Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.09.1984
Aktenzeichen: 221/83
Rechtsgebiete: Richtlinie 78/1026/EWG, Richtlinie 78/1027/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 78/1026/EWG Art. 18 Abs. 1
Richtlinie 78/1027/EWG Art. 3 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICH TUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. SEPTEMBER 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - TIERAERZTLICHE RICHTLINIEN. - RECHTSSACHE 221/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 3. OKTOBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERLETZT HABE , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DER RICHTLINIE 78/1026 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN , UND INDEM SIE NICHT DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 SICHERGESTELLT HAT.

2 DIE RICHTLINIE 78/1026 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 362 , S. 1 ) HAT DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES TIERARZTES ZUM GEGENSTAND ; SIE SIEHT AUSSERDEM MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR VOR.

3 DIE RICHTLINIE 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 362 , S. 7 ) HAT DIE KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES TIERARZTES ZUM GEGENSTAND UND SOLL INSBESONDERE DIE VERGLEICHBARKEIT DER TIERÄRZTLICHEN AUSBILDUNGSGÄNGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN SICHERSTELLEN , UM DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ZU VERWIRKLICHEN.

4 NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BZW. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESER RICHTLINIEN HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DEN RICHT LINIEN BINNEN ZWEI JAHREN NACH IHRER BEKANNTGABE ( DAS HEISST BIS SPÄTESTENS 20. DEZEMBER 1980 ) NACHZUKOMMEN , UND HABEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS ZU SETZEN.

5 DA EINE ÄUSSERUNG SEITENS DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AUSBLIEB , ERÖFFNETE DIE KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 14. DEZEMBER 1981 DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG. IN DER ANTWORT AUF DIESES SCHREIBEN TEILTE DIE STÄNDIGE VERTRETUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DER KOMMISSION AM 29. MÄRZ 1982 MIT , DER MINISTERRAT HABE EINEN GESETZENTWURF AUF DIESEM GEBIET GEBILLIGT.

6 DIE KOMMISSION HIELT DIE ANTWORT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG FÜR UNBEFRIEDIGEND , DA KEIN GESETZ VERABSCHIEDET WORDEN WAR , UND GAB AM 21. JUNI 1982 GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , DER DIE ITALIENISCHE REPUBLIK BINNEN EINES MONATS NACHKOMMEN SOLLTE. MIT SCHREIBEN VOM 30. SEPTEMBER 1982 ÜBERMITTELTE DIESE DEN VORERWÄHNTEN GESETZENTWURF UND WIES DARAUF HIN , DASS DIESER AM 13. MÄRZ 1982 DEM PARLAMENT ZUGELEITET WORDEN SEI , NACHDEM DER AUSSCHUSS FÜR VERFASSUNGSANGELEGENHEITEN EINE BEFÜRWORTENDE STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF ABGEGEBEN HABE.

7 AUFGRUND DER FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK KEINE MASSNAHME GETROFFEN HATTE , UM DEN VORERWÄHNTEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN , HAT DIE KOMMISSION DIE VORLIEGENDE KLAGE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG ERHOBEN.

ZU DEM KLAGEANTRAG IM HINBLICK AUF DIE UNTERLASSENE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 78/1026 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978

8 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DASS SIE DIESE VERPFLICHTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG NICHT ERFÜLLT HAT. SIE WEIST JEDOCH DARAUF HIN , DASS SIE DEM PARLAMENT EINEN GESETZENTWURF ZUGELEITET HABE , DER DIE GEEIGNETEN BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ENTHALTE. DAS PARLAMENTARISCHE VERFAHREN IN BEZUG AUF DIESEN ENTWURF HABE ABER WEGEN DER VORZEITIGEN AUFLÖSUNG DER ABGEORDNETENKAMMER NICHT ERFOLGREICH ABGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN. DAS VERFAHREN ZUR VERABSCHIEDUNG DES GESETZENTWURFES MÜSSE ALSO NEU EINGELEITET WERDEN.

9 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN GEGEN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK ERHOBENEN VORWURF DER VERTRAGSVERLETZUNG NICHT ENTKRÄFTEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRE CHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.

10 ES IST ALSO FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 78/1026 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN.

ZU DEM KLAGEANTRAG IM HINBLICK AUF DIE UNTERLASSUNG , DIE RICHTLINIE 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 VOLLSTÄNDIG DURCHZUFÜHREN

