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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.1982
Aktenzeichen: 220/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, belgischer Arrete Royal Nr. 80 1939


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 36
belgischer Arrete Royal Nr. 80 1939 Art. 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG STEHT DEM NICHT ENTGEGEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DEN VERKAUF VON NICHT MIT DEN ANFORDERUNGEN DIESER REGELUNG ENTSPRECHENDEN PRAEGESTEMPELN VERSEHENEN ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL VERBIETET , AUF DERARTIGE ARBEITEN ANWENDET , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , IN DEM SIE RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , SOWEIT DIESE ARBEITEN NICHT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS MIT PRAEGESTEM PELN VERSEHEN WORDEN SIND , DIE DEN GLEICHEN INFORMATIONSGEHALT HABEN WIE DIE DURCH DIE REGELUNG DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS VORGESCHRIEBENEN PRAEGESTEMPEL UND DIE FÜR DEN VERBRAUCHER IN DIESEM STAAT VERSTÄNDLICH SIND. DIE FÜR DIE FESTSTELLUNG , OB EINE SOLCHE GLEICHWERTIGKEIT BESTEHT , ERFORDERLICHE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS HAT DAS NATIONALE GERICHT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF ANGEGEBENEN AUSLEGUNGSHILFEN VORZUNEHMEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. JUNI 1982. - STRAFVERFAHREN GEGEN TIMOTHY FREDERICK ROBERTSON UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRUESSEL. - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMAESSIGE BESCHRAENKUNGEN. - RECHTSSACHE 220/81.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL HAT DURCH URTEIL VOM 26. APRIL 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20. JULI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 BIS 36 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS ANBRINGEN VON PRAEGESTEMPELN AUF GEGENSTÄNDEN AUS VERSILBERTEM METALL MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND.

2 DIESE FRAGE IST IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN AUFGEWORFEN WORDEN , DIE GEGEN IMPORTEURE EINGELEITET WORDEN WAREN , WEIL SIE BESTECKE AUS VERSILBERTEM METALL AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERKAUFT HATTEN , DEREN PRAEGESTEMPEL NICHT DEN ANFORDERUNGEN DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTSPRACHEN.

3 NACH ARTIKEL 10 DES DURCH DEN ARRETE-LOI VOM 28. FEBRUAR 1947 GEÄNDERTEN BELGISCHEN ARRETE ROYAL NR. 80 VOM 28. NOVEMBER 1939 ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DES GESETZES VOM 5. JUNI 1868 ÜBER DIE FREIHEIT DER BEARBEITUNG DER STOFFE GOLD UND SILBER , DURCH DEN DIE GARANTIE FÜR DEN FEINGEHALT VON GEGENSTÄNDEN AUS EDELMETALL ZWINGEND VORGESCHRIEBEN WORDEN IST , MÜSSEN GOLDSCHMIEDEARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL ZWEI PRAEGESTEMPEL TRAGEN , WOBEI DER EINE DAS NAMENSZEICHEN DES HERSTELLERS DARSTELLT UND DER ANDERE EINE ZAHL ENTHÄLT , DIE ANGIBT , WIEVIEL GRAMM FEINSILBER AUF DIE ARBEIT AUFGEBRACHT WORDEN SIND. NACH DIESER VORSCHRIFT MÜSSEN BESTECKE UND TAFELMESSER JEDOCH DIE ANGABE ÜBER DEN GEHALT IN GRAMM FÜR DAS DUTZEND TRAGEN. DER ARRETE SIEHT AUSSERDEM VOR , DASS DIE HERSTELLER ODER DIE IMPORTEURE VON ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL VERPFLICHTET SIND , DEN ABDRUCK DES VERWENDETEN MARKENSTEMPELS VORAB BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN STELLEN ZU HINTERLEGEN ; BEI DIESER HINTERLEGUNG MÜSSEN SIE EINE SICHERHEIT LEISTEN , WENN SIE NICHT DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZEN.

