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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.1984
Aktenzeichen: 238/82
Rechtsgebiete: EWGVtr, RL 65/65
Vorschriften:
EWGVtr Art. 3 Buchst. f | |
EWGVtr Art. 5 | |
EWGVtr Art. 30 | |
EWGVtr Art. 34 | |
EWGVtr Art. 36 | |
EWGVtr Art. 85 | |
EWGVtr Art. 86 | |
RL 65/65 Art. 5 | |
RL 65/65Art. 11 |
1. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BERÜHRT NICHT DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , IHRE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUSZUGESTALTEN UND INSBESONDERE ZUR ER HALTUNG DES FINANZIELLEN GLEICHGEWICHTS IHRER KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEME MASSNAHMEN ZUR REGULIERUNG DES ARZNEIMITTELVERBRAUCHS ZU TREFFEN.
2. IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENE MASSNAHMEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN , SIND MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR , WENN BEI DER AUSWAHL DER AUSZUSCHLIESSENDEN ARZNEIMITTEL EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES URSPRUNGS DER ERZEUGNISSE UNTERBLEIBT UND DIESE AUSWAHL AUF OBJEKTIVEN UND ÜBERPRÜFBAREN KRITERIEN BERUHT , WIE Z. B DARAUF , DASS AUF DEM MARKT ANDERE , BILLIGERE ERZEUGNISSE MIT GLEICHER THERAPEUTISCHER WIRKUNG ERHÄLTLICH SIND , DASS DIE MASSNAHME ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE OHNE ÄRZTLICHE VERORDNUNG FREI GEHANDELT WERDEN , ODER DASS AUF DIESE WEISE ERZEUGNISSE AUS GRÜNDEN ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHER ART VON DER ERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND. ES MUSS JEDOCH MÖGLICH SEIN , DIE LISTEN JEDERZEIT ZU ÄNDERN , WENN DIE EINHALTUNG DER BETREFFENDEN KRITERIEN DIES VERLANGT.
3. ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG BETRIFFT MASSNAHMEN NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART. ER VERMAG DAHER MASSNAHMEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN , DURCH DIE MITTELS EINER VERRINGERUNG DER LAUFENDEN KOSTEN EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS IN ERSTER LINIE EIN HAUSHALTSPOLITISCHES ZIEL VERFOLGT WIRD.
4. ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUF NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT DIE SCHAFFUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETREFFENDEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT.
5. ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND DIE ARZNEIMITTELSPEZIALITÄTEN BETREFFENDEN RICHTLINIEN 65/65 UND 75/319 STEHEN IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENEN MASSNAHMEN NICHT ENTGEGEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN. EINE SOLCHE REGELUNG BETRIFFT NÄMLICH NICHT DEN ZUGANG ZUM MARKT IM SINNE DER BEIDEN GENANNTEN RICHTLINIEN , DA DIE GÜLTIGKEIT DER NACH DIESEN RICHTLINIEN ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN UNBERÜHRT BLEIBT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1984. - DUPHAR B. V. UND ANDERE GEGEN NIEDERLAENDISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK, DEN HAAG. - GESUNDHEITSFUERSORGE - BESCHRAENKUNGEN DES ZUGANGS ZU BESTIMMTEN MEDIKAMENTEN - UEBEREINSTIMMUNG MIT DEM VERTRAG. - RECHTSSACHE 238/82.
