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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1970
Aktenzeichen: 23-69
Rechtsgebiete: VO (EWG) 259/68
Vorschriften:
VO (EWG) 259/68 Art. 5 | |
VO (EWG) 259/68 Art. 4 |
1. AUF EINE KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG KANN DER GERICHTSHOF SELBST BEI FEHLEN ORDNUNGSGEMÄSSER ANTRAEGE NICHT NUR AUFHEBEN, SONDERN AUCH VON AMTS WEGEN ZU EINER ERSATZZAHLUNG VERURTEILEN.
2. IM FALLE EINER VERFÜGUNG, MIT DER DIE KOMMISSION AUF ANTRAG DES KLAEGERS DESSEN ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AUSGESPROCHEN HAT, LÄUFT DIE IN ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENE KLAGEFRIST ERST VON DEM ZEITPUNKT AN, IN DEM ZUTAGE GETRETEN IST, DASS DEM ANTRAG EIN AUF EINEN AMTSFEHLER DER KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHRENDER IRRTUM ZUGRUNDE LIEGT, UND IN DEM DER BETROFFENE FESTSTELLEN KANN, DASS IHN DIE VERFÜGUNG BESCHWERT.
3. EIN AKT, MIT DEM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE EINES BEAMTEN ENDGÜLTIG FESTSTELLT UND DIE BETRAEGE FESTSETZT, DIE ZU BESTIMMTEN ZEITPUNKTEN AN DEN BEAMTEN ZU ZAHLEN SIE SICH VERPFLICHTET, IST EINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS.
4. NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 STEHT DEM FRÜHEREN BEAMTEN DER ANSPRUCH AUF DAS UNGEKÜRZTE RUHEGEHALT NUR ZU, WENN ER BEI ABLAUF DER VERGÜTUNGSZEIT DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT.
5. NUR ZUR INFORMATION ERTEILTE ABRECHNUNGEN SIND, AUCH WENN SIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERTEILT WERDEN, KEINE AKTE, DIE RECHTE DER EMPFÄNGER BEGRÜNDEN.
6. EINE UNRICHTIGE AUSLEGUNG EINER BEAMTENRECHTLICHEN VORSCHRIFT STELLT FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN AMTSFEHLER DAR. SELBST WENN DIE VERWALTUNG DIE BETROFFENEN AUFFORDERT, SICH BEI DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN ZU UNTERRICHTEN, IST SIE NICHT NOTWENDIGERWEISE DAZU VERPFLICHTET, DIE RICHTIGKEIT DER ERTEILTEN AUSKÜNFTE ZU GEWÄHRLEISTEN.
7. ZÖGERT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT DER BERICHTIGUNG IHRER UNRICHTIGEN AUSKÜNFTE BIS NACH DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE BETROFFENEN SICH ENTSCHEIDEN MÜSSEN, SO LIEGT DARIN EIN AMTSFEHLER, DER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE FOLGEN DER UNRICHTIGEN AUSKÜNFTE BEGRÜNDET.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. JULI 1970. - ANNELIESE FIEHN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 23-69.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGERIN BEGEHRT MIT IHRER AM 2. JUNI 1969 IN DER KANZLEI EINGEREICHTEN KLAGE IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG VOM 18. JANUAR 1969, MIT DER IHR EIN " BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VORGESEHENEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHE " ERTEILT WURDE, UND HILFSWEISE IHRE WIEDEREINSETZUNG IN DIE RECHTSSTELLUNG, DIE SIE HABEN WÜRDE, WENN SIE IHREN ANTRAG VOM 18. APRIL 1968 AUF ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NICHT GESTELLT HÄTTE, SOWIE INSBESONDERE IHRE WIEDERVERWENDUNG AUF EINER VERGLEICHBAREN STELLE BEI DER EG-KOMMISSION.
