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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.01.1989
Aktenzeichen: 234/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Gemeinsamer Zolltarif (GZT)


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Gemeinsamer Zolltarif (GZT) Vorschrift 3 Teil A a zu Kap. 84
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar ist es im Rahmen der Einstufung der Waren im Zolltarif, wenn die technischen Entwicklungen eine andere Einstufung im Zolltarif rechtfertigen, Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen. Mangels einer solchen Änderung kann man nicht je nach der technischen Entwicklung zu einer unterschiedlichen Auslegung gelangen. Eine gegenteilige Auslegung würde den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Leichtigkeit der bei der Zollabfertigung vorzunehmenden Kontrollen nicht gerecht.

2. Den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechende elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen -, aber auch von anderen Operationen, sind auch dann automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn sie nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als z. B. die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 20. JANUAR 1989. - CASIO COMPUTER CO. GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION MUENCHEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - RECHENMASCHINEN - AUTOMATISCHE DATENVERARBEITUNGSMASCHINEN. - RECHTSSACHE 234/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 30. April 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs ( GZT ) und insbesondere nach der Abgrenzung zwischen den Begriffen "Rechenmaschinen" der Tarifnummer 84.52 und "automatische Datenverarbeitungsmaschinen" der Tarifnummer 84.53 des GZT in der Fassung der Verordnung Nr. 3400/84 des Rates vom 27. November 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 320, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Casio Computer Co. GmbH Deutschland ( im folgenden : "Firma Casio ") und der Oberfinanzdirektion München ( im folgenden : "OFD ") über die Tarifierung von vier aus Japan importierten und als "programmierbare Rechner" bezeichneten Arten von elektronischen Geräten, die laut Beschreibung zur Durchführung vorwiegend von Rechen -, aber auch von anderen Operationen bestimmt und nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist.

3 Aufgrund von Anträgen der Firma Casio wies die OFD mit verbindlichen Auskünften vom 9. und vom 15. November 1984 die fraglichen Waren der Tarifstelle 84.52 A ( Rechenmaschinen ) des GZT zu. Einsprüche der Firma Casio, die auf eine Zuweisung der Waren zur Tarifstelle 84.53 B ( automatische Datenverarbeitungsmaschinen ) des GZT abzielten, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die programmierbaren Rechner erfuellten nicht die Voraussetzungen der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des GZT, da sie nicht in der Lage seien, ein in einer formalen Programmiersprache geschriebenes Verarbeitungsprogramm in die interne Maschinensprache zu übersetzen.

4 Die Firma Casio erhob hiergegen Klage beim Bundesfinanzhof. Dieser hat, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Wie sind die Begriffe 'Rechenmaschinen' der Tarifnummer 84.52 und 'automatische Datenverarbeitungsmaschinen' der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs gegeneinander abzugrenzen?

Sind elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen -, aber auch von anderen Operationen, die nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als z. B. die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist, Rechenmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.52 oder automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der in Betracht kommenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des GZT lautet :

"' Automatische Datenverarbeitungsmaschinen' im Sinne der Tarifnummer 84.53 sind :

a ) digitale Maschinen, deren Speicher nicht nur das oder die Datenverarbeitungsprogramme und die zu verarbeitenden Daten aufnehmen können, sondern auch ein Programm zum Übersetzen der formalen Programmsprache, in der die Programme geschrieben sind, in die Maschinensprache. Diese Maschinen müssen einen Hauptspeicher haben, der zur Durchführung eines Programms unmittelbar zugängig ist und dessen Kapazität mindestens dazu ausreicht, die Teile des Verarbeitungs - und Übersetzungsprogramms und die Daten zu speichern, die für den laufenden Verarbeitungsvorgang unmittelbar benötigt werden. Sie müssen auch in der Lage sein, durch logische Entscheidung aufgrund von im Ausgangsprogramm enthaltenen Anweisungen die Ausführung des Programms im laufenden Verarbeitungsvorgang selbst zu ändern."

7 Wie sich aus den Akten ergibt, kamen die anläßlich des Ausgangsverfahrens erstellten technischen Gutachten zu dem Ergebnis, daß die fraglichen Maschinen, oder doch zumindest eine von ihnen, die Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des GZT erfuellen.

8 Jedoch kam es zu dem Streit über die Tarifierung der fraglichen Maschinen, weil sie eine nur elementare Programmiersprache verwenden und nur einen Speicher von begrenzter Kapazität besitzen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des GZT gab es noch keine elementaren Programmiersprachen, und es wurden noch keine "programmierbaren Rechner" hergestellt.

9 Das nationale Gericht will im Hinblick auf die seitherige technische Entwicklung, nach der nunmehr Geräte der im Ausgangsverfahren streitigen Art hergestellt werden können, wissen, ob die Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des GZT in einer Weise auszulegen ist, die der zwischenzeitlichen Entwicklung Rechnung trägt.

10 Die Kommission vertritt die Ansicht, die genannte Tarifierungsvorschrift sei unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung dynamisch auszulegen. Sie leitet hieraus ab, daß programmierbare Rechner, die extrem einfache Programmiersprachen verwendeten, für die nur ein sehr kleiner Speicher erforderlich sei, nicht als automatische Datenverarbeitungsmaschinen angesehen werden könnten.

11 Hierzu ist festzustellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber bei Erlaß der fraglichen Tarifierungsvorschrift die technische Realität und damit den Markt zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens sowie die Möglichkeiten einer schnellen Entwicklung auf dem betreffenden Gebiet kannte. Er hat sich dennoch dafür entschieden, auf allgemeine Kriterien abzustellen, ohne diese an die Entwicklung der technischen Realität zu knüpfen. Angesichts dieser Haltung des Gesetzgebers kann die technische Entwicklung in dem betreffenden Bereich für sich genommen an der Bedeutung der Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs nichts ändern.

12 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80 ( Analog Devices, Slg. 1981, 2781 ) für Recht erkannt hat, ist es, wenn die technischen Entwicklungen eine andere Einstufung im Zolltarif rechtfertigen, Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen. Mangels einer solchen Änderung kann man nicht je nach der technischen Entwicklung zu einer unterschiedlichen Auslegung gelangen.

13 Eine gegenteilige Auslegung würde den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Leichtigkeit der bei der Zollabfertigung vorzunehmenden Kontrollen nicht gerecht.

14 Daher ist auf die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu antworten, daß den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechende elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen -, aber auch von anderen Operationen, die nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als z. B. die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist, automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 30. April 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechende elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen -, aber auch von anderen Operationen, die nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als z. B. die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist, sind automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs.

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