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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1983
Aktenzeichen: 223/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 29. SEPTEMBER 1983. - HILDE DE BRUYN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE AUF PROBE - ENTLASSUNG. - RECHTSSACHE 223/82.
Entscheidungsgründe:
1 FRÄULEIN DE BRUYN , BEAMTIN AUF PROBE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. AUGUST 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFS EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG IHRES PROBEZEITBERICHTS UND DER AUFGRUND DIESES BERICHTES ERGANGENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SOWIE AUF ENTSPRECHENDE ZAHLUNG IHRER DIENSTBEZUEGE UND ZULAGEN AB DEM ZEITPUNKT IHRER ENTLASSUNG AM 28. FEBRUAR 1982 UND AUF ERSATZ IHRES IMMATERIELLEN SCHADENS.
2 FRÄULEIN DE BRUYN WURDE IM ANSCHLUSS AN DAS ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN PE/58/LA FÜR DIE EINSTELLUNG VON ÜBERSETZERN NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE BEI DER GENERALDIREKTION ' ' PARLAMENTARISCHE KANZLEI UND ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN ' ' DURCH VERFÜGUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 30. MÄRZ 1981 MIT WIRKUNG VOM 1. MÄRZ 1981 ZUR BEAMTIN AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 ERNANNT. GEMÄSS ARTIKEL 34 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT HATTE SIE EINE PROBEZEIT VON NEUN MONATEN , UND ZWAR VOM 1. MÄRZ BIS ZUM 30. NOVEMBER 1981 , ABZULEISTEN.
3 AM 28. OKTOBER 1981 WURDE DER KLAEGERIN EIN NEGATIVER PROBEZEITBERICHT VORGELEGT , DEN SIE AM 4. NOVEMBER 1981 UNTERZEICHNETE ; GLEICHZEITIG KÜNDIGTE SIE IHRE STELLUNGNAHME AN. IN DIESER STELLUNGNAHME VOM 11. DEZEMBER 1981 WIES DIE KLAEGERIN DIE GEGEN SIE ERHOBENEN VORWÜRFE ZURÜCK UND BEANTRAGTE EINE VERLÄNGERUNG IHRER PROBEZEIT MIT DER BEGRÜNDUNG , IHR MEHRFACHES KRANKHEITSBEDINGTES FERNBLEIBEN HABE ES IHR UNMÖGLICH GEMACHT , IHRE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN VOLL UNTER BEWEIS ZU STELLEN.
4 AM 9. FEBRUAR 1982 UNTERRICHTETE DER GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS DIE KLAEGERIN MIT EINGESCHRIEBENEM BRIEF VON SEINER ENTSCHEIDUNG , SIE AUFGRUND IHRES UNGÜNSTIGEN PROBEZEITBERICHTS , DER IHRE ENTLASSUNG EMPFEHLE , ZUM 28. FEBRUAR 1982 ZU ENTLASSEN.
5 DER PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE DER KLAEGERIN LEGTE GEGEN DEN PROBEZEITBERICHT UND DIE ANSCHLIESSENDE ENTLASSUNG DER KLAEGERIN BESCHWERDE EIN , DIE ER MIT SCHREIBEN VOM 26. MAI 1982 ERGÄNZTE.
6 DER GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS WIES DIESE BESCHWERDE MIT SCHREIBEN VOM 16. JULI 1982 ZURÜCK.