ANFECHTUNGSKLAGE
ZUR ZULÄSSIGKEIT
2 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT, HINSICHTLICH DES IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 VORGESEHENEN RUHEGEHALTSANSPRUCHS DIE URSPRÜNGLICH VON DER EWG-KOMMISSION GEGEBENE AUSLEGUNG WIEDERHERZUSTELLEN UND INFOLGEDESSEN DEN AN DIE KLAEGERIN GERICHTETEN " BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VORGESEHENEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHE " AUFZUHEBEN.
3 GEWISS KANN DER GERICHTSHOF, WIE DIE BEKLAGTE GELTEND MACHT, IM RAHMEN VON ARTIKEL 91 DES STATUTS NICHT ABSTRAKT ÜBER DIE EINER BESTIMMTEN VORSCHRIFT DES BEAMTENSTATUTS ZU GEBENDE AUSLEGUNG ENTSCHEIDEN, DIE VORLIEGENDE KLAGE IST ABER VOR ALLEM GEGEN DEN VORERWÄHNTEN BESCHEID GERICHTET. DIESER BESCHEID SOLL DIE DER KLAEGERIN NACH DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 259/68 ZUSTEHENDEN VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE ENDGÜLTIG FESTSTELLEN. AUS SEINEM WORTLAUT GEHT HERVOR, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT IHM DIE BETRAEGE FESTSETZEN WOLLTE, DIE ZU BESTIMMTEN ZEITPUNKTEN AN DIE KLAEGERIN ZU ZAHLEN SIE SICH VERPFLICHTETE.
4 DA ES SICH ALSO UM EINE MASSNAHME HANDELT, WELCHE DIE KLAEGERIN BESCHWEREN KANN, IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
5 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE KOMMISSION HABE DADURCH, DASS SIE IHR NICHT VOM ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN AN EINEN UNGEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ZUERKANNT HAT, ARTIKEL 5 ABSATZ 7 UNTERABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 VERLETZT. DIESE BESTIMMUNG GEWÄHRE JEDEM BEAMTEN, DER VON EINER MASSNAHME ZUM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BETROFFEN WORDEN IST UND DIE IN ARTIKEL 5 VORGESEHENE VERGÜTUNG ERHALTEN HAT, EINEN UNGEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH, SOBALD ER DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT UND DIE ZEIT, IN DER DER VERGÜTUNGSANSPRUCH BESTEHT, BEENDET IST.
6 AUS DEM WORTLAUT DER GENANNTEN BESTIMMUNG GEHT KLAR HERVOR, DASS DEM FRÜHEREN BEAMTEN EIN UNGEKÜRZTER RUHEGEHALTSANSPRUCH NUR DANN ZUSTEHT, WENN ER BEI ABLAUF DER VERGÜTUNGSZEIT DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT. WER WIE DIE KLAEGERIN BEI ABLAUF DER VERGÜTUNGSZEIT DIESES ALTER NOCH NICHT ERREICHT HAT, KANN SICH AUF DIESE VORSCHRIFT NICHT BERUFEN.
7 IM ÜBRIGEN ENTSPRICHT DIE STREITIGE BESCHRÄNKUNG DES RUHEGEHALTSANSPRUCHS ZUTREFFENDEN SOZIALEN ERWAEGUNGEN. DIE BESTIMMUNG GEHT OFFENSICHTLICH VON DEM GEDANKEN AUS, DASS PERSONEN IM VORGERÜCKTEN ALTER IM ALLGEMEINEN NUR SEHR SCHWER EINE NEUE STELLUNG FINDEN, DIE DER GLEICHWERTIG IST, DIE SIE BEIM ABBRUCH IHRER LAUFBAHN INNEHATTEN. DAHER IST ES ANGEBRACHT, DEN FRÜHEREN BEAMTEN, DIE BEI ABLAUF DER VERGÜTUNGSZEIT BEREITS FÜNFUNDFÜNFZIG JAHRE ALT SIND UND DESHALB SCHWERLICH ANDERE, DER WEGGEFALLENEN VERGÜTUNG GLEICHWERTIGE EINKÜNFTE FINDEN, EINEN VORGEZOGENEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ZUZUBILLIGEN.
