Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1983
Aktenzeichen: 232/82
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1408/71
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 1408/71 | |
VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 40 ABS. 4 |
1. DER GERICHTSHOF KANN IM RAHMEN DES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS WEDER ÜBER DIE ANWENDBARKEIT VON VORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NOCH ÜBER DIE ERHEBLICHKEIT DES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS BEFINDEN. HINSICHTLICH DER VERTEILUNG DER RICHTERLICHEN AUFGABEN ZWISCHEN DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IST ES AUFGABE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS , IN VOLLER KENNTNIS DER SACHE DIE ERHEBLICHKEIT DER RECHTSFRAGEN ZU BEURTEILEN , DIE DURCH DEN BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WERDEN , UM ZU ENTSCHEIDEN , OB FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS DIE EINHOLUNG EINER VORABENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH IST.
2. GEMÄSS ARTIKEL 48 UND 51 DES VERTRAGES HABEN DIE VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 VOR ALLEM DAS ZIEL ZU VERHINDERN , DASS EIN WANDERARBEITNEHMER INFOLGE SEINES WECHSELS VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZU EINEM ANDEREN DEN ANSPRUCH AUF BERÜCKSICHTIGUNG SEINER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN VERLIERT UND DADURCH IN EINE UNGÜNSTIGERE LAGE GERÄT , ALS WENN ER SEINE GESAMTE BERUFLICHE LAUFBAHN IN EINEM EINZIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGT HÄTTE. MIT DIESEN VERORDNUNGEN IST DESWEGEN EIN SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG SÄMTLICHER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN EINGEFÜHRT WORDEN , DIE AUF DIESE WEISE FÜR DEN ERWERB ODER DIE AUFRECHTERHALTUNG VON GLEICHARTIGEN LEISTUNGSANSPRÜCHEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UND FÜR DIE BERECHNUNG IHRER HÖHE IN BETRACHT KOMMEN KÖNNEN. ABER DIESE VERORDNUNGEN SOLLEN NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN REGELN , UNTER DENEN DIE ZAHLUNG SOLCHER LEISTUNGEN EINGESTELLT WERDEN KANN , UND KÖNNTEN EINE SOLCHE REGELUNG AUCH NICHT ZUM INHALT HABEN.
ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DESHALB DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ' ' ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE INVALIDITÄT ' ' DES ARBEITNEHMERS , UM DIE ES IN DIESER VORSCHRIFT GEHT , NUR DIE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT , MIT DER DIE INVALIDITÄT DES BETROFFENEN ANERKANNT WIRD , NICHT ABER DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE INVALIDITÄT ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ABERKANNT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1983. - MARGHERITA BACCINI GEGEN OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI (ONEM). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DU TRAVAIL MONS. - RECHTSSACHE 232/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR DU TRAVAIL MONS HAT MIT URTEIL VOM 3. SEPTEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. SEPTEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), SOWIE DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ABL. L 74 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN FRAU BACCINI UND DEM BELGISCHEN OFFICE NATIONAL DE L ' EMPLOI ( ONEM ) UND BETREFFEN DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES ARRETE ROYAL VOM 20. DEZEMBER 1963 ÜBER ARBEITSVERMITTLUNG UND ARBEITSLOSIGKEIT IN DER FASSUNG VOM 11. SEPTEMBER 1969 , NACH DENEN DIE HÖHE DER BELGISCHEN ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG BERECHNET WIRD , WENN DIESE UNTERSTÜTZUNG MIT LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT , DIE VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGRUND DES SYSTEMS DER KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG GEWÄHRT WERDEN , ZUSAMMENTREFFEN.
3 DIE STATIONEN DIESES RECHTSSTREITS , DER BEREITS ANLASS EINER ERSTEN VORABENTSCHEIDUNGSVORLAGE DER COUR DU TRAVAIL MONS WAR , SIND FOLGENDE : NACHDEM FRAU BACCINI SEIT 1973 BELGISCHE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ERHALTEN HATTE , GEWÄHRTE DAS INPS ( ISTITUTO DELLA PREVIDENZA SOCIALE ) DER BETROFFENEN MIT WIRKUNG VOM 1. AUGUST 1974 EINE NACH ZUSAMMENRECHNUNG DER ITALIENISCHEN UND BELGISCHEN VERSICHERUNGSZEITEN FESTGESETZTE ANTEILIGE ITALIENISCHE INVALIDITÄTSRENTE ; DAS INPS BERÜCKSICHTIGTE DABEI GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE ENTSCHEIDUNG , DIE IHM DAS BELGISCHE INAMI ( INSTITUT D ' ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE ) AUF DEN MITTEILUNGSFORMBLÄTTERN NACH DER VERORDNUNG NR. 574/72 HIERZU ÜBERMITTELT HATTE.
