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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.1977
Aktenzeichen: 23-77
Rechtsgebiete: EG,
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
1. AUS WORTLAUT UND AUFBAU DES KAPITELS 49 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERGIBT SICH , DASS DIE TARIFSTELLE 49.11-B EIN AUFFANGTATBESTAND IST , DER ALLE NICHT AN ANDERER STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERWÄHNTEN GRAPHISCHEN DRUCKERZEUGNISSE UMFASST.
2. DRUCKERZEUGNISSE SIND DANN DER TARIFNUMMER 99.02 ZUZUWEISEN , WENN SIE DAS MERKMAL DER ORIGINALITÄT ERFÜLLEN UND ZU IHRER HERSTELLUNG KEINE MECHANISCHEN ODER PHOTOMECHANISCHEN VERFAHREN ANGEWENDET WERDEN.
3. KÜNSTLERISCHE FARBSIEBDRUCKE GEHÖREN AUCH DANN ZUR TARIFSTELLE 49.11-B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , WENN SIE VOM KÜNSTLER EIGENHÄNDIG SIGNIERT UND NUR IN EINER BEGRENZTEN AUFLAGE HERGESTELLT WORDEN SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 27. OKTOBER 1977. - WESTFAELISCHER KUNSTVEREIN GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENSTER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENSTER. - RECHTSSACHE 23-77.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT MÜNSTER HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 19. JANUAR 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11. FEBRUAR 1977 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' GEHÖRTEN VOM KÜNSTLER EIGENHÄNDIG SIGNIERTE UND NUMERIERTE , IN EINER BEGRENZTEN AUFLAGE VON HÖCHSTENS 150 STÜCK HERGESTELLTE KÜNSTLERISCHE FARBSIEBDRUCKE ( FARBSERIGRAPHIEN ) AM 14. MÄRZ 1973 ZUR TARIFSTELLE 49.11-B ODER ZUR TARIFSTELLE 99.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT)?
' '
2 DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE TARIFIERUNG VON 150 VOM KÜNSTLER EIGENHÄNDIG SIGNIERTEN UND NUMERIERTEN FARBSIEBDRUCKEN GEHT , DIE AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN EINGEFÜHRT UND AM 14. MÄRZ 1973 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WURDEN. DAS ZUSTÄNDIGE ZOLLAMT WIES DIE FARBSIEBDRUCKE DER TARIFSTELLE 49.11-B ( ' ' BILDER , BILDDRUCKE , PHOTOGRAPHIEN UND ANDERE DRUCKE , IN BELIEBIGEN VERFAHREN HERGESTELLT : A.... B. ANDERE ' ' ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU. DER IMPORTEUR WENDET SICH GEGEN DIESE TARIFIERUNG UND MACHT GELTEND , DIE STREITIGE WARE GEHÖRE ZUR TARIFNUMMER 99.02 ( ' ' ORIGINALSTICHE , -SCHNITTE , -RADIERUNGEN UND -STEINDRUCKE ' ' ).
3 DER STREIT BETRIFFT ALSO DIE ABGRENZUNG ZWEIER TARIFPOSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , VON DENEN DIE EINE , DIE TARIFSTELLE 49.11-B , DEM OBERBEGRIFF ' ' WAREN DES BUCHHANDELS UND ERZEUGNISSE DES GRAPHISCHEN GEWERBES ' ' ( KAPITEL 49 ), UND DIE ANDERE , DIE TARIFNUMMER 99.02 , DEM OBERBEGRIFF ' ' KUNSTGEGENSTÄNDE , SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN ' ' ( KAPITEL 99 ) ZUGEORDNET IST. EINE SOLCHE ABGRENZUNG KANN NICHT AUF DEN ETWAIGEN KUNSTWERT DER VORGENANNTEN GEGENSTÄNDE ABSTELLEN , ZUMAL DIE ANSCHAUUNGEN HIERÜBER IM WESENTLICHEN SUBJEKTIVEN UND SICH WANDELNDEN KRITERIEN UNTERLIEGEN , VIELMEHR SIND OBJEKTIVE MERKMALE HERANZUZIEHEN , AUF DIE DER GEMEINSAME ZOLLTARIF AUS GRÜNDEN DER PRAKTIKABILITÄT UND RECHTSSICHERHEIT AUSGERICHTET IST.
