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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1976
Aktenzeichen: 24-76
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI DER AUSLEGUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIESE SCHLIESST SOWOHL DIE NACH DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 2 BEGRÜNDETE ZUSTÄNDIGKEIT ALS AUCH DIE BESONDEREN ZUSTÄNDIGKEITEN AUS , DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHEN SIND. ANGESICHTS DER MÖGLICHEN FOLGEN EINER SOLCHEN VEREINBARUNG FÜR DIE STELLUNG DER PARTEIEN IM PROZESS SIND DIE IN ARTIKEL 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN ENG AUSZULEGEN.

DA ARTIKEL 17 FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN EINE ' ' VEREINBARUNG ' ' VERLANGT , MUSS DAS MIT DER SACHE BEFASSTE GERICHT IN ERSTER LINIE PRÜFEN , OB DIE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT BEGRÜNDENDE KLAUSEL TATSÄCHLICH GEGENSTAND EINER WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ; DENN DIE FORMERFORDERNISSE DES ARTIKELS 17 SOLLEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT.

2. DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 IST BEI EINER GERICHTSSTANDSKLAUSEL , DIE IN DEN AUF DER RÜCKSEITE DER VERTRAGSURKUNDE ABGEDRUCKTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI ENTHALTEN IST , NUR DANN GENÜGT , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT AUSDRÜCKLICH AUF DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT.

3. EINE IN EINEM VERTRAG ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF FRÜHERE ANGEBOTE , WELCHE IHRERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI HINGEWIESEN HABEN , GENÜGT DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 NUR DANN , WENN DER HINWEIS AUSDRÜCKLICH ERFOLGT IST , EINE PARTEI IHM ALSO BEI ANWENDUNG NORMALER SORGFALT NACHGEHEN KANN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1976. - ESTASIS SALOTTI DI COLZANI AIMO UND GIANMARIO COLZANI S.N.C. GEGEN RUEWA POLSTEREIMASCHINEN GMBH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968, ARTIKEL 17 (GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - RECHTSSACHE 24-76.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 18. FEBRUAR 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 11. MÄRZ 1976 , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 23. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( NACHSTEHEND ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' GENANNT ) FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT.

2 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS GEHT HERVOR , DASS IN DEM RECHTSSTREIT , DER IN DER REVISIONSINSTANZ BEIM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIG IST , GEGENWÄRTIG DARÜBER GESTRITTEN WIRD , OB DAS LANDGERICHT KÖLN FÜR EINE KLAGE ZUSTÄNDIG IST , DIE EIN IM BEZIRK DIESES GERICHTS ANSÄSSIGES UNTERNEHMEN GEGEN EIN ITALIENISCHES UNTERNEHMEN MIT SITZ IN MEDA ( MAILAND ) ERHOBEN HAT , UND ZWAR WEGEN DER NICHTERFÜLLUNG EINES VERTRAGES ÜBER DIE LIEFERUNG VON MASCHINEN FÜR DIE EINRICHTUNG EINER POLSTERMÖBELFABRIK DURCH DAS DEUTSCHE AN DAS ITALIENISCHE UNTERNEHMEN.

3 DIESE LIEFERUNG WAR , WIE AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ZU ENTNEHMEN IST , IN EINEM SCHRIFTLICHEN VERTRAG VEREINBART WORDEN , DER IN MAILAND AUF GESCHÄFTSPAPIER MIT DEM BRIEFKOPF DES DEUTSCHEN UNTERNEHMENS UNTERZEICHNET WORDEN WAR. AUF DER RÜCKSEITE DIESES GESCHÄFTSPAPIERS WAREN DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES DEUTSCHEN UNTERNEHMENS ABGEDRUCKT , DIESE ENTHALTEN EINE KLAUSEL , DIE FÜR ALLE STREITIGKEITEN AUS DEM VERTRAG ZWISCHEN DEN PARTEIEN KÖLN ALS GERICHTSSTAND BESTIMMT. DER VERTRAGSTEXT ERWÄHNT DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH , ER NIMMT ABER AUF FRÜHERE ANGEBOTE DER DEUTSCHEN FIRMA BEZUG , DIE EINEN AUSDRÜCKLICHEN HINWEIS AUF DIESELBEN AUF DER RÜCKSEITE DER ENTSPRECHENDEN SCHREIBEN WIEDERGEBENEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTHALTEN HATTEN.