Entscheidungsgründe:
1 DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG HAT MIT URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. SEPTEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 , 5 , 30 , 34 , 36 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG UND DER RICHTLINIEN DES RATES 65/65 VOM 26. JANUAR 1965 UND 75/319 VOM 20. MAI 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER ARZNEISPEZIALITÄTEN ( ABL. 1965 , S. 369 , UND ABL. L 147 , 1975 , S. 13 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE NATIONALE REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ARZNEI- UND VERBANDMITTELN AUF KOSTEN EINER KRANKENVERSICHERUNG MIT DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN UND RICHTLINIEN VEREINBAR IST.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES , DAS 23 PHARMAZEUTISCHEN UNTERNEHMEN ( IM FOLGENDEN : ' ' KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ' ' ) GEGEN DEN NIEDERLÄNDISCHEN STAAT ( IM FOLGENDEN : ' ' BEKLAGTER DES AUSGANGSVERFAHRENS ' ' ) MIT DEM ZIEL ANGESTRENGT HABEN , DIE ARTIKEL 2 UND 3 UND DIE ZU DIESEN GEHÖRENDEN ANHÄNGE DES ' ' BESLUIT FARMACEUTISCHE HULP ZIEKENFONDSVERZEKERING 1982 ' ' ( VERORDNUNG ÜBER DIE ARZNEIMITTELHILFE DURCH DIE KRANKENVERSICHERUNG ; STAATSCOURANT NR. 139 VOM 23. 7. 1982 ; IM FOLGENDEN : ' ' DER BESLUIT ' ' ) WEGEN UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE MIT DEN ARTIKELN 3 , 5 , 30 , 34 , 36 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG UND DEN OBEN GENANNTEN RICHTLINIEN 65/65 UND 75/319 , FÜR UNWIRKSAM ERKLÄREN ZU LASSEN.
3 DURCH DEN BESLUIT SOLLEN DIE QUALITÄT DER LEISTUNGEN DER ARZNEIMITTELHILFE VERBESSERT UND DIE BETRÄCHTLICHEN DEFIZITE DER NIEDERLÄNDISCHEN KRANKENVERSICHERUNG VERMINDERT WERDEN. ZU DIESEM ZWECK BESTIMMT ARTIKEL 2 DES BESLUIT , DASS DIE KRANKENVERSICHERTEN KEINEN ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG VON ARZNEI- UND VERBANDMITTELN HABEN , DIE IN DEN ANHÄNGEN 1 UND 2 DES BESLUIT ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLT SIND , WÄHREND SIE NACH ARTIKEL 3 DES BESLUIT ANSPRUCH AUF DIE IM ANHANG 4 DES BESLUIT AUFGEZÄHLTEN ARZNEIMITTEL NUR HABEN , WENN VERNÜNFTIGERWEISE ANZUNEHMEN IST , DASS DIE NICHTGEWÄHRUNG DES BETREFFENDEN ARZNEIMITTELS SICH IN UNANNEHMBARER WEISE AUF DAS ERGEBNIS DER BEHANDLUNG AUSWIRKEN WÜRDE , UND WENN DIE KRANKENVERSICHERUNG DER GEWÄHRUNG VORHER ZUGESTIMMT HAT.
4 NACH DER EINEN TEIL DES BESLUIT BILDENDEN BEGRÜNDUNG BERUHT DER AUSSCHLUSS DER IN DEN ANHÄNGEN AUFGEFÜHRTEN ARZNEIMITTEL BEI JEDEM DIESER ANHÄNGE AUF ANDEREN ERWAEGUNGEN. BEI DEN IM ANHANG 1 AUFGEFÜHRTEN ARZNEIMITTELN BERUHT DER AUSSCHLUSS AUF DEREN PREIS SOWIE AUF DEM UMSTAND , DASS ES NACH DEM URTEIL DER ' ' CENTRALE MEDISCHE PHARMACEUTISCHE COMMISSIE ' ' ( ZENTRALE MEDIZINISCH-PHARMAZEUTISCHE KOMMISSION ) FÜR JEDES VON IHNEN BILLIGERE ARZNEIMITTEL MIT DER GLEICHEN THERAPEUTISCHEN WIRKUNG GIBT. DER ANHANG 2 BEZIEHT SICH AUF AUCH AUSSERHALB VON APOTHEKEN ERHÄLTLICHE SOGENANNTE DROGERIEARTIKEL , UND DER ANHANG 4 AUF ARZNEIMITTEL , DIE NACH ANSICHT DER GENANNTEN ' ' COMMISSIE ' ' AUS ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHEN GRÜNDEN NICHT ODER NUR IN GANZ BESONDEREN FÄLLEN WERDEN SOLLTEN.
