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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1979
Aktenzeichen: 233-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 |
1. NACH DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ZUR VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN UND ZUR VERORDNUNG NR. 2015/76 DER KOMMISSION ÜBER LAGERVERTRAEGE FÜR TAFELWEIN , TRAUBENMOST UND KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST WIE AUCH NACH DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 5 DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG SOLL DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG DAZU DIENEN , DIE ENTWICKLUNG DER PREISE DURCH EINE VERRINGERUNG DES ANGEBOTS ZU BEEINFLUSSEN ; DIE LAGERVERTRAEGE DÜRFEN FOLGLICH NUR ÜBER NENNENSWERTE MENGEN ABGESCHLOSSEN WERDEN , ALSO ÜBER MENGEN , DIE DIE MARKTENTWICKLUNG BEEINFLUSSEN KÖNNEN ; DAS IST DER GRUND DAFÜR , DASS DIE VERTRAEGE SICH AUF EINE MINDESTMENGE VON 100 HL BEZIEHEN MÜSSEN. DIESES ZIEL KANN JEDOCH UNABHÄNGIG DAVON VERWIRKLICHT WERDEN , OB DIE DEM MARKT ZEITWEISE ENTZOGENEN MENGEN AN EINEM EINZIGEN ORT LAGERN. IM GEGENTEIL KÖNNTE DIE VERPFLICHTUNG ZUR LAGERUNG AN EINEM EINZIGEN ORT EIN HEMMNIS FÜR DIE ERREICHUNG DES GENANNTEN ZIELS INSBESONDERE DANN DARSTELLEN , WENN ES SICH UM WEIN MEHRERER IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSENER ERZEUGER HANDELT.
2. DIE INTERVENTIONSSTELLEN SIND NICHT VERPFLICHTET , LAGERVERTRAEGE BEI JEDER BELIEBIGEN STREUUNG DER EINLAGERUNGSORTE ABZUSCHLIESSEN. NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 2015/76 ERGREIFEN DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' ALLE MASSNAHMEN , UM DIE NOTWENDIGEN KONTROLLEN SICHERZUSTELLEN ' ' , UND TRAGEN HIERFÜR DIE VERANTWORTUNG ; DAMIT WIRD DIESEN STAATEN EIN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER ENTSCHEIDUNG EINGERÄUMT , IN WELCHEM MASSE ANGESICHTS DER BESONDEREN UMSTÄNDE IN DEN FRAGLICHEN WEINBAUGEBIETEN EINE VERVIELFACHUNG DER LAGERORTE GEEIGNET IST , DIE WIRKSAMKEIT DER KONTROLLEN ZU GEFÄHRDEN ODER DIE DAFÜR ANFALLENDEN KOSTEN AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM VERFOLGTEN ZIEL ZU ERHÖHEN UND SO DIE ABLEHNUNG DES ABSCHLUSSES EINES LAGERVERTRAGES ZU RECHTFERTIGEN.
3. DIE AUSDRÜCKE ' ' ORT DER EINLAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C UND ' ' ORT DER LAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 2015/76 SIND NICHT DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS SIE DIE NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN VERPFLICHTEN , DEN ABSCHLUSS EINES LAGERVERTRAGES MIT EINEM ERZEUGER ODER MIT MEHREREN IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGERN VON TAFELWEIN ALLEIN DESWEGEN ABZULEHNEN , WEIL DIE MENGE , DIE GEGENSTAND DES ZU SCHLIESSENDEN VERTRAGES IST , NICHT AN EINEM EINZIGEN ORT , ALSO AUF EIN UND DEMSELBEN GRUNDSTÜCK GELAGERT WIRD. ES IST JEDOCH SACHE DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN , ANGESICHTS DER BESONDEREN UMSTÄNDE IN DEN FRAGLICHEN WEINBAUGEBIETEN ZU ENTSCHEIDEN , IN WELCHEM MASSE EINE VERVIELFACHUNG DER LAGERORTE , DIE GEEIGNET IST , DIE WIRKSAMKEIT DER KONTROLLEN ZU GEFÄHRDEN ODER DIE KONTROLLEN UNGEWÖHNLICH ZU VERTEUERN , DIE ABLEHNUNG DES ABSCHLUSSES VON LAGERVERTRAEGEN RECHTFERTIGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. JUNI 1979. - BENEDIKT LENTES UND ANDERE GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - ORT DER EINLAGERUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 233, 234 UND 235-78.
