Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1989
Aktenzeichen: 225/87
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 25
Beamtenstatut Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl ist berechtigt, den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei einem solchen Auswahlverfahren auftreten, und den Bewerbern in einem ersten Stadium lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, wenn er nur später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen gibt.

2. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens kann sich bei der Bestimmung der Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren, insbesondere der Voraussetzung der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung, von Rechts wegen darauf beschränken, ohne genauere Angaben die allgemeine Formulierung aus Artikel 5 Absatz 1 des Statuts wiederzugeben, und dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren demnach die Verantwortung dafür überlassen, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die von den einzelnen Bewerbern beigebrachten Befähigungsnachweise sowie die von ihnen nachgewiesene Berufserfahrung den vom Statut für die Ausübung der Tätigkeiten der in der Ausschreibung genannten Laufbahngruppe gestellten Anforderungen entsprechen.

3. Es steht einem Prüfungsausschuß frei, von der Wertung früherer Prüfungsausschüsse abzuweichen, wenn er die Erfuellung der von der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen nur prüfen kann, indem er eine teilweise subjektive Wertung vornimmt; dann ist er aber verpflichtet, seine Entscheidung besonders zu begründen.

Diese Verpflichtung, jede Entscheidung hinsichtlich eines Bewerbers deshalb zu begründen, weil er weniger günstig beurteilt wird als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall war, gilt jedoch nur insoweit, als der Betroffene den Prüfungsausschuß auf diesen Punkt aufmerksam gemacht hat. Ein Prüfungsausschuß ist nämlich nicht verpflichtet, selbst nachzuprüfen, ob die Bewerber im Rahmen eines früheren Auswahlverfahrens zu den Prüfungen zugelassen worden sind. Es ist Sache der Bewerber, dem Prüfungsausschuß alle Auskünfte zu erteilen, die sie als für die Prüfung ihrer Bewerbung nützlich erachten, selbst wenn sie dazu nicht förmlich aufgefordert worden sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. JULI 1989. - PATRICIA BELARDINELLI UND ANDERE GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE NICHTZULASSUNG ZU DEN PRUEFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS NR. CJ 80/86 - RECHTSSACHE 225/87.

Entscheidungsgründe:

1 Patricia Belardinelli und zwölf andere Beamte der Laufbahngruppe C des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben mit Klageschrift, die am 20. Juli 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren Nr. CJ 80/86 ihre Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt hat, das die Aufstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Verwaltungsinspektoren ( Laufbahn B 5/B 4 ) bezweckte.

2 Nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens mussten die Bewerber ein Reifezeugnis oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen und eine Berufserfahrung nachweisen, die der Bewerber ganz oder zum Teil als Beamter oder als Bediensteter auf Zeit eines Organs der Europäischen Gemeinschaften entweder während mindestens vier Jahren im Sekretariat oder als Verwaltungssekretär oder während mindestens zwei Jahren vollzeitig in der Verwaltungs - und Haushaltsführung oder während mindestens zwei Jahren in der Dokumentation erworben hatte. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens stellte klar, daß der Bewerber, der statt des Reifezeugnisses eine Berufserfahrung nachwies, sich für die neben dem Reifezeugnis verlangte Berufserfahrung nicht mehr auf dieselbe Berufserfahrung berufen konnte.

3 Nach den Akten war der Prüfungsausschuß bei elf der Bewerber, die die vorliegende Klage erhoben haben, der Auffassung, daß sie die Voraussetzung der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung nicht erfuellten, bei den beiden anderen aber der Auffassung, daß sie diese Voraussetzung erfuellten, die neben dem Reifezeugnis verlangte Berufserfahrung aber nicht nachweisen konnten.

4 Die Kläger stützen ihre gemeinsame Klage auf vier Gründe :

- Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : Statut ), da die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nicht hinreichend begründet seien;

- Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, gegen Artikel 5 des Statuts und gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts, da die vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien für die Bewertung der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft seien;

- Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot bei Beamten infolge der Anwendung dieser Kriterien;

- Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der Prüfungsausschuß nicht berücksichtigt habe, daß einige Kläger früher zu ähnlichen Auswahlverfahren zugelassen worden seien.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung

6 Nach Ansicht der Kläger ist die Entscheidung, sie nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, nicht hinreichend begründet, da der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren ihnen keine individuellen Erklärungen der Gründe gegeben habe, aus denen ihre Berufserfahrung nicht als ausreichend erachtet worden sei.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl berechtigt, den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei einem solchen Auswahlverfahren auftreten, und den Bewerbern in einem ersten Stadium lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, wenn er nur später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen gibt ( Urteile vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel, Slg. 1981, 2861; vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck, Slg. 1983, 1991; vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86, Sergio, Slg. 1988, 1399; und vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 100, 146 und 153/87, Basch, Slg. 1989, 447 ).