11 WÄHREND SICH DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK WÄHREND DES GESAMTEN VORPROZESSUALEN VERFAHRENS AUF DEN HINWEIS BESCHRÄNKT HAT , DASS ZUR UMSETZUNG DER BETREFFENDEN RICHTLINIE EIN GESETZ IN VORBEREITUNG SEI , AUFGRUND DESSEN DIE REGIERUNG ERMÄCHTIGT WERDEN SOLLE , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , HAT SIE ERSTMALS IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG GELTEND GEMACHT , DIE DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE SEI BEREITS MIT DER DERZEITIGEN ORGANISATION DES STUDIUMS UND DER DIPLOME FÜR DEN TIERARZTBERUF , SO WIE SIE SICH DURCH DAS DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NR. 987 VOM 23. NOVEMBER 1969 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 1 VOM 2. 1. 1970 ) FESTGELEGT WORDEN SEI , IN VOLLEM UMFANG ERFOLGT. DIESES DEKRET , DAS EIN FÜNFJÄHRIGES UNIVERSITÄTSSTUDIUM VORSEHE UND IN SEINEM ANHANG DIE VERSCHIEDENEN FÄCHER FESTLEGE , DIE GEGENSTAND DER AUSBILDUNG ZUR ERLANGUNG DES DOKTORTITELS IN TIERMEDIZIN SEIEN , GENÜGE DEN IN ARTIKLEL 1 UND IM ANHANG DER RICHTLINIE 78/1027 DES RATES AUFGESTELLTEN ANFORDERUNGEN.

12 IN IHRER ERWIDERUNG NIMMT DIE KOMMISSION DIE EXISTENZ DES DEKRETS NR. 987 VOM 23. OKTOBER 1969 ZUR KENNTNIS , FÜHRT JEDOCH AUS , SIE HALTE SEINE BESTIMMUNGEN FÜR NICHT GEEIGNET , DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE SICHERZUSTELLEN , DA IM ANHANG DIESES DEKRETS , DER DAS AUSBILDUNGSPROGRAMM ZUR ERLANGUNG DES DOKTORTITELS IN TIERMEDIZIN IN ITALIEN FESTLEGE , DREI FÄCHER ( PRÄVENTIVMEDIZIN , LEBENSMITTELHYGIENE UND -TECHNOLOGIE SOWIE TIERSCHUTZ UND VERHALTENSLEHRE ) NICHT BERÜCKSICHTIGT SEIEN ; DIESE FÄCHER SEIEN ABER IM ANHANG DER RICHTLINIE 78/1027 AUFGEFÜHRT , IN DEM EIN HARMONISIERTES STUDIENPROGRAMM FÜR TIERÄRZTE FESTGELEGT SEI.

13 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION IN DER SITZUNG ANERKANNT HAT , DASS DAS DEKRET VOM 27. OKTOBER 1969 EINE BEFRIEDIGENDE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE IN BEZUG AUF DIE AUSBILDUNG IN PRÄVENTIVMEDIZIN SICHERSTELLT. DAS VORBRINGEN DER KOMMISSION BESCHRÄNKT SICH DAHER DARAUF , DASS DIE FÄCHER ' ' LEBENSMITTELHYGIENE UND -TECHNOLOGIE ' ' UND ' ' TIERSCHUTZ UND VERHALTENSLEHRE ' ' NICHT IN DAS IN ITALIEN FESTGESETZTE AUSBILDUNGSPROGRAMM FÜR TIERÄRZTE AUFGENOMMEN WORDEN SEIEN.

14 IM ANHANG DER RICHTLINIE 78/1027 HEISST ES EINLEITEND : ' ' DAS PROGRAMM DER STUDIEN , DIE ZU EINEM DIPLOM , PRÜFUNGSZEUGNIS ODER EINEM SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEIS DES TIERARZTES FÜHREN , UMFASST MINDESTENS DIE NACHSTEHENDEN FÄCHER. DER UNTERRICHT IN EINEM ODER MEHREREN DIESER FÄCHER KANN IM RAHMEN DER ANDEREN FÄCHER ODER IN VERBINDUNG MIT IHNEN ERTEILT WERDEN. ' ' DAMIT WIRD KEINE BUCHSTABENGETREUE UMSETZUNG DER BEZEICHNUNGEN DER FÄCHER UND DISZIPLINEN DES STUDIENPROGRAMMS FÜR TIERÄRZTE IN DIE NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN GEFORDERT ; DER ANHANG VERLANGT LEDIGLICH EINE HINREICHEND RICHTLINIENGETREUE UMSETZUNG ZUR SICHERSTELLUNG EINER VERGLEICHBARKEIT DER AUSBILDUNGSGÄNGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN , UM DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME ZU ERMÖGLICHEN.

15 DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK WEIST DARAUF HIN , DASS DER ERWERB ANGEMESSENER KENNTNISSE IM SINNE DER RICHTLINIE IM FACH ' ' LEBENSMITTELHYGIENE UND -TECHNOLOGIE ' ' DURCH DIE OBLIGATORISCHE AUSBILDUNG IN DEM IN DER ACHTZEHNTEN GRUPPE DES ANHANGS DES DEKRETS ENTHALTENEN FACH ' ' UNTERSUCHUNG UND KONTROLLE VON LEBENSMITTELN TIERISCHER HERKUNFT ' ' SICHERGESTELLT WERDE. AUSSERDEM SETZE DIE WAHRNEHMUNG VON UNTERSUCHUNGS- UND KONTROLLAUFGABEN NOTWENDIGERWEISE DIE ERKENNTNIS DER TECHNIKEN VON PRODUKTION UND VERTRIEB VON LEBENSMITTELN VORAUS.