Entscheidungsgründe:
1 MIT DREI BESCHLÜSSEN VOM 21. SEPTEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 26. OKTOBER 1978 , HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE JEWEILS GLEICH FORMULIERTE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2015/76 DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1976 ÜBER LAGERVERTRAEGE FÜR TAFELWEIN , TRAUBENMOST UND KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST ( ABI. L 221 , S. 20 ) GESTELLT.
2 WEGEN DER GLEICHHEIT DER FRAGE HAT DER GERICHTSHOF DIE RECHTSSACHEN MIT BESCHLUSS VOM 13. DEZEMBER 1978 FÜR DIE ZWECKE DES SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHRENS VERBUNDEN ; DIESE VERBINDUNG IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG AUFRECHTZUERHALTEN.
3 DIE FRAGE STELLT SICH IN RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT , EINER INTERVENTIONSSTELLE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , UND MEHREREN DEUTSCHEN WEINERZEUGERN - NÄMLICH ZWEIEN IN DER RECHTSSACHE 233/78 UND JEWEILS VIEREN IN DEN RECHTSSACHEN 234/78 UND 235/78 - , DIE SICH IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSEN HATTEN , UM EINEN ANTRAG AUF ABSCHLUSS VON LAGERVERTRAEGEN FÜR TAFELWEIN STELLEN ZU KÖNNEN , WIE SIE IN DER VERORDNUNG NR. 2015/76 VORGESEHEN SIND. DAS BUNDESAMT WIES DIESE ANTRAEGE MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG KÖNNE EIN VERTRAG NUR ÜBER EINE MINDESTMENGE VON 100 HL GESCHLOSSEN WERDEN ; DIESE SEI NICHT ERREICHT , WEIL DIE ERFORDERLICHE MENGE VON MEHREREN ERZEUGERN IN MEHREREN KELLERN GELAGERT WORDEN SEI , OBWOHL DIE MINDESTMENGE VON 100 HL NACH DER VERORDNUNG AN EINEM EINZIGEN LAGERORT GELAGERT WERDEN MÜSSE.
4 BEI DIESER SACHLAGE HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2015/76 DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1976 ÜBER LAGERVORRÄTE FÜR TAFELWEIN , TRAUBENMOST UND KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST ( ABL. DER EG L 221 VOM 13. 8. 1976 ) INSBESONDERE WEGEN DER FORMULIERUNG , ORT DER EINLAGERUNG ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C UND ARTIKEL 14 BUCHSTABE A DIESER VERORDNUNG SOWIE DER REGELUNG ÜBER DIE MINDESTMENGE VON 100 HL BEI WEIN UND MOST IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS DIE ABZUSCHLIESSENDEN VERTRAEGE ÜBER EINE MINDESTMENGE VON 100 HL BEI WEIN UND MOST ( ART. 5 DER VERORDNUNG ) IM FALLE DES VERTRAGSSCHLUSSES MIT IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGERN ( ART. 2 ABS. 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG ) NUR DANN ABGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN , WENN DIE GESAMTE MINDESTMENGE VON 100 HL IN EINEM KELLER ODER IN DEN KELLERN AUF EINEM GRUNDSTÜCK GELAGERT WERDEN?
' '
5 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE FRAGLICHEN VERTRAEGE NUR TAFELWEIN BETREFFEN , SO DASS SICH DIE BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGE AUF DIESES ERZEUGNIS BESCHRÄNKEN KANN , OHNE DASS EINE STELLUNGNAHME ZU DEM AUSEINANDERFALLEN DER DEUTSCHEN FASSUNG DES ARTIKELS 5 UND DER ANDEREN FASSUNGEN HINSICHTLICH MOST ERFORDERLICH WÄRE.
6 IN DEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1160/76 DES RATES VOM 17. MAI 1976 ( ABL. L 135 , S. 1 ) GEÄNDERTEN ARTIKELN 5 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 99 , S. 1 ) SIND BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VORGESEHEN ; DER KOMMISSION WIRD DIE AUFGABE ÜBERTRAGEN , INSBESONDERE REGELUNGEN FÜR DEN ABSCHLUSS DER LAGERVERTRAEGE ZWISCHEN ERZEUGERN UND DEN NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN ZU TREFFEN. IN DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNGEN WURDEN IN DER VERORDNUNG NR. 2015/76 , WIE ES IN IHRER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HEISST , ' ' ABSCHLUSS , INHALT , GELTUNGSDAUER UND WIRKUNGEN DIESER VERTRAEGE ' ' GEREGELT.
