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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1983
Aktenzeichen: 234/82
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS
Vorschriften:
Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS Art. 11 Abs. 3 |
ALLE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN , DIE DIE KOMMISSION SEIT 1980 ZUR FESTLEGUNG DER AUFEINANDERFOLGENDEN SYSTEME VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL ERLASSEN HAT UND DIE SEIT DEM VIERTEN QUARTAL 1980 ANGEWANDT WERDEN , SEHEN DIE MÖGLICHKEIT VOR , DEN NICHT AUSGENUTZTEN TEIL DER FÜR EIN BESTIMMTES QUARTAL ZUGETEILTEN QUOTEN GANZ ODER TEILWEISE AUF DAS FOLGENDE QUARTAL ZU ÜBERTRAGEN. INSBESONDERE SCHLIESST KEINE BESTIMMUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 DIE MÖGLICHKEIT AUS , AUFGRUND EINER IM LAUFE DES ZWEITEN QUARTALS 1981 NICHT REALISIERTEN PRODUKTION AUF DAS DRITTE QUARTAL 1981 ZU ÜBERTRAGEN. SOMIT WAR DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , JEDEM ERZEUGER DIE KONTINUITÄT DES SYSTEMS DER ÜBERTRAGUNG VON QUOTEN VOM ZWEITEN AUF DAS DRITTE QUARTAL 1981 ZUMINDEST INSOWEIT ZU GARANTIEREN , ALS DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 AN DER VORHER ANWENDBAREN REGELUNG VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN DIE BERECHNUNG DER MENGE , DIE DER BETROFFENE ERZEUGER ÜBERTRAGEN KONNTE , NICHT TECHNISCH UNMÖGLICH MACHTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 30. NOVEMBER 1983. - FERRIERE DI ROE VOLCIANO SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - QUOTENREGELUNG FUER STAHL - KLAGE GEGEN EINE BUSSGELDENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION. - RECHTSSACHE 234/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FIRMA FERRIERE DI RÖ VOLCIANO HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 17. SEPTEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1982 , MIT DER DIESE IHR IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG SOWIE DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81/EGKS VOM 24. JUNI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ÜBERWACHUNGSSYSTEMS UND EINES NEUEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 180 , S. 1 ) EINE GELDBUSSE AUF- ERLEGT HAT.
2 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT , DASS DIE KLAEGERIN DIE ERZEUGUNGSQUOTEN , DIE IHR DIE KOMMISSION FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 FÜR ERZEUGNISSE DER GRUPPEN V UND VI ZUGETEILT HATTE , UNTER VERSTOSS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 UM 1 012 T ÜBERSCHRITTEN HABE. ZUGLEICH WIRD DER KLAEGERIN DESHALB EINE GELDBUSSE VON 1 012 MAL 75 = 75 900 ECU ( 100 284 193 LIT ) AUFERLEGT.
3 MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN IN ERSTER LINIE , DIE STREITIGE BUSSGELDENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN , HILFSWEISE DIESE GELDBUSSE HERABZUSETZEN , UND SCHLIESSLICH , FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES DER GELDBUSSE UM 1 % FÜR JEDEN ANGEFANGENEN MONAT DES ZAHLUNGSVERZUGS EINEN AUSREICHENDEN ZINSSATZ DARSTELLT.
4 DIE KLAEGERIN TRAEGT ZUR BEGRÜNDUNG IHRES AUFHEBUNGSANTRAGS VOR : DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS UND DIE ARTIKEL 3 UND 4 EGKS-VERTRAG , DER GRUNDSATZ DER BILLIGKEIT SEI VERLETZT WORDEN , DIE UNTER ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN HERGESTELLTEN WARENMENGEN SEIEN EINGELAGERT UND ERST IM NOVEMBER 1982 AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN , UND DIE IHR NACH ARTIKEL 11 ABSÄTZE 2 UND 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 OFFENSTEHENDE MÖGLICHKEIT , QUOTEN ZU ÜBERTRAGEN UND DIE QUOTEN UM EINE BESTIMMTE MARGE ZU ÜBERSCHREITEN , SEI VERKANNT WORDEN.
