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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1986
Aktenzeichen: 235/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 100 | |
Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Art. 3 Abs. 1 |
DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN ES ZWAR IN ERSTER LINIE DEN SOZIALPARTNERN ÜBERLASSEN , DIE MIT DER RICHTLINIE 77/187 ÜBER DIE WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN VERFOLGTEN SOZIALPOLITISCHEN ZIELE ZU VERWIRKLICHEN , DOCH BEFREIT SIE DIESE MÖGLICHKEIT NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , DURCH DEN ERLASS VON RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE ARBEITNEHMER DER GEMEINSCHAFT IN VOLLEM UMFANG IN DEN GENUSS DES IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN SCHUTZES KOMMEN KÖNNEN. DIE STAATLICHE GARANTIE MUSS DAHER IN ALLEN FÄLLEN GELTEN , IN DENEN NICHT ANDERWEITIG EIN WIRKSAMER SCHUTZ GEWÄHRLEISTET IST , INSBESONDERE WENN DIE KOLLEKTIVVERTRAEGE NUR FÜR BESTIMMTE WIRTSCHAFTSBEREICHE GELTEN UND NUR VERPFLICHTUNGEN IN DEN BEZIEHUNGEN ZWI- SCHEN DEN ARBEITNEHMERN , DIE MITGLIEDER DER BETREFFENDEN GEWERKSCHAFT SIND , UND DEN DURCH DIESE VERTRAEGE GEBUNDE- NEN ARBEITGEBERN ODER UNTERNEHMEN BEGRÜNDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - WAHRUNG VON ANSPRUECHEN DER ARBEITNEHMER BEIM UEBERGANG VON UNTERNEHMEN. - RECHTSSACHE 235/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 19. SEPTEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE MASSNAHMEN ERLASSEN HAT , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES VOM 14. FEBRUAR 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN , BETRIEBEN ODER BETRIEBSTEILEN ( ABL. L 61 , S. 26 ) IN VOLLEM UMFANG NACHZUKOMMEN.
2 DIE RICHTLINIE 77/187 , DIE INSBESONDERE AUFGRUND VON ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG ERLASSEN WURDE , SOLL LAUT IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ' ' DIE ARBEITNEHMER BEI EINEM INHABERWECHSEL SCHÜTZEN UND INSBESONDERE DIE WAHRUNG IHRER ANSPRÜCHE GEWÄHRLEISTEN ' '. IHR ZIEL IST ES , SOWEIT WIE MÖGLICH SICHERZUSTELLEN , DASS DAS ARBEITSVERHÄLTNIS MIT DEM ERWERBER UNVERÄNDERT WEITERBESTEHT.
3 IM EINZELNEN SIEHT DIE RICHTLINIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DEN ÜBERGANG DER RECHTE UND PFLICHTEN DES VERÄUSSERERS AUS EINEM ARBEITSVERTRAG ODER ARBEITSVERHÄLTNIS UND IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 NACH DEM ÜBERGANG DIE AUFRECHTERHALTUNG DER IN EINEM KOLLEKTIVVERTRAG VEREINBARTEN ARBEITSBEDINGUNGEN DURCH DEN ERWERBER VOR. JEDOCH GELTEN NACH ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DIESES ARTIKELS DIE GENANNTEN ' ' ABSÄTZE 1 UND 2... NICHT FÜR DIE RECHTE DER ARBEITNEHMER AUF LEISTUNGEN BEI ALTER , BEI INVALIDITÄT ODER FÜR HINTERBLIEBENE AUS BETRIEBLICHEN ODER ÜBERBETRIEBLICHEN ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN AUSSERHALB DER GESETZLICHEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT DER MITGLIEDSTAATEN ' '. HINSICHTLICH DIESER RECHTE BESTIMMT ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 FOLGENDES :
' ' DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER INTERESSEN DER ARBEITNEHMER SOWIE DER PERSONEN , DIE ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 BEREITS AUS DEM BETRIEB DES VERÄUSSERERS AUSGESCHIEDEN SIND , HINSICHTLICH IHRER RECHTE ODER ANWARTSCHAFTSRECHTE AUF LEISTUNGEN BEI ALTER , EINSCHLIESSLICH LEISTUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE , AUS DEN IN UNTERABSATZ 1 GENANNTEN ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN. ' '
4 NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE HABEN DER VERÄUSSERER UND DER ERWERBER IM ÜBRIGEN BESTIMMTE INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN VOM ÜBERGANG BETROFFENEN ARBEITNEHMERN. DIE VORGESCHRIEBENEN INFORMATIONEN BEZIEHEN SICH AUF DEN GRUND FÜR DEN ÜBERGANG , DIE FOLGEN FÜR DIESE ARBEITNEHMER SOWIE DIE INSOWEIT IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN ; SIE SIND DEN VERTRETERN DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER RECHTZEITIG ZU ÜBERMITTELN , AUF JEDEN FALL ABER BEVOR DIESE ARBEITNEHMER VON DEM ÜBERGANG HINSICHTLICH IHRER BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN UNMITTELBAR BETROFFEN WERDEN ( ABSATZ 1 ). ZIEHEN DER VERÄUSSERER UND DER ERWERBER MASSNAHMEN HINSICHTLICH IHRER ARBEITNEHMER IN BETRACHT , SO SIND SIE AUSSERDEM VERPFLICHTET , DIE VERTRETER IHRER JEWEILIGEN ARBEITNEHMER RECHTZEITIG ZU DIESEN MASSNAHMEN ZU KONSULTIEREN , UM EINE ÜBEREINKUNFT ANZUSTREBEN ( ABSATZ 2 ).
