Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.1976
Aktenzeichen: 23-76
Rechtsgebiete: EAG-Vertrag, Haushaltsordnung von 1973
Vorschriften:
EAG-Vertrag Art. 153 | |
Haushaltsordnung von 1973 Art. 59 Abs. 2 |
1. EINE KLAGE IM SINNE DES ARTIKELS 153 EAG-VERTRAG IST WIRKSAM ERHOBEN , WENN MIT DER KLAGESCHRIFT DIE VERTRAGS- URKUNDEN UND DER HIERAUF BEZOGENE SCHRIFTWECHSEL EINGEREICHT WERDEN.
2. ES IST NICHT VORGESCHRIEBEN , DASS BEI DER BEWERTUNG DER TECHNISCHEN UND FINANZIELLEN EINZELHEITEN DER ANGEBOTE DER PREIS DER EINZIG AUSSCHLAGGEBENDE GESICHTSPUNKT ZU SEIN HAT. FÄLLT BEI EINEM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN IM LEISTUNGSWETTBEWERB DIE WAHL DER VERWALTUNG AUF DAS UNTERNEHMEN , DESSEN ANGEBOT HINSICHTLICH DES PREISES HÖHER IST ALS DIE ANDEREN ANGEBOTE , SO STELLT DIESER UMSTAND DEMNACH FÜR SICH ALLEIN KEINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR.
3. DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS KANN NUR DANN BEJAHT WERDEN , WENN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE GRÜNDE FÜR DIE WAHL DER VERWALTUNG NICHT IM DIENSTLICHEN INTERESSE LAGEN.
4. ES STELLT EINEN AUSSERGEWÖHNLICHEN GRUND DAR , DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN , WENN SICH EINE PARTEI IN EINEM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN IM LEISTUNGSWETTBEWERB MIT GUTEN GRÜNDEN FÜR BERECHTIGT HALTEN DURFTE ZU VERLANGEN , DASS DIE VERWALTUNG DIE MOTIVE FÜR IHRE WAHL VOR DEM GERICHTSHOF ERLÄUTERT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. DEZEMBER 1976. - LUIGI PELLEGRINI UND C.S. A.S. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND FLEXON ITALIA S.P.A. - RECHTSSACHE 23-76.
Entscheidungsgründe:
1/7 MIT IHRER AM 9. MÄRZ 1976 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENEN KLAGE BEANTRAGT DIE FIRMA LUIGI PELLEGRINI & C. S.A.S., DIE SEIT 1960 MIT DER REINIGUNG DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA BEAUFTRAGT GEWESEN WAR , EINERSEITS DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUM SCHADENSERSATZ WEGEN UNRECHTMÄSSIGER BEENDIGUNG IHRER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN UND ANDERERSEITS DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE KOMMISSION DIE DURCHFÜHRUNG DER REINIGUNGSARBEITEN EINER KONKURRIERENDEN FIRMA ÜBERTRUG. DA SIE BESCHLOSSEN HATTE , IHRE BISHERIGEN VERTRAGLICHEN BINDUNGEN ZU LÖSEN , VERANSTALTETE DIE KOMMISSION IM JAHR 1971 AUF DER GRUNDLAGE EINES VON IHR AUSGEARBEITETEN ' ' VERTRAGSENTWURFS ' ' EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERGABE EINES NEUEN AUFTRAGS ÜBER DIE REINIGUNG DER FORSCHUNGSANSTALT MIT EINER LAUFZEIT VON SECHSUNDDREISSIG MONATEN VOM 