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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1989
Aktenzeichen: 24/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71, Verordnung Nr. 1708/71


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 76
Verordnung Nr. 1708/71 Art. 73 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates wird in dem Fall, daß der Arbeitnehmer gleichzeitig im Wohnstaat seiner Familie nebenberuflich als Selbständiger und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer tätig ist, der Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geschuldeten Familienbeihilfen nur in der Höhe ausgesetzt, in der in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, gleichartige Beihilfen tatsächlich gezahlt werden. Liegt der im Wohnstaat tatsächlich bezogene Betrag der Familienbeihilfen unter dem Betrag der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Beihilfen, so kann der Arbeitnehmer vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzbeihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen verlangen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 27. JUNI 1989. - MICHEL GEORGES GEGEN OFFICE NATIONAL D'ALLOCATIONS FAMILIALES POUR TRAVAILLEURS SALARIES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE DINANT - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT - VERORDNUNG NR. 1408/71 - FAMILIENLEISTUNGEN FUER ARBEITNEHMER. - RECHTSSACHE 24/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Dinant hat mit Beschluß vom 8. Januar 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 73 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( ABl. L 149, S. 1 ), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit über die Aufhebung einer Entscheidung des Office national d' allocations familiales pour travailleurs salariés ( Onafts ), mit der dieses die bis dahin dem Kläger des Ausgangsverfahrens gewährten Familienbeihilfen zurückforderte.

3 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Michel Georges ( Kläger ), ein belgischer Staatsangehöriger, war während des streitigen Zeitraums ( 1. Mai 1977 bis 30. Juni 1982 ) Arbeitnehmer in Frankreich, während seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Belgien wohnten.

4 Bis zum 15. Mai 1982 bezog der Kläger Familienbeihilfen, die ihm das Onafts aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften sowie des Artikels 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auszahlte, der folgendes bestimmt :

"Ein Arbeitnehmer, für den die französischen Rechtsvorschriften gelten, hat für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen..."

5 Bei einer 1982 durchgeführten Kontrolle stellte sich heraus, daß der Kläger während des streitigen Zeitraums in Belgien nebenberuflich als Selbständiger tätig war und aufgrund dieser Tätigkeit von dem zuständigen belgischen Träger, der Caisse d' assurances sociales des travailleurs indépendants de Belgique, Familienbeihilfen bezogen hatte.

6 Das Onafts war der Ansicht, daß aufgrund dieser zweifachen beruflichen Betätigung der Tatbestand des Artikels 76 der Verordnung Nr. 1408/71 erfuellt sei, wonach der Anspruch auf die nach Artikel 73 geschuldeten Familienbeihilfen ausgesetzt werde, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnten, zu zahlen seien. Gestützt auf diese Vorschrift entschied das Onafts deshalb am 19. Mai 1982, daß die Familienbeihilfen zu Lasten des belgischen Systems für Selbständige zu gewähren seien und daß der Kläger den Betrag an Familienbeihilfen, den er ohne Rechtsgrund bezogen habe, nämlich 381 789 BFR, erstatten müsse; dieser entspreche der Differenz zwischen dem Betrag der Familienbeihilfen für Arbeitnehmer und dem der Beihilfen für Selbständige.

7 Der Kläger focht diese Entscheidung vor dem Tribunal du travail Dinant an; das Gericht kam zu der Auffassung, daß der Rechtsstreit ein Problem der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, und das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt :

"Wenn ein belgischer Arbeitnehmer, der mit seiner Familie, darunter Kindern, für die ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, in Belgien lebt, gleichzeitig Arbeitnehmer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ( Frankreich ) und im Wohnstaat nebenberuflich als Selbständiger tätig ist und wenn die im Wohnstaat aufgrund der selbständigen Tätigkeit bezogenen Familienleistungen weniger günstig sind als die, die in dem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit in diesem Staat bezogen werden könnten, erlauben dann die Prioritäts - und Antikumulierungsvorschriften der Artikel 73 und 76 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 ( in der damals geltenden Fassung ) die Annahme,

- daß ein Anspruch auf die Familienleistungen zu Lasten des anderen Mitgliedstaats ( des Beschäftigungsstaats ) entsteht,

- daß ein vorrangiger Anspruch zu Lasten des Wohnstaats besteht,

- daß der im Beschäftigungsstaat entstandene Anspruch nur in Höhe des für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen im Wohnstaat bezogenen Betrags ausgesetzt wird?"

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Zur Beantwortung der gestellten Frage ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, das mit Artikel 51 EWG-Vertrag verfolgte Ziel der Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer für die Auslegung der Verordnungen maßgebend ist, die der Rat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erlassen hat.

10 Man kann daher nicht, ohne gegen diesen Grundsatz zu verstossen, Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 so anwenden, daß dem Arbeitnehmer der Vorteil der günstigeren Beihilfen dadurch entzogen wird, daß die Beihilfen, die in einem Mitgliedstaat vorgesehen sind, durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beihilfen ersetzt werden.

11 Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 153/84 ( Ferraioli, Slg. 1986, 1401 ) entschieden, daß der Arbeitnehmer nach den der Verordnung Nr. 1408/71 zugrundeliegenden Prinzipien dann, wenn der im Wohnstaat tatsächlich bezogene Betrag der Familienbeihilfen unter dem Betrag der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Beihilfen liegt, vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzbeihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen verlangen kann.

12 Diese Rechtsprechung gilt auch für den Fall, in dem der Arbeitnehmer gleichzeitig im Wohnstaat seiner Familie nebenberuflich als Selbständiger und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer tätig ist.

13 Aus diesen Gründen ist auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten : Nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates wird der Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geschuldeten Familienleistungen nur in der Höhe ausgesetzt, in der in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, gleichartige Beihilfen tatsächlich gezahlt werden. Liegt der im Wohnstaat tatsächlich bezogene Betrag der Familienbeihilfen unter dem Betrag der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Beihilfen, so kann der Arbeitnehmer vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzbeihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen verlangen.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der belgischen, der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei dem Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom Tribunal du travail Dinant mit Urteil vom 8. Januar 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates wird der Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geschuldeten Familienbeihilfen nur in der Höhe ausgesetzt, in der in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, gleichartige Beihilfen tatsächlich gezahlt werden. Liegt der im Wohnstaat tatsächlich bezogene Betrag der Familienbeihilfen unter dem Betrag der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Beihilfen, so kann der Arbeitnehmer vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzbeihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen verlangen.

Ende der Entscheidung

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