5 NACH ARTIKEL 8 MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER RICHTLINIE BINNEN ZWEI JAHREN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHKOMMEN. DIE RICHTLINIE IST DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AM 16. FEBRUAR 1977 BEKANNTGEGEBEN WORDEN , SO DASS DIE FRIST AM 16. FEBRUAR 1979 ABGELAUFEN WAR.
6 NACH ANSICHT DER KOMMISSION GENÜGEN DIE ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN ZWEIFACHER HINSICHT NICHT DEN ERFORDERNISSEN DIESER RICHTLINIE. ZUM EINEN GEWÄHRLEISTETEN DIE GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DEN SCHUTZ DER ANSPRÜCHE DER ARBEITNEHMER UND EHEMALIGEN ARBEITNEHMER AUF LEISTUNGEN BEI ALTER AUS ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE ; ZUM ANDEREN WÜRDEN DEM VERÄUSSERER UND DEM ERWERBER IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN KEINE PFLICHTEN ZUR INFORMATION UND KONSULTATION DER VERTRETER DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER AUFERLEGT , DIE DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE ENTSPRÄCHEN. INFOLGEDESSEN HAT DIE KOMMISSION NACH EINEM SCHRIFTWECHSEL MIT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND NACH ABGABE EINER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 169 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DIE VORLIEGENDE KLAGE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG EINGEREICHT UND MIT DEN BEIDEN NACHSTE HENDEN RÜGEN BEGRÜNDET.
ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 77/187
7 SOWEIT ES ZUNÄCHST UM DAS VORBRINGEN GEHT , ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 77/187 SEI NICHT VOLLSTÄNDIG IN INNERSTAATLICHES RECHT UMGESETZT WORDEN , IST UNSTREITIG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK KEINE BESONDEREN VORSCHRIFTEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNG ERLASSEN HAT. DIE PARTEIEN VERTRETEN JEDOCH EINE UNTERSCHIEDLICHE AUFFASSUNG ZU DER FRAGE , OB DIE BESTEHENDE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DIESER BESTIMMUNG BEREITS GENÜGEN KANN.
8 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF ZWEI BESTIMMUNGEN DES ITALIENISCHEN ZIVILGESETZBUCHES , NÄMLICH DIE ARTIKEL 2112 UND 2117 , DIE AUFGRUND IHRER AUSLEGUNG DURCH DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER ZUMINDEST IN GLEICHEM UMFANG SICHERSTELLTEN , WIE ER VON DER RICHTLINIE VERLANGT WERDE. DIESE BESTIMMUNGEN LAUTEN FOLGENDERMASSEN :
' ' ARTIKEL 2112. ÜBERGANG DES UNTERNEHMENS
HAT DER VERÄUSSERER BEIM ÜBERGANG DES UNTERNEHMENS NICHT RECHTZEITIG GEKÜNDIGT , WIRD DAS ARBEITSVERHÄLTNIS MIT DEM ERWERBER FORTGESETZT , UND DER ARBEITNEHMER BEHÄLT SEINE RECHTE AUS DER ZEIT SEINER BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT VOR DEM ÜBERGANG.