8 DAGEGEN KANN VON DENJENIGEN FRÜHEREN BEAMTEN, BEI DENEN DIE VERGÜTUNGSZEIT IN EINEM WENIGER HOHEN ALTER ABLÄUFT UND DIE IM ALLGEMEINEN BEIM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST JÜNGER SEIN WERDEN, ANGENOMMEN WERDEN, DASS SIE WÄHREND DER VERGÜTUNGSZEIT WIEDER EINE STELLE MIT HINREICHEND SICHEREN ZUKUNFTSERWARTUNGEN FINDEN KÖNNEN, UM NICHT AUF EINEN VORGEZOGENEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ANGEWIESEN ZU SEIN.
9 DAHER ERWEIST SICH DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG NACH GEIST UND SYSTEM ALS DEN NORMEN ENTSPRECHEND, DIE AUF DEM GEBIET DER - IMMER SCHMERZLICHEN - PERSONALVERMINDERUNGEN ÜBLICH SIND. DIE AUSLEGUNG, AUF DER DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG BERUHT, IST DAHER ZUTREFFEND.
10 DIE KLAEGERIN MACHT NOCH GELTEND, BEIM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME SEIEN IHRE WOHLERWORBENEN RECHTE VERKANNT WORDEN. HIERZU NIMMT SIE BEZUG AUF DIE ABRECHNUNG ÜBER IHRE ETWAIGEN VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE, DIE IHR DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER EWG-KOMMISSION IM APRIL 1968 AUFGRUND EINER AUSLEGUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT ERTEILT HABEN, WONACH JEDEM BEAMTEN, DER VERGÜTUNGEN ERHIELT, EIN UNGEKÜRZTER RUHEGEHALTSANSPRUCH ZUSTEHT, WENN ER DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT UND DIE VERGÜTUNGSZEIT ABGELAUFEN IST.
11 DIESE ABRECHNUNG WURDE NUR ZUR INFORMATION ERTEILT UND WAR NICHT GEEIGNET, ANSPRÜCHE FESTZUSTELLEN, DIE DER KLAEGERIN AUFGRUND EINER BESTIMMTEN RECHTSLAGE ENTSTEHEN MOCHTEN. DAHER IST DIESE ABRECHNUNG NICHT ALS EIN AKT ANZUSEHEN, DER RECHTE DER EMPFÄNGERIN BEGRÜNDET. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE BEI DER FESTSTELLUNG DER VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE DER KLAEGERIN DIE VERORDNUNG NR. 259/68 ANZUWENDEN HATTE, KONNTE NICHT DER DIESEN ABRECHNUNGEN ZUGRUNDE GELEGTEN UNRICHTIGEN AUSLEGUNG DEN VORZUG GEBEN, NACHDEM DIE ZUTREFFENDERE AUSLEGUNG ZU IHRER KENNTNIS GELANGT WAR. DAS AUF EINE ANGEBLICHE VERLETZUNG WOHLERWORBENER RECHTE GESTÜTZTE VORBRINGEN IST DAHER UNBEGRÜNDET.
12 DIE ANFECHTUNGSKLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN.
SCHADENSERSATZKLAGE
ZUR ZULÄSSIGKEIT
13 FÜR DEN FALL DER ABWEISUNG IHRER ANFECHTUNGSKLAGE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN HILFSWEISE, SIE IN DIE RECHTSSTELLUNG WIEDEREINZUSETZEN, DIE SIE INNEHÄTTE, WENN SIE NICHT AM 18. APRIL 1968 IHR AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BEANTRAGT HÄTTE, UND INSBESONDERE, SIE AUF EINER VERGLEICHBAREN STELLE BEI DER KOMMISSION WIEDERZUVERWENDEN. SIE MACHT GELTEND, SIE SEI ZU IHREM ANTRAG AUF AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DURCH EINEN IRRTUM ÜBER EINE WESENTLICHE TATSACHE - DEN ZEITPUNKT DES BEGINNS DES RUHEGEHALTSANSPRUCHS - VERANLASST WORDEN, DER AUF DIE UNRICHTIGEN AUSKÜNFTE DER KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHREN SEI.