4 ALS FRAU BACCINI IN BELGIEN VOM 28. APRIL BIS 4. JUNI 1975 UND ABERMALS AB DEM 1. SEPTEMBER 1977 WIEDER ARBEITSFÄHIG WURDE , ERHIELT SIE DORT ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG.
5 DER DIREKTOR DES REGIONALBÜROS DES ONEM IN LA LOUVIERE ENTZOG FRAU BACCINI AM 8. DEZEMBER 1978 DIE ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG UND VERLANGTE DIE RÜCKERSTATTUNG DER ZU UNRECHT AN SIE GEZAHLTEN BETRAEGE MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE BETROFFENE BEZIEHE WEITERHIN DIE ITALIENISCHE INVALIDITÄTSRENTE , UND AUS ARTIKEL 141 ABSATZ 3 DES ARRETE ROYAL VOM 20. DEZEMBER 1963 IN SEINER GEÄNDERTEN FASSUNG ERGEBE SICH EINE GESETZLICHE VERMUTUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT , DIE DEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG AUSSCHLIESSE.
6 DIE COUR DU TRAVAIL MONS , BEI DER FRAU BACCINI GEGEN DAS URTEIL DES TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI BERUFUNG EINGELEGT HATTE , ENTSCHIED IN IHREM URTEIL VOM 3. APRIL 1981 , DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN.
7 IN SEINEM URTEIL VOM 23. MÄRZ 1982 ( RECHTSSACHE 79/81 , SLG. 1982 , 1063 ) HAT DER GERICHTSHOF IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE FRAGEN WIE FOLGT ENTSCHIEDEN : ' ' ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG , DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , UND DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENE VERORDNUNG NR. 574/72 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS EINES WANDERARBEITNEHMERS AUF ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG VON SEINER ARBEITSFÄHIGKEIT ABHÄNGT , DEM BETROFFENEN BEI BEJAHUNG DIESER ARBEITSFÄHIGKEIT DURCH SIE SELBST DIE GEWÄHRUNG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGEN DÜRFEN , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT , DEREN FESTSTELLUNG AUF ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGER BERECHNUNG NACH DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN BERUHT. ' '
8 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER VORABENTSCHEIDUNG HAT DIE COUR DU TRAVAIL DEN STREITIGEN VERWALTUNGSAKT AUFGEHOBEN , DA ER ZU UNRECHT AUF ARTIKEL 141 ABSATZ 3 DES ARRETE ROYAL VOM 20. DEZEMBER 1963 GESTÜTZT WORDEN SEI , UND DEN ANSPRUCH DER BETROFFENEN AUF WIEDERGEWÄHRUNG IHRER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG AUF DER GRUNDLAGE DES ARTIKELS 146 DESSELBEN ARRETE ROYAL UNTERSUCHT , DER WIE FOLGT LAUTET :
' ' 1. WENN DIE ARBEITNEHMER , FÜR DIE ARTIKEL 145 GILT , TATSÄCHLICH EINE RENTE BEZIEHEN , DEREN TAGESSATZ NIEDRIGER IST ALS DER TAGESSATZ DER ARBEITS LOSENUNTERSTÜTZUNG... ERHÖHT UM 40 %..., HABEN SIE ANSPRUCH AUF EINE ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG , DIE DEM DIFFERENZBETRAG ZISCHEN DEM LETZTGENANNTEN TAGESSATZ UND DEM RENTENTAGESSATZ ENTSPRICHT , JEDOCH NICHT DEN SATZ DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG ÜBERSTEIGEN KANN...
2.... ABSATZ 1 GILT UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 142 AUCH FÜR EINEN ARBEITSLOSEN , DER
...
1....
2....
