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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1985
Aktenzeichen: 240/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 17/62 vom 06.02.1962, Tabaksteuergesetz
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 190 | |
EWG-Vertrag Art. 85 | |
Verordnung Nr. 17/62 vom 06.02.1962 Art. 15 Abs. 2 | |
Tabaksteuergesetz Art. 28 |
1. EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN , DIE NUR FÜR DEN MARKT DIESES MITGLIEDSTAATS GILT , BERÜHRT , AUCH WENN DURCH SIE KEINE HANDELSSCHRANKEN ERRICHTET WERDEN , DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELSVERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG , SOFERN SIE SICH , SEI ES AUCH NUR TEILWEISE , AUF EIN ERZEUGNIS BEZIEHT , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMT , UND ZWAR SELBST DANN , WENN DIE BETEILIGTEN DAS ERZEUGNIS VON EINEM UNTERNEHMEN ERHALTEN HABEN , DAS DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖRT WIE SIE.
2. DAS IN ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17/62 VORGESEHENE VERBOT DER AUFERLEGUNG VON GELDBUSSEN GILT NUR FÜR TATSÄCHLICH ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN. SELBST WENN ALSO EINE VEREINBARUNG DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62 GEDECKT IST , WONACH BESTIMMTE VEREINBARUNGEN AUCH OHNE VORHERIGE ANMELDUNG FREIGESTELLT WERDEN KÖNNEN , DARF DIE KOMMISSION DEN DARAN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GELDBUSSEN AUFERLEGEN , DA DIESE VEREINBARUNG NICHT ANGEMELDET WORDEN IST.
3. DIE KOMMISSION HAT GEMÄSS ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZWAR MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN UND DABEI DIE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN AUFZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN ; SIE BRAUCHT JEDOCH BEI EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN NICHT AUF ALLE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN FRAGEN EINZUGEHEN , DIE VON DEN BETEILIGTEN WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS VORGEBRACHT WURDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 10. DEZEMBER 1985. - STICHTING SIGARETTENINDUSTRIE UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTEBEWERB - VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN IM TABAKWARENSEKTOR. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 240, 241, 242, 261, 262, 268 UND 269/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE STICHTING SIGARETTENINDUSTRIE SOWIE DIE FIRMEN PHILIP MORRIS HOLLAND BV , THEODORUS NIEMEYER BV , REYNOLDS TOBACCO BV , BRITISH-AMERICAN TOBACCO CO. BV , SIGARETTENFABRIEK ED. LAURENS BV UND TURMAC TOBACCO CO. BV HABEN MIT GETRENNTEN KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 22., 24. UND 29. SEPTEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 15. JULI 1982 ( IV/29.525 UND IV/30.000 SSI ; ABL. L 232 , S. 1 ), MIT DER DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HAT , DASS SIE MEHRERE ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG BEGANGEN HÄTTEN.
2 DER GERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 28. OKTOBER 1982 DIESE SIEBEN RECHTSSACHEN ZUR GEMEINSAMEN VERHANDLUNG UND ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.
3 BEI DEN KLAEGERINNEN HANDELT ES SICH UM DIE STICHTING SIGARETTENINDUSTRIE ( NACHSTEHEND : SSI ) UND MEHRERE NIEDERLÄNDISCHE TABAKWARENHERSTELLER , DIE MITGLIEDER DER SSI SIND. IN DER SSI , EINER IM JAHR 1955 ERRICHTETEN STIFTUNG NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS , SIND DIE MEISTEN IN DEN NIEDERLANDEN ANSÄSSIGEN TABAKWARENHERSTELLER UND -IMPORTEURE ZUSAMMENGESCHLOSSEN. IHR ZWECK IST ES , DIE GEMEINSCHAFTLICHEN INTERESSEN IHRER MITGLIEDER WAHRZUNEHMEN. AM 20. DEZEMBER 1976 SCHLOSSEN DIE MITGLIEDER DER SSI EINE RAHMENVEREINBARUNG , DIE IM WESENTLICHEN VORSIEHT , DASS DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE SSI ALS EINZIGEN GESPRÄCHSPARTNER DES STAATES FÜR DIE KONSULTATIONEN BENENNEN , DIE INSBESONDERE DIE ENDVERKAUFSPREISE SOWIE DIE GROSSHANDELS- UND EINZELHANDELSSPANNEN ZUM GEGENSTAND HABEN. DIESE RAHMENVEREINBARUNG WURDE IM SEPTEMBER 1977 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET. DIE MEISTEN DER VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN , DIE DIE KOMMISSION IN DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG BEANSTANDET HAT , KAMEN INNERHALB DER SSI ZUSTANDE.
4 DIE KOMMISSION HAT IN IHRER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT , DIE MITGLIEDER DER SSI HÄTTEN DADURCH GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE MEHRERE VEREINBARUNGEN ÜBER DIE HANDELSSPANNEN DER TABAKWARENGROSS- UND -EINZELHÄNDLER GESCHLOSSEN HABEN , ALSO ÜBER DEN TEIL DES EINZELHANDELSPREISES , DER DEN WIEDERVERKÄUFERN ZUSTEHT.
5 SO SCHLOSSEN DIE MITGLIEDER DER SSI AM 4. DEZEMBER 1974 EINE VEREINBARUNG , NACH DER FACHHÄNDLERN , DIE BESTIMMTE KRITERIEN ERFÜLLEN , EIN FESTER JAHRESBONUS FÜR JE 1 000 ZIGARETTEN GEWÄHRT WIRD , DIE SIE VON DEN VERTRAGSPARTNERN BEZIEHEN. DER AUF DIESE WEISE GEWÄHRTE BONUS WURDE REGELMÄSSIG ERHÖHT , UND ZWAR BIS AUF 0,75 HFL JE 1 000 ZIGARETTEN IM JAHRE 1978. DIESE VEREINBARUNG WURDE BEI DER KOMMISSION GEMELDET.
6 AUSSERDEM SCHLOSSEN DIE MITGLIEDER DER SSI ENDE 1979 EINE VEREINBARUNG MIT BESTIMMTEN GROSSHÄNDLERN ZUR FESTSETZUNG DER DIESEN ZUSTEHENDEN HÖCHSTZULÄSSIGEN GEWINNSPANNE. EINE ÄHNLICHE VEREINBARUNG WURDE ZUR GLEICHEN ZEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDERN DER SSI UND VERTRETERN BESTIMMTER EINZELHÄNDLER GESCHLOSSEN , UM DEREN HÖCHSTSPANNE IM FALLE EINER DIREKTLIEFERUNG FESTZUSETZEN. BEIDE VEREINBARUNGEN WURDEN AM 27. DEZEMBER 1979 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET.
7 ERGÄNZT WURDEN DIESE VEREINBARUNGEN GLEICHZEITIG DURCH EIN ABGESTIMMTES VERHALTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDERN DER SSI , DAS DIE EINRÄUMUNG EINER FESTEN GEWINNSPANNE FÜR DIREKTLIEFERUNGEN ZUM GEGENSTAND HATTE , UND DURCH MIT DEN GROSS HÄNDLERN ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN IM HINBLICK AUF DIE EINRÄUMUNG EINER HÖCHSTSPANNE FÜR DEREN LIEFERUNGEN AN FACHGESCHÄFTE.
8 SCHLIESSLICH WERDEN DIE AUSWIRKUNGEN DER VORSTEHEND BESCHRIEBENEN VEREINBARUNGEN UND PRAKTIKEN DURCH EINE ANDERE VEREINBARUNG VERSTÄRKT , DIE DIE MITGLIEDER DER SSI AM 23. APRIL 1975 ABSCHLOSSEN. DIESE VEREINBARUNG , IN DER DIE VERHALTENSREGELN FÜR DEN ZIGARETTENHANDEL FESTGELEGT SIND , SIEHT VOR , DASS AUSSER DEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDERN DER SSI VEREINBARTEN RABATTEN KEINE ANDERE VERGÜTUNG GEWÄHRT WERDEN DARF.
9 AUSSERDEM SCHLOSSEN DIE MITGLIEDER DER SSI DREIMAL VEREINBARUNGEN , UM IHRE EINZELHANDELSPREISE ZU ERHÖHEN : AM 1. AUGUST 1974 , AM 7. NOVEMBER 1975 UND AM 1. FEBRUAR 1978. DIESE VEREINBARUNGEN , DIE EINE BEGRENZTE GELTUNGSDAUER VON DREI MONATEN HATTEN , KAMEN IMMER GENAU DANN ZUSTANDE , WENN EINE ERLAUBNIS ZUR PREISERHÖHUNG GEMÄSS DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHSVORSCHRIFTEN ERTEILT WURDE.