14 DIE BEKLAGTE HÄLT DIESEN KLAGEANTRAG, DER DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG ÜBER DAS ENDGÜLTIGE AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST VOM 20. JUNI 1968 BEINHALTE, FÜR UNZULÄSSIG, WEIL ER NACH ABLAUF DER FRIST GESTELLT SEI, BINNEN WELCHER DIE GENANNTE VERFÜGUNG NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS MIT DER KLAGE ANGEFOCHTEN WERDEN KONNTE.
15 DIE KOMMISSION HAT DIE DAS AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ANORDNENDE VERFÜGUNG AUF DEN ANTRAG DER KLAEGERIN VOM 18. APRIL 1968 HIN ERLASSEN. DIE FRIST FÜR DIE KLAGE GEGEN DIESE VERFÜGUNG KANN IN DIESEM FALLE ERST LAUFEN, WENN ZUTAGE GETRETEN IST, DASS DEM ANTRAG VOM 18. APRIL 1968, AUF DEN HIN DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG ERGANGEN IST, EIN AUF EINEN AMTSFEHLER DER KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHRENDER IRRTUM ZUGRUNDE LIEGT. DA SICH DIESE FESTSTELLUNG GEGEBENENFALLS ERST BEI DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE TREFFEN LÄSST, KANN DIE KLAGE NICHT WEGEN FRISTVERSÄUMNIS ABGEWIESEN WERDEN.
16 ZUDEM HAT DIE KLAEGERIN MIT IHREM ANTRAG, SIE " AUF EINER VERGLEICHBAREN STELLE " WIEDER ZU VERWENDEN, KNAPP, ABER DEN UMSTÄNDEN NACH AUSREICHEND ZU ERKENNEN GEGEBEN, DASS ES IHR WESENTLICH AUF DIE WIEDERGUTMACHUNG DES SCHADENS ANKOMMT, DER IHR NACH IHRER BEHAUPTUNG DURCH DEN IRRTUM ENTSTANDEN IST, IN DEN MAN SIE VERSETZT HAT. SIE HAT IHREN ANTRAG IN DER ERWIDERUNG PRÄZISIERT, INDEM SIE WAHLWEISE NOCH BEANTRAGT HAT, DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN, IHR EINEN BETRAG IN HÖHE DER SUMMEN ZU ZAHLEN, DIE SIE ERHALTEN HÄTTE, WENN IHR IM ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG BIS SECHZIG JAHREN DAS UNGEKÜRZTE RUHEGEHALT ZUERKANNT WORDEN WÄRE.
17 DA ES SICH ÜBERDIES VORLIEGEND UM EINE KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG HANDELT, KANN DER GERICHTSHOF SELBST BEI FEHLEN ORDNUNGSGEMÄSSER ANTRAEGE NICHT NUR AUFHEBEN, SONDERN GEGEBENENFALLS AUCH VON AMTS WEGEN DIE BEKLAGTE ZU EINER ERSATZZAHLUNG FÜR DEN DURCH IHREN AMTSFEHLER VERURSACHTEN SCHADEN VERURTEILEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
18 DIE KLAGE IST NUR BEGRÜNDET, WENN DARGETAN IST, DASS DIE BEKLAGTE FÜR EINEN AMTSFEHLER HAFTET, DURCH DEN DIE KLAEGERIN MIT SICHERHEIT EINEN SCHADEN ERLITTEN HAT.
19 UNSTREITIG HABEN DIE ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION DER KLAEGERIN UNRICHTIGE AUSKÜNFTE ÜBER DIE ANSPRÜCHE ERTEILT, DIE IHR BEIM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZUSTEHEN. EBENSOWENIG IST BESTRITTEN, DASS DIESE AUSKÜNFTE ERTEILT WURDEN, NACHDEM DIE KOMMISSION DIE BETROFFENEN BEAMTEN AUFGEFORDERT HATTE, SICH AN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN ZU WENDEN, UM SICH ÜBER IHRE ETWAIGEN ANSPRÜCHE BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 UNTERRICHTEN ZU LASSEN.