5 ALS ERSTES IST DIE RÜGE DER VERKENNUNG DER MÖGLICHKEIT DER QUOTENÜBERTRAGUNG , VON DER DIE KLAEGERIN HABE GEBRAUCH MACHEN DÜRFEN , ZU PRÜFEN.
6 ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 LAUTET : ' ' UNTERNEHMEN , DIE IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN ODER DEN TEIL IHRER QUOTEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , NICHT AUSGESCHÖPFT HABEN , KÖNNEN DIESE FÜR DIE GLEICHE ERZEUGNISGRUPPE BIS ZU JEWEILS 5 % IHRER QUOTEN ODER DES TEILS IHRER QUOTEN AUF DAS FOLGENDE QUARTAL ÜBERTRAGEN. ' '
7 DIE KLAEGERIN VERTRITT HIERZU DIE ANSICHT , SIE SEI NACH DER GENANNTEN BESTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 BERECHTIGT , EINEN TEIL DER IM ZWEITEN QUARTAL 1981 NICHT PRODUZIERTEN 2 512 T BIS ZUR HÖCHSTGRENZE VON 5 % DER IHR FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 ZUGETEILTEN QUOTE VON 12 729 T , ALSO 636 T , AUF DAS DRITTE QUARTAL 1981 ZU ÜBERTRAGEN. DIE BEANSTANDETE ÜBERSCHREITUNG WERDE HIERDURCH AUF 376 T REDUZIERT.
8 DIE KOMMISSION WEIST DIESE ANSICHT ZURÜCK UND MACHT GELTEND , EINE ÜBERTRAGUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN VOM ZWEITEN QUARTAL 1981 AUF DAS DRITTE QUARTAL 1981 SEI WEGEN DER ÄNDERUNGEN DES VORAUSGEGANGENEN SYSTEMS , DIE DIE NEUE , SEIT DEM 1. JULI 1981 IN KRAFT BEFINDLICHE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 MIT SICH GEBRACHT HABE , NICHT MÖGLICH GEWESEN. ZUM EINEN SEI NÄMLICH DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG EINE NEUE BERECHNUNGSWEISE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG EINGEFÜHRT WORDEN : WÄHREND UNTER DER GELTUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 EINE ÜBERTRAGUNG VON 50 % DER NICHT REALISIERTEN PRODUKTION AUF DAS FOLGENDE QUARTAL ERLAUBT GEWESEN SEI , LASSE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 EINE SOLCHE ÜBERTRAGUNG NUR IN HÖHE VON 5 % DER IN EINEM QUARTAL NICHT AUSGESCHÖPFTEN ERZEUGUNGSQUOTE ODER DES IN EINEM QUARTAL NICHT AUSGESCHÖPFTEN TEILS DER QUOTEN ZU , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF. ZUM ANDEREN HABE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 EINE NEUE DEFINITION DER STAHLERZEUGNISSE MIT SICH GEBRACHT : DIE IN ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 AUFGEFÜHRTE GRUPPE IV , DIE ' ' LEICHTE PROFILE ( WALZDRAHT IN RINGEN , BETONSTAHL UND SONSTIGER STABSTAHL ) ' ' UMFASST HABE , SEI IN ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 IN DREI NEUE GRUPPEN AUFGETEILT WORDEN ( GRUPPE IV : WALZDRAHT , GRUPPE V : BETONSTAHL , GRUPPE VI : STABSTAHL ).