DER ERWERBER HAFTET NEBEN DEM VERÄUSSERER ALS GESAMTSCHULDNER FÜR ALLE FORDERUNGEN , DIE DEM ARBEITNEHMER IM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS AUFGRUND DER GELEISTETEN ARBEIT ODER AUFGRUND DER KÜNDIGUNG DURCH DEN VERÄUSSERER ZUSTEHEN , SOWEIT DER ERWERBER DAVON BEIM ÜBERGANG KENNTNIS HAT ODER DIE FORDERUNGEN SICH AUS DEN BÜCHERN DES ÜBERTRAGENEN UNTERNEHMENS ODER AUS DEM ARBEITSBUCH ERGEBEN.
... ' '
' ' ARTIKEL 2117. BESONDERE VERSORGUNGS- UND UNTERSTÜTZUNGSFONDS
DIE VOM UNTERNEHMER - AUCH OHNE ARBEITNEHMERBEITRAEGE - GEBILDETEN BESONDEREN VERSORGUNGS- UND UNTERSTÜTZUNGSFONDS DÜRFEN NICHT ZWECKENTFREMDET VERWENDET WERDEN UND UNTERLIEGEN NICHT DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG DER GLÄUBIGER DES UNTERNEHMENS ODER DES ARBEITNEHMERS. ' '
9 NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG BESAGT ARTIKEL 2112 ALLGEMEIN , DASS IN DEM ARBEITSVERHÄLTNIS AN DIE STELLE DES EHEMALIGEN GESCHÄFTSINHABERS DER NEUE INHABER TRETE. DIESE VORSCHRIFT GELTE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG AUCH FÜR DIE RECHTE AUS ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN , DA DIESE EINRICHTUNGEN ANSPRÜCHE DER ARBEITNEHMER IM RAHMEN IHRES ARBEITSVERHÄLTNISSES MIT DEM UNTERNEHMER BEGRÜNDETEN. ZUR STÜTZUNG DIESER AUFFASSUNG BEZIEHT SICH DIE ITALIENISCHE REGIERUNG AUF MEHRERE URTEILE DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE , DIE SIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGT HAT. AUS DIESEN GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ERGEBE SICH , DASS DIE AUFGRUND DER ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN ECHTE ANSPRÜCHE AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS SEIEN UND DASS DIE FORTFÜHRUNG SOLCHER EINRICHTUNGEN MIT DEM ERWERBER ALS BESTANDTEIL DES ARBEITSVERTRAGES UNABHÄNGIG DAVON SICHERGESTELLT SEI , OB ES SICH UM BETRIEBLICHE ODER AUSSERBETRIEBLICHE FONDS HANDELE.
10 ARTIKEL 2117 GIBT NACH AUFFASSUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DEN ARBEITNEHMERN ODER EHEMALIGEN ARBEITNEHMERN EINE ZUSÄTZLICHE SICHERHEIT , DA ER DIE ZAHLUNG IHRER FORDERUNGEN GARANTIERE.
11 DIE KOMMISSION BESTREITET DIESE AUSFÜHRUNGEN UNTER ANDEREM MIT DER BEGRÜNDUNG , ES GEBE KEINE HINREICHEND KLARE UND GEFESTIGTE RECHTSPRECHUNG , DIE DEN GELTUNGSBEREICH DER VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG GENANNTEN VORSCHRIFTEN AUF DIE ANSPRÜCHE AUF LEISTUNGEN BEI ALTER UND FÜR HINTERBLIEBENE AUS ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN AUSDEHNE.
12 DER ARTIKEL 2112 DES ITALIENISCHEN ZIVILGESETZBUCHES ERFASSE NICHT DIE AUSSERBETRIEBLICHEN ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN IN FORM EINES FONDS MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT , DENN IN DIESEM FALL KÖNNTEN DIE LEISTUNGSANSPRÜCHE NICHT GEGENÜBER DEM ARBEITGEBER ODER DEM UNTERNEHMEN GELTEND GEMACHT WERDEN , SONDERN NUR GEGENÜBER EINEM DRITTEN IN BEZUG AUF DAS ARBEITSVERHÄLTNIS.