10 DIE KOMMISSION WAR DER ANSICHT , ALLE ERWÄHNTEN VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN STELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DAR. SIE LEHNTE ES AUCH AB , DIE VEREINBARUNG VOM 4. DEZEMBER 1974 ÜBER DIE BONUSREGELUNG FÜR FACHGESCHÄFTE UND DIE VEREINBARUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER HÖCHSTSPANNEN FÜR DEN GROSS- UND EINZELHANDEL , DIE BEI IHR ANGEMELDET WORDEN WAREN , GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG FREIZUSTELLEN. SCHLIESSLICH VERHÄNGTE SIE GEGEN ALLE KLAEGERINNEN MIT AUSNAHME DER SSI GELDBUSSEN WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN DEN VERSCHIEDENEN VEREINBARUNGEN ÜBER DIE ERHÖHUNG DER EINZELHANDELSPREISE.
11 DIE SSI UND DIE ÜBRIGEN KLAEGERINNEN , DIE DIE VORSTEHEND BESCHRIEBENEN VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN NICHT BESTREITEN , STÜTZEN IHRE KLAGEN AUF VIER KLAGEGRÜNDE : DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SEIEN NICHT GEGEBEN ; DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION SEI IN SICH WIDERSPRÜCHLICH ; ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 ( ABL. NR. 13 , S. 204 ) SEI VERLETZT ; DIE KOMMISSION HABE GEGEN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DA SIE NICHT HINREICHEND AUF DIE ARGUMENTE DER KLAEGERINNEN EINGEGANGEN SEI. AUSSERDEM BEANSTANDEN DIE KLAEGERINNEN AUS MEHREREN GRÜNDEN DIE HÖHE DER GELDBUSSEN.
I - ERSTER KLAGEGRUND : DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SEIEN NICHT GEGEBEN
12 MIT IHREM VORBRINGEN IM RAHMEN DIESES KLAGEGRUNDES VERSUCHEN DIE KLAEGERINNEN ZUNÄCHST DARZULEGEN , DASS IHRE VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN KEINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG HÄTTEN BEZWECKEN ODER BEWIRKEN KÖNNEN , DA AUF DEM TABAKWARENSEKTOR IN DEN NIEDERLANDEN EIN WIRKLICHER WETTBEWERB NICHT MÖGLICH SEI. DIE UNMÖGLICHKEIT EINES WETTBEWERBS IN DIESEM SEKTOR SEI AUF DEN RECHTLICHEN RAHMEN , DEN VOM STAAT AUSGEUEBTEN DRUCK UND AUF EINEN ' ' HOHEN MULTIPLIKATOR ' ' ZURÜCKZUFÜHREN , DER MIT DER HOHEN WERTABHÄNGIGEN VERBRAUCHSTEUER ZUSAMMENHÄNGE. SCHLIESSLICH MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , IHRE VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN SEIEN NICHT GEEIGNET GEWESEN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
A - ZUR BEHAUPTUNG , DIE VERBOTENEN VEREINBARUNGEN UND PRAKTIKEN HÄTTEN KEINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG BEZWECKT ODER BEWIRKT
1. ZU DEM ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS , DEN DER RECHTLICHE RAHMEN AUF DAS VERHALTEN DER KLAEGERINNEN GEHABT HABEN SOLL
A ) BESCHREIBUNG DES RECHTLICHEN RAHMENS
13 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS SICH DER NIEDERLÄNDISCHE GESETZGEBER IM EINKLANG MIT DER RICHTLINIE 72/464 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ÜBER DIE ANDEREN VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER ( ABL. L 303 , S. 1 ) DAFÜR ENTSCHIEDEN HAT , AUF TABAKWAREN IM WESENTLICHEN EINE HOHE WERTABHÄNGIGE VERBRAUCHSTEUER , DIE IN EINEM BESTIMMTEN PROZENTSATZ VOM HÖCHSTVERKAUFSPREIS AUSGEDRÜCKT IST , ANSTELLE EINER SPEZIFISCHEN VERBRAUCHSTEUER , DEREN HÖHE JE NACH ERZEUGNISEINHEIT FESTGESETZT WIRD , ZU ERHEBEN.
14 DIE ERHEBUNG DIESER VERBRAUCHSTEUER WIRD DURCH STEUERBANDEROLEN GEWÄHRLEISTET , DIE DIE HERSTELLER ODER IMPORTEURE BEI DER FINANZVERWALTUNG KAUFEN. DIE HERSTELLER ODER IMPORTEURE BESTIMMEN ZUNÄCHST DEN EINZELHANDELSPREIS IHRER ERZEUGNISSE EINSCHLIESSLICH ALLER ABGABEN. ANSCHLIESSEND ENTRICHTEN SIE DIE IN DIESEM PREIS ENTHALTENEN ABGABEN. SCHLIESSLICH BRINGEN SIE DIE STEUERBANDEROLE , DIE DEN EINZELHANDELSPREIS ANGIBT , AUF IHREN ERZEUGNISSEN AN.
15 NACH ARTIKEL 30 DER NIEDERLÄNDISCHEN WET OP DE ACCIJNS VON TABAKSFABRIKATEN ( GESETZ ÜBER DIE VERBRAUCHSTEUER AUF TABAKWAREN , STAATSBLAD 1964 , NR. 208 ; NACHSTEHEND : ' ' TABAKSTEUERGESETZ ' ' ) DÜRFEN TABAKWAREN NICHT ZU EINEM HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN PREIS VERKAUFT WERDEN , ALS ER AUF DER BANDEROLE ANGEGEBEN IST. DARÜBER HINAUS SIEHT ARTIKEL 28 DES TABAKSTEUERGESETZES VOR , DASS EIN TABAKERZEUGNIS NUR ZU EINEM EINZIGEN EINZELHANDELSPREIS VERKAUFT WERDEN DARF , ES SEI DENN , DASS INNERHALB EINER MARKE ODER DURCH DIE AUF DER ZIGARETTENPACKUNG ANGEGEBENE MARKE DEUTLICH EIN UNTERSCHIED GEMACHT WIRD. ES GIBT JEDOCH AUSNAHMEMÖGLICHKEITEN.
16 AUSSERDEM HAT DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT IM RAHMEN DER INFLATIONSBEKÄMPFUNG AUFGRUND DER PRIJZENWET ( PREISGESETZ ; STAATSBLAD 1961 , NR. 135 ) SEIT 1973 JÄHRLICH EINE PREISREGELUNG IN FORM EINER MINISTERIELLEN VERORDNUNG ERLASSEN ( DIE SOGENANNTE ' ' PRIJZENBESCHIKKING GÖDEREN EN DIENSTEN ' ' , NACHSTEHEND : ' ' PGD ' ' ). DIESE VERORDNUNG LEGT DIE BERECHNUNGSKRITERIEN FÜR EINE ERHÖHUNG DER EINZELHANDELSPREISE IM FALLE EINES KOSTENANSTIEGS BZW. FÜR EINE SENKUNG DER EINZELHANDELSPREISE IM FALLE EINER KOSTENSENKUNG FEST.
17 NACH ARTIKEL 2 DER PGD IST ES DEM HERSTELLER UNTERSAGT , SEIN ERZEUGNIS ZU EINEM PREIS ZU VERKAUFEN , DER ÜBER DEM PREIS LIEGT , ZU DEM ER DIESES ERZEUGNIS AN EINEM BESTIMMTEN TAG ( STICHTAG ) VERKAUFT HAT , ZUZUEGLICH DES BETRAGS , UM DEN DIE HERSTELLUNGSKOSTEN DIESES ERZEUGNISSES SEIT DEM STICHTAG GESTIEGEN BZW. ABZUEGLICH DES BETRAGS , UM DEN DIESE KOSTEN ZURÜCKGEGANGEN SIND. NACH ARTIKEL 3 DER PGD IST ES DEM HÄNDLER UNTERSAGT , EINE WARE ZU EINEM PREIS ZU VERKAUFEN , DER ÜBER IHREM EINKAUFSPREIS ZUZUEGLICH EINER NACH OBEN BEGRENZTEN GEWINNSPANNE LIEGT. EIN HERSTELLER ODER HÄNDLER HAT JEDOCH IMMER DIE MÖGLICHKEIT , DIE IN DER PGD VORGESEHENEN HÖCHSTGRENZEN ZU ÜBERSCHREITEN , WENN IHM EINE BESONDERE ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN WIRTSCHAFTSMINISTER ERTEILT WIRD. ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE PGD WERDEN AUFGRUND DES GESETZES ÜBER WIRTSCHAFTSVERGEHEN VOM 22. JUNI 1950 ( STAATSBLAD , K 258 ) STRAFRECHTLICH VERFOLGT.