4 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS ES SICH BEI DER SERIGRAPHIE ZUMINDEST TEILWEISE UM EIN MECHANISCHES ODER PHOTOMECHANISCHES DRUCKVERFAHREN HANDELT. DAMIT LASSEN SICH ZWAR BELIEBIG VIELE REPRODUKTIONEN HERSTELLEN , DOCH IST DIE AUFLAGE DER SOGENANNTEN ' ' KÜNSTLERISCHEN ' ' SIEBDRUCKE NORMALERWEISE AUF EINIGE HUNDERT EXEMPLARE BEGRENZT.
5 AUS WORTLAUT UND AUFBAU DES KAPITELS 49 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERGIBT SICH , DASS DIE TARIFSTELLE 49.11-B EIN AUFFANGTATBESTAND IST , DER ALLE NICHT AN ANDERER STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERWÄHNTEN GRAPHISCHEN DRUCKERZEUGNISSE UMFASST. DIESE FESTSTELLUNG WIRD DURCH DIE ERLÄUTERUNGEN ZU KAPITEL 49 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS ( TEIL I , ALLGEMEINES ) ERHÄRTET , WO ES HEISST :
' ' DER AUSDRUCK GEDRUCKT IM SINNE DES KAPITELS 49 UMFASST NICHT NUR DIE TECHNIKEN DES HANDDRUCKES ( ABZUEGE VON VERVIELFÄLTIGUNGSMASCHINEN , STICHE UND RADIERUNGEN , MIT DER HAND ABGEZOGEN , ANDERE ALS ORIGINALDRUCKE ), SONDERN AUCH DIE VERSCHIEDENEN MECHANISCHEN DRUCKVERFAHREN ( BUCHDRUCK , OFFSETDRUCK , LITHOGRAPHIE , HELIOGRAVÜRE USW.) SOWIE DAS UNMITTELBARE ABZIEHEN IN DER PHOTOGRAPHIE. ES UMFASST AUCH DEN RELIEFDRUCK , UND DIE VERWENDETEN DRUCKTYPEN KÖNNEN GELIEBIGER ART SEIN : ALPHABETE UND ZAHLENSYSTEME ALLER ART , KURZSCHRIFTZEICHEN , MORSE- ODER ÄHNLICHE CODE-ZEICHEN , BLINDENSCHRIFT , MUSIKNOTEN UND -ZEICHEN ' '.
DIE KÜNSTLERISCHEN SIEBDRUCKE WURDEN MITTELS EINES DRUCKVERFAHRENS HERGESTELLT ; SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS IHRE ZUORDNUNG ZUR TARIFSTELLE 49.11-B IN BETRACHT KOMMT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SCHEIDET EINE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGS-VORSCHRIFT 4 ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUS , DENN DANACH SIND WAREN , DIE DURCH KEINE TARIFNUMMER ERFASST WERDEN , WIE DIE WAREN ZU TARIFIEREN , DENEN SIE AM MEISTEN ÄHNLICH SIND.
6 DEMGEGENÜBER BESTIMMT JEDOCH DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGS-VORSCHRIFT 3 A ), DASS ' ' DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG... DEN TARIFNUMMERN MIT ALLGEMEINER WARENBEZEICHNUNG ' ' VORGEHT. ES IST DAHER ZU PRÜFEN , OB FÜR DIE SERIGRAPHIEN NICHT AUFGRUND BESONDERER VORSCHRIFTEN EINE SPEZIELLE TARIFNUMMER HERANZUZIEHEN IST.