4 DAS LANDGERICHT KÖLN , BEI DEM DAS DEUTSCHE UNTERNEHMEN KLAGE ERHOBEN HATTE , ERKLÄRTE SICH MIT URTEIL VOM 9. APRIL 1974 FÜR UNZUSTÄNDIG. ES VERTRAT DIE AUFFASSUNG , NACH DEN VORSCHRIFTEN DES ITALIENISCHEN RECHTS , DENEN DER VERTRAG ZWISCHEN DEN PARTEIEN NACH ANSICHT DES GERICHTS UNTERLIEGT , SEI DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL NICHT WIRKSAM VEREINBART WORDEN. MIT URTEIL VOM 18. NOVEMBER 1974 HOB DAS OBERLANDESGERICHT KÖLN DIESES URTEIL AUF. ES WAR DER ANSICHT , DER VERTRAG UNTERLIEGE DEN VORSCHRIFTEN DES DEUTSCHEN RECHTS ; DEMGEMÄSS BEJAHTE ES DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES LANDGERICHTS UND VERWIES DEN RECHTSSTREIT AN DAS LANDGERICHT ZURÜCK.

5 DAS ITALIENISCHE UNTERNEHMEN HAT GEGEN DIESES URTEIL REVISION ZUM BUNDESGERICHTSHOF EINGELEGT. DIESER GEHT DAVON AUS , DASS DIE FRAGE AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS ZU ENTSCHEIDEN SEI , UND HAT HIERZU ZWEI DIE AUSLEGUNG DES ERSTEN ABSATZES DIESES ARTIKELS BETREFFENDE FRAGEN GESTELLT.

ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS IM ALLGEMEINEN

6 ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS SIEHT VOR : ' ' HABEN DIE PARTEIEN , VON DENEN MINDESTENS EINE IHREN WOHNSITZ IN DEM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HAT , DURCH EINE SCHRIFTLICHE ODER DURCH EINE MÜNDLICHE , SCHRIFTLICH BESTÄTIGTE VEREINBARUNG BESTIMMT , DASS EIN GERICHT ODER DIE GERICHTE EINES VERTRAGSSTAATS ÜBER EINE BEREITS ENTSTANDENE RECHTSSTREITIGKEIT ODER ÜBER EINE KÜNFTIGE , AUS EINEM BESTIMMTEN RECHTSVERHÄLTNIS ENTSPRINGENDE RECHTSSTREITIGKEIT ENTSCHEIDEN SOLLEN , SO SIND DIESES GERICHT ODER DIE GERICHTE DIESES STAATES AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG. ' '

7 BEI DER AUSLEGUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DIESER BESTIMMUNG MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIESE SCHLIESST SOWOHL DIE NACH DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 2 BEGRÜNDETE ZUSTÄNDIGKEIT ALS AUCH DIE BESONDEREN ZUSTÄNDIGKEITEN AUS , DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHEN SIND. ANGESICHTS DER MÖGLICHEN FOLGEN EINER SOLCHEN VEREINBARUNG FÜR DIE STELLUNG DER PARTEIEN IM PROZESS SIND DIE IN ARTIKEL 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN ENG AUSZULEGEN. DA ARTIKEL 17 HIERFÜR EINE ' ' VEREINBARUNG ' ' VERLANGT , MUSS DAS MIT DER SACHE BEFASSTE GERICHT IN ERSTER LINIE PRÜFEN , OB DIE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT BEGRÜNDENDE KLAUSEL TATSÄCHLICH GEGENSTAND EINER WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ; DIE FORMERFORDERNISSE DES ARTIKELS 17 SOLLEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT. DIE FRAGEN DES BUNDESGERICHTSHOFES SIND UNTER BEACHTUNG DIESER GESICHTSPUNKTE ZU PRÜFEN.

ZU DEN VOM BUNDESGERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN

8 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ES DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS GENÜGT , WENN EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG IN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTHALTEN IST , DIE AUF DER RÜCKSEITE EINER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETEN VERTRAGSURKUNDE AUFGEDRUCKT SIND.