B ) ZU DER BEHAUPTETEN UNMÖGLICHKEIT EINES WETTBEWERBS BEI DEN EINZELHANDELSPREISEN
18 DIE KLAEGERINNEN MACHEN IN IHREN VERSCHIEDENEN SCHRIFTSÄTZEN ZUNÄCHST GELTEND , DER VORSTEHEND BESCHRIEBENE RECHTLICHE RAHMEN VERHINDERE JEDEN WIRKSAMEN WETTBEWERB BEI DER FESTSETZUNG DER EINZELHANDELSPREISE.
19 SOWOHL DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE TABAKSTEUER ALS AUCH DIE PGD MACHTEN DIE PREISPOLITIK DER UNTERNEHMEN VÖLLIG UNFLEXIBEL UND VERHINDERTEN DIE ENTSTEHUNG VON PREISUNTERSCHIEDEN ZWISCHEN KONKURRENTEN. DA NACH ARTIKEL 28 DES TABAKSTEUERGESETZES ERZEUGNISSE EIN UND DERSELBEN MARKE NICHT ZU UNTERSCHIEDLICHEN PREISEN VERKAUFT WERDEN DÜRFTEN , MÜSSE JEDER HERSTELLER , BEVOR ER DEN PREIS SEINER ERZEUGNISSE ÄNDERE , SEINEN GESAMTEN WARENVORRAT VERKAUFEN , DER MIT DEM ALTEN PREIS AUSGEZEICHNET SEI. WENN DAGEGEN EINE MINISTERIELLE GENEHMIGUNG ZUR PREISERHÖHUNG GEMÄSS DER PGD ERTEILT WORDEN SEI , MÜSSE DER BETREFFENDE HERSTELLER ( ODER IMPORTEUR ) VON DIESER GENEHMIGUNG AUCH GEBRAUCH MACHEN. WENN ER NÄMLICH SEINEN VERKAUFSPREIS BEIBEHALTE , WODURCH DIESER UNTER DENJENIGEN SEINER KONKURRENTEN SINKE , GESTATTE ARTIKEL 2 DER PGD ES IHM NICHT MEHR , SEINE PREISE ANSCHLIESSEND OHNE MINISTERIELLE GENEHMIGUNG WIEDER ANZUHEBEN. DIE PREISE DIESES HERSTELLERS WÜRDEN SOMIT AUF EINEM NIVEAU FESTGESCHRIEBEN , DAS UNTER DEM PREISNIVEAU SEINER KONKURRENTEN LIEGE. AUSSERDEM WÜRDEN DANN DIE KÜNFTIG GENEHMIGTEN PREISERHÖHUNGEN AUF EINER NIEDRIGEREN GRUNDLAGE BERECHNET.
20 SELBST WENN EIN HERSTELLER DENNOCH ANDERE PREISE ALS SEINE KONKURRENTEN PRAKTIZIEREN KÖNNTE , WÄREN DIESE FÜR IHN NICHT RENTABEL. DER NIEDERLÄNDISCHE GESETZGEBER HABE NÄMLICH TABAKWAREN MIT EINER WERTABHÄNGIGEN VERBRAUCHSTEUER BELEGT , DEREN SÄTZE SEHR HOCH SEIEN ; DESHALB MÜSSTEN ALLE HERSTELLER IHRE KOSTEN WIE AUCH IHRE GEWINNE AUF EIN MINIMUM SENKEN ( DIE KLAEGERINNEN BEZEICHNEN DIES ALS ' ' KOMPRESSIONSEFFEKT ' ' ). UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEI IHR HANDLUNGSSPIELRAUM SEHR BEGRENZT. SIE KÖNNTEN SICH NUR WETTBEWERB LIEFERN , INDEM SIE IHRE GEWINNE NOCH MEHR VERRINGERTEN. DIESE SENKUNG DER GEWINNE , DIE NUR IN GERINGFÜGIGEM UMFANG MÖGLICH SEI , KÖNNE LEDIGLICH EINEN KLEINEN PREISUNTERSCHIED GEGENÜBER DEN KONKURRENTEN BEWIRKEN. DIESES OPFER SEI JEDOCH WEGEN DER UNELASTISCHEN NACHFRAGE NACH ZIGARETTEN IN JEDEM FALL UNRENTABEL , DENN DIE GEWINNEINBUSSE WERDE NICHT DURCH EINE ÜBERPROPORTIONALE UMSATZSTEIGERUNG AUSGEGLICHEN.
21 DIE KOMMISSION RÄUMT EIN , DASS ARTIKEL 28 DES TABAKSTEUERGESETZES EINEM HERSTELLER GEWISSE PRAKTISCHE SCHWIERIGKEITEN VERURSACHEN KÖNNE. ES SEI JEDOCH ÜBERTRIEBEN , ZU BEHAUPTEN , DIESE BESTIMMUNG VERHINDERE JEDEN WETTBEWERB , SCHON ALLEIN DESHALB , WEIL ES AUSNAHMEMÖGLICHKEITEN GEBE. DIE KOMMISSION KRITISIERT AUCH DIE ARGUMENTATION DER KLAEGERINNEN ZU ARTIKEL 2 DER PGD. DIE MINISTERIELLE GENEHMIGUNG SEI AN KEINE FRIST GEBUNDEN. FOLGLICH KÖNNE SICH EIN HERSTELLER DAFÜR ENTSCHEIDEN , SEINE PREISE NICHT SOFORT AUF DEN GENEHMIGTEN HÖCHSTBETRAG FESTZUSETZEN , SONDERN SIE SCHRITTWEISE AUF DIESEN BETRAG ANZUHEBEN.
22 IM ÜBRIGEN HÄLT DIE KOMMISSION DIE WIRTSCHAFTLICHEN ARGUMENTE DER KLAEGERINNEN ( KOMPRESSIONSEFFEKT UND UNELASTISCHE NACHFRAGE ) FÜR NICHT STICHHALTIG. AUSSERDEM HÄTTEN DIE KLAEGERINNEN , SELBST WENN DAS BESTEHEN EINES KOMPRESSIONSEFFEKTS ALS ERWIESEN UNTERSTELLT WERDE , AUFGRUND DER VON IHNEN ABGESCHLOSSENEN VEREINBARUNGEN DIESEM EFFEKT ENTGEHEN KÖNNEN , DA SIE DURCH DIE PREISERHÖHUNG AUCH IHRE GEWINNSPANNE ERHÖHT HÄTTEN.
23 DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN , WEGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEI EIN PREISWETTBEWERB UNMÖGLICH , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN.
24 DAZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DAS TABAKSTEUERGESETZ DEN HERSTELLERN NICHT DIE FREIHEIT NIMMT , IHRE EINZELHANDELSPREISE FESTZUSETZEN , DENN DIE VERPFLICHTUNG GEMÄSS ARTIKEL 30 DES TABAKSTEUERGESETZES , DEN BANDEROLENPREIS EINZUHALTEN , BETRIFFT NUR DIE EINZELHÄNDLER.
25 ARTIKEL 28 DES TABAKSTEUERGESETZES , DER DEN VERKAUF VON ERZEUGNISSEN EIN UND DERSELBEN MARKE ZU UNTERSCHIEDLICHEN PREISEN VERBIETET , KANN EINEM HERSTELLER , DER SEINE VERKAUFSPREISE ÄNDERN WILL , ZWAR PRAKTISCHE SCHWIERIGKEITEN BEREITEN. DIESE SCHWIERIGKEITEN SIND JEDOCH NUR VORÜBERGEHENDER NATUR. FERNER SIEHT ARTIKEL 28 AUSDRÜCKLICH DIE MÖGLICHKEIT VON AUSNAHMEN VOR. SCHLIESSLICH HINDERT ARTIKEL 28 EINEN HERSTELLER BEI DER EINFÜHRUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES NICHT DARAN , VON BEGINN AN EINEN ANDEREN PREIS ALS SEINE KONKURRENTEN FESTZUSETZEN UND SOMIT EINEN PREISUNTERSCHIED HERBEIZUFÜHREN , AUFGRUND DESSEN ER SEINEN MARKTANTEIL ERHÖHEN KANN.