13 AUFGRUND VON ARTIKEL 2117 WÜRDEN ZWAR DIE BESONDEREN VERSORGUNGSFONDS DEN ANSPRÜCHEN DER PRIVATGLÄUBIGER DES UNTERNEHMENS ENTZOGEN. DIESE VORSCHRIFT GEWÄHRLEISTE JEDOCH NICHT DEN SCHUTZ DER RECHTE DER ARBEITNEHMER , WENN DER NEUE BETRIEBSINHABER DIESE ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNG NICHT BEIBEHALTEN WOLLE.
14 DIE PARTEIEN STREITEN ALSO ÜBER DIE TRAGWEITE DER ZITIERTEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , UND ZWAR INSBESONDERE DARÜBER , OB NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE ANSPRÜCHE DER ARBEITNEHMER UND EHEMALIGEN ARBEITNEHMER AUFGRUND DER ZUSATZ VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN IN ALLEN FÄLLEN ALS ANSPRÜCHE AUS EINEM ARBEITSVERHÄLTNIS GELTEN , SO DASS SIE ALS SOLCHE GEMÄSS DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE ALS PFLICHTEN DES VERÄUSSERERS IN VOLLEM UMFANG AUF DEN ERWERBER ÜBERGEHEN. DIE ENTSCHEIDUNG DIESER FRAGE HÄNGT VON DER ANWENDUNG DER BETREFFENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN DER PRAXIS , INSBESONDERE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN GERICHTE , AB. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT DAZU MEHRERE GERICHTSENTSCHEIDUNGEN VORGELEGT. DIE KOMMISSION HAT DAGEGEN NICHTS VORGETRAGEN , WAS DIE BEGRÜNDETHEIT IHRER ZWEIFEL BESTÄTIGEN KÖNNTE. INSBESONDERE HAT SIE KEINE GERICHTSENTSCHEIDUNGEN IN DEM VON IHR ANGEGEBENEN SINN VORGELEGT UND KEINEN KONKRETEN FALL GENANNT , IN DEM DIE RECHTE DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER NICHT VOLLSTÄNDIG IN DEM VON DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN UMFANG GESCHÜTZT WORDEN WÄREN.
15 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION RECHTLICH NICHT HINREICHEND DARGETAN HAT , DASS DIE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG DEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 77/187 VORGESCHRIEBENEN SCHUTZ NICHT IN VOLLEM UMFANG SICHERSTELLT.
16 INFOLGEDESSEN IST DIE ERSTE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 77/187
17 SOWEIT ES UM DAS VORBRINGEN GEHT , ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 77/187 SEIEN NICHT VOLLSTÄNDIG IN INNERSTAATLICHES RECHT UMGESETZT WORDEN , ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS DAS ITALIENISCHE RECHT BESTIMMTE VERFAHREN ZUR INFORMATION UND KONSULTATION DER ARBEITNEHMERVERTRETER BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN VORSCHREIBT. SOLCHE VERFAHREN SIND IN TARIFVERTRAEGEN UND IM GESETZ NR. 215 VOM 26. MAI 1978 ZUR FÖRDERUNG DER MOBILITÄT DER ARBEITNEHMER UND ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR ARBEITSLOSE VORGESEHEN.
18 NACH ANSICHT DER KOMMISSION STELLEN DIESE MASSNAHMEN NICHT DIE ALLGEMEINE UND UNBEDINGTE ERFÜLLUNG DER SICH AUS DER RICHTLINIE ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN SICHER. DER GELTUNGSBEREICH DER TARIFVERTRAEGE SEI NÄMLICH AUF BESTIMMTE WIRTSCHAFTSBEREICHE UND AUF DIE ARBEITGEBERVERBÄNDE ODER UNTERNEHMEN SOWIE DIE GEWERKSCHAFTEN BESCHRÄNKT , DIE DIESE VERTRAEGE GESCHLOSSEN HÄTTEN. DAS GESETZ NR. 215 VOM 26. MAI 1978 HABE AUSNAHMECHARAKTER UND DAHER EINEN BEGRENZTEN ANWENDUNGSBEREICH.
19 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET DIESES TATSÄCHLICHE VORBRINGEN DER KOMMISSION NICHT. SIE HAT IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF NUR DARAUF VERWIESEN , DASS GERADE DIE VERBREITETSTEN UND WICHTIGSTEN TARIFVERTRAEGE DEN ARBEITNEHMERN SEIT JAHREN DAS RECHT AUF INFORMATION EINRÄUMTEN UND FÜR DIE BETROFFENEN ARBEITNEHMER DIE DURCHFÜHRUNG GEEIGNETER VERFAHREN VORSÄHEN ; ENTSPRECHENDE VERPFLICHTUNGEN ERGÄBEN SICH AUSSERDEM AUS DEM GESETZ NR. 215 VOM 26. MAI 1978 BEI UNTERNEHMEN , DIE FÜR IN DER KRISE BEFINDLICH ERKLÄRT WÜRDEN.