3. ( A.R. 11. 9. 1969 , ARTIKEL 2 ) EINE LEISTUNG AUFGRUND EINES AUSLÄNDISCHEN SYSTEMS DER KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG WEGEN EINER ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEANSPRUCHEN KANN , DIE NICHT AUF EINEM ARBEITSUNFALL ODER EINER BERUFSKRANKHEIT BERUHT UND WENIGER ALS 50 % BETRAEGT. ' '
9 UM ÜBER DIE ANWENDBARKEIT DES ZITIERTEN ARTIKELS 146 AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HÄLT SICH DIE COUR DU TRAVAIL MONS ZU DER PRÜFUNG VERPFLICHTET , OB FRAU BACCINI UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU RECHT ITALIENISCHE LEISTUNGEN BEANSPRUCHEN KONNTE. AUS DIESEM GRUND HAT DIE COUR DE MONS DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' UMFASST IM RAHMEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG DIE ENTSCHEIDUNG , ÜBER DIE INVALIDITÄT EINES ANTRAGSTELLERS ' (, AU SUJET DE L ' ETAT D ' INVALIDITE... ' ), DEREN ETWAIGE , MEHRSTAATLICHE ' WIRKUNGEN IN ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEREGELT SIND , AUCH DIE EINER ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE INVALIDITÄT ANERKANNT WORDEN IST , ZEITLICH NACHFOLGENDE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE INVALIDITÄT WIEDER ABERKANNT WIRD? IST MIT DER ENTSCHEIDUNG , ÜBER DIE INVALIDITÄT ' NICHT SOWOHL DIE DIE INVALIDITÄT ABERKENNENDE ALS AUCH DIE DIESEN ZUSTAND ANERKENNENDE ENTSCHEIDUNG GEMEINT? HAT DIE ALLGEMEIN FORMULIERTE UND UNTER DER ÜBERSCHRIFT , ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ' STEHENDE BESTIMMUNG DES GENANNTEN ARTIKELS 40 ABSATZ 4 NICHT EINEN WEITERGEHENDEN ANWENDUNGSBEREICH ALS ARTIKEL 44 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 574/72? MUSS ARTIKEL 40 ABSATZ 4 NICHT LOGISCHER- UND VERNÜNFTIGERWEISE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LEHRE VOM ACTUS CONTRARIUS ODER DES ÖFFENTLICHEN GRUNDSATZES , DASS EIN VERWALTUNGSAKT NUR IN DER GLEICHEN FORM AUFGEHOBEN WERDEN KANN , IN DER ER ERLASSEN WURDE (, PARALLELISME DES FORMES ' ) ( AUBRY & DRAGO , TRAITE DU CONTENTIEUX ADMINISTRATIF ' , 1962 , NRN. 1058-1081 ), AUSGELEGT WERDEN , UM ETWAIGE LÜCKEN IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUSZUFÜLLEN , DIE ZU BEINAHE ABSURDEN , DER SITUATION , MIT DER DAS VORLEGENDE GERICHT BEFASST IST , VERGLEICHBAREN ERGEBNISSEN FÜHREN KÖNNTEN?
' '
10 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION VORGETRAGEN , DASS DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT VON FRAU BACCINI HÖHER ALS 50 % EINGESTUFT WORDEN SEI UND DEMZUFOLGE ARTIKEL 146 DES ARRETE ROYAL VOM 20. DEZEMBER 1963 OFFENBAR IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR SEI. AUS DIESER FESTSTELLUNG ERGEBE SICH , DASS DIE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE , DIE NACH DEM VORLAGEURTEIL GESTELLT WORDEN SEI , UM ZU ÜBERPRÜFEN , OB AUF FRAU BACCINI DIESE VORSCHRIFT DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANWENDUNG FINDE , NICHT ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH SEI.
11 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS NACH EINER FESTSTEHENDEN RECHTSPRECHUNG DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS WEDER ÜBER DIE ANWENDBARKEIT VON VORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NOCH ÜBER DIE ERHEBLICHKEIT DES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS BEFINDEN KANN. HINSICHTLICH DER VERTEILUNG DER RICHTERLICHEN AUFGABEN ZWISCHEN DEN EINZALSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IST ES AUFGABE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS , IN VOLLER KENNTNIS DER SACHE DIE ERHEBLICHKEIT DER RECHTSFRAGEN ZU BEURTEILEN , DIE DURCH DEN BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WERDEN , UND ZU ENTSCHEIDEN , OB FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS DIE EINHOLUNG EINER VORABENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH IST.
12 NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST ' ' EINE VOM TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE INVALIDITÄT EINES ANTRAGSTELLERS... AUCH FÜR DIE TRAEGER JEDES ANDEREN IN BETRACHT KOMMENDEN MITGLIEDSTAATS VERBINDLICH , SOFERN DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESER STAATEN FESTGELEGTEN TATBESTANDSMERKMALE DER INVALITITÄT IN ANHANG IV ALS ÜBEREINSTIMMEND ANERKANNT SIND ' '. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 23. MÄRZ 1982 FESTGESTELLT HAT , ERGAB SICH VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 2793/81 DES RATES ( ABL. L 275 , S. 1 ) AM 18. SEPTEMBER 1981 , DURCH DIE DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEÄNDERT WURDE , AUS ANHANG IV DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DER INVALIDITÄT NACH DEN BELGISCHEN UND DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
13 UM DEN SINN UND DIE TRAGWEITE VON ARTIKEL 40 ABSATZ 4 ZU DEFINIEREN , BEDARF ES EINER AUSLEGUNG DIESER VORSCHRIFT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLEIN DER VERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT SOWIE DER ARTIKEL 48 UND 51 DES VERTRAGES , DIE GRUNDLAGE , RAHMEN UND GRENZEN DIESER VERORDNUNG BILDEN.
