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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.03.1979
Aktenzeichen: 231-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 38 Abs. 2 |
1. DIE BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE MÜSSEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GRUNDLAGEN UND DES SYSTEMS DER GEMEINSCHAFT , WIE SIE IM EWG-VERTRAG NIEDERGELEGT WORDEN SIND , AUSGELEGT WERDEN.
IN EINEM FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES SO WESENTLICHEN BEREICH WIE DER BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN KANN DIE BEITRITTSAKTE NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS DIE ZUGUNSTEN DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN AUF UNBESTIMMTE ZEIT EINE RECHTSSTELLUNG GESCHAFFEN HÄTTE , DIE VON DER FÜR DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN IM VERTRAG VORGESEHENEN ABWEICHT.
2. NACH DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT KONNTE DAS BESTEHEN EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT MEHR HINDERN , DA DEN ERFORDERNISSEN DER IN DIESEM ZUSAMMENHANG BETROFFENEN MÄRKTE NUNMEHR VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN RECHNUNG GETRAGEN WIRD.
3. ARTIKEL 60 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE , DER ES DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET , AUF ERZEUGNISSE , DIE ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS BESTANDTEIL EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG WAREN , MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG BIS ZUR ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DIESE ERZEUGNISSE WEITER ANZUWENDEN , STELLT EINE ÜBERGANGSMASSNAHME DAR , DEREN ANWENDUNG MIT ABLAUF DES JAHRES 1977 ENDET. ER IST NICHT ALS ' ' BESONDERE BESTIMMUNG ' ' IM SINNE DES VORBEHALTS IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE ANZUSEHEN , DA VON EINEM SOLCHEN VORBEHALT NUR KLAR UMSCHRIEBENE UND ZEITLICH BEGRENZTE BESONDERE BESTIMMUNGEN ERFASST WERDEN , NICHT JEDOCH EINE VORSCHRIFT WIE ARTIKEL 60 ABSATZ 2 , DIE SICH AUF EIN ZUKÜNFTIGES UND UNGEWISSES EREIGNIS BEZIEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. MAERZ 1979. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - KARTOFFELN. - RECHTSSACHE 231-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT IHRER AM 19. OKTOBER 1978 ERHOBENEN KLAGE BEANTRAGT DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG DIE FESTSTELLUNG , DAS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND GEGEN EINE SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DIE EINFUHR VON SPEISEKARTOFFELN BESCHRÄNKENDEN NATIONALEN BESTIMMUNGEN VOR ABLAUF DES JAHRES 1977 ( DEM ENDTERMIN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER DEM VERTRAG VOM 22. 1. 1972 ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT BEIGEFÜGTEN AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE - NACHFOLGEND BEITRITTSAKTE GENANNT ) WEDER AUFGEHOBEN NOCH ABGEÄNDERT HAT.
2DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH HABE BEREITS VOR DEM BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT EINE INNERSTAATLICHE KARTOFFELMARKTORDNUNG BESTANDEN , DIE UNTER ANDEREM EINE KONTROLLE DER EIN- UND AUSFUHR VON KARTOFFELN DER SOGENANNTEN HAUPTERNTE ( AUCH ALS SPEISEKARTOFFELN BEKANNT ) UMFASST HABE. DIE KOMMISSION HABE DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM LAUFE DES JAHRES 1977 DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE EINFUHR DES GENANNTEN ERZEUGNISSES IM HINBLICK AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE BESEITIGT WERDEN MÜSSTEN. DAS BRITISCHE MINISTRY OF AGRICULTURE HABE AM 28. DEZEMBER 1977 GLEICHWOHL BEKANNTGEGEBEN , DASS DAS VERBOT DER EINFUHR VON KARTOFFELN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BIS AUF WEITERES AUFRECHTERHALTEN BLEIBE.
3NACH ANSICHT DER KOMMISSION HAT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH , WEIL DIE IN ARTIKEL 60 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENE ÜBERGANGSMASSNAHME IM HINBLICK AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER AKTE MIT ABLAUF DES JAHRES 1977 GEENDET HABE , DURCH DAS ÜBER DIESEN ZEITPUNKT HINAUS FORTDAUERNDE VERBOT DER EINFUHR VON KARTOFFELN GEGEN DIE IHM NACH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN.
4IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG MACHT DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DIE VON DER DEM VERFAHREN ALS STREITHELFERIN BEIGETRETENEN REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UNTERSTÜTZT WIRD , GELTEND , SIE SEI AUFGRUND VON ARTIKEL 60 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE BERECHTIGT , DIE GENANNTEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN BIS ZUR ANWENDUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR KARTOFFELN BEIZUBEHALTEN. DA KARTOFFELN NOCH NICHT UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FIELEN , KÖNNE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH FÜR DIESEN SEKTOR SEINE EINZELSTAATLICHE MARKTORDNUNG AUFRECHTERHALTEN.
5ARTIKEL 60 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMT :
' ' 1. DIE IN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG FÜR ZÖLLE , ABGABEN GLEICHER WIRKUNG , MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG GELTENDE REGELUNG FINDET IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN VOM 1. FEBRUAR 1973 AN , VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 55 UND 59 , AUF DIE ERZEUGNISSE ANWENDUNG , DIE ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN.
2. BEI DEN ERZEUGNISSEN , DIE ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS NICHT EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , FINDEN DIE BESTIMMUNGEN DES TITELS I ÜBER DIE SCHRITTWEISE BESEITIGUNG DER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE , DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND DER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG KEINE ANWENDUNG AUF DIESE ABGABEN , BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN , WENN SIE ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS BESTANDTEIL EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG SIND.
UNTERABSATZ 1 GILT BIS ZUR ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DIESE ERZEUGNISSE UND NUR INSOWEIT , ALS DIES ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNG ERFORDERLICH IST.
3.... ' '
6DIESER ARTIKEL STELLT UNBESTREITBAR EINE AUSNAHME ZU ARTIKEL 42 DAR , DER FOLGENDEN WORTLAUT HAT :
' ' DIE MENGENMÄSSIGEN EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN WERDEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG UND DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE ZWISCHEN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN MIT DEM BEITRITT BESEITIGT.
DIE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE DIESE BESCHRÄNKUNGEN WERDEN SPÄTESTENS AM 1. JANUAR 1975 BESEITIGT. ' '
7DIE ZITIERTEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 42 UND 60 WENDEN DIE ALLGEMEINE REGEL DES ARTIKELS 9 DER BEITRITTSAKTE AN , WELCHER LAUTET :
' ' 1. UM DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN DIE ANPASSUNG AN DIE IN DEN GEMEINSCHAFTEN GELTENDEN REGELN ZU ERLEICHTERN , GELTEN VORÜBERGEHEND FÜR DIE ANWENDUNG DER URSPRÜNGLICHEN VERTRAEGE UND DER RECHTSAKTE DER ORGANE DIE IN DIESER AKTE VORGESEHENEN ABWEICHENDEN BESTIMMUNGEN.
2. UNBESCHADET DER IN DIESER AKTE VORGESEHENEN ZEITPUNKTE , FRISTEN UND BESONDEREN BESTIMMUNGEN ENDET DIE ANWENDUNG DER ÜBERGANGSMASSNAHMEN MIT ABLAUF DES JAHRES 1977. ' '
8DIE PARTEIEN STREITEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 9 UND 60 ; DIE REGIERUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MEINEN , ARTIKEL 60 ABSATZ 2 STELLE EINE BESONDERE BESTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DAR , SO DASS DER AUF ENDE 1977 ANGESETZTE FRISTABLAUF IM VORLIEGENDEN FALL UNANWENDBAR SEI , WÄHREND DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG IST , ARTIKEL 60 ABSATZ 2 SEI ZWAR EINE AUSNAHME VON ARTIKEL 42 DER AKTE , KÖNNE ABER NICHT ALS ' ' BESONDERE BESTIMMUNG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 QUALIFIZIERT WERDEN , SO DASS DAS IN DIESER VORSCHRIFT VORGESEHENE FRISTENDE IN VOLLEM UMFANG GELTEN MÜSSE. DIESE UNTERSCHIEDLICHEN AUFFASSUNGEN SIND ZU ERÖRTERN.