20 ANGESICHTS DIESER AUSFÜHRUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS , WORAUF DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 30. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 143/83 ( KOMMISSION/DÄNEMARK , SLG. 1985 , 427 ) HINGEWIESEN HAT , DIE MITGLIEDSTAATEN ES ZWAR IN ERSTER LINIE DEN SOZIALPARTNERN ÜBERLASSEN KÖNNEN , DIE MIT EINER RICHTLINIE IN DIESEM BEREICH VERFOLGTEN SOZIALPOLITISCHEN ZIELE ZU VERWIRKLICHEN. DIESE MÖGLICHKEIT BEFREIT SIE JEDOCH NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE ARBEITNEHMER DER GEMEINSCHAFT IN VOLLEM UMFANG IN DEN GENUSS DES IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN SCHUTZES KOMMEN KÖNNEN. DIE STAATLICHE GARANTIE MUSS DAHER IN ALLEN FÄLLEN GELTEN , IN DENEN NICHT ANDERWEITIG EIN WIRKSAMER SCHUTZ GEWÄHRLEISTET IST.
21 AUS DEN EIGENEN ERKLÄRUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG GEHT HERVOR , DASS NUR BESTIMMTE TARIFVERTRAEGE VERFAHREN ZUR INFORMATION UND KONSULTATION DER VERTRETER DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER BEI EINEM UNTERNEHMENSÜBERGANG VORSEHEN. DIESE VERTRAEGE , SO VERBREITET UND BEDEUTEND SIE AUCH SEIN MÖGEN , GELTEN NUR FÜR BESTIMMTE WIRTSCHAFTSBEREICHE UND BEGRÜNDEN WEGEN IHRES VERTRAGLICHEN CHARAKTERS NUR VERPFLICHTUNGEN IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN ARBEITNEHMERN , DIE MITGLIEDER DER BETREFFENDEN GEWERKSCHAFT SIND , UND DEN DURCH DIESE VERTRAEGE GEBUNDENEN ARBEITGEBERN ODER UNTERNEHMEN.
22 AUSSERDEM STEHT FEST , DASS DAS GESETZ NR. 215 VOM 26. MAI 1978 DEN ERFORDERNISSEN DER RICHTLINIE NICHT IN VOLLEM UMFANG GENÜGT , DA ES NUR FÜR UNTERNEHMEN GILT , DIE DURCH DEKRET DES ARBEITSMINISTERS FÜR ' ' IN DER KRISE BEFINDLICH ' ' ERKLÄRT WERDEN UND BEI DENEN DIE MÖGLICHKEIT EINER SANIERUNG DURCH EINEN UNTERNEHMENSÜBERGANG IN BETRACHT GEZOGEN WIRD.
23 SOMIT WAR DIE ITALIENISCHE REPUBLIK VERPFLICHTET , DIE GEEIGNETEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE ARBEITNEHMER , DIE VON EINEM UNTERNEHMENSÜBERGANG BETROFFEN SEIN KÖNNEN UND FÜR DIE KEINE TARIFVERTRAEGE GELTEN , DEN SCHUTZ NACH ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE GENIESSEN.
24 DAHER IST HINSICHTLICH DER ZWEITEN RÜGE DER KOMMISSION FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE MASSNAHMEN ERLASSEN HAT , DIE ERFORDERLICH SIND , UM ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES VOM 14. FEBRUAR 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN , BETRIEBEN ODER BETRIEBSTEILEN ( ABL. L 61 , S. 26 ) IN VOLLEM UMFANG NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH PAR 3 DIESES ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT. DA IM VORLIEGENDEN FALL JEDE PARTEI MIT IHREM VORBRINGEN TEILWEISE UNTERLEGEN IST , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE MASSNAHMEN ERLASSEN HAT , DIE ERFORDERLICH SIND , UM ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES VOM 14. FEBRUAR 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN , BETRIEBEN ODER BETRIEBSTEILEN ( ABL. L 61 , S. 26 ) IN VOLLEM UMFANG NACHZUKOMMEN.
2 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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