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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.1985
Aktenzeichen: 220/84
Rechtsgebiete: EuGVÜ, ZPO


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 16 Nr. 5
ZPO § 767
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGEN , WIE SIE IN PAR 767 DER DEUTSCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG VORGESEHEN SIND , FALLEN ALS SOLCHE UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG DES ARTIKELS 16 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN , DOCH KANN NACH DIESER BESTIMMUNG VOR DEN GERICHTEN DES VERTRAGSSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL , NICHT MIT EINER VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE DIE AUFRECHNUNG GEGEN DEN ZU VOLLSTRECKENDEN ANSPRUCH MIT EINER FORDERUNG GELTEND GEMACHT WERDEN , FÜR DEREN SELBSTÄNDIGE GELTENDMACHUNG DIE GERICHTE DIESES VERTRAGSSTAATS NICHT ZUSTÄNDIG WÄREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 4. JULI 1985. - AS-AUTOTEILE SERVICE GMBH GEGEN PIERRE MALHE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ZUSTAENDIGKEIT DER GERICHTE DES VOLLSTRECKUNGSORTS. - RECHTSSACHE 220/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 9. JULI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. AUGUST 1984 , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DURCH DEN GERICHTSHOF DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 16 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , BEFASST SICH DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE FIRMA AS-AUTOTEILE SERVICE GMBH MIT SITZ IN BÜHL , MIT DER WIEDERVERWERTUNG GEBRAUCHTER KRAFTFAHRZEUGTEILE. SIE STAND MIT DER FIRMA PAT GMBH MIT SITZ IN MECKENHEIM BEI BONN IN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ; EINER DER GESELLSCHAFTER DIESES UNTERNEHMENS WAR DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , PIERRE MALHE , DER DIE SOCIETE DE RECUPERATION DE PIECES AUTOMOBILES IN SALEUX ( FRANKREICH ) BETREIBT. DIE FIRMA AS-AUTOTEILE ERWIRKTE AM 5. APRIL 1978 GEGEN DIE FIRMA PAT EIN VERSÄUMNISURTEIL DES LANDGERICHTS BONN AUF ZAHLUNG VON 1 001 476,95 DM NEBST ZINSEN WEGEN LIEFERUNG MANGELHAFTER TEILE.

3 ALS DIE KLAEGERIN VERSUCHTE , DAS URTEIL GEGEN DIE FIRMA PAT ZU VOLLSTRECKEN , MUSSTE SIE FESTSTELLEN , DASS DIESE ZAHLUNGSUNFÄHIG GEWORDEN WAR. DIE KLAEGERIN IST DER AUFFASSUNG , DIESE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT SEI DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DIE FLÜSSIGEN MITTEL VON PAT WIDERRECHTLICH ALS FIKTIVE GEWINNE AUF EINEN DER GESELLSCHAFTER , DEN IN FRANKREICH ANSÄSSIGEN PIERRE MALHE , ÜBERTRAGEN WORDEN SEIEN. SIE ERWIRKTE DESHALB AM 6. MÄRZ 1980 BEIM AMTSGERICHT RHEINBACH EINEN PFÄNDUNGS- UND ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS ÜBER DEN BEREICHERUNGSANSPRUCH , DER NACH IHRER MEINUNG DER PAT GEGEN DEN BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZUSTEHT.

4 AUFGRUND DIESES BESCHLUSSES ERHOB DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS GEGEN DEN BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZAHLUNGSKLAGE VOR DEM LANDGERICHT BADEN-BADEN. AUS DEN AKTEN IST NICHT ZU ERSEHEN , AUF WELCHER RECHTSGRUNDLAGE DIE KLAGE BERUHTE. DAS LANDGERICHT BADEN-BADEN BEJAHTE JEDENFALLS SEINE INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT UND VERURTEILTE DEN BEKLAGTEN AM 17. NOVEMBER 1981 , AN DIE KLAEGERIN IN HÖHE DER DIESER ZUSTEHENDEN FORDERUNG DIE BETRAEGE ZU ZAHLEN , DIE DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG AUF KOSTEN DER FIRMA PAT ENTSPRACHEN.

