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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.1982
Aktenzeichen: 233/81
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 1725/79


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
VO 1725/79 Art. 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT , DIE KOSTEN DER NACH DIESER VORSCHRIFT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN AUFGRUND SEINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUFZUERLEGEN , WENN DIE VON DIESEM UNTERNEHMEN GE SCHULDETEN BETRAEGE DEN NORMALEN KOSTEN VON KONTROLLEN DIESER ART ENTSPRECHEN UND IHRER HÖHE NACH NICHT GEEIGNET SIND , DIE UNTERNEHMEN VON DER DURCHFÜHRUNG DER GESCHÄFTE ABZUHALTEN , DIE DURCH DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE FÜR MAGERMILCH GEFÖRDERT WERDEN SOLLEN


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. SEPTEMBER 1982. - DENKAVIT FUTTERMITTEL GMBH GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - BEIHILFEN FUER MAGERMILCH : UNTERSUCHUNGSKOSTEN. - RECHTSSACHE 233/81.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 8. JULI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. AUGUST 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 DER KOMMISSION VOM 26. JULI 1979 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MAGERMILCH UND FÜR INSBESONDERE ZUR KÄLBERFÜTTERUNG BESTIMMTES MAGERMILCHPULVER ( ABL. L 199 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM ZUSAMMENHANG MIT DER KLAGE EINES UNTERNEHMENS , DAS FUTTERMITTEL FÜR KÄLBER AUF DER GRUNDLAGE VON MAGERMILCHPULVER HERSTELLT , GEGEN EINEN KOSTENBESCHEID DES BUNDESAMTES FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT , DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE , ÜBER EINEN BETRAG VON 329,90 DM , DER SICH AUF DIE KOSTEN DER UNTERSUCHUNG VON ERZEUGNISSEN BEZOG , FÜR DIE EINE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE GEWÄHRT WERDEN KANN. DIESER BESCHEID WAR AUF ARTIKEL 12 DER DEUTSCHEN VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR MAGERMILCH VON 1977 ( BEIHILFENVERORDNUNG - MAGERMILCH , BGBL. I , S. 792 ) GESTÜTZT , NACH DEM DIE KOSTEN DER ENTNAHME VON PROBEN UND DER WARENUNTERSUCHUNGEN VON DEMJENIGEN ZU TRAGEN SIND , DER DEN ANTRAG AUF BEIHILFE GESTELLT HAT.

3 DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN MACHTE GELTEND , DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON MAGERMILCHPULVER ZU FUTTER BELASSE DEN MITGLIEDSTAATEN KEINERLEI BEFUGNIS ZUR REGELUNG DER MODALITÄTEN DER KONTROLLEN , DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN IN DIESEM SEKTOR ERFORDERLICH SEIEN ; DAS VERWALTUNGSGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF DARAUFHIN DIE FRAGE VORGELEGT , OB ES MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEI , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR WARENUNTERSUCHUNGEN NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 KOSTEN ERHEBE.

4 MIT DIESER FRAGE ERSUCHT DAS VORLEGENDE GERICHT UM AUSKUNFT DARÜBER , OB DER VORGENANNTE ARTIKEL 10 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER ES EINEM MITGLIEDSTAAT VERWEHRT , DIE KOSTEN DER IN ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN GEMÄSS SEINEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUFZUERLEGEN.

5 NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 148 , S. 13 ) WERDEN FÜR MAGERMILCHPULVER , DAS IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WORDEN IST UND FÜR FUTTERZWECKE VERWENDET WIRD , BEIHILFEN GEWÄHRT , WENN DIESE ERZEUGNISSE GEWISSE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 986/68 DES RATES VOM 15. JULI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE ( ABL. L 169 , S. 4 ) SIEHT VOR , DASS DER BETRAG DER BEIHILFE ERST AUSBEZAHLT WIRD , WENN FÜR DAS MAGERMILCHPULVER DIE DENATURIERUNG ODER DIE VERARBEITUNG ZU MISCHFUTTER NACHGEWIESEN WIRD ; GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESER VERORDNUNG IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1038/72 DES RATES VOM 18. MAI 1972 ( ABL. L 18 , S. 21 ) ERGREIFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN , UM DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

6 IN DIESEN RAHMEN FÜGT SICH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 EIN , IN DEM DIE KONTROLLMASSNAHMEN AUFGEFÜHRT WERDEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER ANDEREM HINSICHTLICH DES WASSERHÖCHSTGEHALTES DES MAGERMILCHPULVERS UND SEINER VERWENDUNG IN UNVERARBEITETEM ZUSTAND ODER IN FORM EINER MISCHUNG FÜR DIE HERSTELLUNG VON MISCHFUTTER IM SINNE DER VERORDNUNG ZU TREFFEN HABEN. BEZUEGLICH DES LETZTEN PUNKTES IST IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 VORGESEHEN , DASS DIE VOM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT FESTGELEGTEN KONTROLLBESTIMMUNGEN ZUMINDEST DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN MÜSSEN. NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 SIND DIE KONTROLLERGEBNISSE VON DER ÜBERWACHENDEN STELLE IN EINEM ANALYSE- UND EINEM KONTROLLBOGEN NIEDERZULEGEN , DEREN MUSTER DER VERORDNUNG ALS ANHÄNGE BEIGEFÜGT SIND ; EINE KOPIE DIESER DOKUMENTE IST DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZU ÜBERMITTELN.