26 IM ÜBRIGEN BESCHRÄNKEN DIE NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN IM GEGENSATZ ZU DEN BELGISCHEN , DEREN PRAXIS IN DEM URTEIL VOM 29. OKTOBER 1980 IN DEN RECHTSSACHEN 209 BIS 215 UND 218/78 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , SLG. 1980 , 3125 ) BESCHRIEBEN IST , NICHT DIE SKALA DER FÜR DIE HERSTELLER VERFÜGBAREN STEUERBANDEROLEN UND HINDERN DIESE SOMIT NICHT DARAN , GÜNSTIGE VERBRAUCHERPREISE ZU PRAKTIZIEREN.
27 DIE PRÜFUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN PREISREGELUNG , DER PGD , ÄNDERT NICHTS AN DIESEM ERGEBNIS. ARTIKEL 2 DER PGD UNTERSAGT DEN HERSTELLERN ODER IMPORTEUREN DEN VERKAUF ZU EINEM EINE HÖCHSTGRENZE ÜBERSTEIGENDEN PREIS , DAMIT SIE KEINE PREISE PRAKTIZIEREN , DIE IM VERHÄLTNIS ZU IHREN KOSTEN ZU HOCH SIND. DIESE REGELUNG VERBIETET IHNEN JEDOCH NICHT , IHRE ERZEUGNISSE ZU EINEM PREIS ABZUSETZEN , DER UNTER DIESER HÖCHSTGRENZE LIEGT.
28 AUSSERDEM HAT DIE VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ERGEBEN , DASS SICH EIN HERSTELLER DAFÜR ENTSCHEIDEN KANN , SEINE PREISE NICHT SOFORT UM DEN GENEHMIGTEN BETRAG ZU ERHÖHEN. BEHÄLT DIESER HERSTELLER SEINE PREISE BEI , SO KANN ER MIT DEN FIRMEN IN WETTBEWERB TRETEN , DIE BESCHLOSSEN HABEN , DIE IHRIGEN ZU ERHÖHEN.
29 AUS DIESEN ÜBERLEGUNGEN FOLGT , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE TABAKWARENHERSTELLER ZWAR IN IHRER BEWEGLICHKEIT HINSICHTLICH EINES PREISWETTBEWERBS EINSCHRÄNKEN ; DEN HERSTELLERN VERBLEIBEN JEDOCH MÖGLICHKEITEN , EINEN ABSTAND IM PREIS ZWISCHEN IHREN ERZEUGNISSEN UND DENEN IHRER KONKURRENTEN ZU SCHAFFEN , INDEM SIE ENTWEDER IHRE PREISE SENKEN ODER DIE PREISE UNVERÄNDERT LASSEN , WÄHREND ANDERE SIE ERHÖHEN.
30 ZU UNRECHT BERUFEN SICH DIE KLAEGERINNEN AUCH AUF DEN KOMPRESSIONSEFFEKT , UM DARZULEGEN , DASS EIN PREISWETTBEWERB AUF DEM TABAKWARENSEKTOR UNMÖGLICH SEI.
31 ES IST NÄMLICH NICHT DARGETAN WORDEN , DASS DER KOMPRESSIONSEFFEKT - UNTERSTELLT , ER SEI TATSÄCHLICH GEGEBEN - ZUR SENKUNG DER KOSTEN ALLER TABAKWARENHERSTELLER AUF DASSELBE NIVEAU FÜHRT. SELBST WENN JEDER DIESER HERSTELLER GEZWUNGEN WAR , SEINE EIGENEN KOSTEN AUF EIN MINIMUM ZU SENKEN , ENTSPRICHT DIESES MINIMUM NICHT NOTWENDIGERWEISE DER KOSTENUNTERGRENZE EINES ANDEREN HERSTELLERS. DESHALB KANN AUCH EINE GERINGFÜGIGE KOSTENDIFFERENZ , WENN SIE WEITERGEGEBEN WIRD , AUFGRUND DES MULTIPLIKATOREFFEKTS , VON DEM NACHSTEHEND NOCH DIE REDE SEIN WIRD , IN DEN VERKAUFSPREISEN EINE UM EIN MEHRFACHES GRÖSSERE DIFFERENZ NACH SICH ZIEHEN UND SOMIT EINEN PREISWETTBEWERB ERMÖGLICHEN.
32 JEDENFALLS TRITT DER KOMPRESSIONSEFFEKT NUR BEI NORMAL FUNKTIONIERENDEM WETTBEWERB EIN. JEDER HERSTELLER IST DANN GEZWUNGEN , SEINE KOSTEN WIE AUCH SEINE GEWINNSPANNE SOWEIT WIE MÖGLICH ZU SENKEN. DIE KLAEGERINNEN HABEN DURCH IHRE PREISVEREINBARUNGEN JEDOCH GERADE JEDE UNGEWISSHEIT DARÜBER , WELCHE PREISE VON IHREN KONKURRENTEN PRAKTIZIERT WERDEN , AUSGESCHLOSSEN , SO DASS SIE SICH AUF DIESE WEISE DEM KOMPRESSIONSEFFEKT HABEN ENTZIEHEN KÖNNEN. DASS DIE HERSTELLER DARAN INTERESSIERT GEWESEN SEIN MÖGEN , SICH DURCH GEMEINSAME BEMÜHUNGEN DEN ZWÄNGEN ZU ENTZIEHEN , DENEN JEDER EINZELNE VON IHNEN DURCH DAS SPIEL DER MARKTKRÄFTE AUSGESETZT WAR , BRINGT IHRE VEREINBARUNGEN MIT DEM WETTBEWERBSRECHT NICHT IN EINKLANG.
C ) ZUR ANGEBLICHEN UNMÖGLICHKEIT EINES WETTBEWERBS BEI DEN HANDELSSPANNEN
33 DIE KLAEGERINNEN SIND FERNER DER ANSICHT , DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN HÄTTEN AUCH JEDE MÖGLICHKEIT EINES WETTBEWERBS BEI DEN DEM HANDEL ZU GEWÄHRENDEN SPANNEN AUSGESCHLOSSEN.
34 IN DIESEM ZUSAMMENHANG STÜTZEN DIE KLAEGERINNEN IHRE ARGUMENTATION AUF EINEN WIDERSPRUCH , DER ZWISCHEN ZWEI RECHTSNORMEN BESTEHE : ARTIKEL 3 DER PGD , DESSEN RECHTSGRUNDLAGE DAS PREISGESETZ SEI , UND ARTIKEL 30 DES TABAKSTEUERGESETZES. NACH ARTIKEL 3 DER PGD SEI NÄMLICH JEDER EINZELHÄNDLER VERPFLICHTET , BEI EINEM RÜCKGANG SEINER KOSTEN SEINEN VERKAUFSPREIS ZU SENKEN. WENN EIN HERSTELLER BESTIMMTEN EINZELHÄNDLERN EINE GRÖSSERE GEWINNSPANNE EINRÄUME UND AUF DIESE WEISE DEREN EINKAUFSPREIS DEMENTSPRECHEND VERRINGERE , DANN SEIEN DIESE HÄNDLER GEMÄSS ARTIKEL 3 DER PGD GEHALTEN , IHREN EINZELHANDELSPREIS ZU SENKEN. DIE KLAEGERINNEN SPRECHEN INSOWEIT VON EINEM ' ' DOMINÖFFEKT ' '. DIESER ' ' DOMINÖFFEKT ' ' BEWIRKE JEDOCH , DASS DIE EINZELHÄNDLER ARTIKEL 30 DES TABAKSTEUERGESETZES ZUWIDERHANDELTEN , DER IHNEN VERBIETE , DIE ZIGARETTEN ZU EINEM ANDEREN ALS DEM AUF DER STEUERBANDEROLE ANGEGEBENEN PREIS ZU VERKAUFEN. DURCH EINEN WETTBEWERB BEI DEN SPANNEN NÖTIGTEN DIE HERSTELLER SOMIT ZWANGSLÄUFIG DIE EINZELHÄNDLER , GEGEN EINE GESETZESBESTIMMUNG ZU VERSTOSSEN , UND MACHTEN SICH AN DIESEM VERSTOSS MITSCHULDIG.