9WENN AUCH DER WORTLAUT DES ARTIKELS 60 ABSATZ 2 - FÜR SICH ALLEIN BETRACHTET - DIE AUSLEGUNG DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VIELLEICHT RECHTFERTIGT , SO IST DIESE AUSLEGUNG DOCH MIT RÜCKSICHT AUF SINN UND ZWECK DER BEITRITTSAKTE SOWIE DEREN ZUSAMMENHANG MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS NICHT HALTBAR. AUSSERDEM WÜRDE SIE ZU UNANNEHMBAREN FOLGEN BEZUEGLICH DER GLEICHHEIT DER MITGLIEDSTAATEN IM HINBLICK AUF BESTIMMTE GRUNDLEGENDE REGELN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜHREN.
10ARTIKEL 2 DER BEITRITTSAKTE LAUTET WIE FOLGT :
' ' VOM ZEITPUNKT DES BEITRITTS AN SIND DIE URSPRÜNGLICHEN VERTRAEGE UND DIE RECHTSAKTE DER ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN VERBINDLICH UND GELTEN IN DIESEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GENANNTEN VERTRAEGEN UND DIESER AKTE. ' '
11DIESE BESTIMMUNG LÄSST ERKENNEN , DASS DIE INTEGRATION DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE GEMEINSCHAFT DAS GRUNDLEGENDE ZIEL DER AKTE IST. IN DIESEM SINNE BESTIMMT ARTIKEL 9 ABSATZ 1 , DASS NUR , ' ' UM DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN DIE ANPASSUNG AN DIE IN DEN GEMEINSCHAFTEN GELTENDEN REGELN ZU ERLEICHTERN ,... VORÜBERGEHEND FÜR DIE ANWENDUNG DER URSPRÜNGLICHEN VERTRAEGE UND DER RECHTSAKTE DER ORGANE DIE IN DIESER AKTE VORGESEHENEN ABWEICHENDEN BESTIMMUNGEN ( GELTEN ) ' '. DA DIE IM VERTRAG VORGESEHENE ÜBERGANGSZEIT SCHON VOR DEM BEITRITT ABGELAUFEN UND DER VERTRAG BEREITS IN VOLLEM UMFANG WIRKSAM WAR , LEGTE DIE BEITRITTSAKTE FÜR DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ERLEICHTERUNG IHRER ANPASSUNG AN DIE IN DEN GEMEINSCHAFTEN GELTENDEN REGELN NUR GENAU BEZEICHNETE FRISTEN UND BEDINGUNGEN FEST.
12DIE BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE MÜSSEN DAHER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GRUNDLAGEN UND DES SYSTEMS DER GEMEINSCHAFT , WIE SIE IM VERTRAG NIEDERGELEGT WORDEN SIND , AUSGELEGT WERDEN. INSBESONDERE DÜRFEN DIE BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE ÜBER MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT UNTER AUSSERACHTLASSUNG DER DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES AUSGELEGT WERDEN. DA ARTIKEL 60 LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE BETRIFFT , MUSS ER AUSSERDEM IM LICHTE DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK AUSGELEGT WERDEN , IN DEREN DURCHFÜHRUNG DIESE BESTIMMUNG OFFENSICHTLICH IHREN PLATZ HAT.
13WAS DIE ABSCHAFFUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN BETRIFFT , SO UMFASST DIE ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE A DES VERTRAGES IN ERSTER LINIE ' ' DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN BEI DER EIN- UND AUSFUHR VON WAREN SOWIE ALLER SONSTIGEN MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ' '. DIE ARTIKEL 30 FF. SEHEN DIE VOLLSTÄNDIGE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND ALLER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT VOR. DIE BEDEUTUNG DIESES VERBOTS FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES FREIEN HANDELSVERKEHRS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN STEHT JEGLICHER EXTENSIVEN AUSLEGUNG DER INSOWEIT IN DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN VORBEHALTE ODER AUSNAHMEN ENTGEGEN.