7 IN DEM PROBEZEITBERICHT WURDE DIE NOTE ' ' UNGENÜGEND ' ' FÜR DIE SIEBEN FOLGENDE PUNKTE ERTEILT : A ) FÜR DEN DIENSTPOSTEN ERFORDERLICHE KENNTNISSE , B ) URTEILS- UND ANPASSUNGSFÄHIGKEIT , C ) INITIATIVE , D ) ORGANISATIONSTALENT , E ) VERANTWORTUNGSBEWUSSTSEIN UND EINSATZBEREITSCHAFT , F ) QUALITÄT DER ARBEIT UND G ) PÜNKTLICHKEIT. EIN VOM LEITER DER NIEDERLÄNDISCHEN ÜBERSETZUNGSABTEILUNG VAN MULDERS VERFASSTER VERMERK , DER VON DEM SPRACHBERATER HAARSMA UND DEM ÜBERPRÜFER VAN HEEL UNTERZEICHNET WAR , ERLÄUTERTE DIESE BENOTUNG. DIESER VERMERK ENTHIELT DEN FOLGENDEN ABSCHNITT :
' ' DIE VORWÜRFE GEGENÜBER DER BETROFFENEN LASSEN SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :
- MANGEL AN SCHARFSINN UND ALLGEMEINBILDUNG , DER EIN UNZUREICHENDES VERSTÄNDNIS DER TEXTE ZUR FOLGE HAT.
- UNÜBERLEGTES UND NACHLÄSSIGES VERHALTEN : IHRE GEDANKENLOSIGKEITEN HÄTTEN MEHRFACH FAST DEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB GESTÖRT.
- MANGEL AN INITIATIVE UND ARBEITSEIFER : SIE HAT SICH NICHT HINREICHEND MIT DER ARBEITSWEISE DER ORGANE , MIT DEN FACHBEGRIFFEN UND DEN GRUNDLEGENDSTEN PARLAMENTARISCHEN AUSDRÜCKEN VERTRAUT GEMACHT ; AUSSERDEM HAT SIE IHRE ARBEITEN NICHT IMMER ZUEGIG ERLEDIGT.
- MANGELNDE GEWISSENHAFTIGKEIT UND PÜNKTLICHKEIT.
- MANGELNDER ORDNUNGSSINN. ' '
8 DER BERICHT MIT DATUM VOM 28. OKTOBER 1981 WAR VON GENERALDIREKTOR PALMER UNTERZEICHNET.
9 DIE KLAEGERIN ERHEBT VERSCHIEDENE EINWÄNDE GEGEN DEN BERICHT. ER SEI VERFRÜHT , NÄMLICH AM 21. SEPTEMBER 1981 , MEHR ALS ZWEI MONATE VOR BEENDIGUNG DER PROBEZEIT , ERSTELLT WORDEN. DIE KLAEGERIN HABE NICHT , WIE ES DORT HEISSE , EIN ZWEIJÄHRIGES , SONDERN EIN VIERJÄHRIGES HOCHSCHULSTUDIUM ABSOLVIERT. DIE BEGRÜNDUNG DER EINZELNEN NOTEN ' ' UNGENÜGEND ' ' ERLÄUTERE NICHT IN ANGEMESSENER WEISE DIE ANGEBLICHE UNZULÄNGLICHKEIT DER KLAEGERIN. DIE BEURTEILUNG ENTHALTE EINEN VERSTECKTEN WIDERSPRUCH INSOWEIT , ALS UNTER DER RUBRIK ' ' LEISTUNG ' ' DIE ' ' SCHNELLIGKEIT DER AUSFÜHRUNG ' ' ALS ' ' BEFRIEDIGEND ' ' BEWERTET WERDE , WÄHREND DER ERLÄUTERNDE VERMERK DER KLAEGERIN VORWERFE , SIE HABE ' ' IHRE ARBEITEN NICHT IMMER ZUEGIG ERLEDIGT ' '. DIE ÜBERPRÜFERIN FRAU KROON SEI NICHT GEHÖRT WORDEN , UND SCHLIESSLICH SEI DER BERICHT NICHT VOM ZUSTÄNDIGEN DIREKTOR UNTERZEICHNET WORDEN.
