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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.10.1982
Aktenzeichen: 234/81
Rechtsgebiete: EG, EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYSATOREN SOWIE ANDEREN HÄRTUNGSMITTELN BESTEHT , UNTER DIE TARIFSTELLE 39.02 C XII GZT FÄLLT , WENN ES IN FORM VON PLATTEN EINGEFÜHRT WIRD , UND UNTER DIE TARIFSTELLE 39.07 B V D GZT , WENN ES IN FORM VON AUS DIESEM ERZEUGNIS HERGESTELLTEN WAREN EINGEFÜHRT WIRD ; EINE ZUORDNUNG ZU EINER ANDEREN TARIFPOSITION DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS KOMMT NICHT IN BETRACHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. OKTOBER 1982. - E.I. DU PONT DE NEMOURS INC. UND DEWFIELD UNLIMITED COMPANY UNTER DER HANDELSBEZEICHNUNG C.D. (U.K.) GEGEN COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION, COMMERCIAL COURT. - GZT - CORIAN. - RECHTSSACHE 234/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , COMMERCIAL COURT , LONDON , HAT MIT BESCHLUSS VOM 22. JULI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. AUGUST 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINIGE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG INSBESONDERE DER TARIFNUMMER 68.11 UND DER TARIFSTELLEN 39.02 C XII UND 39.07 B V D DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ) VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES VOR DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEN FIRMEN E. I. DU PONT DE NEMOURS INC. ( IM FOLGENDEN : DU PONT ) UND DEWFIELD AUF DER EINEN UND DEN COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF DER ANDEREN SEITE , IN DEM ES UM DIE TARIFIERUNG EINES MARMORIMITATS MIT DER BEZEICHNUNG CORIAN GEHT , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , DAS AUS BAUXITERZ GEWONNEN WIRD , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT , EINEM KUNSTSTOFF , UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN UND ANDEREN HÄRTUNGSMITTELN BESTEHT.

3 NACH ANSICHT DER FIRMEN DU PONT UND DEWFIELD IST DIESES ERZEUGNIS ALS WARE AUS ' ' ARTIFICIAL STONE ' ' ( DEUTSCHE FASSUNG : ' ' BETONWERKSTEINE UND DERGLEICHEN ' ' ) DER TARIFNUMMER 68.11 GZT ZUZUWEISEN. DIE COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE VERTRETEN DEMGEGENÜBER DIE AUFFASSUNG , CORIAN SEI NACH DER TARIFSTELLE 39.02 C XII , DIE SICH AUF METHACRYLPOLYMERISATE BEZIEHE , ZU TARIFIEREN , SOWEIT ES IN FORM VON TAFELN ODER PLATTEN EINGEFÜHRT WERDE , BZW. NACH TARIFSTELLE 39.07 B V D BETREFFEND WAREN AUS STOFFEN DER TARIFNUMMERN 39.01 BIS 39.06 , SOWEIT ES NACH BEARBEITUNG EINGEFÜHRT WERDE.

4 BEI DER TARIFIERUNG VON CORIAN MUSS ZUNÄCHST DIE VORSCHRIFT 2 B DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGS-VORSCHRIFTEN ZUM GZT BEACHTET WERDEN , IN DER ES HEISST : ' ' JEDE ANFÜHRUNG EINES STOFFES IN EINEN TARIFNUMMER GILT FÜR DIESEN STOFF SOWOHL IN REINEM ZUSTAND ALS AUCH GEMISCHT ODER IN VERBINDUNG MIT ANDEREN STOFFEN. JEDE ANFÜHRUNG VON WAREN AUS EINEM BESTIMMTEN STOFF GILT FÜR WAREN , DIE GANZ ODER TEILWEISE AUS DIESEM STOFF BESTEHEN. DIE GEMISCHTEN ODER ZUSAMMENGESETZTEN WAREN SIND NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGS-VORSCHRIFT 3 ZU TARIFIEREN. ' '

5 AUFGRUND DER VORSCHRIFT 2 B KANN CORIAN , DA ES POLYMETHYLMETHACRYLAT ENTHÄLT , DAS UNTER DIE TARIFSTELLEN 39.02 C XII UND 39.07 B V D FÄLLT , PRIMA FACIE DIESEN BEIDEN TARIFSTELLEN ZUGEWIESEN WERDEN.