7 ZU DIESEM ZWECK BESTIMMT DIE VERORDNUNG NR. 2015/76 , DASS DIE INTERVENTIONSSTELLEN DER MITGLIEDSTAATEN VERTRAEGE UNTER ANDEREM ÜBER TAFELWEIN ( ART. 1 ) NUR MIT ' ' EINZELNEN ODER IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGERN ( ART. 2 ) UND NUR FÜR AUF DEM HOHEITSGEBIET DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS EINGELAGERTE ERZEUGNISSE SCHLIESSEN ( ART. 3 ). IN ARTIKEL 4 WIRD DIE FORM DES VERTRAGES GEREGELT ; DANACH MUSS BEI DEN TECHNISCHEN DATEN UNTER ANDEREM DER ' ' ORT DER EINLAGERUNG ' ' GENANNT WERDEN. NACH ARTIKEL 5 GELTEN DIE VERTRAEGE BEI WEIN FÜR EINE MINDESTMENGE VON 100 HL. NACH ARTIKEL 7 SCHLIESSLICH ' ' ERGREIFEN ( DIE MITGLIEDSTAATEN ) ALLE MASSNAHMEN , UM DIE NOTWENDIGEN KONTROLLEN SICHERZUSTELLEN , INSBESONDERE UM DIE ÜBERPRÜFUNG DER IDENTITÄT DES ERZEUGNISSES , DAS GEGENSTAND DES VERTRAGES IST , ZU ERMÖGLICHEN UND UM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DAS VOLUMEN DES EINGELAGERTEN ERZEUGNISSES DEN ANGABEN IM VERTRAG ENTSPRICHT ' '.
8 NACH AUFFASSUNG DES BUNDESAMTES , DIE INSOWEIT VON DER KOMMISSION GETEILT WIRD , SOLL SICH AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C UND DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG NR. 2015/76 - INSBESONDERE AUS DER VERWENDUNG DER AUSDRÜCKE ' ' ORT DER EINLAGERUNG ' ' BZW. ' ' ORT DER LAGERUNG ' ' IN DER EINZAHL - WIE AUCH AUS DEM ALLGEMEINEN AUFBAU DER VERORDNUNG ERGEBEN , DASS DIE MINDESTMENGE VON 100 HL AN EINEM EINZIGEN ORT GELAGERT SEIN MÜSSE , ALSO WENN SCHON NICHT IN EIN UND DEMSELBEN KELLER , SO DOCH ZUMINDEST IN KELLERN AUF EINEM GRUNDSTÜCK. DAS ENTSPRECHE DEM UNABWEISLICHEN ERFORDERNIS EINER WIRKSAMEN KONTROLLE DER LAGERUNG. DIE KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN SIND HINGEGEN DER MEINUNG , DASS WEDER DER WORTLAUT NOCH DAS ZIEL DER VERORDNUNG NR. 2015/76 DEN SCHLUSS ZULIESSEN , DIE EINLAGERUNG MÜSSE AN EINEM EINZIGEN ORT STATTHABEN. EIN SOLCHES ERFORDERNIS FÜHRE ZUR BENACHTEILIGUNG KLEINER ERZEUGER ; EINE GEWISSE AUFTEILUNG DER MENGE VON 100 HL , ÜBER DIE JEDER VERTRAG MINDESTENS GESCHLOSSEN WERDEN MÜSSE , KÖNNE DIE ERFORDERLICHEN KONTROLLEN NICHT BEHINDERN.