14 AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 40 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SELBST ERGIBT SICH ZUNÄCHST , DASS DIESE VORSCHRIFT NUR DIE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT FÜR ARBEITNEHMER FESTLEGT , DIE NACHEINANDER ODER ABWECHSELND RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A ( RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE AUF DAS RISIKO ABSTELLEN ) UND SOLCHEN DES TYPS B ( RECHTSVORSCHRIFTEN UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VERSICHERUNGSDAUER ) UNTERLAGEN. DIES WIRD DURCH DEN WORTLAUT DES ANHANGS IV DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , AUF DEN IM VORSTEHEND ZITIERTEN ARTIKEL 40 ABSATZ 4 VERWIESEN WIRD , BESTÄTIGT , WONACH ' ' DIE ENTSCHEIDUNG ZUR ANERKENNUNG DER INVALIDITÄT ' ' FÜR JEDEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERBINDLICH IST UND DIE ALLEIN IN DIESEM ARTIKEL 40 ABSATZ 4 GEMEINT IST.
15 DIESE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 4 WIRD WEITERHIN DURCH DEN ZUSAMMENHANG , IN DEM DIESE VORSCHRIFT STEHT , BESTÄTIGT UND IST DURCH DIE ZIELSETZUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN GEBOTEN.
16 ZUM EINEN LEGEN DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 574/72 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BEZUEGLICH DER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT IN KAPITEL 3 DES TITELS IV AUSSCHLIESSLICH DIE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINREICHUNG UND BEARBEITUNG DER LEISTUNGSANTRAEGE UNTER AUSSCHLUSS DER VORAUSSETZUNGEN FEST , UNTER DENEN DIE LEISTUNGEN EINGESTELLT WERDEN.
17 ZUM ANDEREN IST ES GEMÄSS ARTIKEL 48 UND 51 DES VERTRAGES VOR ALLEM DAS ZIEL DER RATSVERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 ZU VERHINDERN , DASS EIN WANDERARBEITNEHMER INFOLGE SEINES WECHSELS VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZU EINEM ANDEREN DEN ANSPRUCH AUF BERÜCKSICHTIGUNG SEINER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN VERLIERT UND DADURCH IN EINE UNGÜNSTIGERE LAGE GERÄT , ALS WENN ER SEINE GESAMTE BERUFLICHE LAUFBAHN IN EINEM EINZIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGT HÄTTE. MIT DIESEN VERORDNUNGEN IST DESWEGEN EIN SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG SÄMTLICHER BESCHÄFTIGUNSZEITEN EINGEFÜHRT WORDEN , DIE AUF DIESE WEISE FÜR DEN ERWERB ODER DIE AUFRECHTERHALTUNG VON GLEICHARTIGEN LEISTUNGSANSPRÜCHEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UND FÜR DIE BERECHNUNG IHRER HÖHE IN BETRACHT KOMMEN KÖNNEN. ABER DIESE VERORDNUNGEN SOLLEN NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN REGELN , UNTER DENEN DIE ZAHLUNG SOLCHER LEISTUNGEN EINGESTELLT WERDEN KANN , UND KÖNNTEN EINE SOLCHE REGELUNG AUCH NICHT ZUM INHALT HABEN.
18 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST AUF DIE FRAGEN DER COUR DU TRAVAIL MONS ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE ' ' ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE INVALIDITÄT ' ' , UM DIE ES IN DIESER VORSCHRIFT GEHT , NUR DIE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT MIT DER DIE INVALIDITÄT ANERKANNT WIRD , NICHT ABER DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE INVALIDITÄT ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ABERKANNT WIRD.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
20 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 3. SEPTEMER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ' ' ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE INVALIDITÄT ' ' , UM DIE ES IN DIESER VORSCHRIFT GEHT , NUR DIE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT , MIT DER DIE INVALIDITÄT ANERKANNT WIRD , NICHT ABER DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE INVALIDITÄT ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ABERKANNT WIRD.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.