10 DIE KLAEGERIN MEINT AUSSERDEM , DAS BEKLAGTE PARLAMENT SEI SEINER FÜRSORGEPFLICHT NICHT NACHGEKOMMEN UND HABE DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN , DAS DIE KLAEGERIN IN DIE PARLAMENTSVERWALTUNG HABE SETZEN KÖNNEN , VERLETZT. WÄHREND DER GESAMTEN PROBEZEIT HABE SIE KEINE SCHRIFTLICHE ODER MÜNDLICHE ERKLÄRUNG ERHALTEN , AUS DER SIE HÄTTE ENTNEHMEN KÖNNEN , DASS IHRE ENTLASSUNG UNMITTELBAR BEVORSTEHE.
11 SCHLIESSLICH VERTRITT DIE KLAEGERIN DIE AUFFASSUNG , DAS BEKLAGTE PARLAMENT HABE DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ERLASSEN , UM DIE EINSTELLUNG EINES BESTIMMTEN ANDEREN ÜBERSETZERS ZU ERMÖGLICHEN. ES LIEGE ALSO EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VOR.
12 DER PROBEZEITBERICHT BESTEHE AUS ZWEI TEILEN , DEREN ERSTER ANGABEN ENTHÄLT , DIE SICH NICHT AUF DIE PROBEZEIT BEZIEHEN ; ER WURDE AM 21. SEPTEMBER 1981 VON DER DIREKTION PERSONAL ERSTELLT. DIESER TEIL ENTHÄLT DEN IRRTUM ÜBER DIE DAUER DES HOCHSCHULSTUDIUMS DER KLAEGERIN. ZWAR IST DIESER TEIL DES BERICHTES ALSO INSOWEIT UNRICHTIG , DOCH IST NICHT ERSICHTLICH , DASS SICH DIESER IRRTUM SPÜRBAR AUF DIE BEURTEILUNG DER FÄHIGKEITEN DER KLAEGERIN AUSGEWIRKT HÄTTE , DIE DEN WESENTLICHEN TEIL DES BERICHTES AUSMACHT.
13 DER WESENTLICHE TEIL DES BERICHTES WURDE ENDE OKTOBER 1981 ERSTELLT UND TRAEGT DAS DATUM DES 28. OKTOBER.
14 FOLGLICH SIND DIE BEIDEN BEANSTANDUNGEN HINSICHTLICH DES ZEITPUNKTS DER ERSTELLUNG DES BERICHTES UND DES IRRTUMS ÜBER DIE DAUER DES HOCHSCHULSTUDIUMS ZURÜCKZUWEISEN.
15 WAS DIE BEGRÜNDUNG DES BERICHTES ANGEHT , TRIFFT ES ZWAR ZU , DASS DIE IN SIEBEN PUNKTEN ERFOLGTE BENOTUNG MIT ' ' UNGENÜGEND ' ' DURCH NUR EINEN VERMERK ERLÄUTERT WIRD. DIESER VERMERK ENTHÄLT ABER EINGEHENDE BEURTEILUNGEN DER FÄHIGKEITEN DER KLAEGERIN UND STELLT EINE ANGEMESSENE BEGRÜNDUNG DAR , DIE NICHT ALS UNZUREICHEND ANGESEHEN WERDEN KANN.
16 DAS BEKLAGTE PARLAMENT BESTREITET NICHT , DASS ZWISCHEN DER NOTE ' ' BEFRIEDIGEND ' ' IN BEZUG AUF DIE SCHNELLIGKEIT DER AUSFÜHRUNG UND DER BEMERKUNG ÜBER DIE NICHT IMMER ZUEGIGE ERLEDIGUNG DER ARBEIT EIN WIDERSPRUCH VORLIEGEN KÖNNE. DIESE BEMERKUNG DÜRFTE SICH ABER EHER AUF DAS VERHALTEN DER KLAEGERIN UND INSBESONDERE AUF IHREN FEHLENDEN ARBEITSEIFER ALS AUF IHRE FÄHIGKEIT BEZIEHEN , IHRE ARBEITEN MIT DER GEWÜNSCHTEN SCHNELLIGKEIT ZU ERLEDIGEN. SELBST WENN DIESER VORWURF FALLENGELASSEN WERDEN MÜSSTE , BLEIBEN JEDENFALLS NOCH ANDERE HINREICHEND ERLÄUTERTE VORWÜRFE , DIE IHRE ENTLASSUNG ZU RECHTFERTIGEN VERMÖGEN.