14WAS DAS VERHÄLTNIS DIESES VERBOTS ZUR GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANLANGT , SO BESTIMMT ARTIKEL 38 ABSATZ 2 DES VERTRAGES , DASS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DAMIT AUCH JENE ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN AUF DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ANWENDUNG FINDEN , SOWEIT IN DEM TITEL ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST. DA ARTIKEL 40 DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ENDTERMIN FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VORSIEHT , IST ES DEN MITGLIEDSTAATEN IN DEN ARTIKELN 43 UND 46 GESTATTET WORDEN , DIE BESTEHENDEN INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN VORLÄUFIG BEIZUBEHALTEN. ARTIKEL 38 ABSATZ 4 , WONACH ' ' MIT DEM FUNKTIONIEREN UND DER ENTWICKLUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE... DIE GESTALTUNG EINER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN HAND IN HAND GEHEN ( MUSS ) ' ' , GIBT ALLERDINGS DIE ABSICHT ZU ERKENNEN , DEM FUNKTIONIEREN UND DER ENTWICKLUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES DEN VORRANG ZU GEBEN , INDEM ER DIE ORGANE UND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , NACH EINEM DARAUF ABGESTIMMTEN ZEITPLAN EINE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ZU GESTALTEN. DA DIE ARTIKEL 40 UND 41 DES VERTRAGES VERSCHIEDENE GESTALTUNGSFORMEN FÜR DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE VORSEHEN UND DIESE BESTIMMUNGEN - SELBST GRUNDLEGENDEN - ÄNDERUNGEN DER ORGANISATION NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT NICHT ENTGEGENSTEHEN , KANN DAS FORTBESTEHEN BEHAUPTETER MÄNGEL BEI DER GESTALTUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK NACH DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT KEIN HINDERNIS FÜR DIE ANWENDUNG DER FÜR DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES GELTENDEN VORSCHRIFTEN , INSBESONDERE DERJENIGEN ÜBER DAS VERBOT MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN , DARSTELLEN.
15DARAUS FOLGT , DASS - WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 2. DEZEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 48/74 ( CHARMASSON , SLG. 1974 , 1383 ) FESTGESTELLT HAT - NACH DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT DAS BESTEHEN EINER EINZELSTAATLICHEN MARKTORDNUNG DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND ALLER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT MEHR HINDERN KONNTE , DA DEN ERFORDERNISSEN DER IN DIESEM ZUSAMMENHANG BETROFFENEN MÄRKTE NUNMEHR VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN RECHNUNG GETRAGEN WIRD. DER IM VERTRAG VORGESEHENE ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT BRACHTE ES MIT SICH , DASS VON DIESEM ZEITPUNKT AN DIE DER GEMEINSCHAFT AUSDRÜCKLICH ÜBERTRAGENEN BEREICHE UND SACHGEBIETE UNTER DIE GEMEINSCHAFTSZUSTÄNDIGKEIT FIELEN , SO DASS BESONDERE MASSNAHMEN - FALLS DEREN VORNAHME NOCH NOTWENDIG SEIN WÜRDE - NICHT MEHR EINSEITIG VON DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN BESCHLOSSEN WERDEN KONNTEN , SONDERN IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSORDNUNG ZU TREFFEN WAREN , DIE DAZU BESTIMMT IST , DEN SCHUTZ DES GEMEINSCHAFTSWOHLS ZU GEWÄHRLEISTEN.
16UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORANSTEHENDEN ERWAEGUNGEN STELLT ARTIKEL 60 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE ZWAR UNZWEIFELHAFT EINE AUSNAHME VON DER REGEL DES ARTIKELS 42 DAR , DOCH IST ER DARÜBER HINAUS NICHT ALS ' ' BESONDERE BESTIMMUNG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER AKTE ANZUSEHEN. DENN DA ES DIE ZULETZT GENANNTE BESTIMMUNG ZUM GRUNDSATZ DER BEITRITTSAKTE MACHT , DASS ' ' DIE ANWENDUNG DER ÜBERGANGSMASSNAHMEN MIT ABLAUF DES JAHRES 1977 ( ENDET ) ' ' , DARF DER IN IHR GEMACHTE VORBEHALT NICHT EXTENSIV AUSGELEGT WERDEN. DIESER VORBEHALT IST VIELMEHR IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS VON IHM NUR KLAR UMSCHRIEBENE UND ZEITLICH BEGRENZTE BESONDERE BESTIMMUNGEN ERFASST WERDEN , NICHT JEDOCH EINE VORSCHRIFT WIE ARTIKEL 60 ABSATZ 2 , DIE SICH AUF EIN ZUKÜNFTIGES UND UNGEWISSES EREIGNIS BEZIEHT.