1. JANUAR 1972 AN. DIE KLAEGERIN BETEILIGTE SICH ORDNUNGSGEMÄSS AN DIESER AUSSCHREIBUNG ; IHR ANGEBOT WURDE JEDOCH NICHT ANGENOMMEN. DAS AUSGEWÄHLTE UNTERNEHMEN TRAT VOR BEGINN DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG VOM VERTRAG ZURÜCK , WORAUF DIE KOMMISSION DIE KLAEGERIN MÜNDLICH BAT , IM JANUAR UND FEBRUAR 1972 DIE REINIGUNG DER ANSTALT ZU DEN IM ' ' VERTRAGSENTWURF ' ' FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ZU ÜBERNEHMEN. DIE KLAEGERIN WAR MIT DIESEM VORSCHLAG EINVERSTANDEN , UND DIE DAMIT ZUSTANDE GEKOMMENE VEREINBARUNG WURDE MIT SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1971 BESTÄTIGT , DAS AUSDRÜCKLICH AUF DIE ' ' IM VERTRAGSENTWURF BESTIMMTEN LEISTUNGEN ' ' BEZUG NAHM. DIE VEREINBARUNG WURDE DANN BIS ZUM DEZEMBER 1975 MEHRMALS UM EINEN , ZWEI ODER DREI MONATE VERLÄNGERT. IM ANSCHLUSS AN EINE NEUE AUSSCHREIBUNG , AN DER SICH DIE KLAEGERIN WIEDERUM BETEILIGT HATTE , TEILTE DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN IM DEZEMBER 1975 MÜNDLICH MIT , DASS EINE MITBIETENDE FIRMA DEN WETTBEWERB GEWONNEN HABE , UND BAT SIE , DEN REINIGUNGSDIENST DER ANSTALT NOCH IM JANUAR 1976 ZU VERSEHEN , UM DIE ARBEITSÜBERGABE ZU ERLEICHTERN.
ZUR KLAGE AUF VERTRAGSERFÜLLUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
8 DIE KLAEGERIN VERTRITT DIE ANSICHT , DER GERICHTSHOF SEI AUFGRUND DER IN ARTIKEL 15 DES ' ' VERTRAGSENTWURFS ' ' ENTHALTENEN SCHIEDSKLAUSEL FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ERSTEN KLAGEANTRAG ZUSTÄNDIG. DIESER ARTIKEL BESTIMMT AUSDRÜCKLICH , DASS DER GERICHTSHOF IM SINNE VON ARTIKEL 153 EAG-VERTRAG FÜR DIE STREITSACHEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEM VERTRAGSPARTNER ÜBER DEN VERTRAG ZUSTÄNDIG IST UND DER VERTRAG IM ÜBRIGEN DEM ITALIENISCHEN RECHT UNTERLIEGT.
9 DIE BEIDEN PARTEIEN SIND SICH DARÜBER EINIG , DASS IHRE IM DEZEMBER 1971 GESCHLOSSENE VEREINBARUNG AUCH DIE BEGRÜNDUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UMFASSTE. DIE KOMMISSION ÄUSSERT INDESSEN ZWEIFEL AN DER FORMELLEN GÜLTIGKEIT DER GERICHTSSTANDSKLAUSEL , WENN SIE SICH AUCH BEREIT ERKLÄRT , DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ANZUERKENNEN.
10 NACH ARTIKEL 38 PAR 6 DER VERFAHRENSORDNUNG IST , WENN EINE KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 153 EURATOM-VERTRAG ERHOBEN WIRD , MIT DER KLAGESCHRIFT EINE AUSFERTIGUNG DER SCHIEDSKLAUSEL EINZUREICHEN. DIESEM ERFORDERNIS IST IM VORLIEGENDEN FALL DURCH VORLEGUNG DER VERTRAGSURKUNDEN , BESTEHEND AUS DEM ' ' VERTRAGSENTWURF ' ' UND DEM AUF DIESEN BEZOGENEN SCHRIFTWECHSEL , GENÜGT. DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 153 IST DAMIT WIRKSAM BEGRÜNDET.