7 DIE VORSCHRIFT 1 C DES KAPITELS 49 BESTIMMT , DASS ' ' ORIGINALSTICHE , -SCHNITTE , -RADIERUNGEN UND -STEINDRUCKE ( TARIFNR. 99.02 )... UND ANDERE WAREN DES KAPITELS 99 ' ' NICHT ZU KAPITEL 49 GEHÖREN. DA DIE TARIFNUMMER 99.02 GEGENÜBER DER TARIFSTELLE 49.11-B EINE BESONDERE VORSCHRIFT DARSTELLT , IST SOMIT ZU UNTERSUCHEN , OB DIE KÜNSTLERISCHEN SERIGRAPHIEN ZUR TARIFNUMMER 99.02 GEHÖREN , MIT ANDEREN WORTEN , OB SIE ALS ' ' ORIGINALSTICHE , -SCHNITTE , -RADIERUNGEN UND -STEINDRUCKE ' ' ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , ALSO ALS WAREN , DIE IN DER VORSCHRIFT 2 DES KAPITELS 99 DEFINIERT WERDEN ALS
' ' DRUCKE , DIE VON EINER ODER MEHREREN VOM KÜNSTLER VOLLSTÄNDIG HANDGEARBEITETEN PLATTEN IN BELIEBIGEM , JEDOCH KEINEM MECHANISCHEN ODER PHOTOMECHANISCHEN VERFAHREN AUF EINEN BELIEBIGEN STOFF IN SCHWARZ-WEISS ODER FARBIG UNMITTELBAR ABGEZOGEN SIND ' '.
8 AUS DEM WORTLAUT DER TARIFNUMMER 99.02 FOLGT IN VERBINDUNG MIT DER VORSCHRIFT 2 DES KAPITELS 99 , DASS DRUCKERZEUGNISSE DANN DER TARIFNUMMER 99.02 ZUZUWEISEN SIND , WENN SIE ZU EINER DER VIER DORT GENANNTEN KATEGORIEN GEHÖREN ; DIES BEDEUTET INSBESONDERE , DASS DAS MERKMAL DER ORIGINALITÄT ERFÜLLT SEIN UND DASS IHRE HERSTELLUNGSWEISE DEN VORAUSSETZUNGEN DER VORSCHRIFT 2 ENTSPRECHEN MUSS. DA ZUR HERSTELLUNG KÜNSTLERISCHER FARBSERIGRAPHIEN JEDOCH , WIE BEREITS AUSGEFÜHRT WURDE , TEILWEISE MECHANISCHE ODER PHOTOMECHANISCHE VERFAHREN VERWENDET WERDEN , SIND SIE NICHT ' ' VON EINER ODER MEHREREN VOM KÜNSTLER VOLLSTÄNDIG HANDGEARBEITETEN PLATTEN ' ' ABGEZOGEN. SCHON DIESER UMSTAND REICHT AUS , UM EINE TARIFIERUNG DER STREITIGEN WAREN NACH DER TARIFNUMMER 99.02 AUSZUSCHLIESSEN , UND GEBIETET INFOLGEDESSEN IHRE ZUORDNUNG ZUR TARIFSTELLE 49.11-B ; DAHER BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB SIE DAS MERKMAL DER ORIGINALITÄT ERFÜLLEN.
9 NACH ALLEDEM IST AUF DIE VORLAGEFRAGE ZU ANTWORTEN , DASS KÜNSTLERISCHE FARBSIEBDRUCKE AUCH DANN ZUR TARIFSTELLE 49.11-B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEHÖREN , WENN SIE VOM KÜNSTLER EIGENHÄNDIG SIGNIERT UND NUR IN EINER BEGRENZTEN AUFLAGE HERGESTELLT WORDEN SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 DIE KOSTEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNSTER MIT BESCHLUSS VOM 19. JANUAR 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
KÜNSTLERISCHE FARBSIEBDRUCKE GEHÖREN AUCH DANN ZUR TARIFSTELLE 49.11-B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , WENN SIE VOM KÜNSTLER EIGENHÄNDIG SIGNIERT UND NUR IN EINER BEGRENZTEN AUFLAGE HERGESTELLT WORDEN SIND.
Ende der Entscheidung
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