4 DER ARRETE ROYAL NR. 80 IST DURCH DEN ARRETE DU REGENT VOM 13. JULI 1948 , DER DIE ART UND WEISE SEINER DURCHFÜHRUNG REGELT , ERGÄNZT WORDEN. DIESER BESTIMMT IN ARTIKEL 7 , DASS BEI ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL SOWOHL DER MARKENSTEMPEL ALS AUCH DER FEINGEHALTSSTEMPEL EINE BESTIMMTE FORM HABEN MÜSSEN , NÄMLICH DIE FORM EINES FASSES BEIM MARKENSTEMPEL UND DIE FORM EINES RECHTECKS BEIM FEINGEHALTSSTEMPEL , DASS IN ARABISCHEN ZIFFERN ANGEGEBEN SEIN MUSS , WIEVIEL GRAMM SILBER AUFGEBRACHT WORDEN SIND UND DASS DIE ANGABEN IN LÄNGSRICHTUNG ANGEBRACHT SEIN MÜSSEN. DA DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN FÜR IM AUSLAND HERGESTELLTE ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL KEINE AUSNAHME VORSEHEN , SIND DIESE NUR DANN ZUM VERKAUF IN BELGIEN ZUGELASSEN , WENN SIE IN DER GLEICHEN WEISE MIT PRAEGESTEMPELN VERSEHEN SIND WIE IN BELGIEN HERGESTELLTE ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL.

5 EIN VERGLEICH DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ZEIGT , DASS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER DIESER STAATEN ZWAR IN DER EINEN ODER DER ANDEREN WEISE EINE VERPFLICHTUNG VORSEHEN , ARBEITEN AUS EDELMETALLEN ( GOLD , SILBER ODER PLATIN ) MIT PRAEGESTEMPELN ZU VERSEHEN , DAS ANBRINGEN VON PRAEGESTEMPELN AUF ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL ABER NUR IN BELGIEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN IST. DIE MEISTEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HABEN FÜR DAS ANBRINGEN VON PRAEGESTEMPELN AUF SOLCHEN ARBEITEN KEINE BESONDEREN VORSCHRIFTEN ERLASSEN. IN DEUTSCHLAND IST JEDOCH DAS ANBRINGEN VON PRAEGESTEMPELN AUF ARBEITEN AUS METALL , DAS GOLD ODER SILBER ÄHNELT , DARUNTER ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL , VERBOTEN , AUSGENOMMEN BEI BESTECKEN UND TAFELGERÄTSCHAFTEN , DIE MIT EINEM NUMMERNSTEMPEL VERSEHEN WERDEN KÖNNEN , DER DIE MENGE DES AUF SIE AUFGEBRACHTEN FEINSILBERS ANGIBT. IN DIESEM FALL WIRD DER GEHALT AN FEINSILBER - SO WIE ES DER BRAUCH IST - BEZOGEN AUF EINE OBERFLÄCHE VON 24 DM BERECHNET.

6 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL IST DER AUFFASSUNG , SEINE ENTSCHEIDUNG HÄNGE VON DER FRAGE AB , OB DIE OBEN GENANNTE BELGISCHE REGELUNG MIT DEM IN DEN ARTIKELN 30 FF. EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN VERBOT VON MASSNAH- MEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN VEREINBAR SEI , ES BENÖTIGE DAHER ZUM ERLASS SEINES URTEILS EINE AUSLEGUNG DIESER VORSCHRIFTEN ; HIERZU HAT ES DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' SIND DIE ARTIKEL 30 BIS 36 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS SIE AUF DEM GEBIET DER EDELMETALLE RECHTSVORSCHRIFTEN DER ART DES ARRETE ROYAL NR. 80 VOM 28. NOVEMBER 1939 ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DES GESETZES VOM 5. JUNI 1968 , BESTÄTIGT DURCH DAS GESETZ VOM 16. JUNI 1947 UND GEÄNDERT DURCH DEN ARRETE-LOI VOM 28. FEBRUAR 1947 , VERBIETEN , DIE DEN FEINGEHALT EINER LEGIERUNG , DIE FEINSILBER ENTHÄLT , NACH BESONDEREN VERFAHREN BESTIMMEN UND DIE FORM UND DIE EINZELHEITEN DER PRAEGESTEMPEL , DIE DEN SO BESTIMMTEN FEINGEHALT GARANTIEREN , REGELN?