BEGRÜNDETHEIT
11 DA DAS SCHREIBEN VOM 20. DEZEMBER 1971 AUSDRÜCKLICH AUF DIE IM ' ' VERTRAGSENTWURF ' ' VORGESEHENEN LEISTUNGEN BEZUG NAHM , WAREN DESSEN KLAUSELN FÜR DIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN ZWANGSLÄUFIG MASSGEBEND , SOWEIT SIE NICHT DURCH DEN WORTLAUT DER ZWISCHEN DEN PARTEIEN GEWECHSELTEN SCHREIBEN AUSGESCHLOSSEN ODER GEÄNDERT WURDEN. DEMNACH WAR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 AUSGESCHLOSSEN , DER DIE LAUFZEIT DES VERTRAGES AUF SECHSUNDDREISSIG MONATE FESTSETZTE.
12 DIE KLAEGERIN BERUFT SICH IN ERSTER LINIE AUF ARTIKEL 3 DES ' ' VERTRAGSENTWURFS ' ' , DER DER KOMMISSION DAS RECHT ZUR EINSEITIGEN VERTRAGSBEENDIGUNG UNTER EINHALTUNG EINER DREIMONATIGEN KÜNDIGUNGSFRIST EINRÄUMT. SIE MACHT GELTEND , DIE BEKLAGTE SEI VERPFLICHTET GEWESEN , IHR GEGENÜBER DIESE FRIST VOR DER LÖSUNG DES IN REDE STEHENDEN VERTRAGSVERHÄLTNISSES EINZUHALTEN.
13/16 DIESE KLAUSEL IST ZWAR UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN BEI EINER VORZEITIGEN VERTRAGSBEENDIGUNG ANWENDBAR ; IM VORLIEGENDEN FALL KANN SIE JEDOCH KEINE ROLLE SPIELEN. DENN DAS SCHREIBEN VOM 18. SEPTEMBER 1975 STELLT KLAR , DASS DIE KLAEGERIN NUR NOCH BIS ZUM 31. DEZEMBER 1975 MIT DEN REINIGUNGSARBEITEN BETRAUT WAR. AUSSERDEM WURDE IHR MIT EINEM WEITEREN SCHREIBEN VOM 18. SEPTEMBER 1975 DIE ERÖFFNUNG EINES NEUEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS MITGETEILT , AN DEM SIE DURCH EINREICHUNG EINES ANGEBOTS BEI DER DIREKTION DER ANSTALT TEILNAHM. BEI DIESER SACHLAGE SIND DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN AM 31. DEZEMBER 1975 ERLOSCHEN.
17/18 DIE KLAEGERIN BERUFT SICH IN ZWEITER LINIE AUF DAS ITALIENISCHE RECHT , DAS NACH ARTIKEL 15 NR. 1 DES ' ' VERTRAGSENTWURFS ' ' FÜR DEN VERTRAG GALT , UND ZWAR AUF ARTIKEL 1563 ABSATZ 2 DES CODICE CIVILE. NACH DIESER BESTIMMUNG , DIE FÜR DIE ' ' SOMMINISTRAZIONE ' ' ( VERTRAG ÜBER WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN ) GILT , HAT DER LEISTUNGSBERECHTIGTE , WENN ER DIE FÄLLIGKEIT DER EINZELNEN LEISTUNGEN BESTIMMEN KANN , DEM LEISTUNGSPFLICHTIGEN DEN JEWEILIGEN TERMIN UNTER EINHALTUNG EINER ANGEMESSENEN FRIST MITZUTEILEN.
19/20 AUCH WENN DIESE BESTIMMUNG AUF DEN UMSTRITTENEN VERTRAG ANWENDBAR GEWESEN SEIN SOLLTE , SO MUSSTE DIE KLAEGERIN DOCH VON SEPTEMBER 1975 AN , ALS IHR DIE KOMMISSION DAS ENDE IHRER LEISTUNGEN ZUM 31. DEZEMBER 1975 SOWIE DIE ERÖFFNUNG EINES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS FÜR DIE VERGABE EINES NEUEN AUFTRAGS MITTEILTE , WISSEN , DASS DIE BESTEHENDEN VERTRAGSBEZIEHUNGEN AM 31. DEZEMBER 1975 , ALSO MIT ABLAUF VON DREI MONATEN ERLÖSCHEN WÜRDEN. DIESER ZEITRAUM , DER DER IM ' ' VERTRAGSENTWURF ' ' FESTGESETZTEN FRIST FÜR DEN FALL DER VORZEITIGEN VERTRAGSBEENDIGUNG ENTSPRICHT , IST ALS ANGEMESSENE FRIST IM SINNE DER GENANNTEN BESTIMMUNG ANZUSEHEN.