5 DA DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS SEINER ANSICHT NACH VON DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ABHÄNGT , HAT DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' A ) IST DAS IN DEN ARTIKELN 30 , 34 UND 36 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE GEMEINSCHAFTSRECHT DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NACH DIESEN BESTIMMUNGEN NICHT EINSEITIG VORSCHRIFTEN ZUM ZWECKE VON EINSPARUNGEN BEI DER ARZNEIMITTELHILFE FÜR KRANKENVERSICHERTE ERLASSEN DÜRFEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN EIN ANSPRUCH AUF DIE VERSORGUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEI- UND VERBANDMITTELN VERSAGT WIRD?
B)IST DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , DAS IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DER AUS ARTIKEL 21 UND DEN ARTIKELN 11 , 12 UND 5 DER RICHTLINIE 65/65 BESTEHENDEN REGELUNG SOWIE MIT DER AUS ARTIKEL 32 UND DEN ARTI KELN 28 UND 31 DER RICHTLINIE 75/319 BESTEHENDEN REGELUNG NIEDERGELEGT IST , DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIESE VORSCHRIFTEN UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN?
C)BEJAHENDENFALLS : SIND DIESE VORSCHRIFTEN SO , WIE OBEN... ANGEGEBEN , AUSZULEGEN?
D)IST DAS IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE F IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE GEMEINSCHAFTSRECHT SO AUSZULEGEN , ( DASS DIESE VORSCHRIFTEN UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN)?
E)BEJAHENDENFALLS : SIND DIESE VORSCHRIFTEN SO , WIE ( OBEN ) ANGEGEBEN , AUSZULEGEN?
' '
I - ZUR ERSTEN FRAGE
6 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB UNTER DAS VERBOT VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ( ARTIKEL 30 ) UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN ( ARTIKEL 34 ) MASSNAHMEN DER OBEN BESCHRIEBENEN ART FALLEN , DURCH DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ZWECKE VON EINSPARUNGEN BEI DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT DEN IM RAHMEN DIESER VERSICHERUNG VERSICHERTEN EINEN ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG NAMENTLICH GENANNTER ARZNEI- UND VERBANDMITTEL VERSAGT. AUSSERDEM MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT WISSEN , OB BEI BEJAHUNG DIESES TEILS DER FRAGE ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG EINE AUSNAHME VON DEM GENANNTEN VERBOT ZULÄSST.
7 IM HINBLICK AUF DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN IST ZU PRÜFEN , WIE DIE ARTIKEL 30 , 34 UND 36 EWG-VERTRAG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN DER IN REDE STEHENDEN NATIONALEN REGELUNG AUSZULEGEN SIND.
A - ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG
8 NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST ARTIKEL 30 SO AUSZULEGEN , DASS EINE REGELUNG DER HIER GEGEBENEN ART EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DARSTELLT , WEIL SIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR BESCHRÄNKT UND DEN LIEFERANTEN BESTIMMTER IMPORTIERTER ARZNEIMITTEL DEN ABSATZ AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT UNMÖGLICH MACHT , DA 70 % DER INSGESAMT VERBRAUCHTEN ARZNEIMITTEL AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG ABGEGEBEN WERDEN.
9 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHEN GELTEND , EINE SOLCHE MASSNAHME KÖNNE DEM VERBOT DES ARTIKELS 30 NICHT ALLEIN DESHALB ENTGEHEN , WEIL SIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR IMPORTIERTE ERZEUGNISSE GELTE. DENN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES FIELEN MASSNAHMEN , DIE ZWAR UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND FÜR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GÄLTEN , ABER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR BEHINDERTEN , NUR DANN NICHT UNTER DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG , WENN FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SEIEN :
A ) ES BESTEHT KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG.
B)DIE HANDELSHEMMNISSE SIND DIE FOLGE DER UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN EINES ERZEUGNISSES.
C)ES BESTEHEN ZWINGENDE ERFORDERNISSE , INSBESONDERE EINER WIRKSAMEN STEUERLICHEN KONTROLLE , DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT , DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS UND DES VERBRAUCHERSCHUTZES.
D)DIESE ERFORDERNISSE MACHEN DIE HANDELSHEMMNISSE NOTWENDIG.