8 Nach den Akten haben nur acht der dreizehn Kläger individuell verlangt, daß ihnen die Beurteilungskriterien mitgeteilt würden, die den Prüfungsausschuß zu der streitigen Entscheidung veranlasst hätten. Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren hat diese Ersuchen nicht einzeln beantwortet, sondern am 21. Mai 1987 an alle von der Beurteilung ihrer Berufserfahrung Betroffenen einschließlich der Bewerber, die keine Erklärung verlangt hatten, eine Mitteilung über die insoweit angewandten Kriterien gerichtet.

9 Die Erklärungen in dieser Mitteilung reichen im vorliegenden Fall zum einen aus, jedem Bewerber die Kenntnis der Kriterien zu vermitteln, die nach Maßgabe der Ausbildung und der von ihm ausgeuebten Tätigkeit zu der Entscheidung des Prüfungsausschusses ihm gegenüber geführt haben, zum anderen dafür, dem Gerichtshof die Nachprüfung der Gründe der Entscheidung zu ermöglichen.

10 Zwar haben sich zwei der Kläger ( die Klägerinnen Cano und Couve ) nach Kenntnisnahme von der Mitteilung vom 21. Mai 1987 an den Prüfungsausschuß gewendet; ihre Ersuchen waren jedoch nicht darauf gerichtet, zusätzliche individuelle Erklärungen zu erhalten, sondern den Prüfungsausschuß zu veranlassen, seine Entscheidung, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, erneut zu prüfen. Diese Ersuchen verpflichteten den Prüfungsausschuß daher nicht, seine ursprünglichen Entscheidungen ausführlicher zu begründen. Der Umstand, daß er es nicht für erforderlich hielt, diese Entscheidungen zu ändern, ist insoweit ohne Bedeutung.

11 Daraus folgt, daß die streitigen Entscheidungen ausreichend begründet wurden und der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zu den Klagegründen, die die allgemeinen vom Prüfungsausschuß aufgestellten und angewandten Kriterien betreffen

12 Der zweite und der dritte Klagegrund sind zusammen zu prüfen; sie betreffen zum einen den Inhalt der Kriterien, die der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren für die Bewertung der Dauer und Art der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung aufgestellt hat, und zum anderen die Ungleichheiten, die sich aus der Anwendung dieser Kriterien ergeben sollen.

13 Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens hat sich bei der Bestimmung der Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren, insbesondere der Voraussetzung der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung, darauf beschränkt, die allgemeine Formulierung aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts wiederzugeben, und dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren demnach die Verantwortung dafür überlassen, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die von den einzelnen Bewerbern beigebrachten Befähigungsnachweise sowie die von ihnen nachgewiesene Berufserfahrung den vom Statut für die Ausübung der Tätigkeiten der Laufbahngruppe B gestellten Anforderungen entsprechen.

14 Die Rechtmässigkeit dieser Praxis ist vom Gerichtshof in dem Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 ( Marcato, Slg. 1972, 427 ) ausdrücklich anerkannt worden. Ausserdem haben die Kläger weder die Rechtmässigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens noch den Umstand gerügt, daß der Prüfungsausschuß allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Berufserfahrung der Bewerber aufgestellt hat.

15 Nach alledem ist zu prüfen, ob der Prüfungsausschuß, wie die Kläger behaupten, in Anbetracht der Art der angestrebten Tätigkeiten, bei der Festlegung seiner Beurteilungskriterien gegen den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verstossen oder zusätzliche über die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen hinausgehende Voraussetzungen verlangt hat.

16 Dem Prüfungsausschuß stand in Anbetracht des allgemeinen Wortlauts der Ausschreibung des Auswahlverfahrens ein weites Ermessen zu, um die Kriterien für die Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen festzulegen.

17 Bei der Ausübung dieses Ermessens verlangte der Prüfungsausschuß hinsichtlich der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung eine Berufserfahrung, die an einem Arbeitsplatz erworben wurde, der normalerweise ein dem Abitur ähnliches Ausbildungsniveau voraussetzt, und war der Auffassung, daß die Dauer dieser Berufserfahrung die der Schulzeit, die sie ersetzen sollte, deutlich überschreiten müsse. Auf der Grundlage dieser Kriterien schuf der Prüfungsausschuß ein Schema, mit dem er je nach dem Ausbildungsniveau und der Art der Berufserfahrung jedes Bewerbers die Dauer der Berufserfahrung festlegte, die erforderlich war, um ein Reifezeugnis zu ersetzen.

18 Diese vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien sind im Hinblick auf den allgemeinen Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens weder willkürlich noch unvernünftig. Der Prüfungsausschuß hat demnach in Anbetracht der angestrebten Tätigkeiten weder gegen den Wortlaut dieser Ausschreibung verstossen, noch über die von dieser Ausschreibung aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen hinaus zusätzliche Voraussetzungen verlangt.

