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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.1963
Aktenzeichen: 23-63
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 14 |
1. A ) HANDLUNGEN, WELCHE DIE MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN VON ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES VERTRAGES ERFÜLLEN, SIND AUCH DANN ENTSCHEIDUNGEN, WENN SIE UNWESENTLICHEN FORMERFORDERNISSEN NICHT GENÜGEN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE AUFGESTELLT HAT, UM IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZU KENNZEICHNEN.
B ) ENTSCHEIDUNGEN MÜSSEN ERKENNBAR VOM KOLLEGIUM DER HOHEN BEHÖRDE BESCHLOSSEN WORDEN SEIN, RECHTSWIRKUNGEN HERVORZURUFEN BESTIMMT SEIN UND DAS INTERNE VERFAHREN ABSCHLIESSEN, IN DEM DIE HOHE BEHÖRDE IHREN WILLEN GEBILDET HAT; FERNER MÜSSEN SIE ENDGÜLTIGE BESCHLÜSSE DARSTELLEN, DEREN ÄUSSERE FORM DEN ADRESSATEN DIE FESTSTELLUNG GESTATTET, DASS EINE ENTSCHEIDUNG VORLIEGT.
DAHER KANN EINE VERLAUTBARUNG INSBESONDERE DANN NICHT ALS ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN, WENN NICHT ZU ERKENNEN IST, DASS SIE VON DER HOHEN BEHÖRDE BERATEN UND BESCHLOSSEN WURDE, UND WENN SIE NICHT DURCH DIE UNTERSCHRIFT EINES MITGLIEDES DER HOHEN BEHÖRDE BEGLAUBIGT IST.
2. SIND KEINE FORMELLEN ANTRAEGE GESTELLT, DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN, SO KÖNNEN DIESER PARTEI DIE DER OBSIEGENDEN ENTSTANDENEN KOSTEN NICHT AUFERLEGT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. DEZEMBER 1963. - USINES EMILE HENRICOT UND 2 ANDERE KLAEGER GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 23, 24 UND 52-63.
Entscheidungsgründe:
S. 482
DIE DIENSTSTELLEN DER BEKLAGTEN HABEN DIE UNTERNEHMEN USINES EMILE HENRICOT, SOCIETE ANONYME METALLURGIQUE D' ESPERANCE-LONGDOZ UND COMPAGNIE DES FORGES DE CHATILLON, COMMENTRY ET NEUVES-MAISONS AM 5. UND 8. APRIL 1963 DURCH EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN AUFGEFORDERT, BIS SPÄTESTENS ZUM 31. MAI 1963 BESTIMMTE BEITRAEGE AN DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINFUHRSCHROTT ZU ZAHLEN.
IN DER BEFÜRCHTUNG, DIESE SCHREIBEN KÖNNTEN ALS ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES EGKS-VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN, HABEN DIE UNTERNEHMEN, AN DIE SIE GERICHTET WAREN, NICHTIGKEITSKLAGE DAGEGEN ERHOBEN UND HILFSWEISE DIE HOHE BEHÖRDE AUF SCHADENSERSATZ VERKLAGT.
DAS UNTERNEHMEN USINES EMILE HENRICOT HAT AUSSERDEM " SOWEIT ERFORDERLICH " EINE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG NR. 7/63 DER HOHEN BEHÖRDE VOM 3. APRIL 1963 ANGESTRENGT.
S. 483
DIE KLAEGERIN SOCIETE ANONYME METALLURGIQUE D' ESPERANCE-LONGDOZ HAT GANZ HILFSWEISE BEANTRAGT, DER GERICHTSHOF MÖGE GUTACHTEN EINES ODER MEHRERER SACHVERSTÄNDIGER ÜBER VERSCHIEDENE VON IHR FORMULIERTE FRAGEN EINHOLEN.
DIE BEKLAGTE ERHEBT DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT GEGEN DIESE KLAGEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN
DIE BEKLAGTE STÜTZT IHRE EINREDE DARAUF, DASS DIE SCHREIBEN VOM 5. UND 8. APRIL 1963 KEINE ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLTEN UND SOMIT NICHT GEGENSTAND EINER ANFECHTUNGSKLAGE SEIN KÖNNTEN. DIE KLAEGERINNEN ÜBERLASSEN DIE BEURTEILUNG DIESER FRAGE DEM GERICHTSHOF.
ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DIE ANGEFOCHTENEN SCHREIBEN ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 14 EGKS-VERTRAG SIND.
NACH DIESER BESTIMMUNG " ERLÄSST " ( PREND ) DIE HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN; DIESE SIND " IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH " ( OBLIGATOIRES EN TOUS LEURS ELEMENTS ).