10 DIESE VORAUSSETZUNGEN SEIEN BEI KEINER DER DREI GRUPPEN VON ARZNEIMITTELN ERFÜLLT , DIE NACH DEM STREITIGEN BESLUIT VON DER KOSTENERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN SEIEN. ZUM AUSSCHLUSS VON ARZNEIMITTELN AUFGRUND IHRES PREISES ( ANHANG 1 ) MACHEN DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS GELTEND , SELBST WENN MAN ANNEHME , DASS EINSPARUNGEN BEI DEN KOSTEN DES GESUNDHEITSWESENS BESTIMMTE EINSCHRÄNKUNGEN DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT RECHTFERTIGTEN , VERSTOSSE EINE NATIONALE MASSNAHME , DIE AUF EIN SO ALLGEMEINES VERBOT HINAUSLAUFE , GEGEN DAS ÜBERMASSVERBOT. DAS VERFOLGTE ZIEL KÖNNE MIT MASSNAHMEN ERREICHT WERDEN , DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DEN WETTBEWERB WENIGER BEEINTRÄCHTIGTEN. BEZUEGLICH DER DROGERIEARTIKEL ( ANHANG 2 ) MACHEN SIE GELTEND , ES LIEGE KEINES DER DURCH DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ANERKANNTEN ZWINGENDEN ERFORDERNISSE VOR , INSBESONDERE KÖNNE EINE RECHTFERTIGUNG NICHT AUS DEM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT HERGELEITET WERDEN. AUCH HINSICHTLICH DER ARZNEIMITTEL , DIE AUS ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHEN GRÜNDEN AUSGESCHLOSSEN SIND ( ANHANG 4 ), VERTRETEN SIE DIE ANSICHT , DASS DIE OBEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT SEIEN ; INSBESONDERE SEI DAS HANDELSHEMMNIS NICHT DIE FOLGE VON UNTERSCHIEDEN NATIONALER REGELUNGEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE.
11 DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT ALS BEKLAGTER DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT GELTEND , DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 KÖNNE SICH NICHT AUF MASSNAHMEN DER IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN ART ERSTRECKEN. ER BEGRÜNDET DIES ERSTENS DAMIT , DASS DER INNERGEMEINSCHAFTLICHE WARENVERKEHR NICHT BEHINDERT WERDE. WENN DER STAAT DEN ÜBERWIEGENDEN TEIL DES ARZNEI- UND VERBANDMITTELVERBRAUCHS FINANZIERE , SO TRETE ER ALS MARKTTEILNEHMER AUF UND ALS SOLCHEM STEHE ES IHM WIE JEDEM MARKTTEILNEHMER FREI , EINE WAHL ZU TREFFEN UND EINEM ERZEUGNIS GEGENÜBER EINEM ANDEREN DEN VORZUG ZU GEBEN. WENN ER SICH WIE HIER VON OBJEKTIVEN ERWAEGUNGEN LEITEN LASSE , DENEN DAS BESTREBEN NACH DER ERHALTUNG DER QUALITÄT DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG ZUGRUNDE LIEGE , SO KÖNNE VON EINER BEHINDERUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DIE REDE SEIN.
12 WEITER TRAEGT DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS VOR , SELBST WENN ANZUNEHMEN SEIN SOLLTE , DASS MASSNAHMEN DER HIER GEGEBENEN ART DEN WARENVERKEHR BEHINDERN KÖNNTEN , STELLTEN SIE DOCH KEINE NACH ARTIKEL 30 VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DAR , WEIL SIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR IMPORTIERTE ERZEUGNISSE GÄLTEN UND ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN - HIER : DER SANIERUNG UND DAMIT DER ERHALTUNG EINES NATIONALEN KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS - RECHNUNG TRÜGEN , DIE NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. FEBRUAR 1979 IN DER RECHTSSACHE 120/78 ( REWE , SLG. 1979 , 649 ) DERARTIGE HANDELSHEMMNISSE RECHTFERTIGTEN UND FÜR SIE EINE AUSNAHME VON ARTIKEL 30 BEGRÜNDETEN. WEITER HILFSWEISE VERTRITT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DIE ANSICHT , SELBST WENN DIE STREITIGEN MASSNAHMEN ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUSEHEN SEIN SOLLTEN , GELTE FÜR SIE DOCH DIE IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG VORGESEHENE AUSNAHME FÜR BESCHRÄNKUNGEN , DIE DURCH GRÜNDE DES GESUNDHEITSSCHUTZES GERECHTFERTIGT SEIEN.