35 DIE KOMMISSION TRAEGT ZU IHRER VERTEIDIGUNG HAUPTSÄCHLICH VOR , DER PGD KOMME IM TABAKWARENSEKTOR EINE BESONDERE FUNKTION ZU. DER DOMINÖFFEKT , WIE ER VON DEN KLAEGERINNEN BESCHRIEBEN WERDE , KOMME NUR IN DEN SEKTOREN VOLL ZUM TRAGEN , IN DENEN DIE EINZELHÄNDLER WEITERHIN DIE VERKAUFSPREISE FESTSETZEN DÜRFTEN. IN DIESEM FALL MÜSSE SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIE IHNEN GEWÄHRTEN VORTEILE LETZTLICH IM EINZELHANDELSPREIS WEITERGEGEBEN WÜRDEN. DIES SEI DIE FUNKTION DES DOMINÖFFEKTS. IM TABAKWARENSEKTOR SETZTEN DAGEGEN DIE HERSTELLER SELBST DEN EINZELHANDELSPREIS FEST. DIE EINZELHÄNDLER BRÄUCHTEN DANN NICHT MEHR VERPFLICHTET ZU WERDEN , EIGENE KOSTENEINSPARUNGEN WEITERZUGEBEN. WENN EINE MINISTERIELLE GENEHMIGUNG ZUR PREISERHÖHUNG ERTEILT WERDE , SO SCHLIESSE DIE GENEHMIGTE ERHÖHUNG DIE GESAMTE SPANNE EIN , DIE BEI DIESEM PREIS FÜR INDUSTRIE UND HANDEL VERFÜGBAR SEI. DIE AUFTEILUNG DIESER SPANNE UNTER DEN VERSCHIEDENEN HANDELSSTUFEN KÖNNE JEDOCH EINEN ANLASS FÜR WETTBEWERB ZWISCHEN DEN HERSTELLERN BIETEN.
36 DER ARGUMENTATION DER KLAEGERINNEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DURCH DEN ABSCHLUSS VERSCHIEDENER VEREINBARUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER HANDELSSPANNE FÜR DEN GROSS- UND DEN EINZELHANDEL SOWIE ZUR GEWÄHRUNG EINER SONDERVERGÜTUNG FÜR BE STIMMTE HÄNDLER HABEN DIE MITGLIEDER DER SSI NÄMLICH GEMEINSAM GENAU DAS GETAN , WAS SIE EINZELN ANGEBLICH NICHT TUN DURFTEN. DADURCH , DASS SIE GEMEINSAM GEHANDELT HABEN , WÄRE NICHT VERHINDERT WORDEN , DASS DIE NUTZNIESSER DIESER VEREINBARUNG HÄTTEN BESTRAFT WERDEN MÜSSEN , WENN DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE BEDEUTUNG ZUKÄME , DIE DIE KLAEGERINNEN IHNEN BEIMESSEN. DIES KANN ABER NICHT DER FALL SEIN , DENN ES IST NICHT DER NACHWEIS ERBRACHT WORDEN , DASS AUCH NUR EIN EINZIGER GROSS- ODER EINZELHÄNDLER IN DEN NIEDERLANDEN VERURTEILT WORDEN WÄRE , WEIL ER DEN VERBRAUCHERN EINEN IHM VON DEN MITGLIEDERN DER SSI VERSCHAFFTEN VORTEIL VORENTHALTEN HÄTTE.
37 DIE KOMMISSION HAT IM ÜBRIGEN ÜBERZEUGEND DARGELEGT , INWIEWEIT DER PGD IM TABAKWARENSEKTOR EINE BESONDERE FUNKTION ZUKOMMT. WIE SICH AUS DIESEN DARLEGUNGEN ERGIBT , TRITT DER DOMINÖFFEKT NUR IN SEKTOREN EIN , IN DENEN JEDES UNTERNEHMEN SEINEN VERKAUFSPREIS FREI FESTSETZEN KANN ; DIES IST BEI TABAKWAREN NICHT DER FALL , DA DIE EINZELHÄNDLER NACH DEM TABAKSTEUERGESETZ VERPFLICHTET SIND , DEN VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR FESTGESETZTEN BANDEROLENPREIS EINZUHALTEN.
2. ZU DEM VOM STAAT ANGEBLICH AUSGEUEBTEN DRUCK
38 DIE KLAEGERINNEN MACHEN WEITER GELTEND , DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT HABE WIEDERHOLT DIE BILDUNG DER VERKAUFSPREISE UND DER SPANNEN ENTSCHEIDEND BEEINFLUSST. DIE EINFLUSSNAHME DES STAATES FINDE IHRE ERKLÄRUNG IN DEM BESTREBEN , ZUM EINEN EIN HOHES VERBRAUCHSTEUERAUFKOMMEN ZU ERZIELEN UND ZUM ANDEREN BESTIMMTEN HÄNDLERN EIN GESICHERTES EINKOMMEN ZU GARANTIEREN. IM RAHMEN DIESER ABSTIMMUNG HABE DER STAAT BISWEILEN AUSDRÜCKLICH DAMIT GEDROHT , ' ' MASSNAHMEN ' ' ZU ERGREIFEN , WENN DIE MITGLIEDER DER SSI SICH NICHT SEINEN ZIELVORGABEN ENTSPRECHEND VERHIELTEN.
39 NACH ANSICHT DER KOMMISSION BEWEISEN DIE VON DEN KLAEGERINNEN VORGELEGTEN SCHRIFTSTÜCKE NICHT , DASS DIE STREITIGEN VEREINBARUNGEN MIT BILLIGUNG ODER AUF ANREGUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN GESCHLOSSEN WORDEN SEIEN. DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG HABE IM ÜBRIGEN IN IHRER ANTWORT AUF EINE ANFRAGE DER KOMMISSION NACHDRÜCKLICH BESTRITTEN , DASS DIES DER FALL GEWESEN SEI.
40 ES BEDARF HIER NICHT DER PRÜFUNG , INWIEWEIT EIN DRUCK ODER EINE ANREGUNG VON SEITEN DES STAATES DAZU FÜHREN KANN , DASS VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ENTZOGEN SIND. ES IST ZWAR DARGELEGT WORDEN , DASS DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT MIT DEN INTERESSIERTEN UNTERNEHMEN VERSCHIEDENE GESPRÄCHE GEFÜHRT UND DABEI BESTIMMTE ZIELE VORGEGEBEN HAT , DIE ER ERREICHT WISSEN WOLLTE. ES IST JEDOCH NICHT DER NACHWEIS ERBRACHT WORDEN , DASS DER STAAT ERKLÄRT HÄTTE , DIESE ZIELE SOLLTEN DURCH DEN ABSCHLUSS DER MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BEANSTANDETEN WETTBEWERBSWIDRIGEN VEREINBARUNGEN ERREICHT WERDEN.
3. ZU DER ANGEBLICHEN VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS AUFGRUND EINES HOHEN MULTIPLIKATORS
41 EINE DER KLAEGERINNEN , DIE FIRMA LAURENS , TRAEGT VOR , IN DEM URTEIL VOM 29. OKTOBER 1980 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , A. A. O.) HABE DER GERICHTSHOF ANERKANNT , DASS DIE WERTABHÄNGIGEN VERBRAUCHSTEUERN EINEN MULTIPLIKATOREFFEKT AUF DEN EINZELHANDELSPREIS HÄTTEN. AUFGRUND DIESES MULTIPLIKATOREFFEKTS SCHLAGE SICH JEDE VERÄNDERUNG BEI DEN KOSTEN WIE AUCH DEN GEWINNSPANNEN , DIE EIN HERSTELLER WEITERZUGEBEN BESCHLIESSE , UM EIN VIELFACHES IM EINZELHANDELSPREIS NIEDER , DENN IN DEN NIEDERLANDEN SEI DER MULTIPLIKATOR BESONDERS HOCH. DIESER MULTIPLIKATOREFFEKT VERFÄLSCHE DEN WETTBEWERB HINSICHTLICH DER VERBRAUCHERPREISE UND DER DEN WIEDERVERKÄUFERN GEWÄHRTEN SPANNEN , WEIL DAS NORMALE VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN DEM VERBRAUCHER ANGEBOTENEN LEISTUNGEN UND DEN VERKAUFSPREISEN DER ERZEUGNISSE STARK GESTÖRT SEI.
