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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.1979
Aktenzeichen: 23-79
Rechtsgebiete: Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, Ziffer 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen
Vorschriften:
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen | |
Ziffer 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen |
1. ZIFFER 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL UND DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN , DAS DEM EWG-VERTRAG ALS ANLAGE BEIGEFÜGT IST , SOLL DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VON DER VERPFLICHTUNG ENTBINDEN , AUF DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUWENDEN. DAMIT GILT FÜR DIE DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK ALS EIN NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDES GEBIET , DAS ABER IM VERHÄLTNIS ZUR BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUCH NICHT DEN CHARAKTER EINES DRITTLANDS HAT , EINE SONDERREGELUNG.
DAFÜR , DASS EINE WARE DEM INNERDEUTSCHEN HANDEL IM SINNE DES PROTOKOLLS ZUZURECHNEN IST , IST ES ERFORDERLICH , ABER AUCH AUSREICHEND , DASS SIE IN DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WIRD , OHNE SICH ZUVOR NACH DEM VERLASSEN DES GEBIETS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN EINEM DRITTLAND IM FREIEN VERKEHR BEFUNDEN ZU HABEN.
2. DER BEGRIFF ' ' AUSFUHR ' ' IN DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER HANDELSGESCHÄFTE NICHT ERFASST , DIE ZUM INNERDEUTSCHEN HANDEL IM SINNE DES PROTOKOLLS ÜBER DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL GEHÖREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. SEPTEMBER 1979. - GEFLUEGELSCHLACHTEREI FREYSTADT GMBH UND CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - INNERDEUTSCHER HANDEL. - RECHTSSACHE 23-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 9. JANUAR 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. FEBRUAR 1979 , HAT DER BUNDESFINANZHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON ERZEUGNISSEN GESTELLT , DIE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH UNTERLIEGEN.
2 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH , DASS DIESE FRAGEN IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN UND DEN ZOLLBEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUFGEWORFEN WURDEN. IN DIESEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DEREN ENTSCHEIDUNG , AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR GEFRORENE BRATHÄHNCHEN ZU VERSAGEN ; DIE HÄHNCHEN WAREN AN EINEN KÄUFER IN EINEM DRITTLAND VERKAUFT WORDEN , HATTEN DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT AM 28. BZW. 30. AUGUST 1973 VERLASSEN UND WAREN OHNE UMLADEN UND UNTER ZOLLKONTROLLE DURCH DAS GEBIET VON DRITTLÄNDERN IN DIE DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK GELIEFERT UND DORT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN.
3 DIE ERSTE FRAGE DES BUNDESFINANZHOFES BETRIFFT DEN BEGRIFF ' ' AUSFUHR ' ' IM SINNE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR. ES GEHT DARUM , OB - WIE DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND MACHT - EINE WARE ALS AUSGEFÜHRT IM SINNE DIESER BESTIMMUNGEN ANZUSEHEN IST , SOBALD SIE DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HAT , ODER OB ES HIERZU - WIE DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN VORTRAGEN - ERFORDERLICH IST , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSDRITTLAND IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WIRD , UND DIES SELBST DANN , WENN DER ERSTATTUNGSSATZ NICHT NACH DER BESTIMMUNG DER WARE DIFFERENZIERT IST.
4 AUS DER ZWEITEN FRAGE DES BUNDESFINANZHOFS UND AUS DEM SACHVERHALT ERGIBT SICH , DASS DAS IN DER ERSTEN FRAGE AUFGEWORFENE ALLGEMEINERE PROBLEM HIER DEN SONDERFALL VON WAREN MIT URSPRUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BETRIFFT , DIE DAS GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN HABEN , UM IN DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT ZU WERDEN , NACHDEM SIE UNTER ZOLLKONTROLLE DURCH DAS GEBIET VON DRITTLÄNDERN DURCHBEFÖRDERT WORDEN SIND. ES GEHT SOMIT NICHT UM DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN IM ALLGEMEINEN , SONDERN NUR UM DEN HANDEL ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK. DESHALB BEZIEHT SICH DER BUNDESFINANZHOF IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN AUF DAS ' ' PROTOKOLL ÜBER DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL UND DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN ' ' VOM 25. MÄRZ 1957 , DAS DEM EWG-VERTRAG BEIGEFÜGT IST. DEMGEMÄSS SIND DIE BEIDEN FRAGEN ZUSAMMEN ZU BEHANDELN.