7 WIE SICH AUS DER PRÜFUNG VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 ERGIBT , ENTHÄLT DIESE VORSCHRIFT KEINE REGELUNG HINSICHTLICH DER KOSTEN DER DURCHZUFÜHRENDEN KONTROLLEN. DIE IN ARTIKEL 10 GETROFFENE REGELUNG , DASS DIE KONTROLLBESTIMMUNGEN ' ' ZUMINDEST ' ' DIE IN DIESER VORSCHRIFT AUFGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN MÜSSEN UND DASS DIESE KONTROLLBESTIMMUNGEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN FESTZULEGEN SIND , WEIST JEDOCH DARAUF HIN , DASS DIE DIESE KONTROLLEN BETREFFENDE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG NICHT ABSCHLIESSEND IST.

8 SOMIT VERBIETET ES DER WORTLAUT DER IN REDE STEHENDEN VERORDNUNG DEN MITGLIEDSTAATEN WEDER , DIESE KONTROLLEN UNENTGELTLICH DURCHZUFÜHREN , NOCH IST ES IHNEN DANACH VERWEHRT , VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN DIE ERSTATTUNG DER KOSTEN DIESER KONTROLLEN ZU VERLANGEN.

9 DARAUS IST - WIE DER GERICHTSHOF AUCH IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EIER FESTGESTELLT HAT ( URTEIL VOM 30. 11. 1978 IN DER RECHTSSACHE 31/78 , BUSSONE , SLG. 1978 , 2429 ) - DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG DEN MITGLIEDSTAATEN DIE LÖSUNG DER FRAGE ÜBERLÄSST , WIE DIE KONTROLLEN ZU FINANZIEREN SIND.

10 ZWAR DARF VON DER DEN MITGLIEDSTAATEN BELASSENEN FREIHEIT NICHT IN DER WEISE GEBRAUCH GEMACHT WERDEN , DASS DIE ZIELSETZUNG DER REGELUNG , IN DER DIESE FREIHEIT ZUGESTANDEN IST , IN FRAGE GESTELLT WIRD ; DIESE ZIELSETZUNG IST JEDOCH DANN NICHT GEFÄHRDET , WENN DIE VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN GESCHULDETEN BETRAEGE DEN NORMALEN KOSTEN FÜR KONTROLLEN DIESER ART ENTSPRECHEN UND IHRER HÖHE NACH NICHT GEEIGNET SIND , DIE UNTERNEHMEN VON DER DURCHFÜHRUNG DER GESCHÄFTE ABZUHALTEN , DIE DURCH DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE GEFÖRDERT WERDEN SOLLEN.

11 IM VORLAGEBESCHLUSS WIRD FERNER AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 HINGEWIESEN , NACH DEM AUF VERLANGEN DES ANTRAGSTELLERS UND AUF SEINE KOSTEN EINE SONDERPRÜFUNG DURCHZUFÜHREN IST. DA EINE SOLCHE AUSDRÜCKLICHE KOSTENREGELUNG IN ARTIKEL 10 FEHLE , LIEGE DER SCHLUSS NAHE , DASS DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN NICHT ZUR ERSTATTUNG DER KOSTEN DER NACH ARTIKEL 10 DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNGEN HERANGEZOGEN WERDEN DÜRFTEN.

12 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT BETONT HAT , BETRIFFT DER GENANNTE ARTIKEL 9 ABSATZ 4 JEDOCH DEN SONDERFALL DER RÜCKFORDERUNG EINER ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFE ; IN DIESEM FALL KANN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN DEN BEWEIS ERBRINGEN , DASS DIE NICHTBEACHTUNG DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN NUR EINEN TEIL DER ZWISCHEN ZWEI KONTROLLZEITPUNKTEN VERARBEITETEN MAGERMILCH- ODER MAGERMILCHPULVERMENGEN BETRIFFT. AUS DEM UMSTAND DASS DIE KOSTEN DIESES NACHWEISES GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 4 VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZU TRAGEN SIND , LÄSST SICH ALSO FÜR DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 10 NICHTS HERLEITEN.

13 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE VORLAGEFRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT VERWEHRT , DIE KOSTEN DER NACH DIESER VORSCHRIFT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN AUFGRUND SEINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUFZUERLEGEN , WENN DIE VON DIESEM UNTERNEHMEN GESCHULDETEN BETRAEGE DEN NORMALEN KOSTEN VON KONTROLLEN DIESER ART ENTSPRECHEN UND IHRER HÖHE NACH NICHT GEEIGNET SIND , DIE UNTERNEHMEN VON DER DURCHFÜHRUNG DER GESCHÄFTE ABZUHALTEN , DIE DURCH DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE GEFÖRDERT WERDEN SOLLEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 DIE KOSTEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUS GANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VERFAHREN VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLUSS VOM 8. JULI 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 DER KOMMISSION VOM 26. JULI 1979 VERWEHRT ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT , DIE KOSTEN DER NACH DIESER VORSCHRIFT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN AUFGRUND SEINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUFZUERLEGEN , WENN DIE VON DIESEM UNTERNEHMEN GESCHULDETEN BETRAEGE DEN NORMALEN KOSTEN VON KONTROLLEN DIESER ART ENTSPRECHEN UND IHRER HÖHE NACH NICHT GEEIGNET SIND , DIE UNTERNEHMEN VON DER DURCHFÜHRUNG DER GESCHÄFTE ABZUHALTEN , DIE DURCH DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE GEFÖRDERT WERDEN SOLLEN.

Ende der Entscheidung

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