13 DIE KOMMISSION HÄLT DEN STREITIGEN BESLUIT FÜR EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG. SIE WEIST JEDOCH DARAUF HIN , DASS DER GERICHTSHOF DIE ZWINGENDEN ERFORDERNISSE , DIE EINE DAS IMPORTVOLUMEN BERÜHRENDE NATIONALE MASSNAHME RECHTFERTIGEN KÖNNTEN , IN DEM ANGEFÜHRTEN URTEIL VOM 20. FEBRUAR 1979 NICHT ERSCHÖPFEND AUFGEZÄHLT HABE. SIE VERTRITT DIE ANSICHT , DER BESLUIT , DER AUF DIE SANIERUNG DER FINANZWIRTSCHAFT EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS ABZIELE , KÖNNE ALS MIT ARTIKEL 30 VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , AUCH WENN ER SICH AUF DEN WARENVERKEHR AUSWIRKE. DIE MASSNAHME GELTE OBJEKTIV SOWOHL FÜR IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTE ARZNEIMITTEL ALS AUCH FÜR IMPORTIERTE ARZNEIMITTEL. DIE ERZEUGNISSE WÜRDEN NICHT NACH IHREM URSPRUNG UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT. AUSSERDEM SEIEN KEINE MASSNAHMEN GETROFFEN WORDEN , DIE UNMITTELBAR DAS INVERKEHRBRINGEN DER ERZEUGNISSE IM EIGENTLICHEN SINN BETRÄFEN. DAS INVERKEHRBRINGEN BLEIBE VÖLLIG FREI , SO DASS JEDERMANN SICH DIE BETREFFENDEN ARZNEIMITTEL VERSCHAFFEN KÖNNE , ERFORDERLICHENFALLS AUFGRUND EINER ÄRZTLICHEN VERORDNUNG. FALLS DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE STREITIGEN MASSNAHMEN ALS MIT ARTIKEL 30 UNVEREINBAR ANSEHEN SOLLTE , GRIFFEN DIE IN ARTIKEL 36 GENANNTEN RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EIN.
14 DIE DÄNISCHE REGIERUNG TRAEGT VOR , IHRER ANSICHT NACH SEI EINE NATIONALE REGELUNG , DIE AUS SOZIALEN GRÜNDEN UND AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN EINE ÖFFENTLICHE ARZNEIMITTELHILFE VORSEHE , NICHT MIT DEN ARTIKELN 30 FF. EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , SOFERN BEI DER AUSWAHL DER ARZNEISPEZIALITÄTEN , FÜR DIE EINE BEIHILFE GEWÄHRT WERDEN KÖNNE , AUSSCHLIESSLICH - NACH REDLICHER FACHLICHER BEURTEILUNG - AUF DEN THERAPEUTISCHEN WERT UND DIE KOSTEN EINER NORMALEN UND NOTWENDIGEN MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG ABGESTELLT WERDE.
15 ZUR KLÄRUNG DER TRAGWEITE DES VERBOTS DES ARTIKELS 30 IM HINBLICK AUF MASSNAHMEN DER HIER GEGEBENEN ART IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BETREFFENDE REGELUNG DIE BESONDERHEIT AUFWEIST , DASS DANACH GRUNDSÄTZLICH EINEM GROSSEN TEIL DER BEVÖLKERUNG DIE KOSTEN ALLER ARZNEIMITTEL ERSTATTET WERDEN , DIE VON EINEM ZUGELASSENEN ARZT EINEM PATIENTEN VERORDNET WERDEN KÖNNEN. DIESE REGELUNG UNTERSCHEIDET SICH INSOWEIT VOM RECHT ANDERER MITGLIEDSTAATEN , DIE LISTEN MIT EINER ABSCHLIESSENDEN AUFZÄHLUNG VON ARZNEIMITTELN ODER DIESEN GLEICHGESTELLTEN ERZEUGNISSEN ERSTELLEN , DEREN KOSTEN ERSTATTET WERDEN KÖNNEN. DIES ERKLÄRT , WESHALB IM RAHMEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG ZUM ZWECKE DER VERMINDERUNG DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN ABSCHLIESSENDE LISTEN ÜBER DEN AUSSCHLUSS VON DER KOSTENERSTATTUNG EINGEFÜHRT WORDEN SIND.