MIT IHRER ENTSCHEIDUNG NR. 22/60 HAT SICH DIE HOHE BEHÖRDE FÜR DEN ERLASS IHRER RECHTSAKTE AN EIN BESTIMMTES VERFAHREN GEBUNDEN; WIE SIE IN DER BEGRÜNDUNG AUSFÜHRT, HATTE SIE ES FÜR ZWECKMÄSSIG ERACHTET, DIE FORM IHRER ENTSCHEIDUNGEN " IN VERBINDLICHER WEISE " ZU REGELN.
IN DER " MITTEILUNG " MIT DER SIE DIE VORGENANNTE ENTSCHEIDUNG BEGLEITET ( AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, S. 1250/60 ), HAT SIE ERKLÄRT, SOWEIT DIESE FORMEN NICHT EINGEHALTEN WÜRDEN, KÖNNTEN DIE BETEILIGTEN " DAVON AUSGEHEN, DASS ES SICH UM RECHTLICH UNVERBINDLICHE AKTE HANDELT ".
ZWAR ERSCHEINT ES ERWÜNSCHT, DIESEN AN SICH ZWECKMÄSSIGEN REGELN BEACHTUNG ZU VERSCHAFFEN, DA SIE ES REGIERUNGEN, GEMEINSCHAFTSORGANEN UND UNTERNEHMEN GESTATTEN, DAS VORLIEGEN EINER ENTSCHEIDUNG BEREITS AN DER ÄUSSEREN FORM ZU ERKENNEN; HIERAUS FOLGT JEDOCH NICHT, DASS VERLAUTBARUNGEN, DIE UNWESENTLICHE FORMELLE MÄNGEL AUFWEISEN, IM ÜBRIGEN ABER DIE MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN EINER ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES VERTRAGES ERFÜLLEN, NICHT ALS SOLCHE ANZUSEHEN WÄREN.
S. 484
GEMÄSS ARTIKEL 14 DES VERTRAGES WERDEN DIE ENTSCHEIDUNGEN VON DER HOHEN BEHÖRDE, D.H. VOM KOLLEGIUM IHRER MITGLIEDER, GETROFFEN.
DA SIE " IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH " SIND ( OBLIGATOIRES EN TOUS LEURS ELEMENTS ), MÜSSEN SIE FERNER ERKENNBAR DAZU BESTIMMT SEIN, IHREN ADRESSATEN RECHTE ZU GEWÄHREN ODER PFLICHTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DEM NATÜRLICHEN WORTSINN ERGIBT SICH WEITERHIN, DASS EINE " ENTSCHEIDUNG " DAS INTERNE VERWALTUNGSVERFAHREN ABSCHLIESST, IN DEM DIE HOHE BEHÖRDE IHREN WILLEN GEBILDET HAT, UND SOMIT DIE ENDGÜLTIGE ÄUSSERUNG DIESES WILLENS DARSTELLT.
SCHLIESSLICH ERFORDERN DIE SCHUTZWÜRDIGEN INTERESSEN DER BETROFFENEN, DASS DIESE IN DER LAGE SEIN MÜSSEN, DIE NATUR EINER VERLAUTBARUNG, DIE DERART SCHWERWIEGENDE RECHTSFOLGEN ZU ZEITIGEN UND INSBESONDERE EINE NOTFRIST FÜR DIE ERHEBUNG DER ANFECHTUNGSKLAGE AUSZULÖSEN BESTIMMT IST, BEREITS AN IHRER ÄUSSEREN FORM ZU ERKENNEN. DAHER KANN INSBESONDERE ALS ENTSCHEIDUNG ALLEIN EINE SOLCHE VERLAUTBARUNG GELTEN, DEREN ADRESSATEN EINDEUTIG FESTSTELLEN KÖNNEN, DASS EIN DERARTIGER RECHTSAKT VORLIEGT.
INSGESAMT FOLGT AUS ALLEDEM, DASS EINE ENTSCHEIDUNG NUR GEGEBEN IST, WENN DIE BETREFFENDE VERLAUTBARUNG ERKENNBAR VOM KOLLEGIUM DER HOHEN BEHÖRDE BESCHLOSSEN WURDE, RECHTSWIRKUNGEN HERVORZURUFEN BESTIMMT IST UND DAS INTERNE VERFAHREN ABSCHLIESST, IN DEM DIE HOHE BEHÖRDE IHREN WILLEN GEBILDET HAT; FERNER MUSS SIE EINEN ENDGÜLTIGEN BESCHLUSS DARSTELLEN, DESSEN ÄUSSERE FORM DEM ADRESSATEN DIE FESTSTELLUNG GESTATTET, DASS EINE ENTSCHEIDUNG VORLIEGT. DAHER KANN EINE VERLAUTBARUNG INSBESONDERE DANN NICHT ALS ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN, WENN NICHT ZU ERKENNEN IST, DASS SIE VON DER HOHEN BEHÖRDE BERATEN UND BESCHLOSSEN WURDE, UND WENN SIE NICHT DURCH DIE UNTERSCHRIFT EINES MITGLIEDS DER HOHEN BEHÖRDE BEGLAUBIGT IST.