42 DIE KOMMISSION RÄUMT EIN , DASS ES AUF DEM TABAKWARENSEKTOR IN DEN NIEDERLANDEN EINEN MULTIPLIKATOREFFEKT GIBT. DIESER STÄRKE JEDOCH DEN WETTBEWERB , DA ER JEDE KOSTENSENKUNG , DIE DER HERSTELLER WEITERGEBE , VERVIELFACHE UND DEN HERSTELLER DAMIT IN DIE LAGE VERSETZE , VIEL NIEDRIGERE PREISE ZU PRAKTIZIEREN ALS SEINE KONKURRENTEN.
43 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 29. OKTOBER 1980 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , A. A. O.) ERKANNT HAT , TRITT DER MULTIPLIKATOREFFEKT GRUNDSÄTZLICH SOWOHL BEI EINER VERÄNDERUNG DER KOSTEN NACH OBEN ALS AUCH BEI EINER SOLCHEN NACH UNTEN EIN. DANK DES MULTIPLIKATOREFFEKTS KANN DER HERSTELLER , DER ES ALLEIN IN DER HAND HAT , EINE KOSTENSENKUNG WEITERZUGEBEN ODER EINEN KOSTENANSTIEG NICHT WEITERZUGEBEN , VERKAUFSPREISE PRAKTIZIEREN , IN DENEN SEIN WETTBEWERBSVORSPRUNG IN VERSTÄRKTEM MASSE ZUM AUSDRUCK KOMMT.
44 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WIRD DER PREISWETTBEWERB DURCH DEN MULTIPLIKATOREFFEKT NICHT BESCHRÄNKT , SONDERN VIELMEHR VERSTÄRKT , UND ZWAR UM SO MEHR , ALS DIESER EFFEKT IN DEN NIEDERLANDEN VOLL UND GANZ IM SINNE EINER PREISSENKUNG EINTRITT. DER NIEDERLÄNDISCHE GESETZGEBER HAT NÄMLICH , ANDERS ALS DER BELGISCHE GESETZGEBER ZUR ZEIT DER RECHTSSACHE VAN LANDEWYCK , KEINE HOHE MINDESTVERBRAUCHSTEUER EINGEFÜHRT , DIE SEIN STEUERAUFKOMMEN HÄTTE GARANTIEREN UND DEN MULTIPLIKATOREFFEKT IM FALLE EINER KOSTENSENKUNG HÄTTE BEGRENZEN KÖNNEN.
45 IM ÜBRIGEN TRITT DER MULTIPLIKATOREFFEKT , WIE DER GERICHTSHOF IN DEM URTEIL VOM 29. OKTOBER 1980 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , A. A. O.) AUSGEFÜHRT HAT , NICHT EIN , WENN EIN HERSTELLER ODER IMPORTEUR INNERHALB EINES GEGEBENEN VERKAUFSPREISES INDIVIDÜLL DEN PREISANTEIL ERHÖHT , DER DEM GROSS- UND EINZELHANDEL ZUSTEHT. INSOWEIT IST BEI DEN SPANNEN EIN WETTBEWERB MÖGLICH , DER IN KEINER WEISE DURCH DEN MULTIPLIKATOREFFEKT VERZERRT WIRD.
B - ZUR BEHAUPTUNG , DIE VERBOTENEN VEREINBARUNGEN HÄTTEN DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT BEEINTRÄCHTIGT
46 DIE KLAEGERINNEN SIND DER ANSICHT , IHRE VEREINBARUNGEN HÄTTEN NICHT IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT. DIE TABAKWAREN KÖNNTEN NÄMLICH , SOBALD EINE STEUERBANDEROLE ANGEBRACHT SEI , NICHT MEHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRT WERDEN. DIEJENIGEN TABAKWAREN , DIE NOCH NICHT MIT STEUERBANDEROLEN VERSEHEN SEIEN , SEIEN ZWAR GEGENSTAND VON HANDELSGESCHÄFTEN INNERHALB EINES KONZERNS. DA SIE IN DIESEM FALL JEDOCH NOCH NICHT IN DEN HANDEL EINES MITGLIEDSTAATS GEBRACHT WORDEN SEIEN , SEIEN DIE SIE BETREFFENDEN VEREINBARUNGEN NICHT GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
47 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG KOMME ES NICHT DARAUF AN , DASS DER ZWISCHENSTAATLICHE HANDEL BESCHRÄNKT WERDE , SONDERN NUR DARAUF , DASS DIE WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG DIESEN HANDEL WENN NICHT UNMITTELBAR , SO DOCH TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL BEEINFLUSSEN KÖNNE. DIE AN DEN FRAGLICHEN VEREINBARUNGEN UND VERHALTENSWEISEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN BESÄSSEN IN DEN NIEDERLANDEN EINEN MARKTANTEIL VON 90 % UND NÄHMEN EINEN GROSSEN TEIL DER EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN AUF IHRE RECHNUNG. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SOWIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RANDNUMMERN 170 BIS 172 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS VOM 29. OKTOBER 1980 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , A. A. O.) LASSE SICH SCHWERLICH BESTREITEN , DASS DIE VORAUSSETZUNG EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELS ERFÜLLT SEI.
48 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 30. JUNI 1966 IN DER RECHTSSACHE 56/65 ( SOCIETE TECHNIQUE MINIERE , SLG. 1966 , 281 ) FESTGESTELLT HAT , IST EINE VEREINBARUNG NUR DANN GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGTEN , ' ' WENN SICH ANHAND EINER GESAMTHEIT OBJEKTIVER RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER UMSTÄNDE MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT VORAUSSEHEN LÄSST , DASS DIE VEREINBARUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER DER MÖGLICHKEIT NACH DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSEN KANN. OB EIN VERTRAG... UNTER ARTIKEL 85 FÄLLT , HÄNGT DAHER INSBESONDERE DAVON AB , OB ER AUF DEM MARKT FÜR BESTIMMTE WAREN HANDELSSCHRANKEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ERRICHTEN UND SO DIE VOM VERTRAG GEWOLLTE GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTLICHE DURCHDRINGUNG ERSCHWEREN KANN. ' ' DABEI IST DIE ERRICHTUNG DERARTIGER HANDELSSCHRANKEN NUR EIN BEISPIEL DAFÜR , WIE DER ZWISCHENSTAATLICHE HANDEL IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BEEINFLUSST WERDEN KANN.
49 PREISVEREINBARUNGEN ZWISCHEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN , DIE NUR FÜR DEN MARKT DIESES MITGLIEDSTAATS GELTEN , BERÜHREN DAHER , AUCH WENN DURCH SIE KEINE HANDELSSCHRANKEN ERRICHTET WERDEN , DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELSVERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG , SOFERN SIE SICH , SEI ES AUCH NUR TEILWEISE , AUF EIN ERZEUGNIS BEZIEHEN , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMT , UND ZWAR SELBST DANN , WENN DIE BETEILIGTEN DAS ERZEUGNIS VON EINEM UNTERNEHMEN ERHALTEN HABEN , DAS DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖRT WIE SIE.
50 DIES GILT AUCH FÜR VEREINBARUNGEN ÜBER DIE DEN WIEDERVERKÄUFERN EINZURÄUMENDEN HANDELSSPANNEN. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 29. OKTOBER 1980 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , A. A. O.) DARGELEGT HAT , VERRINGERN DIE KLAEGERINNEN DURCH EINE DERARTIGE VEREINBARUNG NOCH SPÜRBAR DEN ANREIZ FÜR DIE ZWISCHENHÄNDLER , ALS GEGENLEISTUNG FÜR INDIVIDÜLLE FINANZIELLE VERGÜNSTIGUNGEN DEN VERKAUF BESTIMMTER , INSBESONDERE EINGEFÜHRTER , ERZEUGNISSE GEGENÜBER ANDEREN ZU FÖRDERN.