9 AUFGRUND DER VORAUSGESCHICKTEN ERWAEGUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS ES DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 17 NICHT GENÜGT , WENN EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL IM RAHMEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI AUF DER RÜCKSEITE EINES AUF DEM GESCHÄFTSPAPIER DIESER PARTEI NIEDERGELEGTEN SCHRIFTLICHEN VERTRAGES ABGEDRUCKT IST. DIESES VERFAHREN GEWÄHRLEISTET NICHT , DASS DIE ANDERE PARTEI TATSÄCHLICH EINER KLAUSEL ZUGESTIMMT HAT , DIE VON DEN ALLGEMEINEN REGELN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ABWEICHT. ANDERS IST ES , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT SELBST AUSDRÜCKLICH AUF DIE DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT.

10 DIE ANTWORT MUSS ALSO LAUTEN , DASS DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS BEI EINER GERICHTSSTANDSKLAUSEL , DIE IN DEN AUF DER RÜCKSEITE DER VERTRAGSURKUNDE ABGEDRUCKTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI ENTHALTEN IST , NUR DANN GENÜGT IST , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT AUSDRÜCKLICH AUF DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT.

11 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DEM SCHRIFTLICHKEITSERFORDERNIS NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS GENÜGT IST , WENN DIE PARTEIEN IM VERTRAGSTEXT AUF EIN VORANGEGANGENES ANGEBOTSSCHREIBEN AUSDRÜCKLICH BEZUG NEHMEN , IN DEM SEINERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HINGEWIESEN WAR.

12 GRUNDSÄTZLICH IST DAS ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 GEWAHRT , WENN DIE PARTEIEN IM TEXT IHRES VERTRAGES AUF EIN ANGEBOT BEZUG GENOMMEN HABEN , DAS SEINERSEITS AUSDRÜCKLICH AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HINGEWIESEN HATTE. DIESE BEURTEILUNG GILT JEDOCH NUR FÜR DEN FALL EINES DEUTLICHEN HINWEISES , DEM EINE PARTEI BEI ANWENDUNG DER NORMALEN SORGFALT NACHGEHEN KANN , UND NUR , WENN FESTSTEHT , DASS MIT DEM ANGEBOT , AUF DAS BEZUG GENOMMEN WORDEN IST , DIE DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ANDEREN PARTEI TATSÄCHLICH ZUGEGANGEN SIND. DAGEGEN IST DAS SCHRIFTLICHKEITSERFORDERNIS NACH ARTIKEL 17 BEI MITTELBAREN ODER STILLSCHWEIGENDEN VERWEISUNGEN AUF VORANGEGANGENE SCHRIFTWECHSEL NICHT ERFÜLLT , DA IN DIESEM FALL KEINE GEWISSHEIT DARÜBER BESTEHT , DASS SICH DIE EINIGUNG ÜBER DEN VERTRAGSINHALT TATSÄCHLICH AUF DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ERSTRECKT HAT.

13 DIE ANTWORT MUSS ALSO LAUTEN , DASS EINE IN EINEM VERTRAG ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF FRÜHERE ANGEBOTE , WELCHE IHRERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI HINGEWIESEN HABEN , DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS NUR DANN GENÜGT , WENN DER HINWEIS AUSDRÜCKLICH ERFOLGT IST , EINE PARTEI IHM ALSO BEI ANWENDUNG NORMALER SORGFALT NACHGEHEN KANN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 18. FEBRUAR 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST BEI EINER GERICHTSSTANDSKLAUSEL , DIE IN DEN AUF DER RÜCKSEITE DER VERTRAGSURKUNDE ABGEDRUCKTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI ENTHALTEN IST , NUR DANN GENÜGT , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT AUSDRÜCKLICH AUF DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT.

EINE IN EINEM VERTRAG ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF FRÜHERE ANGEBOTE , WELCHE IHRERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI HINGEWIESEN HABEN , GENÜGT DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS NUR DANN , WENN DER HINWEIS AUSDRÜCKLICH ERFOLGT IST , EINE PARTEI IHM ALSO BEI ANWENDUNG NORMALER SORGFALT NACHGEHEN KANN.

Ende der Entscheidung

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