20 NACH DEM VORBRINGEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN DER BEKLAGTEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HABEN DIE BETEILIGTEN DIENSTSTELLEN BEREITS ANFANG APRIL ERKANNT, DASS DIE AUSLEGUNG DER STREITIGEN STELLE DES ARTIKELS 5, VON DER SIE AUSGEGANGEN WAREN, WENN NICHT UNRICHTIG, SO ZUMINDEST SEHR FRAGWÜRDIG WAR UND VON DEN ENTSPRECHENDEN DIENSTSTELLEN DER EGKS UND DER EAG NICHT VERTRETEN WURDE. TATSÄCHLICH WAR DIESE ERKENNTNIS DER HAUPTGRUND FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG JENER MITTEILUNG DER KOMMISSION VOM 16. APRIL 1968, WORIN DARAN ERINNERT WURDE, DASS DIE AUSKÜNFTE NUR ALS UNVERBINDLICHE HINWEISE ZU VERSTEHEN SEIEN.
21 VON AUSNAHMEN ABGESEHEN STELLT EINE UNRICHTIGE AUSLEGUNG FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN AMTSFEHLER DAR. SELBST WENN DIE VERWALTUNG DIE BETROFFENEN AUFFORDERT, SICH BEI DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN ZU UNTERRICHTEN, IST SIE NICHT NOTWENDIGERWEISE DAZU VERPFLICHTET, DIE RICHTIGKEIT DER ERTEILTEN AUSKÜNFTE ZU GEWÄHRLEISTEN, UND DAHER NICHT FÜR DEN SCHADEN HAFTBAR, DER DURCH EINE UNRICHTIGE AUSKUNFT ENTSTEHT.
22 ABER MAG HIERNACH DAS VORLIEGEN EINES AMTSFEHLERS HINSICHTLICH DER ERTEILUNG UNRICHTIGER AUSKÜNFTE BEZWEIFELBAR SEIN, SO GILT DIES NICHT FÜR DIE VERSPÄTUNG, MIT DER DIE DIENSTSTELLEN DIESE AUSKÜNFTE BERICHTIGT HABEN. OBWOHL EINE SOLCHE BERICHTIGUNG BEREITS IM APRIL 1968 MÖGLICH GEWESEN WÄRE, WURDE SIE OHNE RECHTFERTIGENDEN GRUND BIS ZUM JAHRESENDE 1968 VERZÖGERT. ES WÄRE LEICHT GEWESEN, DIE IRRIGE AUSLEGUNG, DIE EINE GANZE GRUPPE VON ABRECHNUNGEN ENTWERTETE, DURCH EINE ALLGEMEINE MITTEILUNG ODER DURCH EINZELBENACHRICHTIGUNGEN ZU BERICHTIGEN. DIE MITTEILUNG VOM APRIL 1968 ERWECKT JEDOCH DEN EINDRUCK, ALS ZIELE SIE NUR AUF ETWAIGE RECHENFEHLER ODER ÄHNLICHE IRRTÜMER AB, DIE SCHWER AUFZUFINDEN SIND UND AUF DIE SCHNELLE ERSTELLUNG DER ABRECHNUNGSBLÄTTER ZURÜCKZUFÜHREN SEIN KONNTEN. EINE BERICHTIGUNG KURZ VOR ODER NACH DEM 16. APRIL, ALSO VOR DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE BETROFFENEN SICH ENTSCHEIDEN MUSSTEN, HÄTTE DIE BEKLAGTE GEWISS VON JEDER HAFTUNG FÜR DIE FOLGEN DER IRRIGEN AUSKÜNFTE FREIGESTELLT. DASS DIESE BERICHTIGUNG UNTERLASSEN WURDE, BEGRÜNDET DAGEGEN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFTEN.