5 AUF DIE BERUFUNG DES BEKLAGTEN ERKLÄRTE SICH DAS OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE DURCH URTEIL VOM 15. OKTOBER 1982 GEMÄSS ARTIKEL 2 DES ÜBEREINKOMMENS FÜR UNZUSTÄNDIG , DA DER SCHULDNER SEINEN WOHNSITZ IN FRANKREICH HABE. NACH MEINUNG DES OBERLANDESGERICHTS LIEGT DIE ZUSTÄNDIGKEIT IN DIESEM FALL BEI DEN FRANZÖSISCHEN GERICHTEN. GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DIE FIRMA AS-AUTOTEILE REVISION EIN , DIE DER BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 7. NOVEMBER 1983 NICHT ANNAHM. IN DER SACHE SELBST IST SOMIT DIE FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT ENDGÜLTIG ENTSCHIEDEN.

6 IM VERLAUFE DIESES VERFAHRENS HATTE DAS LANDGERICHT BADEN-BADEN AM 17. DEZEMBER 1982 EINEN KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS GEGEN DIE KLAEGERIN ERLASSEN. DA DIESER VOLLSTRECKBAR WAR , STELLTE DIE KLAEGERIN DEM BEKLAGTEN ZUR ABWENDUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG EINE BANKBÜRGSCHAFT IN HÖHE VON 40 000 DM ; DIE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG BEFINDET SICH ZUR ZEIT IM BESITZ DES BEKLAGTEN.

7 BEI DIESEM STREITSTAND ERHOB DIE KLAEGERIN VOR DEMSELBEN LANDGERICHT GEGEN DEN BEKLAGTEN EINE VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE GEMÄSS PAR 767 DER DEUTSCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG ( ZPO ), DER FOLGENDEN WORTLAUT HAT :

' ' 1 ) EINWENDUNGEN , DIE DEN DURCH DAS URTEIL FESTGESTELLTEN ANSPRUCH SELBST BETREFFEN , SIND VON DEM SCHULDNER IM WEGE DER KLAGE BEI DEM PROZESSGERICHT DES ERSTEN RECHTSZUGES GELTEND ZU MACHEN.

2 ) SIE SIND NUR INSOWEIT ZULÄSSIG , ALS DIE GRÜNDE , AUF DENEN SIE BERUHEN , ERST NACH DEM SCHLUSS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG , IN DER EINWENDUNGEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DIESES GESETZES SPÄTESTENS HÄTTEN GELTEND GEMACHT WERDEN MÜSSEN , ENTSTANDEN SIND UND DURCH EINSPRUCH NICHT MEHR GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN.

3 ) DER SCHULDNER MUSS IN DER VON IHM ZU ERHEBENDEN KLAGE ALLE EINWENDUNGEN GELTEND MACHEN , DIE ER ZUR ZEIT DER ERHEBUNG DER KLAGE GELTEND ZU MACHEN IMSTANDE WAR. ' '

8 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , SIE HABE GEGEN DEN KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH DES BEKLAGTEN MIT DEM IHR ZUR EINZIEHUNG ÜBERWIESENEN BEREICHERUNGSANSPRUCH DER FIRMA PAT GEGEN DEN BEKLAGTEN AUFGERECHNET. NEBEN DER UNZULÄSSIGERKLÄRUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG VERLANGT DIE KLAEGERIN DIE HERAUSGABE DER BÜRGSCHAFTSURKUNDE.

9 DAS LANDGERICHT BADEN-BADEN ERKLÄRTE SICH DURCH URTEIL VOM 4. APRIL 1983 FÜR UNZUSTÄNDIG , DA DIE KLAGE MIT EINER WEGEN FEHLENDER ZUSTÄNDIGKEIT DER DEUTSCHEN GERICHTE BEREITS FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRTEN KLAGE IM ZUSAMMENHANG STEHE.

10 GEGEN DIESES DIE FEHLENDE ZUSTÄNDIGKEIT FESTSTELLENDE URTEIL DES LANDGERICHTS HAT SICH DIE KLAEGERIN MIT DER SPRUNGREVISION AN DEN BUNDESGERICHTSHOF GEWANDT. DER BUNDESGERICHTSHOF HAT IM REVISIONSVERFAHREN DIE DREI FOLGENDEN FRAGEN GESTELLT :

' ' 1 ) FALLEN UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG DES ARTIKELS 16 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGEN IM SINNE DES PAR 767 DER DEUTSCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG?