51 DIE KOMMISSION HAT DESHALB ZU RECHT FESTGESTELLT , DASS DIE IN IHRER ENTSCHEIDUNG GENANNTEN VEREINBARUNGEN UND PRAKTIKEN GEEIGNET WAREN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. DER ERSTE KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
II - ZWEITER KLAGEGRUND : DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION SEI IN SICH WIDERSPRÜCHLICH
52 EINE DER KLAEGERINNEN , DIE BRITISH-AMERICAN TOBACCO COMPANY , MACHT GELTEND , ES BESTEHE EIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN ARTIKEL 6 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG , IN DEM DER SSI JEGLICHE KONSULTATION MIT DEM STAAT UNTERSAGT WERDE , SOWIE DEN ARTIKELN 1 UND 4 DIESER ENTSCHEIDUNG , DIE DIE RAHMENVEREINBARUNG VON 1976 , SOWEIT SIE DIESE KONSULTATIONEN BETREFFE , UNBERÜHRT LIESSEN.
53 DIE KOMMISSION ERKLÄRT , SIE HABE DIE KONSULTATION ZWISCHEN DER SSI UND DEM STAAT NICHT UNTERSAGT , SOWEIT DIE ZUR VORBEREITUNG DIESER KONSULTATION ERFORDERLICHEN ANGABEN AUF NEUTRALE UND VERTRAULICHE WEISE GESAMMELT WÜRDEN , DIE WEITERGABE IHRER ERGEBNISSE AUF NEUTRALE WEISE ERFOLGE UND SIE NICHT ZUM ABSCHLUSS WETTBEWERBSWIDRIGER VEREINBARUNGEN FÜHRE.
54 ARTIKEL 6 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG LAUTET : ' ' DIE IN ARTIKEL 7 GENANNTEN UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN SEHEN IN ZUKUNFT DAVON AB , UNTEREINANDER GEMEINSAME KONSULTATIONEN ÜBER EINE ERHÖHUNG DER ZIGARETTENPREISE ODER EINE VERÄNDERUNG DER HANDELSSPANNEN DER ZIGARETTENHÄNDLER IN DEN NIEDERLANDEN ZU PFLEGEN. ' '
55 AUS DIESEM ARTIKEL GEHT HERVOR , DASS DIE KOMMISSION DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN UNTERSAGT HAT , EINANDER ÜBER PREISE ODER SPANNEN ZU KONSULTIEREN. IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG WIRD DARAUF HINGEWIESEN , DASS EINE SOLCHE ABSTIMMUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTÖSST.
56 DAGEGEN VERBIETET NICHTS IN DIESEM ARTIKEL DIE KONSULTATION ZWISCHEN DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN UND DEM NIEDERLÄNDISCHEN STAAT , SOFERN DIESE KONSULTATION KEINE HANDLUNGEN ZUR FOLGE HAT , DIE GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN. DER VON DER BRITISH-AMERICAN TOBACCO COMPANY VORGEBRACHTE KLAGEGRUND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
III - DRITTER KLAGEGRUND : ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES SEI VERLETZT
57 WIE BEREITS AUSGEFÜHRT , HAT DIE KOMMISSION GEGEN DIE UNTERNEHMEN , DIE AN DEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ZUWIDERLAUFENDEN PREISVEREINBARUNGEN BETEILIGT WAREN , GELDBUSSEN VERHÄNGT.
58 DIE KLAEGERINNEN , DENEN DIESE GELDBUSSEN AUFERLEGT WURDEN , WENDEN SICH AUS MEHREREN GRÜNDEN GEGEN DIESE SANKTIONEN : SIE HÄTTEN WEDER VORSÄTZLICH NOCH FAHRLÄS SIG GEHANDELT ; DIE PREISVEREINBARUNG VON 1978 SEI IMPLIZIT ANGEMELDET WORDEN ; FÜR VEREINBARUNGEN , DIE UNTER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES FIELEN , DÜRFTEN KEINE GELDBUSSEN VERHÄNGT WERDEN ; DIE KOMMISSION HABE DEN GLEICHBEHANDLUNGS- UND DEN BILLIGKEITSGRUNDSATZ VERLETZT ; SCHLIESSLICH HABE DIE KOMMISSION GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN.
A - FEHLEN VON VORSATZ UND FAHRLÄSSIGKEIT
59 EINIGE KLAEGERINNEN WEISEN VORAB DARAUF HIN , DASS EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG NUR DANN MIT GELDBUSSEN GEAHNDET WERDEN DÜRFE , WENN DEN AN DER VEREINBARUNG BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ' ' VORSATZ ' ' ODER ' ' FAHRLÄSSIGKEIT ' ' NACHGEWIESEN WERDE. IM VORLIEGENDEN FALL SEI DIE KOMMISSION DIESEN NACHWEIS SCHULDIG GEBLIEBEN.
60 NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN IST IN DIESER RECHTSSACHE VIELMEHR AUF DEN STRAFRECHTLICHEN GRUNDSATZ ZURÜCKZUGREIFEN , DASS EIN VERBOTSIRRTUM JEDE SCHULD AUSSCHLIESSE. DIE KLAEGERINNEN FÜHREN MEHRERE GRÜNDE FÜR IHREN IRRTUM AN. ERSTENS SEI DIE BEDEUTUNG DER WETTBEWERBSREGELN HINSICHTLICH DES TABAKWARENSEKTORS NICHT KLAR GEWESEN , DA DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ( 78/670 VOM 20. JULI 1978 , ABL. L 224 , S. 29 ) IN DER RECHTSSACHE VAN LANDEWYCK ERST NACH ABSCHLUSS IHRER VEREINBARUNGEN ERGANGEN SEI. ZWEITENS WEIST EINE DER KLAEGERINNEN , DIE FIRMA REYNOLDS , DARAUF HIN , DASS SIE AN DEN KONSULTATIONEN MIT DEM NIEDERLÄNDISCHEN STAAT NICHT TEILGENOMMEN HABE. SIE SEI DEN STREITIGEN VEREINBARUNGEN NUR DESHALB BEIGETRETEN , WEIL SIE DAVON ÜBERZEUGT GEWESEN SEI , DASS DER STAAT DIESE VEREINBARUNGEN FÜR NOTWENDIG HALTE UND DASS DIESE NICHT ZU BEANSTANDEN SEIEN.
61 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , SIE HABE DIE KLAEGERINNEN ALLEIN WEGEN DEREN BETEILIGUNG AN DEN PREISVEREINBARUNGEN MIT GELDBUSSEN BELEGT. DABEI HANDELE ES SICH UM EINEN DER SCHWERSTEN VERSTÖSSE GEGEN DAS WETTBEWERBSRECHT , DEN DIE KOMMISSION STETS GEAHNDET HABE , OHNE DESHALB VOM GERICHTSHOF GERÜGT WORDEN ZU SEIN. IN IHRER ENTSCHEIDUNG HABE SIE ( UNTER NR. 167 ) AUSFÜHRLICH BEGRÜNDET , DASS DIE KLAEGERINNEN ZUMINDEST FAHRLÄSSIG GEHANDELT HÄTTEN.
62 DER ARGUMENTATION DER KLAEGERINNEN HÄLT DIE KOMMISSION ZUNÄCHST ENTGEGEN , ES SEI OFFENKUNDIG , DASS PREISVEREINBARUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN. DAS ERGEBE SICH BEREITS AUS DEM WORTLAUT DES VERTRAGES. DIESE VEREINBARUNGEN SEIEN IM ÜBRIGEN , WIE SICH SCHON AUS DEM ERSTEN WETTBEWERBSBERICHT ERGEBE ( ERSTER BERICHT ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK , ANLAGE ZUM FÜNFTEN GESAMTBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN , 1972 , S. 28 ), VON ANFANG AN BEANSTANDET WORDEN. SCHLIESSLICH GEHE ES HIER NICHT UM DIE KONSULTATION MIT DEM STAAT , SONDERN UM DIE VON DEN KLAEGERINNEN BEGANGENEN WETTBEWERBSWIDRIGEN HANDLUNGEN.
63 GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES KANN DIE KOMMISSION ' ' GEGEN UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN DURCH ENTSCHEIDUNG GELDBUSSEN... FESTSETZEN , WENN SIE VORSÄTZLICH ODER FAHRLÄSSIG... GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1... DES VERTRAGES VERSTOSSEN ' '.
64 WIE SICH IM LAUFE DES VERFAHRENS HERAUSGESTELLT HAT , GING DIE KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE DER GELDBUSSEN DAVON AUS , DASS DIE KLAEGERINNEN IHRE ZUWIDERHANDLUNGEN FAHRLÄSSIG BEGANGEN HATTEN.