16 WIE DIE KOMMISSION VORGETRAGEN HAT UND WIE SICH AUS DER VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ERGIBT , DECKT DIE IN DER ACHTZEHNTEN GRUPPE DES ANHANGS DES ITALIENISCHEN DEKRETS NR. 987 ENTHALTENE DISZIPLIN NUR EINEN TEIL DER AUSBILDUNG AB , DIE DEM VON DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN FACH ' ' LEBENSMITTELHYGIENE UND -TECHNOLOGIE ' ' ENTSPRICHT. IM ÜBRIGEN HAT DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGEBRACHT , DASS BESTIMMTE FÄCHER , DIE IN UNMITTELBARER BEZIEHUNG ZUR LEBENSMITTELHYGIENE UND -TECHNOLOGIE STEHEN , IN DEM DEKRET NR. 987 UNTER DEN ERGÄNZUNGSFÄCHERN AUFGEFÜHRT SIND , DIE FÜR DIE STUDENTEN DER TIERMEDIZIN WAHLFÄCHER SIND. SOMIT KÖNNTEN DIESE STUDENTEN OHNE WEITERES DAS DOKTORDIPLOM IN TIERMEDIZIN ERLANGEN , OHNE EINE UMFASSENDE AUSBILDUNG IN DIESEM FACH ERHALTEN ZU HABEN ; DIES IST MIT DEN IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN ANFORDERUNGEN UNVEREINBAR.

17 DIE KOMMISSION VERTRITT ALSO ZU RECHT DIE ANSICHT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIE RICHTLINIE 78/1027 IN DIESEM PUNKT NICHT VOLLSTÄNDIG UMGESETZT HAT.

18 ZUM FACH ' ' TIERSCHUTZ UND VERHALTENSLEHRE ' ' , DAS IN DER DRITTEN GRUPPE DES ANHANGS DER RICHTLINIE 78/1027 AUFGEFÜHRT IST , MACHT DIE REGELUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GELTEND , DASS DER ERWERB ANGEMESSENER KENNTNISSE AUF DIESEM GEBIET DURCH DIE OBLIGATORISCHE AUSBILDUNG IN DEN FÄCHERN SICHERGESTELLT SEI , DIE DIE FÜNFTE GRUPPE DES ANHANGS DES DEKRETS NR. 987 BILDETEN ; DIESE LAUTET WIE FOLGT :

' ' TIERSCHUTZLEHRE :

1. HYGIENE , ÄUSSERE ERSCHEINUNGSFORMEN DER TIERE , ETHNOLOGIE ;

2. GENETIK UND TIERZUCHT. ' '

19 AUS DER VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ERGIBT SICH , DASS DIE FÄCHER DER FÜNFTEN GRUPPE DES ANHANGS DES DEKRETS NR. 987 NICHT DEM IM ANHANG DER RICHTLINIE 78/1027 DES RATES ENTHALTENEN FACH ' ' TIERSCHUTZ UND VERHALTENSLEHRE ' ' ENTSPRECHEN. DIESES FACH , SO WIE ES VON DER RICHTLINIE VORGESEHEN IST , KNÜPFT NÄMLICH IM WESENTLICHEN AN DIE AUSBILDUNG IN DER WISSENSCHAFT DES TIERVERHALTENS AN , WÄHREND SICH DIE FÄCHER DER FÜNFTEN GRUPPE DES ITALIENISCHEN STUDIENPROGRAMMS AUF DAS STUDIUM DER TIERPOPULATIONEN UND AUF DIE TECHNIKEN DER FORTPFLANZUNG UND DER TIERZUCHT BEZIEHEN.

20 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE KOMMISSION EBENFALLS ZU RECHT DER ANSICHT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIE RICHTLINIE 78/1027 DES RATES IN DIESEM PUNKT NICHT VOLLSTÄNDIG UMGESETZT HAT.

21 ES IST DAHER FESTZUSTELLEN ,

- DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 78/1026 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN , UND

- DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 SICHERGESTELLT UND INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , DIE OBLIGATORISCHE AUSBILDUNG IN DEN FÄCHERN ' ' TIERSCHUTZ UND VERHALTENSLEHRE ' ' UND ' ' LEBENSMITTELHYGIENE UND -TECHNOLOGIE ' ' IM RAHMEN IHRES STUDIENPROGRAMMS FÜR TIERÄRZTE VORZUSEHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 78/1026 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 NACHZUKOMMEN.

2. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 78/1027 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 SICHERGESTELLT UND INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , DIE OBLIGATORISCHE AUSBILDUNG IN DEN FÄCHERN ' ' TIERSCHUTZ UND VERHALTENSLEHRE ' ' SOWIE ' ' LEBENSMITTELHYGIENE UND -TECHNOLOGIE ' ' IM RAHMEN IHRES STUDIENPROGRAMMS FÜR TIERÄRZTE VORZUSEHEN.

3. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

Zurück