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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.1979
Aktenzeichen: 220-78
Rechtsgebiete: SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS
Vorschriften:
SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS ART. 39 |
1. AUS ARTIKEL 39 ABSATZ 3 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS GEHT HERVOR , DASS DIE NICHTEINHALTUNG DER KLAGEFRIST AUSSER BEI ZUFALL ODER HÖHERER GEWALT ZUM VERLUST DES KLAGERECHTS FÜHRT.
2. DIE IN ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHENE MÖGLICHKEIT , MÄNGEL DER KLAGESCHRIFT ZU BEHEBEN , GILT NICHT HINSICHTLICH DER FRISTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. APRIL 1979. - AZIENDA LAMINAZIONE ACCIAIO - ALA SPA UND AZIENDA LAMINAZIONE FERRO - ALFER SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 220 UND 221-78.
Entscheidungsgründe:
1DIE KOMMISSION HAT MIT ENTSCHEIDUNGEN VOM 30. MAI 1978 GEGEN DIE FIRMEN ALA UND ALFER GELDBUSSEN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN NRN. 14/64 UND 963/77/EGKS ÜBER VERBINDLICHE MINDESTPREISE FÜR BE- 2TONSTAHL ( ABL. L 114 VOM 5. MAI 1977 ) VERHÄNGT. DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 30. MAI 1978 SIND DEN GENANNTEN FIRMEN , DIE IHREN SITZ IN PISOGNE ( BRESCIA ) 3HABEN , AM 5. JUNI 1978 BEKANNTGEGEBEN WORDEN. MIT AM 20. JULI 1978 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGENEN EINSCHREIBEN HABEN DIE BEIDEN FIRMEN KLAGE GE- 4GEN DIE ENTSCHEIDUNGEN ERHOBEN. DIESE SCHRIFTSTÜCKE , DIE NACH FRISTABLAUF EINGINGEN UND NICHT VON EINEM ANWALT UNTERZEICHNET WAREN , SIND VON DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES ZURÜCKGESANDT WORDEN , DAMIT DIE KLAEGERINNEN ' ' DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 37 UND 38 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSPRE- 5CHEN ' ' KÖNNTEN. AM 2. OKTOBER 1978 SIND DIE VON EINEM ANWALT UNTERZEICHNETEN UND AUF DEN 21. SEPTEMBER 1978 DATIERTEN KLAGESCHRIFTEN IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN.
6DIE KOMMISSION BEANTRAGT , DIE KLAGEN WEGEN NICHTEINHALTUNG DER KLAGEFRIST , DIE IN ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS UND IN ARTIKEL 81 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DER ANLAGE II ZUR VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHEN IST , UND WEGEN DES UMSTANDES FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN , DASS DIE ERSTEN KLAGESCHRIFTEN NICHT , WIE ES ARTIKEL 37 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG VORSCHREIBT , VON EINEM ANWALT UNTERZEICHNET WAREN.
7NACH ARTIKEL 37 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG IST FÜR DIE BERECHNUNG DER VERFAHRENSFRISTEN NUR DER TAG DES EINGANGS BEI DER KANZLEI MASSGEBEND.
8STELLT MAN BEI DEN ERSTEN KLAGESCHRIFTEN DAS DATUM DER BEKANNTGABE DER SANKTIONEN DEM DES EINGANGS DIESER KLAGESCHRIFTEN BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES GEGENÜBER , SO ZEIGT SICH , DASS DIESE NACH ABLAUF DER KLAGEFRIST VON EINEM MONAT , VERLÄNGERT UM DIE FRIST MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG , IM VORLIEGENDEN FALL UM ZEHN TAGE , EINGEREICHT WORDEN SIND. 9AUS ARTIKEL 39 ABSATZ 3 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS GEHT HERVOR , DASS DIE NICHTEINHALTUNG DER KLAGEFRIST AUSSER BEI ZUFALL ODER HÖHERER GEWALT - WORAUF DIE KLAEGERINNEN SICH NICHT IN RECHTSERHEBLICHER WEISE BERUFEN HABEN - ZUM VERLUST DES KLAGERECHTS FÜHRT.
10DIE IN ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHENE MÖGLICHKEIT , MÄNGEL DER KLAGESCHRIFT ZU BEHEBEN , GILT NICHT FÜR DEN BEREICH DER FRISTEN.
11DIE KLAGEN DER FIRMEN ALA UND ALFER SIND SOMIT FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN ; AUF DEN EINWAND , DIE ERSTEN KLAGESCHRIFTEN SEIEN NICHT VON EINEM ANWALT UNTERZEICHNET GEWESEN , SOWIE AUF DIE DANN VON EINEM ANWALT UNTERZEICHNETEN KLAGESCHRIFTEN , DIE BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 2. OKTOBER 1978 UND DAMIT OFFENSICHTLICH VERSPÄTET IN DAS REGISTER EINGETRAGEN WORDEN SIND , BRAUCHT NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN.
Kostenentscheidung:
12NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF 13ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KOMMISSION HAT EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG GESTELLT , JEDOCH IHRE ABSICHT BEKUNDET , SICH BEI DER KOSTENERSTATTUNG ' ' MIT EINEM MEHR ODER WENIGER SYMBOLISCHEN BETRAG ' ' ZU 14BEGNÜGEN. NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN EIN AUSSERGE- 15WÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. ALS EIN SOLCHER GRUND SIND IM HINBLICK AUF DIE ERKLÄRUNG DER KOMMISSION DIE UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES ANZUSEHEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
Tenor:
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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