16 ZWAR KANN MAN ENTGEGEN DER ANSICHT DES BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE ZUSTÄNDIGE STELLE EINES MITGLIEDSTAATS , DIE IM RAHMEN EINES DURCH BEITRAEGE DER VERSICHERTEN UND ZAHLUNGEN DES STAATES FINANZIERTEN SYSTEMS EINE REGELUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG VON KRANKHEITSKOSTEN AUFSTELLT , NICHT MIT EINEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GLEICHSETZEN , DER DIE WAREN , DIE ER AUF DEM MARKT ERWIRBT , VON FALL ZU FALL FREI AUSWÄHLT. ES IST JEDOCH ANZUERKENNEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN NICHT BERÜHRT , IHRE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUSZUGESTALTEN UND INSBESONDERE ZUR ERHALTUNG DES FINANZIELLEN GLEICHGEWICHTS IHRER KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEME MASSNAHMEN ZUR REGULIERUNG DES ARZNEIMITTELVERBRAUCHS ZU TREFFEN.
17 EBENSO IST ANZUERKENNEN , DASS ES GRUNDSÄTZLICH NICHT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR IST , WENN EIN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN EINER REGELUNG , WIE SIE DERZEIT IN DEN NIEDERLANDEN GILT UND WONACH DIE KOSTEN ALLER ARZNEIMITTEL , DIE VERORDNET WERDEN KÖNNEN , ERSTATTET WERDEN , ABSCHLIESSENDE LISTEN AUFSTELLT , DURCH DIE BESTIMMTE ERZEUGNISSE VON DER KOSTENERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , UM SO DIE ANGESTREBTEN KOSTENSENKUNGEN ZU ERZIELEN.
18 WENN MASSNAHMEN DER HIER GEGEBENEN ART AUCH NICHT IN EINEM UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG MIT DER EINFUHR VON ARZNEIMITTELN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STEHEN , SO IST DOCH NICHT ZU VERKENNEN , DASS SIE SICH JE NACH IHRER AUSGESTALTUNG UND IHRER DURCHFÜHRUNG AUF DIE MÖGLICHKEITEN DES ABSATZES DER ERZEUGNISSE UND INSOFERN MITTELBAR AUCH AUF DIE IMPORTMÖGLICHKEITEN AUSWIRKEN KÖNNEN.
19 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS 80 % DER IN DEN NIEDERLANDEN VERBRAUCHTEN ARZNEIMITTEL IMPORTIERT WERDEN UND DASS 70 % DER INSGESAMT VERBRAUCHTEN ARZNEIMITTEL AUF KOSTEN DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KRANKENVERSICHERUNGEN ABGEGEBEN WERDEN. WENN EIN ARZNEIMITTEL SOMIT VON DER KOSTENERSTATTUNG DURCH DIE VERSICHERUNGSEINRICHTUNG AUSGESCHLOSSEN WIRD , WIRD ES WENIGER GEKAUFT UND DROHT DAMIT GANZ VOM INLANDSMARKT VERDRÄNGT ZU WERDEN.