9 WIE DIE KOMMISSION ÜBRIGENS SELBST EINGERÄUMT HAT , ZEUGT DIE MÖGLICHKEIT , DEN NICHT AUSGENUTZTEN TEIL DER FÜR EIN BESTIMMTES QUARTAL ZUGETEILTEN QUOTEN GANZ ODER TEILWEISE AUF DAS FOLGENDE QUARTAL ZU ÜBERTRAGEN , VON IHREM WILLEN , EINE GEWISSE FLEXIBILITÄT BEI DER ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN PRODUKTIONSQUOTENREGELUNG ZU ERREICHEN , UM DEN SCHWIERIGKEITEN RECHNUNG TRAGEN ZU KÖNNEN , DIE DEN ERZEUGERN DIE GENAUE ANPASSUNG IHRES PRODUKTIONSRHYTHMUS AN DEN VIERTELJAHRESCHARAKTER DER QUOTEN BEREITET.
10 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS ALLE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN , DIE DIE KOMMISSION SEIT 1980 ZUR FESTLEGUNG DER AUFEINANDERFOLGENDEN SYSTEME VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL ERLASSEN HAT UND DIE SEIT DEM VIERTEN QUARTAL 1980 ANGEWANDT WERDEN , SOLCHE MÖGLICHKEITEN DER ÜBERTRAGUNG VON EINEM QUAR TAL AUF DAS FOLGENDE QUARTAL VORSEHEN. INSBESONDERE SCHLIESST KEINE BESTIMMUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 DIE MÖGLICHKEIT AUS , AUFGRUND EINER IM LAUFE DES ZWEITEN QUARTALS 1981 NICHT REALISIERTEN PRODUKTION QUOTEN AUF DAS DRITTE QUARTAL 1981 ZU ÜBERTRAGEN.
11 SOMIT WAR DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , JEDEM ERZEUGER DIE KONTINUITÄT DES SYSTEMS DER ÜBERTRAGUNG VON QUOTEN VOM ZWEITEN AUF DAS DRITTE QUARTAL 1981 ZUMINDEST INSOWEIT ZU GARANTIEREN , ALS DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 AN DER VORHER ANWENDBAREN REGELUNG VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN DIE BERECHNUNG DER MENGE , DIE DER BETROFFENE ERZEUGER ÜBERTRAGEN KONNTE , NICHT TECHNISCH UNMÖGLICH MACHTEN. IM LICHT DIESER VERPFLICHTUNG IST DIE STICHHALTIGKEIT DES VERTEIDIGUNGSVORBRINGENS DER KOMMISSION ZU BEURTEILEN.
12 INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN , DASS IM VORLIEGENDEN FALL KEINERLEI TECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ZUGUNSTEN DER KLAEGERIN IM WEGE STANDEN.
13 DAS ERSTE VON DER KOMMISSION ANGEFÜHRTE ARGUMENT MIT DER ÄNDERUNG DER WEISE DER BERECHNUNG DER ERLAUBTEN ÜBERTRAGUNGSMENGE IST UNBEGRÜNDET , DA DIESE ÄNDERUNG FÜR SICH GENOMMEN KEIN HINDERNIS FÜR DIE BERECHNUNG DER ÜBERTRAGUNGSMENGE AUF DER GRUNDLAGE DER NEUEN BESTIMMUNGEN BILDETE.
14 ZU DEM ALS ZWEITES VORGEBRACHTEN ARGUMENT MIT DER NEUEINTEILUNG DER STAHLERZEUGNISSE , DIE VOM DRITTEN QUARTAL 1981 AN EINGEFÜHRT WURDE , IST LEDIGLICH AUSZUFÜHREN , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN SOWOHL IM ZWEITEN ALS AUCH IM DRITTEN QUARTAL 1981 NUR EINE EINZIGE GRUPPE VON ERZEUGNISSEN HERGESTELLT HAT , NÄMLICH BETONSTAHL. DER UMSTAND , DASS DIESE ERZEUGNISSE ZUNÄCHST DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 IN DIE GRUPPE IV EINGEORDNET WORDEN WAREN UND DANN MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 DER GRUPPE V ZUGETEILT WURDEN , MACHTE DIE BERECHNUNG DER ÜBERTRAGUNGSMENGE , AUF DIE DIE KLAEGERIN EINEN ANSPRUCH HATTE , WEDER UNMÖGLICH NOCH AUCH NUR SCHWIERIGER.