19 Hinsichtlich des Klagegrundes schließlich, der auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot bei Beamten beruht, läuft das Vorbringen der Kläger auf eine Rüge des Umstandes hinaus, daß der Prüfungsausschuß Unterschiede in der Berufserfahrung jedes Bewerbers berücksichtigt hat. Die Berücksichtigung dieser Unterschiede ist aber bereits vom Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und des Statuts vorgeschrieben. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß gerade dadurch, daß er die allgemeinen Beurteilungskriterien vorab festgelegt und diese Kriterien auf alle Bewerber angewandt hat, das Risiko eines Verstosses gegen den von den Klägern angeführten Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot bei Beamten beseitigt.

20 Der Prüfungsausschuß hat demnach weder gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, noch gegen Artikel 5 des Statuts, Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts, noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder das Diskriminierungsverbot bei Beamten verstossen. Die insoweit geltend gemachten Klagegründe sind folglich zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, bestimmte Kläger seien früher zu ähnlichen Auswahlverfahren zugelassen worden

21 Mit ihrem vierten Klagegrund machen die Kläger geltend, der Prüfungsausschuß hätte die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse vorangegangener Auswahlverfahren berücksichtigen müssen, mit denen einige von ihnen mit der Begründung zu den Prüfungen zugelassen worden seien, daß ihre Berufserfahrung mit einem Reifezeugnis gleichwertig sei.

22 Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78 ( Kobor, Slg. 1979, 1573 ) und vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84 ( De Santis, Slg. 1985, 947 ) steht es einem Prüfungsausschuß frei, von der Wertung früherer Prüfungsausschüsse abzuweichen, wenn er die Erfuellung der von der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen nur prüfen kann, indem er eine teilweise subjektive Wertung vornimmt; dann ist er aber verpflichtet, seine Entscheidung besonders zu begründen.

23 Diese Verpflichtung, jede Entscheidung hinsichtlich eines Bewerbers deshalb zu begründen, weil er weniger günstig beurteilt wird als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall war, gilt jedoch nur insoweit, als der Betroffene den Prüfungsausschuß auf diesen Punkt aufmerksam gemacht hat.

24 Ein Prüfungsausschuß ist nämlich nicht verpflichtet, selbst nachzuprüfen, ob die Bewerber im Rahmen eines früheren Auswahlverfahrens zu den Prüfungen zugelassen worden sind. Es ist Sache der Bewerber, dem Prüfungsausschuß alle Auskünfte zu erteilen, die sie als für die Prüfung ihrer Bewerbung nützlich erachten, selbst wenn sie dazu nicht förmlich aufgefordert worden sind.

25 In jedem Fall hätten die Kläger diesen Umstand wie auch jeden anderen Gesichtspunkt, der eine Änderung der Entscheidung über die Nichtzulassung rechtfertigen konnte, erwähnen können, als ihnen diese Entscheidung mitgeteilt wurde.

26 Nach den Akten haben nur die Klägerin Muller und der Kläger Mallaby dem Prüfungsausschuß mitgeteilt, daß sie zu einem oder mehreren früheren B-Auswahlverfahren zugelassen worden seien.

27 Die Klägerin Muller hat mit Schreiben vom 16. Mai 1987 an den Prüfungsausschuß ausdrücklich geltend gemacht, daß sie zu den Auswahlverfahren Nrn. CJ 34/80 und 133/81 zugelassen worden sei. Es ist unstreitig, daß der Prüfungsausschuß ihr keine individuelle Erklärung der Gründe gegeben hat, aus denen ihre Berufserfahrung im Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens weniger günstig beurteilt worden ist als in den früheren Auswahlverfahren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Klägerin Muller ist folglich aufzuheben.

28 Der Kläger Mallaby hat den Prüfungsausschuß zwar darüber informiert, daß er in Anbetracht seiner Erfahrung zu einem externen B-Auswahlverfahren bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen worden sei. Er hat ihm jedoch keine Hinweise gegeben, die es ihm ermöglicht hätten, diese Behauptung nachzuprüfen und erforderlichenfalls die weniger günstige Beurteilung seiner Berufserfahrung im Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens zu begründen. Als die Kläger vom Gerichtshof aufgefordert wurden, die Auswahlverfahren anzugeben, zu denen sie zugelassen worden seien, hat der Kläger Mallaby im übrigen keine genauen Angaben dazu gemacht.

29 Dem vierten Klagegrund ist daher für die Klägerin Muller stattzugeben; im übrigen ist er zurückzuweisen.

30 Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren Nr. CJ 80/86, die Kläger nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, ist sohin für die Klägerin Muller aufzuheben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren Nr. CJ 80/86, die Klägerin Muller nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, wird aufgehoben.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)Mit Ausnahme der Klägerin Muller tragen die Kläger ihre eigenen Kosten.

4)Der Gerichtshof trägt die Kosten der Klägerin Muller und seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück