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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1981
Aktenzeichen: 238/78 (1)
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1981. - IREKS-ARKADY GMBH GEGEN EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. - RECHTSSACHE 238/78.

Entscheidungsgründe:

1 DA DIE PARTEIEN SICH ÜBER DEN SCHADENSERSATZBETRAG GEEINIGT HABEN , IST DIE RECHTSSACHE 238/78 IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.

2 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 1 VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KOSTEN IM ENDURTEIL ODER IN DEM BESCHLUSS , DER DAS VERFAHREN BEENDET.

3 IN DEM IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ERGANGENEN ZWISCHENURTEIL VOM 4. OKTOBER 1979 ( SLG. 1979 , 2955 ) HAT DER GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN VORBEHALTEN.

4 MIT SCHREIBEN VOM 5. JANUAR 1981 HAT DIE KLAEGERIN BEANTRAGT , ÜBER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN ZU ENTSCHEIDEN.

5 SOMIT HAT DER GERICHTSHOF ÜBER DIE VERTEILUNG DER KOSTEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIE ZWEITE KAMMER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN FESTSETZEN KANN.

6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

7 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 3 VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST.

8 NACH DEM ZWISCHENURTEIL SIND RAT UND KOMMISSION MIT IHREM GESAMTEN RECHTLICHEN VORBRINGEN UNTERLEGEN. DER UMFANG , IN DEM DER BEANTRAGTE BETRAG ALS FOLGE DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN GEKÜRZT WURDE , IST NICHT SO ERHEBLICH , DASS ER SICH AUF DIE VERTEILUNG DER KOSTEN AUSWIRKEN KÖNNTE.

9 DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IST SOMIT ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN KOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1. DIE RECHTSSACHE 238/78 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.

2. DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

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