15 SOMIT WAR DIE KLAEGERIN BERECHTIGT , DEN NICHT AUSGENUTZTEN TEIL DER IHR FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1981 ZUGETEILTEN QUOTE BIS ZU DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 FESTGESETZTEN GRENZE , D. H. IN HÖHE VON MAXIMAL 5 % DER FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1981 ZUGETEILTEN QUOTE , AUF DAS DRITTE QUARTAL 1981 ZU ÜBERTRAGEN.
16 DIE VORBEREITUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT ERGEBEN , DASS DIE KOMMISSION DIE KLAEGERIN DURCH MITTEILUNG VOM 6. APRIL 1981 ÜBER DIE ZUTEILUNG EINER QUOTE VON 13 789 T FÜR DIE ERZEUGNISGRUPPE IV FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1981 UNTERRICHTETE UND DASS SICH DIE BETONSTAHLPRODUKTION DER KLAEGERIN IN DIESEM QUARTAL UNSTREITIG NUR AUF 11 217 T BELIEF. DIE IN DIESEM QUARTAL NICHT REALISIERTE PRODUKTION BETRUG ALSO 2 512 T.
17 DIE KLAEGERIN HAT DAHER DAS RECHT , DIESE NICHT REALISIERTE PRODUKTION BIS ZUR HÖHE VON MAXIMAL 5 % DER QUOTE VON 13 789 T , D. H. BIS ZU EINEM BETRAG VON 689 T , ZU ÜBERTRAGEN.
18 DADURCH VERRINGERT SICH DIE RECHTSWIDRIG UNTER ÜBERSCHREITUNG DER QUOTE REALISIERTE PRODUKTION VON 1 012 T AUF 323 T.
19 NUN ENTSPRICHT ES , WIE DIE BEKLAGTE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG SELBST EINGERÄUMT HAT , EINER STÄNDIGEN PRAXIS DER KOMMISSION GEGENÜBER ALLEN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE , BEI EINER QUOTENÜBERSCHREITUNG UM WENIGER ALS 500 T , DIE DIE ERSTE DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZUR LAST GELEGTE ZUWIDERHANDLUNG DARSTELLT , KEINE GELDBUSSE ZU VERHÄNGEN.
20 ES STEHT FEST , DASS DIE BEIDEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER PRAXIS IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT SIND.
21 DAHER WAR DIE KOMMISSION NACH DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ , WONACH VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN DÜRFEN , SOFERN EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG - WIE HIER - NICHT OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST , GEHALTEN , GEGEN DIE KLAEGERIN KEINE GELDBUSSE ZU VERHÄNGEN.
22 AUS DEN GESAMTEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT SICH , OHNE DASS DIE ANDEREN AUFGEFÜHRTEN KLAGEGRÜNDE NOCH GEPRÜFT WERDEN MÜSSTEN , DASS DIE KLAEGERIN ZU RECHT DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG , MIT DER GEGEN SIE EINE GELDBUSSE VERHÄNGT WORDEN IST , VERLANGT.
23 DAMIT SIND DER HILFSANTRAG AUF HERABSETZUNG DER GELDBUSSE UND DER ANTRAG ZU DEM BEI IM JAHR 1982 VERHÄNGTEN GELDBUSSEN ANWENDBAREN ZINSSATZ GEGENSTANDSLOS GEWORDEN , SO DASS DARÜBER NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN BRAUCHT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
24 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1982 , MIT DER GEGEN DIE FIRMA FERRIERE DI RÖ VOLCIANO EINE GELDBUSSE VON 75 900 ECU VERHÄNGT WORDEN IST , WIRD AUFGEHOBEN.
2.DIE KOMMISSION WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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