23 AUS DEM SCHREIBEN DER KLAEGERIN AN DEN GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG VOM 20. DEZEMBER 1968 UND AUS IHRER BESCHWERDE VOM 10. FEBRUAR 1969 GEHT HERVOR, DASS IHR ANTRAG AUF ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AUF DIE IHR ERTEILTEN UND NICHT RECHTZEITIG BERICHTIGTEN IRRIGEN AUSKÜNFTE ZURÜCKZUFÜHREN IST. DASS DIE KLAEGERIN IN DEM SCHREIBEN UND DER BESCHWERDE HILFSWEISE IHRE WIEDERVERWENDUNG IM DIENST DER KOMMISSION BEANTRAGT HAT, STÜTZT IM ÜBRIGEN DIE ÜBERZEUGUNG, DASS DIE AUSSICHT AUF EIN UNGEKÜRZTES RUHEGEHALT VOM ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN AN FÜR IHREN ENTSCHLUSS, DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 ZU BEANTRAGEN, EINE AUSSCHLAGGEBENDE ROLLE GESPIELT HAT.
24 DIE KLAEGERIN BEGEHRT DIE WIEDERGUTMACHUNG DES IHR DURCH DAS VERSCHULDEN DER KOMMISSION ENTSTANDENEN SCHADENS ENTWEDER DURCH IHRE WIEDERVERWENDUNG AUF EINER IHRER FRÜHEREN VERGLEICHBAREN STELLE ODER DURCH VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR SCHADENSERSATZZAHLUNG.
25 VORLIEGEND IST DIE ZUERKENNUNG EINER SCHADENSERSATZZAHLUNG DIE DEN INTERESSEN DER KLAEGERIN UND DEM DIENSTINTERESSE AM BESTEN ENTSPRECHENDE FORM DER WIEDERGUTMACHUNG. DER SCHADEN BESTEHT IM WESENTLICHEN DARIN, DASS DIE KLAEGERIN, ANDERS ALS SIE ES VERNÜNFTIGERWEISE ERWARTEN DURFTE, IM ALTER VON 55 JAHREN GENÖTIGT SEIN WIRD, ZWISCHEN EINEM IN DIESEM ALTER BEGINNENDEN GEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH UND EINEM IM ALTER VON 60 JAHREN BEGINNENDEN UNGEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ZU WÄHLEN, WOBEI SIE IM LETZTEREN FALLE FÜR DIE ZWISCHENZEIT KEINERLEI ANSPRÜCHE HAT.
26 BEI DIESER SACHLAGE IST DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN, AN DIE KLAEGERIN VON DER VOLLENDUNG IHRES 55. LEBENSJAHRES AN BIS ZUR VOLLENDUNG IHRES 60. LEBENSJAHRES EINE MONATLICHE RENTE IN HÖHE DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU ZAHLEN, DIE IHR ZUSTEHEN WÜRDEN, WENN ARTIKEL 5 ABSATZ 7 UNTERABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 AUF SIE ANWENDBAR WÄRE.
Kostenentscheidung:
27 DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE TEILWEISE UNTERLEGEN. DEM VORSTEHENDEN IST JEDOCH ZU ENTNEHMEN, DASS DIE KLAGEERHEBUNG AUF EINEN DER BEKLAGTEN ZUR LAST ZU LEGENDEN AMTSFEHLER ZURÜCKZUFÜHREN IST. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE BEKLAGTE GEMÄSS ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR TRAGUNG DER VERFAHRENSKOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE DEN " BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VORGESEHENEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHE " BEINHALTENDE VERFÜGUNG VOM 18. JANUAR 1969 WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD VERURTEILT, AN DIE KLAEGERIN VON DER VOLLENDUNG IHRES 55. LEBENSJAHRES AN BIS ZUR VOLLENDUNG IHRES 60. LEBENSJAHRES EINE MONATLICHE RENTE IN HÖHE DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU ZAHLEN, DIE IHR ZUSTEHEN WÜRDEN, WENN ARTIKEL 5 ABSATZ 7 UNTERABSATZ 4 AUF SIE ANWENDBAR WÄRE.
3. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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