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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.02.1968
Aktenzeichen: 24-67
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 86
EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 36
EWG-Vertrag Art. 222
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER RESTRIKTIVE CHARAKTER DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 LÄSST ES NICHT ZU, DAS VERBOT ÜBER DIE DREI ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN FORMEN VON KARTELLEN HINAUS AUSZUDEHNEN.

2. DIE RECHTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT DEM INHABER EINES PATENTS VERLEIHT, WERDEN DURCH DIE VERBOTSBESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UND 86 DES VERTRAGES IN IHREM BESTAND NICHT BEEINTRÄCHTIGT.

DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE KANN FÜR SICH ALLEIN IN ERMANGELUNG EINER VEREINBARUNG, EINES BESCHLUSSES ODER EINER AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE IM SINN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT UNTER DIE BESTIMMUNGEN DIESER VORSCHRIFT UND IN ERMANGELUNG EINES MISSBRAUCHS EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUCH NICHT UNTER DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 86 FALLEN.

3. EIN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG LIEGT NICHT NOTWENDIGERWEISE SCHON DESWEGEN VOR, WEIL DER VERKAUFSPREIS DES PATENTIERTEN ERZEUGNISSES HÖHER IST ALS DER DES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN NICHT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. FEBRUAR 1968. - FIRMA PARKE, DAVIS AND CO. GEGEN FIRMEN PROBEL, REESE, BEINTEMA-INTERPHARM UND CENTRAFARM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF DEN HAAG. - RECHTSSACHE 24-67.

Entscheidungsgründe:

MIT URTEIL VOM 30. JUNI 1967, DAS BEIM GERICHTSHOF AM 6. JULI EINGEGANGEN IST, STELLT DER GERECHTSHOF DEN HAAG AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UND 86.

WIE DEN FESTSTELLUNGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU ENTNEHMEN IST, BETREFFEN DIE VORGELEGTEN FRAGEN DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN, DIE SICH NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT AUS EINEM PATENT ERGEBEN, DAS IN DEN NIEDERLANDEN EIN PHARMAZEUTISCHES ERZEUGNIS GEGEN DIE EINFUHR EINES ÄHNLICHEN ERZEUGNISSES IN DIE NIEDERLANDE SCHÜTZT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT, IN DEM PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE NICHT PATENTFÄHIG SIND, HERGESTELLT IST.

S. 111

MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB UNTER DEN BEGRIFF DER VERBOTENEN VERHALTENSWEISEN, WIE ER AUS DEN ARTIKELN 85 ABSATZ 1 UND 86, GEGEBENENFALLS IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 36 UND 222 DES VERTRAGES, FOLGT, DAS VERHALTEN DES INHABERS EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERTEILTEN PATENTS FÄLLT, DER AUFGRUND SEINES PATENTS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT GERICHTLICH GEGEN DEN VERTRIEB EINES ERZEUGNISSES VORGEHT, DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMT, DER KEINE EXKLUSIVRECHTE FÜR HERSTELLUNG UND VERTRIEB DIESES ERZEUGNISSES GEWÄHRT.

DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT DAHIN, OB ES DIE ANWENDBARKEIT DER GENANNTEN ARTIKEL BEEINFLUSSEN KANN, DASS DERJENIGE, DER DIE RECHTE DES PATENTINHABERS ERWORBEN HAT, DAS DURCH DAS PATENT GESCHÜTZTE ERZEUGNIS ZU EINEM HÖHEREN PREIS ANBIETET ALS DEM DES ÄHNLICHEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ERZEUGNISSES, FÜR DAS KEIN PATENTSCHUTZ BESTEHT.

DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN SCHUTZ DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS SIND IN DER GEMEINSCHAFT NOCH NICHT VEREINHEITLICHT. INFOLGEDESSEN KÖNNEN SICH AUS DER BEGRENZUNG DES SCHUTZBEREICHS DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS AUF DEN EINZELSTAAT UND AUS DEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN EINSCHLAEGIGEN EINZELSTAATLICHEN GESETZGEBUNGEN HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN VERKEHR DER PATENTIERTEN ERZEUGNISSE UND DEN FREIEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ERGEBEN.

IM BEREICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SIND VERBOTE UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN, DIE ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND, NACH ARTIKEL 36 ZULÄSSIG, JEDOCH UNTER DEM AUSDRÜCKLICHEN VORBEHALT, DASS SIE " WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN ( DÜRFEN ) ".

AUS ÄHNLICHEN GRÜNDEN BEDEUTET DIE AUSÜBUNG DER RECHTE AUS EINEM NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERTEILTEN PATENT FÜR SICH ALLEIN KEINEN VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES.

NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES SIND ALS UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VERBOTEN " ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN, BESCHLÜSSE VON UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN ", DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN. DIESE ALLGEMEINE FASSUNG KENNZEICHNET ZWAR DIE ABSICHT, OHNE UNTERSCHIED ALLE FORMEN DER IN DIESER VORSCHRIFT BESCHRIEBENEN KARTELLE ZU ERFASSEN, DOCH GESTATTET IHR RESTRIKTIVER CHARAKTER NICHT, DAS VERBOT ÜBER DIE DREI ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN FORMEN VON KARTELLEN HINAUS AUSZUDEHNEN.

S. 112

DAS PATENT IST ALS SOLCHES, WENN MAN DAVON ABSIEHT, DASS ES ZUM GEGENSTAND VON VEREINBARUNGEN GEMACHT WERDEN KANN, MIT KEINER DIESER KARTELLFORMEN VERWANDT. ES IST VIELMEHR DER AUSDRUCK EINER GESETZLICHEN RECHTSPOSITION, DIE EIN STAAT FÜR ERZEUGNISSE VORSIEHT, DIE BESTIMMTEN MERKMALEN GENÜGEN, UND ERFÜLLT DAHER NICHT DIE IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN DER VERTRAGLICHEN ABMACHUNG ODER DER ABSTIMMUNG.