9 DER GEBRAUCH DER AUSDRÜCKE ' ' ORT DER EINLAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 4 UND ' ' ORT DER LAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 14 IN DER EINZAHL GIBT FÜR DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NICHTS ENTSCHEIDENDES HER , IN DEN LAGERVERTRAEGEN MÜSSE DIE VERPFLICHTUNG ENTHALTEN SEIN , DIE VERTRAGSMENGE AN EINEM EINZIGEN ORT ZU LAGERN. DIE EINZAHL WIRD IN DER GESETZESSPRACHE DER GEMEINSCHAFT WIE DER MITGLIEDSTAATEN HÄUFIG ZUR BEZEICHNUNG EINER MEHRZAHL VON GEGENSTÄNDEN BENUTZT ; AUCH DIE ARTIKEL 4 UND 14 ENTHALTEN MEHRERE AUSDRÜCKE , DIE ZWEIFELSFREI OHNE UNTERSCHIED SOWOHL EINEN GEGENSTAND ALS AUCH EINE MEHRZAHL VON RECHTSSUBJEKTEN ODER GEGENSTÄNDEN BEZEICHNEN KÖNNEN ( VERTRAG - VERTRAEGE , ERZEUGER , ERZEUGNIS - ERZEUGNISSE ). KENNZEICHNEND IST IM ÜBRIGEN , DASS ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG IM DEUTSCHEN IN DER MEHRZAHL , IN DEN ANDEREN SPRACHEN ABER IN DER EINZAHL VERFASST IST , OHNE DASS DIESER UNTERSCHIED ZWEIFEL AN DER AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNG WECKEN KÖNNTE.
10 DEMGEMÄSS SCHREIBEN DIE AUSDRÜCKE ' ' ORT DER EINLAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 4 UND ' ' ORT DER LAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 14 BEI RICHTIGER AUSLEGUNG NICHT VOR , IN DEN LAGERVERTRAEGEN DIE VERPFLICHTUNG ZUR LAGERUNG DER VERTRAGSMENGE AN EINEM EINZIGEN ORT VORZUSEHEN.
11 ZUM ZIEL DER VERORDNUNG NR. 2015/76 IST ANZUMERKEN , DASS DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG NACH DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ZU DEN VERORDNUNGEN NR. 816/76 UND NR. 2015/76 WIE AUCH NACH DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 5 DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG DAZU DIENEN SOLL , DIE ENTWICKLUNG DER PREISE DURCH EINE VERRINGERUNG DES ANGEBOTS ZU BEEINFLUSSEN , UND DASS DIE LAGERVERTRAEGE FOLGLICH NUR ÜBER NENNENSWERTE MENGEN ABGESCHLOSSEN WERDEN DÜRFEN , ALSO ÜBER MENGEN , DIE DIE MARKTENTWICKLUNG BEEINFLUSSEN KÖNNEN ; DAS IST DER GRUND DAFÜR , DASS DIE VERTRAEGE SICH AUF EINE MINDESTMENGE VON 100 HL BEZIEHEN MÜSSEN. DIESES ZIEL KANN JEDOCH UNABHÄNGIG DAVON VERWIRKLICHT WERDEN , OB DIE DEM MARKT ZEITWEISE ENTZOGENEN MENGEN AN EINEM EINZIGEN ORT LAGERN. IM GEGENTEIL KÖNNTE DIE VERPFLICHTUNG ZUR LAGERUNG AN EINEM EINZIGEN ORT EIN HEMMNIS FÜR DIE ERREICHUNG DES GENANNTEN ZIELS INSBESONDERE DANN DARSTELLEN , WENN ES SICH UM WEIN MEHRERER IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSENER ERZEUGER HANDELT.
12 HINSICHTLICH DES ERFORDERNISSES , EINE WIRKSAME KONTROLLE SICHERZUSTELLEN , LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS ZWISCHEN DER WIRKSAMKEIT UND DEN KOSTEN DER KONTROLLEN UND DER MEHR ODER MINDER GROSSEN ZERSPLITTERUNG DER EINLAGERUNGSORTE EINE VERBINDUNG BESTEHEN KANN UND AUCH TATSÄCHLICH BESTEHT. DESHALB KANN MAN JEDOCH EINEN EINZIGEN EINLAGERUNGSORT NICHT SELBST AUF DIE GEFAHR HIN FORDERN , DASS DIE ZIELE DER BEIHILFE FÜR DIE LAGERHALTUNG GEFÄHRDET UND DIE KLEINEN ERZEUGER GEGENÜBER DEN GROSSEN DISKRIMINIERT WERDEN.