2 ) KANN NACH ARTIKEL 16 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS VOR DEN GERICHTEN DES VERTRAGSSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL , MIT EINER VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE DIE AUFRECHNUNG GEGEN DEN ZU VOLLSTRECKENDEN ANSPRUCH MIT EINER FORDERUNG GELTEND GEMACHT WERDEN , FÜR DEREN SELBSTÄNDIGE GELTENDMACHUNG DIE GERICHTE DIESES VERTRAGSSTAATS NICHT ZUSTÄNDIG WÄREN?

3 ) ERSTRECKT SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT NACH ARTIKEL 16 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS AUF EIN VERFAHREN , IN DEM DER SCHULDNER UNTER BERUFUNG AUF DIE UNZULÄSSIGKEIT DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG DIE HERAUSGABE DER URKUNDE ÜBER EINE BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG VERLANGT , DIE ER ALS SICHERHEITSLEISTUNG ZUR ABWENDUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG ERBRACHT HAT?

' '

11 NACH ARTIKEL 16 DES ÜBEREINKOMMENS SIND ' ' OHNE RÜCKSICHT AUF DEN WOHNSITZ... AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG :... 5. FÜR VERFAHREN , WELCHE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS ENTSCHEIDUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN , DIE GERICHTE DES VERTRAGSSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL ODER DURCHGEFÜHRT WORDEN IST ' '.

12 IN BEANTWORTUNG DER ERSTEN FRAGE IST FESTZUSTELLEN , DASS EIN VERFAHREN DER ART , WIE ES IN PAR 767 ZPO VORGESEHEN IST , WEGEN SEINES ENGEN ZUSAMMENHANGS MIT DEM VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN AN SICH UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEITSREGEL DES ARTIKELS 16 NR. 5 FÄLLT. DIESE FESTSTELLUNG LÄSST JEDOCH DIE FRAGE OFFEN , WELCHE EINWENDUNGEN EINE PARTEI IM RAHMEN EINES VOLLSTRECKUNGSVERFAHRENS GELTEND MACHEN KANN , OHNE DIE GRENZEN DES ARTIKELS 16 NR. 5 ZU ÜBERSCHREITEN. DIES IST GEGENSTAND DER ZWEITEN FRAGE DES BUNDESGERICHTSHOFS.

13 DIESE FRAGE GEHT NÄMLICH DAHIN , OB EINE PARTEI SICH IM VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN EINREDEWEISE AUF EINE GEGENFORDERUNG BERUFEN KANN , ÜBER DIE ZU ENTSCHEIDEN DIE GERICHTE DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS NICHT ZUSTÄNDIG WÄREN , WENN DIE FORDERUNG MIT EINER SELBSTÄNDIGEN KLAGE GELTEND GEMACHT WÜRDE.

14 DIESE FRAGE IST IM LICHTE DER SYSTEMATIK DES ÜBEREINKOMMENS UND INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN ARTIKEL 2 UND ARTIKEL 16 ZU ENTSCHEIDEN.

15 NACH ARTIKEL 2 SIND PERSONEN , DIE IHREN WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HABEN , VOR DEN GERICHTEN DIESES STAATES ZU VERKLAGEN. ZWECK DIESER BESTIMMUNG IST ES , DIE RECHTE DES BEKLAGTEN ZU SCHÜTZEN ; SIE STELLT INSOWEIT EIN GEGENGEWICHT ZU DEN ERLEICHTERUNGEN DAR , DIE DAS ÜBEREINKOMMEN HINSICHTLICH DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER ENTSCHEIDUNGEN EINRÄUMT. IM VORLIEGENDEN FALL HABEN DIE DEUTSCHEN GERICHTE BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERHOBENEN FORDERUNG IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER FRANZÖSISCHEN GERICHTE FÄLLT , DA DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS SEINEN WOHNSITZ IN FRANKREICH HAT.