17DIESES ERGEBNIS WIRD BESTÄTIGT , WENN MAN SICH DIE AUSWIRKUNGEN DER VON DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VERTRETENEN ABWEICHENDEN AUSLEGUNG VERGEGENWÄRTIGT. IN EINEM FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES SO WESENTLICHEN BEREICH WIE DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN KANN DIE BEITRITTSAKTE NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE ZUGUNSTEN DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN AUF UNBESTIMMTE ZEIT EINE RECHTSSTELLUNG GESCHAFFEN HÄTTE , DIE VON DER FÜR DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN IM VERTRAG VORGESEHENEN ABWEICHT. DENN SÄHE MAN ARTIKEL 60 ABSATZ 2 ALS ' ' BESONDERE BESTIMMUNG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE AN , SO WÜRDE DADURCH EINE FORTDAUERNDE UNGLEICHHEIT ZWISCHEN DEN URSPRÜNGLICHEN UND DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN GESCHAFFEN , WEIL DIESE DANN IN DER LAGE WÄREN , DIE EINFUHR BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AUS DER GEMEINSCHAFT ZU VERHINDERN ODER ZU BESCHRÄNKEN , WÄHREND JENE AUFGRUND DES VERTRAGES VERPFLICHTET WÄREN , SICH JEGLICHER BESCHRÄNKUNG FÜR DIE EINFUHR DER GLEICHEN ERZEUGNISSE SELBST DANN ZU ENTHALTEN , WENN DIESE ERZEUGNISSE AUS EINEM NEUEN MITGLIEDSTAAT STAMMTEN , DER SICH AUF ARTIKEL 60 ABSATZ 2 BERIEFE. WENN ES AUCH GERECHTFERTIGT WAR , DASS DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN SOLCHE UNGLEICHHEITEN VORÜBERGEHEND HINNAHMEN , SO WIDERSPRÄCHE ES DOCH DEM GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DER MITGLIEDSTAATEN VOR DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , IHR FORTDAUERN FÜR UNBESTIMMTE ZEIT ZUZULASSEN.
18DARAUS FOLGT , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND GEGEN EINE SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 30 IN VERBINDUNG MIT DER BEITRITTSAKTE , VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DIE NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER EINFUHR VON KARTOFFELN VOR ABLAUF DES JAHRES 1977 WEDER AUFGEHOBEN NOCH ABGEÄNDERT HAT.
Kostenentscheidung:
19NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE PARTEI IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DESHALB ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION LEDIGLICH BEANTRAGT HAT , DIE STREITHELFERIN ZUR TRAGUNG IHRER EIGENEN KOSTEN ZU VERURTEILEN , HAT AUFGRUND VON ARTIKEL 69 PAR 2 ABSATZ 1 ( AM ENDE ) DER VERFAHRENSORDNUNG JEDE PARTEI IHRE DURCH DEN BEITRITT VERURSACHTEN KOSTEN SELBST ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND HAT GEGEN EINE SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 30 IN VERBINDUNG MIT DER BEITRITTSAKTE VERSTOSSEN , INDEM ES DIE NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER EINFUHR VON KARTOFFELN VOR ABLAUF DES JAHRES 1977 WEDER AUFGEHOBEN NOCH ABGEÄNDERT HAT.
2. DIE BEKLAGTE PARTEI WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS MIT AUSNAHME DER DURCH DEN BEITRITT VERURSACHTEN KOSTEN ZU TRAGEN.
3. DIE DURCH DEN BEITRITT VERURSACHTEN KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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