17 ZUM GERÜGTEN FEHLER DER ANHÖRUNG VON FRAU KROON IST ZU BEMERKEN , DASS KEINE VERPFLICHTUNG ZUR SYSTEMATISCHEN ANHÖRUNG ALLER ÜBERPRÜFER BESTAND UND DASS ES SACHE DES ABTEILUNGSLEITERS WAR , DIE PERSONEN AUSZUWÄHLEN , DIE AM BESTEN IN DER LAGE WAREN , DIE TÄTIGKEIT DER KLAEGERIN WÄHREND IHRER PROBEZEIT ZU BEURTEILEN.
18 WAS DIE RÜGE DER FEHLENDEN ZUSTÄNDIGKEIT VON HERRN VAN MULDERS FÜR DIE UNTERZEICHNUNG DES BERICHTES ANLANGT , ERGIBT SICH AUS DER DIENSTORDNUNG DES PARLAMENTS NICHT , WELCHER BEAMTE DEN BERICHT ZU ERSTELLEN HAT. ANSCHEINEND WIRD DER BERICHT NACH DER STÄNDIGEN PRAXIS DES PARLAMENTS VOM DIREKTOR DER BETROFFENEN DIENSTSTELLE VORBEREITET. DA ES ZUM FRAGLICHEN ZEITPUNKT BEIM PARLAMENT EINEN DIREKTOR DES ÜBERSETZUNGSDIENSTES NICHT GAB , WURDE DER BERICHT VOM LEITER DER ABTEILUNG VORBEREITET , DER DIE KLAEGERIN ANGEHÖRTE. ER WURDE VON DEM GENERALDIREKTOR UNTERZEICHNET , DER DIE ENTLASSUNG DER BEAMTIN EMPFAHL. DIESE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
19 WIE SICH IM HINBLICK AUF DIE RÜGE DER VERLETZUNG DER FÜRSORGEPFLICHT UND DES BERECHTIGTEN VERTRAUENS DURCH DAS BEKLAGTE PARLAMENT AUS DEN AKTEN ERGIBT , WURDE DIE KLAEGERIN AM 2. JUNI 1981 DARAUF HINGEWIESEN , DASS IHRE ARBEIT ZU WÜNSCHEN ÜBRIGLASSE ; AM 7. SEPTEMBER 1981 WURDE IHR MITGETEILT , DASS IHRE ARBEITSERGEBNISSE UNGENÜGEND SEIEN UND DASS EIN NEGATIVER PROBEZEITBERICHT MIT DER FOLGE IHRER ENTLASSUNG ERSTELLT WERDEN KÖNNE. ES IST DAHER KEIN RECHTSVERSTOSS DES ORGANS IN DIESER HINSICHT FESTZUSTELLEN.
20 ZUR BEGRÜNDUNG DER RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS HAT DIE KLAEGERIN NICHT DEN GERINGSTEN BEWEIS VORGETRAGEN. DIE BETREFFENDE PERSON WAR NÄMLICH AM 5. OKTOBER 1981 , D. H. MEHR ALS VIER MONATE VOR DER ENTLASSUNG DER KLAEGERIN , ZUM BEAMTEN ERNANNT UND IN EINE ANDERE PLANSTELLE EINGEWIESEN WORDEN.
21 AUS DIESEN GRÜNDEN SIND DIE VON DER KLAEGERIN VORGETRAGENEN RÜGEN ZURÜCKZUWEISEN. SOMIT IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
22 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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