S. 485
DANACH KÖNNEN DIE IM VORLIEGENDEN FALL ANGEFOCHTENEN SCHREIBEN UNGEACHTET IHRER SEHR BESTIMMT KLINGENDEN AUSDRUCKSWEISE NICHT ALS ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN. ES BESTEHEN KEINERLEI ANHALTSPUNKTE DAFÜR, DASS SIE VOM KOLLEGIUM DER BEKLAGTEN BERATEN UND BESCHLOSSEN WORDEN WÄREN. DIE KLAEGERINNEN WURDEN FERNER LEDIGLICH " AUFGEFORDERT " ( INVITEES ) ZU ZAHLEN UND, WIE DER DEM SCHREIBEN BEIGEFÜGTE " ERLÄUTERNDE VERMERK " AUSFÜHRT, ETWAIGE BEMERKUNGEN VORZUBRINGEN.
DAHER SIND DIE NICHTIGKEITSKLAGEN UNZULÄSSIG.
DIE " SOWEIT ERFORDERLICH " VON DEM UNTERNEHMEN USINES EMILE HENRICOT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG NR. 7/63 VOM 3. APRIL 1963 ERHOBENE KLAGE MUSS DAS SCHICKSAL DES HAUPTANTRAGS TEILEN UND IST GLEICHFALLS FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER SCHADENSERSATZKLAGEN
DIE KLAEGERINNEN STELLEN IN IHREN KLAGEN HILFSWEISE SCHADENSERSATZANTRAEGE, DIE SIE MIT ANGEBLICHEN AMTSFEHLERN DER BEKLAGTEN BEGRÜNDEN.
DIE SOCIETE ANONYME METALLURGIQUE D' ESPERANCE-LONGDOZ BEANTRAGT HILFSWEISE DIE EINHOLUNG VON SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN VORNEHMLICH ÜBER DEN IHR ENTSTANDENEN SCHADEN.
DIE UNZULÄSSIGKEIT DER AUF NICHTIGERKLÄRUNG GERICHTETEN HAUPTANTRAEGE WEGEN NICHTVORLIEGENS VON ENTSCHEIDUNGEN DER BEKLAGTEN STEHT JEDOCH EINER SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HILFSANTRAEGE ENTGEGEN UND MUSS DAHER DIE UNZULÄSSIGKEIT DER HILFSANTRAEGE NACH SICH ZIEHEN.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE ZU DIESEM PUNKT KEINE FORMELLEN ANTRAEGE GESTELLT HAT, KÖNNEN DIE KLAEGERINNEN, OBWOHL SIE UNTERLEGEN SIND, NICHT ZUR TRAGUNG DER DER BEKLAGTEN ENTSTANDENEN KOSTEN VERURTEILT WERDEN; DIESE HAT SOMIT IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF ÜBERDIES AUCH DIE OBSIEGENDE PARTEI DAZU VERURTEILEN, DER ANDEREN PARTEI DIE DIESER ENTSTANDENEN KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE ZU ERSETZEN. DIE SEHR BESTIMMTE AUSDRUCKSWEISE DER ANGEFOCHTENEN SCHREIBEN, DEREN EINDRUCK DURCH DIE FORM DER ZUSTELLUNG NOCH VERSTÄRKT WURDE, SOWIE DIE FESTSETZUNG EINER ZAHLUNGSFRIST KONNTEN BEI DEN KLAEGERINNEN ZWEIFEL ÜBER DIE RECHTSNATUR DER SCHREIBEN WECKEN. DA DIE BEKLAGTE SOMIT DURCH IHR VERHALTEN DIE KLAEGERINNEN VERANLASST HAT, ZUR WAHRUNG IHRER RECHTE DIE VORLIEGENDEN KLAGEN ZU ERHEBEN, IST SIE ZUR TRAGUNG DES GRÖSSEREN TEILS DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, UND ZWAR IN DER WEISE, DASS IHR DREI VIERTEL DER KOSTEN DER KLAEGERINNEN AUFERLEGT WERDEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE BEKLAGTE TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN SOWIE DREI VIERTEL DER KOSTEN DER KLAEGERINNEN; DIE KLAEGERINNEN TRAGEN EIN VIERTEL IHRER EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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