' '

7 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE AUSGANGSVERFAHREN NUR EINFUHREN VON ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN. DIE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE KANN DAHER AUF DIE FRAGE BESCHRÄNKT WERDEN , OB DIE ARTIKEL 30 BIS 36 EWG-VERTRAG DEM ENTGEGENSTEHEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DEN VERKAUF VON NICHT MIT DEN ANFORDERUNGEN DIESER REGELUNG ENTSPRECHENDEN PRAEGESTEMPELN VERSEHENEN ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL VERBIETET , AUF DERARTIGE ARBEITEN ANWENDET , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , IN DEM SIE RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND.

8 DIESE FRAGE KANN NUR AUF DER GRUNDLAGE DES ARTIKELS 30 UND NICHT AUF DER DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG BEANTWORTET WERDEN , DA MASSNAHMEN DER DURCH DIE IN FRAGE STEHENDE REGELUNG VORGESCHRIEBENEN ART NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 36 ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN AUSNAHMEN FALLEN.

9 NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SIND IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN MENGEMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG VERBOTEN. NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN ANZUSEHEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN. WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH WIEDERHOLT , VOR ALLEM IN SEINEM URTEIL VOM 20. FEBRUAR 1979 ( REWE , 120/78 , SLG. 649 ), FESTGESTELLT HAT , MÜSSEN IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG DER VERMARKTUNG DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE HEMMNISSE FÜR DEN FREIEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ERGEBEN , HINGENOMMEN WERDEN , SOWEIT EINE SOLCHE REGELUNG , DIE OHNE UNTERSCHIED FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , NOTWENDIG IST , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , UNTER ANDEREM DEN ERFORDERNISSEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS , GERECHT ZU WERDEN.

10 IM HINBLICK AUF DIESE GRUNDSÄTZE IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS EINE NATIONALE REGELUNG DER VOM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART , DIE DIE VERMARKTUNG VON AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL , DIE NICHT DEN ERFORDERNISSEN DIESER REGELUNG ENTSPRECHENDEN PRAEGESTEMPEL TRAGEN , VERBIETET , EIN HEMMNIS FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLT. SIE HAT NÄMLICH ZUR FOLGE , DASS ENTWEDER DAS ANBRINGEN VON PRAEGESTEMPELN WÄHREND DER HERSTELLUNG ERFORDERLICH WIRD , WENN ES SICH UM FÜR DEN BELGISCHEN MARKT BESTIMMTE ARBEITEN HANDELT , ODER DAS ANBRINGEN VON PRAEGESTEMPELN DURCH DEN IMPORTEUR NACH DEN VORSCHRIFTEN DES BELGISCHEN RECHTS , UND MACHT SO DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND INSBESONDERE PARALLELEINFUHREN SCHWIERIGER UND KOSTSPIELIGER.

11 JEDOCH IST ANZUERKENNEN , DASS DIE VERPFLICHTUNG DES HERSTELLERS ODER DES IMPORTEURS , AUF ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL , DIE IHRER NATUR NACH MIT ARBEITEN AUS MASSIVEM SILBER VERWECHSELT WERDEN KÖNNEN , BESONDERE , NICHT ENTFERNBARE UND VON DEM GEGENSTAND UNTRENNBARE PRAEGESTEMPEL ANZUBRINGEN , DIE DAS GEWICHT DES AUFGEBRACHTEN FEINSILBERS UND DEN HERSTELLER DER ARBEIT ANGEBEN , DEM GRUNDSATZ NACH GEEIGNET IST , EINEN WIRKSAMEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER ZU GEWÄHRLEISTEN UND DIE LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS ZU FÖRDERN. DER GEWICHTSSTEMPEL ENTSPRICHT NÄMLICH DADURCH DIESER DOPPELTEN ZIELSETZUNG , DASS ER DEN VERBRAUCHER IN DIE LAGE VERSETZT , ART UND QUALITÄT DES ERZEUGNISSES HINREICHEND GENAU ZU ERKENNEN UND ES VON ANDEREN ERZEUGNISSEN ZU UNTERSCHEIDEN , MIT DENEN ES VERWECHSELT WERDEN KÖNNTE. DARÜBER HINAUS ERMÖGLICHT DER PRAEGESTEMPEL MIT DEM NAMENSZEICHEN DEN ERWERBER DER ARBEIT , DEREN HERSTELLER FESTZUSTELLEN.