13 DAS BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS DIE INTERVENTIONSSTELLEN VERPFLICHTET WÄREN , LAGERVERTRAEGE BEI JEDER BELIEBIGEN ZERSPLITTERUNG DER EINLAGERUNGSORTE ABZUSCHLIESSEN. NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 2015/76 ERGREIFEN DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' ALLE MASSNAHMEN , UM DIE NOTWENDIGEN KONTROLLEN SICHERZUSTELLEN ' ' , UND TRAGEN HIERFÜR DIE VERANTWORTUNG ; DAMIT WIRD DIESEN STAATEN EIN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER ENTSCHEIDUNG EINGERÄUMT , IN WELCHEM MASSE ANGESICHTS DER BESONDEREN UMSTÄNDE IN DEN FRAGLICHEN WEINBAUGEBIETEN EINE VERVIELFACHUNG DER LAGERORTE GEEIGNET IST , DIE WIRKSAMKEIT DER KONTROLLEN ZU GEFÄHRDEN ODER DIE DAFÜR ANFALLENDEN KOSTEN AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM VERFOLGTEN ZIEL ZU ERHÖHEN UND SO DIE ABLEHNUNG DES ABSCHLUSSES EINES LAGERVERTRAGES ZU RECHTFERTIGEN.
14 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE AUSDRÜCKE ' ' ORT DER EINLAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C UND ' ' ORT DER LAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 2015/76 NICHT DAHIN GEHEND AUSZULEGEN SIND , DASS SIE DIE NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN VERPFLICHTEN , DEN ABSCHLUSS EINES - ÜBER EINE MINDESTMENGE VON 100 HL LAUTENDEN - LAGERVERTRAGES MIT EINEM ERZEUGER ODER MIT MEHREREN IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGERN VON TAFELWEIN ALLEIN DESWEGEN ABZULEHNEN , WEIL DIE MENGE , DIE GEGENSTAND DES ZU SCHLIESSENDEN VERTRAGES IST , NICHT AN EINEM EINZIGEN ORT , ALSO AUF EIN UND DEMSELBEN GRUNDSTÜCK , GELAGERT WIRD. ES IST JEDOCH SACHE DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN , ANGESICHTS DER BESONDEREN UMSTÄNDE IN DEN FRAGLICHEN WEINBAUGEBIETEN ZU ENTSCHEIDEN , IN WELCHEM MASSE EINE VERVIELFACHUNG DER LAGERORTE , DIE GEEIGNET IST , DIE WIRKSAMKEIT DER KONTROLLEN ZU GEFÄHRDEN ODER DIE KONTROLLEN UNGEWÖHNLICH ZU VERTEUERN , DIE ABLEHNUNG DES ABSCHLUSSES VON LAGERVERTRAEGEN RECHTFERTIGT.
Kostenentscheidung:
15 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT DREI BESCHLÜSSEN VOM 21. SEPTEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 26. OKTOBER 1978 , VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE AUSDRÜCKE ' ' ORT DER EINLAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C UND ' ' ORT DER LAGERUNG ' ' IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 2015/76 DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1976 ( ABL. L 221 , S. 20 ) SIND NICHT DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS SIE DIE NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN VERPFLICHTEN , DEN ABSCHLUSS EINES - ÜBER EINE MINDESTMENGE VON 100 HL LAUTENDEN - LAGERVERTRAGES MIT EINEM ERZEUGER ODER MIT MEHREREN IN GRUPPEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGERN VON TAFELWEIN ALLEIN DESWEGEN ABZULEHNEN , WEIL DIE MENGE , DIE GEGENSTAND DES ZU SCHLIESSENDEN VERTRAGES IST , NICHT AN EINEM EINZIGEN ORT , ALSO AUF EIN UND DEMSELBEN GRUNDSTÜCK , GELAGERT WIRD. ES IST JEDOCH SACHE DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN , ANGESICHTS DER BESONDEREN UMSTÄNDE IN DEN FRAGLICHEN WEINBAUGEBIETEN ZU ENTSCHEIDEN , IN WELCHEM MASSE EINE VERVIELFACHUNG DER LAGERORTE , DIE GEEIGNET IST , DIE WIRKSAMKEIT DER KONTROLLEN ZU GEFÄHRDEN ODER DIE KONTROLLEN UNGEWÖHNLICH ZU VERTEUERN , DIE ABLEHNUNG DES ABSCHLUSSES VON LAGERVERTRAEGEN RECHTFERTIGT.
Ende der Entscheidung
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