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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1969
Aktenzeichen: 23-68
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EWGV, EAGV
Vorschriften:
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 11 b | |
EWGV Art. 177 | |
EAGV Art. 150 |
1. ARTIKEL 16 DES EGKS-PROTOKOLLS UND ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DER DIE ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UND 150 EAG-VERTRAG AUF DAS NEUE PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER GEMEINSCHAFTEN FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT, DIENEN DEM GLEICHEN ZWECK, NÄMLICH DER SICHERUNG EINHEITLICHER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER GEMEINSCHAFTEN IN DEN SECHS MITGLIEDSTAATEN.
2. NACH EINEM DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN, AUF DAS RÖMISCHE RECHT * ZURÜCKGEHENDEN GRUNDSATZ IST BEI ÄNDERUNGEN DER GESETZGEBUNG, SOWEIT DER GESETZGEBER NICHT EINEN ENTGEGENSTEHENDEN WILLEN ZUM AUSDRUCK GEBRACHT HAT, DER AUSLEGUNG DER VORZUG ZU GEBEN, WELCHE DIE KONTINUITÄT DER RECHTSSTRUKTUREN GEWÄHRLEISTET.
3. ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EGKS ERFASST DIE STAATLICHEN STEUERN AUF DIE GEHÄLTER UND BEZUEGE, IN WELCHER FORM UND UNTER WELCHER BEZEICHNUNG SIE IMMER ERHOBEN WERDEN.
4. EIN BEITRAG, DER ZUR FINANZIERUNG EINES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEMS DIENT, IST KEINE STEUER IM SINNE VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL; DIES GILT AUCH DANN, WENN DER BEITRAG IN EINER FORM ERHOBEN WIRD, DIE DER STEUERERHEBUNG ENTLEHNT IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. FEBRUAR 1969. - JOHANNES GERHARDUS KLOMP GEGEN INSPEKTIE DER BELASTINGEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF DEN HAAG. - RECHTSSACHE 23-68.
Entscheidungsgründe:
1/2 DER GERECHTSHOF DEN HAAG HAT DEM GERICHTSHOF MIT SCHREIBEN VOM 24. SEPTEMBER 1968, IN DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 26. DES GLEICHEN MONATS, EINEN ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL VORGELEGT. GEGENSTAND DER VORLAGE IST DIE FRAGE, OB UNTER DEN IN ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS GEBRAUCHTEN AUSDRUCK " ALLE STEUERN HINSICHTLICH DER VON DER GEMEINSCHAFT GEZAHLTEN GEHÄLTER UND BEZUEGE " AUCH BEITRAEGE FALLEN, DIE NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE ALTERSRENTENVERSICHERUNG AUF DAS EINKOMMEN ERHOBEN WERDEN.
A - ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
3 DER GERECHTSHOF DEN HAAG STÜTZT SEIN ERSUCHEN UM EINE VORABENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE STREITIGE RECHTSFRAGE AUF " DIE EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ".
4 ZU DER ZEIT, FÜR WELCHE DER DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS VOR DEM GERECHTSHOF DEN HAAG BILDENDE BEITRAG ERHOBEN WURDE ( DAS JAHR 1959 ), GALT EIN RECHTSSCHUTZSYSTEM, DAS ( IN ARTIKEL 41 EGKSV ) EINE VORABENTSCHEIDUNG LEDIGLICH ÜBER DIE GÜLTIGKEIT VON BESCHLÜSSEN EINIGER GEMEINSCHAFTSORGANE, NICHT ABER ÜBER DIE AUSLEGUNG DIESES VERTRAGES VORSAH.
5 ARTIKEL 16 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EGKS VERLIEH DEM GERICHTSHOF JEDOCH EINE WEITERREICHENDE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ENTSCHEIDUNG JEDES STREITS ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS.
6/11 DIE RECHTSLAGE, DIE ZUR ZEIT DER DEM RECHTSSTREIT, DER BEIM GERECHTSHOF DEN HAAG ANHÄNGIG IST, ZUGRUNDELIEGENDEN GESCHEHNISSE BESTAND, IST ABER DURCH DEN VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÄNDERT WORDEN, DER AM 8. APRIL 1965 ABGESCHLOSSEN WURDE. DIESER VERTRAG HAT DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EGKS DURCH DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERSETZT. ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES LETZTEREN PROTOKOLLS ENTSPRICHT INHALTLICH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EGKS. DAGEGEN ENTHÄLT DAS NEUE PROTOKOLL KEINE DEM ARTIKEL 16 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EGKS ENTSPRECHENDE BESTIMMUNG. STATT DESSEN ERKLÄRT ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VOM 8. APRIL 1965 DIE BESTIMMUNGEN DER VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UND IHRE AUSÜBUNG AUF DEN VERTRAG VOM 8. APRIL 1965 UND DAS SEINEN ANHANG BILDENDE PROTOKOLL FÜR ANWENDBAR. DEMNACH WAREN, ALS DER GERECHTSHOF DEN HAAG DEN ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG STELLTE, DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 177 EWGV UND 150 EAGV AUF DIE BESTIMMUNG FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT, DIE JETZT DEN SACHVERHALT REGELT, DER DEM BEIM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGT.