16 ARTIKEL 16 DES ÜBEREINKOMMENS SIEHT ALS AUSNAHMEN ZU DIESER ALLGEMEINEN REGEL EINE REIHE VON AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR KLAGEN VOR , DIE MIT RÜCKSICHT AUF DIE LAGE EINER UNBEWEGLICHEN SACHE , DEN SITZ EINER GESELLSCHAFT , DIE EINTRAGUNG IN EIN ÖFFENTLICHES REGISTER ODER - DIES IST GEGENSTAND VON NR. 5 - DEN ORT , AN DEM DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DURCHGEFÜHRT WIRD , BESONDERE BEZIEHUNGEN ZU EINEM ANDEREN ALS DEM IN ARTIKEL 2 BEZEICHNETEN VERTRAGSSTAAT AUFWEISEN.

17 AUS DER BESONDERHEIT DER IN ARTIKEL 16 VORAUSGESETZTEN BEZIEHUNGEN FOLGT , DASS EINE PARTEI SICH NICHT AUF DIE IN NR. 5 DIESES ARTIKELS DEN GERICHTEN DES VOLLSTRECKUNGSORTS EINGERÄUMTE ZUSTÄNDIGKEIT BERUFEN KANN , UM DIESE GERICHTE MIT EINER EINREDEWEISE GELTEND GEMACHTEN FORDERUNG ZU BEFASSEN , DEREN KLAGEWEISE GELTENDMACHUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS FÄLLT. DIE BENUTZUNG DER VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE ZU DIESEM ZWECK LÄUFT DER VOM ÜBEREINKOMMEN GEWOLLTEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEM GERICHT DES WOHNSITZES DES BEKLAGTEN UND DEM GERICHT DES VOLLSTRECKUNGSORTS ZUWIDER.

18 DA SICH IM VORLIEGENDEN FALL DIE DEUTSCHEN GERICHTE ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ZUR AUFRECHNUNG GESTELLTEN ANSPRUCH FÜR UNZUSTÄNDIG ERKLÄRT HABEN , IST DIE BERUFUNG AUF DIESEN ANSPRUCH MIT DEM ZIEL , DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS EINEM IN DEMSELBEN VERFAHREN ERGANGENEN KOSTENFESTSETZUNGSSCHLUSS ABZUWEHREN , EIN OFFENKUNDIGER VERFAHRENSMISSBRAUCH SEITENS DER KLAEGERIN , MIT DEM MITTELBAR EINE ENTSCHEIDUNG DER DEUTSCHEN GERICHTE ÜBER EINEN ANSPRUCH HERBEIGEFÜHRT WERDEN SOLL , ÜBER DEN ZU ENTSCHEIDEN DIESE GERICHTE NACH DEM ÜBEREINKOMMEN NICHT ZUSTÄNDIG SIND.

19 AUF DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN DES BUNDESGERICHTSHOFS IST ALSO ZU ANTWORTEN , DASS VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGEN , WIE SIE IN PAR 767 DER DEUTSCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG VORGESEHEN SIND , ALS SOLCHE UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG DES ARTIKELS 16 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS FALLEN , DASS JEDOCH NACH DIESER BESTIMMUNG VOR DEN GERICHTEN DES VERTRAGSSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL , NICHT MIT EINER VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE DIE AUFRECHNUNG GEGEN DEN ZU VOLLSTRECKENDEN ANSPRUCH MIT EINER FORDERUNG GELTEND GEMACHT WERDEN KANN , FÜR DEREN SELBSTÄNDIGE GELTENDMACHUNG DIE GERICHTE DIESES VERTRAGSSTAATS NICHT ZUSTÄNDIG WÄREN.

20 ANGESICHTS DIESER ANTWORT IST DIE DRITTE FRAGE GEGENSTANDSLOS.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

21 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 9. JULI 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGEN , WIE SIE IN PAR 767 DER DEUTSCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG VORGESEHEN SIND , FALLEN ALS SOLCHE UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG DES ARTIKELS 16 NR. 5 DES ÜBEREINKOMMENS , DOCH KANN NACH DIESER BESTIMMUNG VOR DEN GERICHTEN DES VERTRAGSSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL , NICHT MIT EINER VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE DIE AUFRECHNUNG GEGEN DEN ZU VOLLSTRECKENDEN ANSPRUCH MIT EINER FORDERUNG GELTEND GEMACHT WERDEN , FÜR DEREN SELBSTÄNDIGE GELTENDMACHUNG DIE GERICHTE DIESES VERTRAGSSTAATS NICHT ZUSTÄNDIG WÄREN.

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