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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1988
Aktenzeichen: 236/87
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Arti. 71 Abs. 1
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Grenzgängereigenschaft wird nur denjenigen Arbeitnehmern zuerkannt, die in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat wohnen und die regelmässig und häufig, nämlich täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, in ihren Wohnstaat zurückkehren. Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer, der, nachdem er seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat, nicht mehr diesen letztgenannten aufsucht, um dort seine Tätigkeit auszuüben, nicht unter den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fällt und sich nicht auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung berufen kann.

2. Der persönliche Anwendungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht auf die im Beschluß Nr. 94 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer genannten Arbeitnehmergruppen beschränkt. Er ist insbesondere anwendbar auf Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. Die durch diese Vorschrift eröffnete Möglichkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht im letzten Beschäftigungsstaat, sondern im Wohnstaat zu erhalten, ist nämlich bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern gerechtfertigt, die enge - insbesondere persönliche und berufliche - Bindungen zu dem Land haben, in dem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten und denen deshalb in diesem Staat auch die besten Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung gewährt werden müssen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 22. SEPTEMBER 1988. - ANNA BERGEMANN GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDESSOZIALGERICHT FUER DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN. - SOZIALE SICHERHEIT - ARBEITSLOSENUNTERSTUETZUNG. - RECHTSSACHE 236/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der 9. Senat des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 11. Juni 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( ABl. L 149, S. 2 ), in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ( ABl. L 230, S. 6 ) geänderten und aktualisierten Fassung sowie des Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 ( ABl. C 126, S. 22 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Anna Bergemann und der Bundesanstalt für Arbeit.

3 Frau Bergemann, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, arbeitete und wohnte in Venlo in den Niederlanden. Sie heiratete am 5. Juni 1984 einen deutschen Staatsangehörigen und verlegte am nächsten Tag ihren Wohnort an den Wohnsitz ihres Ehemannes in Kerken in der Bundesrepublik Deutschland.

4 Da diese Verlegung des Wohnortes während eines Urlaubs stattfand, der bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 1984 dauerte, kehrte Frau Bergemann nicht mehr in die Niederlande zurück, um dort ihre Tätigkeit auszuüben.

5 Am 20. August 1984 beantragte Frau Bergemann bei den deutschen Behörden die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung; diese wurde durch Bescheid vom 27. November 1984 abgelehnt. Der gegen diesen ablehnenden Bescheid eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 25. Februar 1985 zurückgewiesen. Am 26. März 1985 erhob Frau Bergemann beim Sozialgericht Duisburg Klage, die durch Urteil vom 9. September 1985 abgewiesen wurde. Frau Bergemann legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein.

6 In seinem Vorlagebeschluß führt das Landessozialgericht zunächst aus, daß Frau Bergemann nicht die Voraussetzungen des Arbeitsförderungsgesetzes ( im folgenden : AFG ) für die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfuelle, da sie niemals im Geltungsbereich des AFG gearbeitet habe und somit nicht die Anwartschaftszeit nach § 168 AFG, die einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens 360 Kalendertagen entspreche, zurückgelegt habe. Das Landessozialgericht bemerkt weiterhin, die von der Betroffenen in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungs - oder Beschäftigungszeiten könnten von den deutschen Behörden nicht berücksichtigt werden, denn nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sei für Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Staat der letzten Beschäftigung, im vorliegenden Fall das Königreich der Niederlande, zuständig.

7 Da das Landessozialgericht jedoch der Auffassung ist, daß sich Frau Bergemann möglicherweise auf die Ausnahmeregelungen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 berufen könnte, um die Gewährung der fraglichen Leistungen von den Behörden des Wohnstaats zu verlangen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Wird die Grenzgängereigenschaft im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b und des Artikels 71 Buchstabe a EWG-Verordnung Nr. 1408/71 auch während des arbeitsvertraglichen Urlaubs eines Arbeitnehmers begründet, wenn eine tatsächliche Arbeitsleistung nach dem Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr stattfindet, d. h. der Arbeitnehmer niemals den Arbeitsort in dem einen Mitgliedstaat von seinem Wohnort in dem anderen Mitgliedstaat aus aufsucht?

Verneinendenfalls :

Ist Artikel 71 Buchstabe b Ziffer ii EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nur auf die im Beschluß Nr. 94 der Verwaltungskommission der EWG für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 genannten Personenkreise anwendbar?"

8 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob ein Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Tätigkeit auszuüben, als "Grenzgänger" im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann.

10 Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission stimmen darin überein, daß ein Arbeitnehmer, der sich in einer Lage befindet, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, nicht als "Grenzgänger" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen anzusehen sei.

11 Dazu genügt die Feststellung, daß "Grenzgänger" nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 "jeder Arbeitnehmer oder Selbständige (( ist )), der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt ".

12 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß nur denjenigen Arbeitnehmern die Grenzgängereigenschaft zuerkannt wird, die in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat wohnen und die regelmässig und häufig, nämlich "täglich, mindestens aber einmal wöchentlich", in ihren Wohnstaat zurückkehren.

13 Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer, der, nachdem er seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat, nicht mehr diesen letztgenannten aufsucht, nicht unter den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Ein solcher Arbeitnehmer kann sich deshalb nicht auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung berufen.

14 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist somit dahin zu beantworten, daß ein Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Tätigkeit auszuüben, nicht als "Grenzgänger" im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann.

Zur zweiten Frage

15 Es ist festzustellen, daß das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im wesentlichen zwei verschiedene Punkte anspricht :

- Der erste Punkt ist der, ob Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich auf die im Beschluß Nr. 94 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 genannten Arbeitnehmergruppen anwendbar ist.

- Der zweite Punkt ist der, ob verneinendenfalls Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der sich in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Lage befindet, das heisst auf einen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben.

16 Zum ersten Punkt genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76 ( Di Paolo, Slg. 1977, 322 ) entschieden hat, daß hinsichtlich des Beschlusses Nr. 94 "weder davon auszugehen (( ist )), daß er die Arbeitnehmer, die die Vorschrift (( des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii )) in Anspruch nehmen können, abschließend aufzählt, noch daß er einzelne andere Gruppen, die vergleichbare enge Bindungen zum Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts beibehalten haben, ausschließt ".

17 Zu dem ersten vom vorlegenden Gericht angesprochenen Punkt ist somit zu antworten, daß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der erwähnten Verordnung nicht ausschließlich auf die im Beschluß Nr. 94 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer genannten Arbeitnehmergruppen anwendbar ist.

18 In bezug auf den zweiten Punkt ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 71 nach der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 bezweckt, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind.

19 Zu diesem Zweck sieht Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii vor, daß Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind, während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats wohnten und sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder die in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erhalten, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären.

20 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, a. a. O.) ergibt, ist diese Möglichkeit, im Wohnstaat Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten, bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern gerechtfertigt, die enge - insbesondere persönliche und berufliche - Bindungen zu dem Land haben, in dem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten. Denn es ist normal, daß Arbeitnehmer, die derartige Bindungen zu dem Staat haben, in dem sie wohnen, in diesem Staat auch die besten Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung haben können.

21 Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, daß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf den Fall einer Arbeitnehmerin - wie er hier vorliegt - anwendbar ist, die ihren Wohnort aus familiären Gründen, nämlich weil sie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind zusammenleben will, in einen anderen Staat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat, denn unter diesen Umständen kann sie sicher eher im Wohnstaat als im Beschäftigungsstaat von den günstigsten Bedingungen für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz profitieren.

22 Zu dem zweiten vom vorlegenden Gericht angesprochenen Punkt ist somit zu antworten, daß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der erwähnten Verordnung auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der sich in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Lage befindet, das heisst auf einen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Tätigkeit auszuüben.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 11. Juni 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1)Ein Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Tätigkeit auszuüben, ist nicht als "Grenzgänger" im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.

2 ) Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der erwähnten Verordnung ist nicht ausschließlich auf die im Beschluß Nr. 94 der Verwaltungskommission der für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer genannten Arbeitnehmergruppen anwendbar.

3 ) Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der erwähnten Verordnung ist auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort seine Tätigkeit auszuüben.

Ende der Entscheidung

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