12 DAS IN ARTIKEL 16 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EGKS, WELCHER ZUR ZEIT DER DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN GESCHEHNISSE GALT, VORGESEHENE VERFAHREN UND DIE VORSCHRIFTEN DER VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER EWG UND EAG, WELCHE DIE VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG REGELN, DIENEN DEM GLEICHEN ZWECK, NÄMLICH DER SICHERUNG EINHEITLICHER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES PROTOKOLLS IN DEN SECHS MITGLIEDSTAATEN.
13 NACH EINEM DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN, AUF DAS RÖMISCHE RECHT ZURÜCKGEHENDEN GRUNDSATZ IST BEI ÄNDERUNG DER GESETZGEBUNG, SOWEIT DER GESETZGEBER NICHT EINEN ENTGEGENSTEHENDEN WILLEN ZUM AUSDRUCK GEBRACHT HAT, DER AUSLEGUNG DER VORZUG ZU GEBEN, WELCHE DIE KONTINUITÄT DER RECHTSSTRUKTUREN GEWÄHRLEISTET.
14 NACH ALLEDEM IST DER GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN AUSLEGUNGSANTRAG ZUSTÄNDIG.
B - ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE
15 DER GERECHTSHOF DEN HAAG ERSUCHT DEN GERICHTSHOF, DEN IN ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES EGKS-PROTOKOLLS, DAS ZUR ZEIT DER DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDELIEGENDEN GESCHEHNISSE GALT, GEBRAUCHTEN AUSDRUCK " ALLE STEUERN HINSICHTLICH DER VON DER GEMEINSCHAFT GEZAHLTEN GEHÄLTER UND BEZUEGE " IM HINBLICK AUF BEITRAEGE AUSZULEGEN, DIE NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE ALTERSRENTENVERSICHERUNG AUF SOLCHE EINKÜNFTE ERHOBEN WERDEN.
16/17 DER GERICHTSHOF KANN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN NICHT ENTSCHEIDEN, WIE EIN BEITRAG, DER NACH DER GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS DER GEMEINSCHAFT ZU ENTRICHTEN IST, NACH DEN ANGEFÜHRTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ZU BEURTEILEN IST. HIERZU IST AUSSCHLIESSLICH DAS STAATLICHE GERICHT BEFUGT, DEM ES OBLIEGT, DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DEN BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ANZUWENDEN. DER GERICHTSHOF IST JEDOCH ZUSTÄNDIG, DIE ZITIERTE BESTIMMUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN AUSZULEGEN, UM DAS STAATLICHE GERICHT IN DEN STAND ZU SETZEN, DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSNORM RICHTIG AUF DEN STREITIGEN BEITRAG ANZUWENDEN.
18/20 ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN ERFASST DIE STAATLICHEN STEUERN AUF DIE GEHÄLTER UND BEZUEGE, IN WELCHER FORM UND UNTER WELCHER BEZEICHNUNG SIE IMMER ERHOBEN WERDEN. WIRD DIE IMMUNITÄT IN ANSPRUCH GENOMMEN, IST JEDOCH ZU PRÜFEN, OB DIE GEHÄLTER UND BEZUEGE, UM DIE ES SICH HANDELT, EINER STEUER IM SINNE DIESER BESTIMMUNG UNTERWORFEN SIND. HIERBEI IST ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN ABGABEN, DIE DAZU BESTIMMT SIND, DIE ALLGEMEINEN AUSGABEN DER ÖFFENTLICHEN HAND ZU DECKEN, UND BEITRAEGEN, DIE DER FINANZIERUNG EINES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEMS DIENEN; DIES GILT AUCH DANN, WENN SOLCHE BEITRAEGE IN EINER FORM ERHOBEN WERDEN, DIE DER STEUERERHEBUNG ENTLEHNT IST.
21 ES IST DAHER NICHT UNZULÄSSIG, BEI DER VERANLAGUNG ZU BEITRAEGEN DIESER ART, DIE NACH DEN EINKÜNFTEN DES PFLICHTIGEN BEMESSEN WERDEN, DIE VON DER GEMEINSCHAFT GEZAHLTEN GEHÄLTER UND BEZUEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN.
22 DIESES ERGEBNIS GREIFT ABER DER ENTSCHEIDUNG DER DEM GERICHTSHOF NICHT VORGELEGTEN FRAGE NICHT VOR, OB SICH EINE BEFREIUNG VON DEM STREITIGEN BEITRAG NICHT MÖGLICHERWEISE AUS NORMEN DES GEMEINSCHAFTS - ODER STAATLICHEN RECHTS ERGIBT, WELCHE DIE PFLICHTMITGLIEDSCHAFT VON BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN EINEM STAATLICHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM DESWEGEN AUSSCHLIESSEN, WEIL DIESE BEAMTEN SCHON PFLICHTMITGLIEDER EINES ENTSPRECHENDEN SYSTEMS DER GEMEINSCHAFTEN SIND.
Kostenentscheidung:
23 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
24 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM GERECHTSHOF DEN HAAG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER ZWEITEN KAMMER ( KAMMER FÜR STEUERSACHEN ) DES GERECHTSHOF DEN HAAG VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
EIN BEITRAG, DER ZUR FINANZIERUNG EINES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEMS DIENT, IST KEINE STEUER IM SINNE VON ARTIKEL 11 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL; DIES GILT AUCH DANN, WENN DER BEITRAG IN EINER FORM ERHOBEN WIRD, DIE DER STEUERERHEBUNG ENTLEHNT IST.
Ende der Entscheidung
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