21/22 ALS DIE KOMMISSION DIE KLAEGERIN IM DEZEMBER 1975 BAT , DIE REINIGUNGSARBEITEN IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA IM JANUAR - VORÜBERGEHEND - WEITER ZU VERRICHTEN , UM DIE ARBEITSÜBERGABE AN DEN NEUEN AUFTRAGNEHMER ZU ERMÖGLICHEN , HANDELTE SIE NICHT IN AUSÜBUNG VON RECHTEN , DIE IHR IM ' ' VERTRAGSENTWURF ' ' ZUGEWIESEN WAREN. VIELMEHR GAB SIE DAMIT EIN ANGEBOT AUF SCHLIESSUNG EINES NEUEN VERTRAGES VON KURZER DAUER AB , DAS DIE FIRMA PELLEGRINI ANNAHM. SOWEIT DIE KLAGE AUF EINE ANGEBLICHE NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES GESTÜTZT WIRD , IST SIE FOLGLICH ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
ZUR ANFECHTUNGSKLAGE
23/25 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER MASSNAHME , MIT DER DIE KOMMISSION BESCHLOSS , DEN NEUEN AUFTRAG ÜBER DIE REINIGUNG DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER FIRMA FLEXON ITALIA ZU ERTEILEN. SIE MACHT GELTEND , DIESE MASSNAHME SEI WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS ODER ZUMINDEST GROBER FAHRLÄSSIGKEIT FEHLERHAFT. SIE BEGRÜNDET DIES DAMIT , DASS DAS ANGENOMMENE ANGEBOT UM 50 % HÖHER GEWESEN SEI ALS ALLE ANDEREN ANGEBOTE UND DASS DIE GRÜNDE , AUF DIE DIE KOMMISSION IHRE WAHL ALLEIN GESTÜTZT HABE UND DIE IN DEM VORGESCHRIEBENEN GUTACHTEN DES ' ' VERGABEBEIRATS ' ' GENANNT SEIEN , BEI DER WAHL EINES UNTERNEHMENS , DAS NUR DIE REINIGUNGSARBEITEN IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DURCHZUFÜHREN GEHABT HABE , SACHFREMD GEWESEN SEIEN. DA SIE SELBST HABE DEN REINIGUNGSDIENST JAHRELANG IN VÖLLIG ZUFRIEDENSTELLENDER WEISE VERSEHEN HABE , WIE AUS DEN ENTSPRECHENDEN BEURTEILUNGEN DER DIREKTION DER FORSCHUNGSANSTALT HERVORGEHE , SEI DER EIGENTLICHE ZWECK DER AUSSCHREIBUNG GEWESEN , SIE SELBST BEISEITE ZU SCHIEBEN UND DER FIRMA FLEXON EINEN UNGERECHTFERTIGTEN VORTEIL ZU VERSCHAFFEN.