12 FÜR DIESEN SCHUTZ BESTEHT JEDOCH DANN KEINE NOTWENDIGKEIT MEHR , WENN SOLCHE ARBEITEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WERDEN , IN DEM SIE RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , UND WENN SIE BEREITS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS MIT PRAEGESTEMPELN VERSEHEN SIND , VORAUSGESETZT JEDOCH , DASS DIE ANGABEN , DIE AUS DEN VON DIESEM STAAT VORGESCHRIEBENEN PRAEGESTEMPELN HERVORGEHEN , INFORMATIONEN ENTHALTEN , DIE DEN INFORMATIONEN ENTSPRECHEN , DIE DURCH DIE IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT VORGESCHRIEBENEN PRAEGESTEMPEL VERMITTELT WERDEN , UND DIE FÜR DEN VERBRAUCHER DIESES STAATES VERSTÄNDLICH SIND.

13 ES IST SACHE DES VORLEGENDEN GERICHTS , DIE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS VORZUNEHMEN , DIE ERFORDERLICH IST UM FESTZUSTELLEN , OB EINE SOLCHE GLEICHWERTIGKEIT BESTEHT.

14 DIE VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL VORGELEGTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DEM NICHT ENTGEGENSTEHT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DEN VERKAUF VON NICHT MIT DEN ANFORDERUNGEN DIESER REGELUNG ENTSPRECHENDEN PRAEGESTEMPELN VERSEHENEN ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL VERBIETET , AUF DERARTIGE ARBEITEN ANWENDET , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , IN DEM SIE RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , SOWEIT DIESE ARBEITEN NICHT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS MIT PRAEGESTEMPELN VERSEHEN WORDEN SIND , DIE DEN GLEICHEN INFORMATIONSGEHALT HABEN WIE DIE DURCH DIE REGELUNG DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS VORGESCHRIEBENEN PRAEGESTEMPEL UND DIE FÜR DEN VERBRAUCHER IN DIESEM STAAT VERSTÄNDLICH SIND. DIE FÜR DIE FESTSTELLUNG , OB EINE SOLCHE GLEICHWERTIGKEIT BESTEHT , ERFORDERLICHE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS HAT DAS NATIONALE GERICHT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF ANGEGEBENEN AUSLEGUNGSHILFEN VORZUNEHMEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

15 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN UND DER BRITISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF IST EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 26. APRIL 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG STEHT DEM NICHT ENTGEGEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DEN VERKAUF VON NICHT MIT DEN ANFORDERUNGEN DIESER REGELUNG ENTSPRECHENDEN PRAEGESTEMPELN VERSEHENEN ARBEITEN AUS VERSILBERTEM METALL VERBIETET , AUF DERARTIGE ARBEITEN ANWENDET , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , IN DEM SIE RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , SOWEIT DIESE ARBEITEN NICHT NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS MIT PRAEGESTEMPELN VERSEHEN WORDEN SIND , DIE DEN GLEICHEN INFORMATIONSGEHALT HABEN WIE DIE DURCH DIE REGELUNG DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS VORGESCHRIEBENEN PRAEGESTEMPEL UND DIE FÜR DEN VERBRAUCHER IN DIESEM STAAT VERSTÄNDLICH SIND.

2.DIE FÜR DIE FESTSTELLUNG , OB EINE SOLCHE GLEICHWERTIGKEIT BESTEHT , ERFORDERLICHE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS HAT DAS NATIONALE GERICHT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF ANGEGEBENEN AUSLEGUNGSHILFEN VORZUNEHMEN.

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