6 DER ANDERE BESTANDTEIL DES CORIAN , DAS ALUMINIUMHYDROXID , RECHTFERTIGT DAGEGEN AUCH DANN NICHT DIE HERANZIEHUNG DER TARIFNUMMER 26.01 , DIE METALLURGISCHE ERZE ERFASST , WENN ALUMINIUMHYDROXID IN DER FORM VON ' ' GIBBSIT ' ' ALS ERZ ANZUSEHEN WÄRE. GEMÄSS DER VORSCHRIFT 2 ZU KAPITEL 26 ERFASST DIESES NÄMLICH NUR METALLURGISCHE ERZE , DIE ' ' NICHT ANDERS AUFBEREITET... ( SIND ), ALS ES BEI ERZEN FÜR DIE METALLURGISCHE INDUSTRIE ÜBLICH IST ' '. DIES TRIFFT AUF DAS IM CORIAN ENTHALTENE GIBBSIT EINDEUTIG NICHT ZU , DA ES IM VORLIEGENDEN FALL DURCH EIN CHEMISCHES VERFAHREN GEWONNEN WURDE. DIE TARIFNUMMER 28.20 , DIE SICH UNTER ANDEREM AUF ALUMINIUMOXID UND ALUMINIUMHYDROXID BEZIEHT , SCHEIDET AUFGRUND DER VORSCHRIFT 1 ZU KAPITEL 28 EBENFALLS AUS , DA DIESES KAPITEL NUR ' ' ISOLIERTE CHEMISCHE ELEMENTE UND ISOLIERTE CHEMISCH EINHEITLICHE VERBINDUNGEN ' ' ERFASST , WAS AUF DAS IM CORIAN ENTHALTENE ALUMINIUMHYDROXID NICHT ZUTRIFFT.

7 FÜR DIE TARIFIERUNG DES CORIAN KÖNNTE SCHLIESSLICH NOCH DIE TARIFNUMMER 68.11 IN BETRACHT KOMMEN , WENN DIESES ERZEUGNIS , WIE VON DEN FIRMEN DU PONT UND DEWFIELD GELTEND GEMACHT , ALS ' ' ARTIFICAL STONE ' ' ANZUSEHEN WÄRE.

8 EINE EINDEUTIGE AUSLEGUNG DIESES BEGRIFFS ERGIBT SICH WEDER AUS DEM HANDELSBRAUCH NOCH AUS DER TECHNOLOGIE , AUCH WENN ER ÜBERWIEGEND IM SINNE VON ' ' KUNSTSTEIN , DER NATURSTEIN ENTHÄLT ' ' , VERWENDET ZU WERDEN SCHEINT.

DIESE AUFFASSUNG LIEGT AUCH DEN ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ZUGRUNDE , AUF DIE ZUR AUSLEGUNG DER TARIFNUMMERN DES GZT BEZUG GENOMMEN WERDEN KANN. NACH DIESEN ERLÄUTERUNGEN SIND ' ' BETONWERKSTEINE UND DERGLEICHEN... ERZEUGNISSE VON DER ART DER NATÜRLICHEN STEINE , DIE INSBESONDERE DURCH AGGLOMERIEREN VON SPLITTERN , KÖRNUNGEN ODER MEHL VON NATURSTEIN ( MARMOR UND ANDERE KALKSTEINE , GRAPHIT , PORPHYR , SERPENTIN USW.) MIT HILFE VON ZEMENT , KALK ODER ANDEREN BINDEMITTELN ( Z. B. KUNSTSTOFFEN ) HERGESTELLT SIND ' '.