26/30 NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 2 DER HAUSHALTSORDNUNG VON 1973 ( ABL. 1973 , L 116 , S. 15 ) KANN DIE VERWALTUNG DAS ANGEBOT FREI WÄHLEN , DAS ' ' ALS AM VORTEILHAFTESTEN BEFUNDEN WIRD ' ' , WAS IHR EINEN GEWISSEN ERMESSENSSPIELRAUM EINRÄUMT. DIESE BESTIMMUNG SCHREIBT NICHT VOR , DASS BEI DER BEWERTUNG DER TECHNISCHEN UND FINANZIELLEN EINZELHEITEN DER ANGEBOTE DER PREIS DER EINZIG AUSSCHLAGGEBENDE GESICHTSPUNKT ZU SEIN HAT. BEI EINEM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN IM LEISTUNGSWETTBEWERB STELLT DER UMSTAND , DASS DIE WAHL DER KOMMISSION AUF DAS UNTERNEHMEN GEFALLEN IST , DESSEN ANGEBOT HINSICHTLICH DES PREISES HÖHER WAR ALS DIE ANDEREN ANGEBOTE , FÜR SICH ALLEIN KEINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR. DIE VON DER KOMMISSION ZUR RECHTFERTIGUNG IHRER WAHL ANGEGEBENEN GRÜNDE , UNTER ANDEREM DIE STABILITÄT DES ARBEITSPLATZES , DIE DAS AUSGEWÄHLTE UNTERNEHMEN SEINEN ARBEITNEHMERN WEGEN SEINER MÖGLICHKEITEN , IHNEN ANDERE AUFGABEN ZUZUWEISEN , ZU GARANTIEREN IN DER LAGE WAR , GEHÖRTEN ZU DEN TECHNISCHEN FAKTOREN , DIE DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 59 DER HAUSHALTSORDNUNG BEI DER VON IHR VORZUNEHMENDEN WAHL BERÜCKSICHTIGEN KONNTE. DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS HÄTTE NUR DANN BEJAHT WERDEN KÖNNEN , WENN NACHGEWIESEN WORDEN WÄRE , DASS DIE GRÜNDE FÜR DIE WAHL DER KOMMISSION NICHT IM DIENSTLICHEN INTERESSE LAGEN. AUCH WENN DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN EINIGE ZWEIFEL IN DIESER BEZIEHUNG AUFKOMMEN LÄSST , SO IST DIESE VORAUSSETZUNG DOCH NICHT HINREICHEND NACHGEWIESEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER ANTRAEGE GEGEN DIE FIRMA FLEXON ITALIA
31/33 DIE KLAEGERIN HAT GLEICHZEITIG MIT DER KOMMISSION DIE FIRMA FLEXON ITALIA S.P.A. VERKLAGT. DA DIE SCHIEDSKLAUSEL , DIE FÜR DEN ERSTEN KLAGEANTRAG MASSGEBEND IST , FÜR DIESE FIRMA NICHT GILT , BESITZT DER GERICHTSHOF IHR GEGENÜBER KEINE ZUSTÄNDIGKEIT. MIT EINER AUF ARTIKEL 146 EAG-VERTRAG GESTÜTZTEN ANFECHTUNGSKLAGE KANN NUR DAS ORGAN VERKLAGT WERDEN , DAS DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME ERLASSEN HAT. SONACH IST DIE KLAGE , SOWEIT SIE GEGEN DIE FIRMA FLEXON ITALIA GERICHTET IST , UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
34 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE FIRMA FLEXON INSOWEIT KEINEN ANTRAG GESTELLT HAT , TRAEGT SIE IHRE KOSTEN SELBST.
35 WAS DIE KOSTEN DER KOMMISSION ALS DER OBSIEGENDEN PARTEI ANGEHT , SO KANN DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. IM VORLIEGENDEN FALL HATTE DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN VERSICHERT , DASS IHRE LEISTUNGEN VÖLLIG ZUFRIEDENSTELLEND GEWESEN SEIEN. AUSSERDEM HATTE DIE KLAEGERIN ERFAHREN , DASS DIE PREISE DER FIRMA FLEXON WEIT HÖHER WAREN ALS IHRE EIGENEN. SIE DURFTE SICH DAHER MIT GUTEN GRÜNDEN FÜR BERECHTIGT HALTEN , VON DER KOMMISSION ZU VERLANGEN , DASS DIESE DIE MOTIVE FÜR IHRE WAHL VOR DEM GERICHTSHOF ERLÄUTERT. ANSTATT DER KLAEGERIN DIE GESAMTEN KOSTEN AUFZUERLEGEN , IST ES DEMNACH ANGEBRACHT , SIE NUR IHRE EIGENEN KOSTEN TRAGEN ZU LASSEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.