20 ANGESICHTS DER BESONDERHEIT DES ARZNEIMITTELHANDELS , DER DADURCH GEKENNZEICHNET IST , DASS TRAEGER DER SOZIALEN SICHERHEIT ANSTELLE DER VERBRAUCHER DIE KRANKHEITSKOSTEN TRAGEN , KANN JEDOCH EINE REGELUNG DER HIER GEGEBENEN ART ALS SOLCHE NICHT ALS BESCHRÄNKUNG DER DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG GEWÄHRLEISTETEN EINFUHRFREIHEIT ANGESEHEN WERDEN , SOFERN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
21 EINE DERARTIGE REGELUNG IST NUR DANN MIT DEM VERTRAG VEREINBAR , WENN BEI DER AUSWAHL DER NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGEN ARZNEIMITTEL JEDE DISKRIMINIERUNG IMPORTIERTER ARZNEIMITTEL UNTERBLEIBT. DIE NEGATIVLISTEN SIND DAHER AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN ZU ERSTELLEN , DIE VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE UNABHÄNGIG UND FÜR JEDEN IMPORTEUR ÜBERPRÜFBAR SIND. SIND DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , SO HÄNGT DER ZUGANG EINES IMPORTEURS ZUM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT DAVON AB , OB ER EIN ERZEUGNIS ANBIETEN KANN , DAS BEI GLEICHEM THERAPEUTISCHEM WERT EINEN PREISVORTEIL GEGENÜBER EINEM ANDEREN AUF DEM MARKT ERHÄLTLICHEN ERZEUGNIS BIETET. EINE SOLCHE REGELUNG LÄSST DIE FREIHEIT DES INVERKEHRBRINGENS BEI JEDEM ERZEUGNIS UNBERÜHRT , DAS DIESE NICHT AUF DIE ART , SONDERN AUSSCHLIESSLICH AUF DEN PREIS DES ERZEUGNISSES ABGESTELLTE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT.
22 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENE MASSNAHMEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN , MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR SIND , WENN BEI DER AUSWAHL DER AUSZUSCHLIESSENDEN ARZNEIMITTEL EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES URSPRUNGS DER ERZEUGNISSE UNTERBLEIBT UND DIESE AUSWAHL AUF OBJEKTIVEN UND ÜBERPRÜFBAREN KRITERIEN BERUHT , WIE ZUM BEISPIEL DARAUF , DASS AUF DEM MARKT ANDERE , BILLIGERE ERZEUGNISSE MIT GLEICHER THERAPEUTISCHER WIRKUNG ERHÄLTLICH SIND , DASS DIE MASSNAHME ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE OHNE ÄRZTLICHE VERORDNUNG FREI GEHANDELT WERDEN , ODER DASS AUF DIESE WEISE ERZEUGNISSE AUS GRÜNDEN ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHER ART VON DER KOSTENERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE DURCH DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERIGT SIND. ES MUSS JEDOCH MÖGLICH SEIN , DIE LISTEN JEDERZEIT ZU ÄNDERN , WENN DIE EINHALTUNG DER VORGESEHENEN KRITERIEN DIES VERLANGT.
23 FALLS DAS NATIONALE GERICHT FESTSTELLEN SOLLTE , DASS DIE MASSNAHME , DEREN VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ES ZU PRÜFEN HAT , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEREN BEJAHUNG NICHT ERFÜLLT , SO IST BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIESE VORSCHRIFT , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS MEHRFACH FESTGESTELLT HAT ( S. Z. B. DAS URTEIL VOM 19. 12. 1961 IN DER RECHTSSACHE 7/61 , KOMMISSION/ITALIEN , SLG. 1961 , 693 ), MASSNAHMEN NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART BETRIFFT. ARTIKEL 36 VERMAG DAHER MASSNAHMEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN , DURCH DIE MITTELS EINER VERRINGERUNG DER LAUFENDEN KOSTEN EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS IN ERSTER LINIE EIN HAUSHALTSPOLITISCHES ZIEL VERFOLGT WIRD.
B - ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 34 EWG-VERTRAG
24 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD AUSSERDEM UM AUFSCHLUSS DARÜBER ERSUCHT , OB ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS ER EINER NATIONALEN REGELUNG DER HIER GEGEBENEN ART ENTGEGENSTEHT. DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHEN GELTEND , DER STREITIGE BESLUIT SEI EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS.