DAGEGEN IST NICHT AUSZUSCHLIESSEN, DASS DIE VORSCHRIFTEN DIESES ARTIKELS ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN, WENN UNTERNEHMEN SICH ÜBER DIE VERWERTUNG EINES ODER MEHRERER PATENTE ABSTIMMEN UND DADURCH EINE LAGE SCHAFFEN, DIE UNTER DIE BEGRIFFE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN, BESCHLÜSSE VON UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN IM SINN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ZU FALLEN GEEIGNET IST. IM VERLAUF DES VERFAHRENS WURDEN ÜBER EINE SOLCHE LAGE, ÜBER DEREN VORHANDENSEIN ALLEIN DER GERECHTSHOF DEN HAAG ZU ENTSCHEIDEN HAT, ANDEUTUNGEN GEMACHT. JEDOCH ERLAUBT ES WEDER DER WORTLAUT DER VORGELEGTEN FRAGE NOCH DIE AKTENLAGE DEM GERICHTSHOF, DIESE MÖGLICHKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN.

NACH ARTIKEL 86 DES VERTRAGES IST VERBOTEN " DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DESSELBEN DURCH EIN ODER MEHRERE UNTERNEHMEN, SOWEIT DIES DAZU FÜHREN KANN, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN ". DIESER VERBOTSTATBESTAND ERFORDERT SOMIT DAS VORLIEGEN VON DREI TATBESTANDSMERKMALEN : DAS BESTEHEN EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG, IHRE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG UND DIE MÖGLICHKEIT EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN. WENN DAS PATENT SEINEM INHABER AUCH INNERHALB EINES STAATES EINEN BESONDEREN SCHUTZ GEWÄHRT, SO ERGIBT SICH HIERAUS NOCH NICHT, DASS DIE AUSÜBUNG DER RECHTE AUS DEM PATENT DIE DREI GENANNTEN TATBESTANDSMERKMALE ERFÜLLT.

ETWAS ANDERES KANN NUR DANN GELTEN, WENN DIE VERWERTUNG DES PATENTS ZU EINER MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG DIESES SCHUTZES AUSARTET. WIE SCHON BEMERKT WURDE, BESTIMMT ÜBRIGENS ARTIKEL 36 DES VERTRAGES AUF EINEM VERGLEICHBAREN GEBIET ZUNÄCHST, DASS DIE ARTIKEL 30 BIS 34 EINFUHR - ODER AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN, DIE NAMENTLICH ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND, NICHT ENTGEGENSTEHEN, UND FÄHRT FORT, DASS DIESE BESCHRÄNKUNGEN " WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN " DÜRFEN. SONACH KANN, DA ÜBER DEN BESTAND DES PATENTRECHTS GEGENWÄRTIG ALLEIN DIE INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG ENTSCHEIDET, NUR DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGEN, WENN SIE ZU EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG BEITRAEGT, DEREN MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG DAZU FÜHREN KANN, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

S. 113

ZWAR IST NICHT AUSZUSCHLIESSEN, DASS DER VERKAUFSPREIS DES GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES ALS MERKMAL FÜR DAS VORLIEGEN EINER MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG HERANGEZOGEN WERDEN KANN, DOCH LIEGT EIN MISSBRAUCH NICHT NOTWENDIGERWEISE SCHON DESWEGEN VOR, WEIL DER PREIS DES PATENTIERTEN ERZEUGNISSES HÖHER IST ALS DER DES NICHT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES.

NACH ALLEDEM WERDEN EINERSEITS DIE RECHTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT DEM INHABER EINES PATENTS VERLEIHT, DURCH DIE VERBOTSBESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UND 86 DES VERTRAGES IN IHREM BESTAND NICHT BEEINTRÄCHTIGT; ANDERERSEITS KANN DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE FÜR SICH ALLEIN IN ERMANGELUNG EINER VEREINBARUNG, EINES BESCHLUSSES ODER EINER AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE IM SINN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT UNTER DIE BESTIMMUNGEN DIESER VORSCHRIFT UND IN ERMANGELUNG EINES MISSBRAUCHS EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUCH NICHT UNTER DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 86 FALLEN. ENDLICH LIEGT EIN MISSBRAUCH NICHT NOTWENDIGERWEISE SCHON DESWEGEN VOR, WEIL DER VERKAUFSPREIS DES PATENTIERTEN ERZEUGNISSES HÖHER IST ALS DER DES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN NICHT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES.

Kostenentscheidung:

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HABEN ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN. DIE IHNEN ENTSTANDENEN AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM GERECHTSHOF DEN HAAG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF DEN HAAG MIT URTEIL VOM 30. JUNI 1967 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE RECHTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT DEM INHABER EINES PATENTS VERLEIHT, WERDEN DURCH DIE VERBOTSBESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UND 86 DES VERTRAGES IN IHREM BESTAND NICHT BEEINTRÄCHTIGT.

2. DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE KANN FÜR SICH ALLEIN IN ERMANGELUNG EINER VEREINBARUNG, EINES BESCHLUSSES ODER EINER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE IM SINN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT UNTER DIESE VORSCHRIFT UND IN ERMANGELUNG EINER MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUCH NICHT UNTER ARTIKEL 86 FALLEN.

3. EIN MISSBRAUCH LIEGT NICHT NOTWENDIGERWEISE SCHON DESWEGEN VOR, WEIL DER VERKAUFSPREIS DES PATENTIERTEN ERZEUGNISSES HÖHER IST ALS DER DES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN NICHT DURCH EIN PATENT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES.

4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM GERECHTSHOF DEN HAAG VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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