9 DIE FIRMEN DU PONT UND DEWFIELD HABEN VORGETRAGEN , DER IN DIESEN ERLÄUTERUNGEN VERWENDETE AUSDRUCK ' ' INSBESONDERE ' ' ( ENGLISCHE FASSUNG : ' ' USUALLY ' ' ) LASSE AUSNAHMEN ZU UND ERMÖGLICHE ES DADURCH , AUCH ERZEUGNISSE , DIE KEINEN NATURSTEIN ENTHIELTEN , ALS ' ' ARTIFICIAL STONE ' ' ZU BETRACHTEN. DIESEM ARGUMENT KANN JEDOCH NICHT GEFOLGT WERDEN. DARAUS , DASS DER BEGRIFF ' ' INSBESONDERE ' ' VOR DEM BEGRIFF ' ' DURCH AGGLOMERIEREN ' ' UND NICHT VOR DEM BEGRIFF ' ' MEHL VON NATURSTEIN ' ' STEHT , ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS EINE AUSNAHME ALLENFALLS IN BEZUG AUF DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT , EIN ANDERES HERSTELLUNGSVERFAHREN ALS DAS AGGLOMERIEREN VON MEHL VON NATURSTEIN MIT HILFE VON BINDEMITTELN ZU VERWENDEN , NICHT ABER IN BEZUG AUF DIE MÖGLICHKEIT , KEINEN NATURSTEIN ZU VERWENDEN.

10 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN KOMMEN FÜR DIE TARIFIERUNG DES CORIAN NUR DIE TARIFSTELLEN 39.02 C XII UND 39.07 B V D GZT IN BETRACHT.

11 SELBST WENN MAN DIE ANSICHT VERTRÄTE , CORIAN KÖNNE PRIMA FACIE AUCH DER TARIFNUMMER 68.11 GZT ZUGEWIESEN WERDEN , WÜRDE DAS ERGEBNIS IM ÜBRIGEN NICHT ANDERS AUSFALLEN.

12 IN DIESEM FALL MÜSSTE NÄMLICH DIE VORSCHRIFT 3 DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGS-VORSCHRIFTEN ANGEWENDET WERDEN , IN DER ES UNTER BUCHSTABE A HEISST : ' ' DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG GEHT DEN TARIFNUMMERN MIT ALLGEMEINER WARENBEZEICHNUNG VOR. ' ' DIE TARIFNUMMER 68.11 , DIE , WENN MAN DER AUFFASSUNG DER FIRMEN DU PONT UND DEWFIELD FOLGT , ' ' JEDEN STOFF UMFASST , DER SICH ALS NATURSTEINIMITAT AUSWEIST ' ' , HÄTTE ABER NACH DIESEM VERSTÄNDNIS EINDEUTIG EINE SEHR VIEL ALLGEMEINERE TRAGWEITE ALS DIE TARIFSTELLEN 39.02 C XII UND 39.07 B V D GZT.

13 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DES GZT DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN UND ANDEREN HÄRTUNGSMITTELN BESTEHT , UNTER DIE TARIFSTELLE 39.02 C XII GZT FÄLLT , WENN ES IN FORM VON PLATTEN EINGEFÜHRT WIRD , UND UNTER DIE TARIFSTELLE 39.07 B V D GZT , WENN ES IN FORM VON AUS DIESEM ERZEUGNIS HERGESTELLTEN WAREN EINGEFÜHRT WIRD , UND DASS EINE ZUORDNUNG ZU EINER ANDEREN TARIFPOSITION DES GZT NICHT IN BETRACHT KOMMT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMER )

AUF DIE IHM VOM HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , COMMERCIAL COURT , LONDON , MIT BESCHLUSS VOM 22. JULI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN UND ANDEREN HÄRTUNGSMITTELN BESTEHT , UNTER DIE TARIFSTELLE 39.02 C XII GZT FÄLLT , WENN ES IN FORM VON PLATTEN EINGEFÜHRT WIRD , UND UNTER DIE TARIFSTELLE 39.07 B V D GZT , WENN ES IN FORM VON AUS DIESEM ERZEUGNIS HERGESTELLTEN WAREN EINGEFÜHRT WIRD ; EINE ZUORDNUNG ZU EINER ANDEREN TARIFPOSITION DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS KOMMT NICHT IN BETRACHT.

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