25 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 8. NOVEMBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 15/79 ( GRÖNVELD , SLG. 1979 , 3409 ) FESTGESTELLT HAT , BEZIEHT SICH ARTIKEL 34 AUF NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT DIE SCHAFFUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETREFFENDEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT.
26 DIESER TEIL DER ERSTEN FRAGE IST DAHER ZU VERNEINEN.
II - ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE
27 DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE DES PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 5 , 11 , 12 UND 21 DER RICHTLINIE 65/65 DES RATES VOM 26. JANUAR 1965 UND ARTIKEL 32 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 28 UND 31 DER RICHTLINIE 75/319 DES RATES VOM 20. MAI 1975 UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN ( ZWEITE FRAGE ) UND BEJAHENDENFALLS EINER REGELUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGEN ART ENTGEGENSTEHEN ( DRITTE FRAGE ).
28 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , BETRIFFT DER FRAGLICHE BESLUIT NICHT DEN ZUGANG ZUM MARKT IM SINNE DER BEIDEN GENANNTEN RICHTLINIEN , DA DIE GÜLTIGKEIT DER NACH DIESEN RICHTLINIEN ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN UNBERÜHRT BLEIBT. FÜR NEUE ERZEUGNISSE , DIE AUF DEN NIEDERLÄNDISCHEN MARKT GEBRACHT WERDEN , WIRD EINE GENEHMIGUNG ERTEILT , SOBALD DIE VORAUSSETZUNGEN HIERFÜR ERFÜLLT SIND. DESHALB IST DIE DRITTE FRAGE ZU VERNEINEN. DIE ZWEITE FRAGE WIRD DAMIT GEGENSTANDSLOS.
III - ZUR VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE
29 MIT SEINER VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE ERSUCHT DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UM AUFSCHLUSS DARÜBER , OB ARTIKEL 3 BUCHSTABE F IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 EWG-VERTRAG UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTET UND EINER REGELUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGEN ART ENTGEGENSTEHT.
30 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG ZU DEN WETTBEWERBSREGELN ' ' FÜR UNTERNEHMEN ' ' GEHÖREN UND DAMIT BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EINE REGELUNG DER IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN ART MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST , AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN HABEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
31 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG MIT URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENE MASSNAHMEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN , SIND MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR , WENN BEI DER AUSWAHL DER AUSSCHLIESSENDEN ARZNEIMITTEL EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES URSPRUNGS DER ERZEUGNISSE UNTERBLEIBT UND DIESE AUSWAHL AUF OBJEKTIVEN UND ÜBERPRÜFBAREN KRITERIEN BERUHT , WIE Z. B. DARAUF , DASS AUF DEM MARKT ANDERE , BILLIGERE ERZEUGNISSE MIT GLEICHER THERAPEUTISCHER WIRKUNG ERHÄLTLICH SIND , DASS DIE MASSNAHME ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE OHNE ÄRZTLICHE VERORDNUNG FREI GEHANDELT WERDEN , ODER DASS AUF DIESE WEISE ERZEUGNISSE AUS GRÜNDEN ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHER ART VON DER ERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND. ES MUSS JEDOCH MÖGLICH SEIN , DIE LISTEN JEDERZEIT ZU ÄNDERN , WENN DIE EINHALTUNG DER BETREFFENDEN KRITERIEN DIES VERLANGT.
2. ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG VERMAG MASSNAHMEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN , DURCH DIE MITTELS EINER VERRINGERUNG DER LAUFENDEN KOSTEN EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS IN ERSTER LINIE EIN HAUSHALTSPOLITISCHES ZIEL VERFOLGT WIRD.
3. ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG STEHT EINER REGELUNG DER IM VORLAGEURTEIL BESCHRIEBENEN ART NICHT ENTGEGEN.
4. ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN DES RATES 65/65 VOM 26. JANUAR 1965 ( ABL. NR. 22 , 1965 , S. 369 ) UND VOM 20. MAI 1975 ( ABL. L 147 , S. 13 ) STEHEN EINER SOLCHEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN.
5. DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG SIND OHNE BELANG FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EINE REGELUNG VON DER ART , WIE SIE GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS IST , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST.
Ende der Entscheidung
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