5 ZIFFER 1 DES GENANNTEN PROTOKOLLS HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' DA DER HANDEL ZWISCHEN DEN DEUTSCHEN GEBIETEN INNERHALB DES GELTUNGSBEREICHS DES GRUNDGESETZES FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEN DEUTSCHEN GEBIETEN AUSSERHALB DIESES GELTUNGSBEREICHS BESTANDTEIL DES INNERDEUTSCHEN HANDELS IST , ERFORDERT DIE ANWENDUNG DIESES VERTRAGS IN DEUTSCHLAND KEINERLEI ÄNDERUNG DES BESTEHENDEN SYSTEMS DIESES HANDELS. ' '
6 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 1. OKTOBER 1974 ( RECHTSSACHE 14/74 , NORDDEUTSCHES VIEH- UND FLEISCHKONTOR/HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS , SLG. 1974 , 899 ) ENTSCHIEDEN HAT , SOLL DIESE REGELUNG DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VON DER VERPFLICHTUNG ENTBINDEN , AUF DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUWENDEN. DAMIT GILT FÜR DIE DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK ALS EIN NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDES GEBIET , DAS ABER IM VERHÄLTNIS ZUR BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUCH NICHT DEN CHARAKTER EINES DRITTLANDS HAT , EINE SONDERREGELUNG.
7 DEMGEMÄSS KANN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEMEINSCHAFTSRECHT IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN ES DEN HANDEL DER GEMEINSCHAFT MIT DRITTLÄNDERN REGELT , ALS AUF DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL UNANWENDBAR BETRACHTEN. DER BEGRIFF ' ' AUSFUHR ' ' , DER SICH IN DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE FINDET , IST SOMIT AUF DEN HANDEL ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK NICHT ANWENDBAR.
8 DEMGEGENÜBER MACHT DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND , DAS PROTOKOLL GELTE FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL NICHT. DIE WAREN SEIEN AN EINEN KÄUFER IN EINEM DRITTLAND VERKAUFT UND GELIEFERT WORDEN , UND ES SEIEN ZWEI KAUFVERTRAEGE GESCHLOSSEN WORDEN , ZUM EINEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND IN ÖSTERREICH UND IN DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK. HIERAUF KOMMT ES JEDOCH NICHT AN. DAFÜR , DASS EINE WARE IM INNERDEUTSCHEN HANDEL IM SINNE DES PROTOKOLLS ZUZURECHNEN IST , IST ES ERFORDERLICH , ABER AUCH AUSREICHEND , DASS SIE IN DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WIRD , OHNE SICH ZUVOR NACH DEM VERLASSEN DES GEBIETS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN EINEM DRITTLAND IM FREIEN VERKEHR BEFUNDEN ZU HABEN. DER TRANSPORTWEG UND DIE NÄHEREN UMSTÄNDE DES HANDELS BLEIBEN AUSSER BETRACHT.
9 AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER BEGRIFF ' ' AUSFUHR ' ' IN DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , HANDELSGESCHÄFTE NICHT ERFASST , DIE ZUM INNERDEUTSCHEN HANDEL IM SINNE DES PROTOKOLLS VOM 25. MÄRZ 1957 GEHÖREN.
Kostenentscheidung:
10 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 9. JANUAR 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DER BEGRIFF ' ' AUSFUHR ' ' IN DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER HANDELSGESCHÄFTE NICHT ERFASST , DIE ZUM INNERDEUTSCHEN HANDEL IM SINNE DES PROTOKOLLS ÜBER DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL UND DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN VOM 25. MÄRZ 1957 GEHÖREN.
Ende der Entscheidung
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