65 IM VORLIEGENDEN FALL KONNTE ES DEN MITGLIEDERN DER SSI NICHT UNBEKANNT SEIN , DASS SIE DURCH DEN ABSCHLUSS DER VEREINBARUNGEN ZUR ERHÖHUNG DER PREISE DEN WETTBEWERB BESCHRÄNKTEN. ES KONNTE IHNEN AUCH NICHT VERBORGEN BLEIBEN , DASS DIE EIGNUNG DIESER VEREINBARUNGEN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , ZU BEJAHEN WAR , DA SIE FÜR DEN GESAMTEN BEREICH EINES NATIONALEN MARKTES GALTEN UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ERFASSTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DIE KOMMISSION ZU RECHT ANGENOMMEN , DASS DIE KLAEGERINNEN ZUMINDEST FAHRLÄSSIG GEHANDELT HATTEN.
66 DIES GILT AUCH FÜR DIE FIRMA REYNOLDS , DIE ERST SPÄTER AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT FUSS GEFASST HAT , JEDOCH AN DEN INNERHALB DER SSI GESCHLOSSENEN DREI PREISVEREINBARUNGEN BETEILIGT WAR. DIE FIRMA REYNOLDS HAT IM ÜBRIGEN NICHT BEHAUPTET , DASS SIE IN IRGENDEINER WEISE DAZU GEDRÄNGT WORDEN WÄRE , IHR VERHALTEN DEMJENIGEN DER AUF DIESEM MARKT BEREITS TÄTIGEN UNTERNEHMEN ANZUPASSEN. DARAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS SIE AUS FREIEN STÜCKEN GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN UND FOLGLICH ZUMINDEST FAHRLÄSSIG GEHANDELT HAT.
B - DIE ANMELDUNG DER SSI-RAHMENVEREINBARUNG VON 1976 GELTE ALS ANMELDUNG DER PREISVEREINBARUNG VON 1978
67 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN VOR , SIE SEIEN IN GUTEM GLAUBEN DAVON AUSGEGANGEN , DASS DIE ANMELDUNG DER SSI-RAHMENVEREINBARUNG VON 1976 AUCH DIE ANMELDUNG DER BAKHERSTELLERN REGELTE , WAR NÄMLICH NICHT ZU ENTNEHMEN , DASS DIESE KONSULTATIONEN DEN ABSCHLUSS WETTBEWERBSWIDRIGER VEREINBARUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN KONNTEN. ES IST IM VORLIEGENDEN VERFAHREN AUCH NICHT DARGETAN WORDEN , DASS DIE MIT DEM STAAT GEFÜHRTEN KONSULTATIONEN TATSÄCHLICH DIESEN GEGENSTAND HATTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE ANMELDUNG DER RAHMENVEREINBARUNG NICHT AUCH ALS ANMELDUNG EINER WETTBEWERBSWIDRIGEN VEREINBARUNG WIE DER 1978 GESCHLOSSENEN PREISVEREINBARUNG GELTEN.
C - ZUR BEHAUPTUNG , DIE KOMMISSION HABE FÜR VEREINBARUNGEN , DIE UNTER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES FIELEN , KEINE GELDBUSSEN VERHÄNGEN DÜRFEN
70 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN VOR , DASS SIE ALLE IN DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG GEWESEN SEIEN UND IHRE PREISVEREINBARUNGEN WEDER EINFUHREN NOCH AUSFUHREN BETRÄFEN. DARAUS SCHLIESSEN SIE , DASS SIE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES DIE VEREINBARUNGEN NICHT HÄTTEN ANZUMELDEN BRAUCHEN UND DIE KOMMISSION IHNEN WEGEN DIESER VEREINBARUNGEN KEINE GELDBUSSEN HABE AUFERLEGEN DÜRFEN. DIE UNTERSCHEIDUNG IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 17/62 ZWISCHEN ANMELDEBEDÜRFTIGEN UND NICHT ANMELDEBEDÜRFTIGEN VEREINBARUNGEN WÄRE NÄMLICH SINNLOS , WENN FÜR VEREINBARUNGEN , DIE UNTER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 17/62 FIELEN , GELDBUSSEN VERHÄNGT WERDEN DÜRFTEN.
71 DIE KOMMISSION MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DIE HIER IN REDE STEHENDEN VEREINBARUNGEN SEIEN EINDEUTIG NICHT DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 17/62 GEDECKT. SIE SEIEN NÄMLICH VON UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSEN WORDEN , DIE ANNÄHERND 90 % DES NIEDERLÄNDISCHEN TABAKWARENMARKTES BELIEFERTEN. AUSSERDEM BEZÖGEN SICH DIESE VEREINBARUNGEN AUCH AUF IMPORTIERTE ERZEUGNISSE. SELBST WENN MAN ES MIT VEREINBARUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 2 ZU TUN HABE , BEDEUTE DIES IM ÜBRIGEN NICHT ZWANGSLÄUFIG , DASS KEINE GELDBUSSEN VERHÄNGT WERDEN DÜRFTEN. ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES KOMME NUR ZUR ANWENDUNG , WENN ES SICH UM EINE GERINGFÜGIGE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG HANDELE.
72 ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES BESTIMMT IN ABSATZ 1 , DASS EINE VEREINBARUNG DER IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BEZEICHNETEN ART NUR DANN FREIGESTELLT WERDEN KANN , WENN SIE BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WORDEN IST. GEMÄSS ABSATZ 2 GILT DIES NICHT FÜR VEREINBARUNGEN , AN DENEN NUR UNTERNEHMEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT BETEILIGT SIND , VORAUSGESETZT , DASS DIESE VEREINBARUNGEN NICHT DIE EIN- ODER AUSFUHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN. SCHLIESSLICH IST VORGESEHEN , DASS DIE LETZTGENANNTEN VEREINBARUNGEN BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WERDEN KÖNNEN.
73 DIE ARGUMENTATION DER KLAEGERINNEN LÄUFT IM KERN AUF DAS VORBRINGEN HINAUS , DAS IN ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17/62 ENTHALTENE VERBOT DER FESTSETZUNG VON GELDBUSSEN GELTE AUCH FÜR NICHT ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62.
74 DAZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIESES VERBOT AUSDRÜCKLICH NUR FÜR DEN FALL TATSÄCHLICH ANGEMELDETER VEREINBARUNGEN VORGESEHEN IST , OHNE DASS DANACH DIFFERENZIERT WIRD , OB DIESE VEREINBARUNGEN UNTER DIE ALLGEMEINE REGELUNG DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 ODER UNTER DIE SONDERREGELUNG DES ARTIKELS 4 ABSATZ 2 FALLEN.
75 SODANN IST ZU BEMERKEN , DASS DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND DEN IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTEN VEREINBARUNGEN ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN AUCH DANN SINNVOLL BLEIBT , WENN DEN UNTERNEHMEN BEI UNTERLASSENER ANMELDUNG GELDBUSSEN DAFÜR AUFERLEGT WERDEN KÖNNEN , DASS SIE SICH AN VEREINBARUNGEN , DIE UNTER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 FALLEN , BETEILIGT HABEN. DIE UNTERSCHEIDUNG IST NÄMLICH IN ZWEIFACHER HINSICHT VON VERFAHRENSRECHTLICHER BEDEUTUNG. ZUM EINEN HAT DIE KOMMISSION BEI VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN , OB DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 ERFÜLLT SIND , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE DIESE VEREINBARUNGEN AUFGRUND EINES VON IHR SELBST EINGELEITETEN VERFAHRENS ENTDECKEN SOLLTE ; DAGEGEN KÖNNEN VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 NUR DANN FREIGESTELLT WERDEN , WENN SIE ZUVOR ANGEMELDET WORDEN SIND. ZUM ANDEREN HAT DIE KOMMISSION BEI VEREINBARUNGEN , DIE UNTER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 FALLEN , GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DIE MÖGLICHKEIT , IHRER FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG EINE UNBESCHRÄNKTE RÜCKWIRKUNG ZU VERLEIHEN ; FÜR VEREINBARUNGEN , DIE ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNTERLIEGEN , KANN DIE FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 SATZ 2 KEINE RÜCKWIRKUNG ÜBER DEN TAG DER ANMELDUNG HINAUS ENTFALTEN.
76 SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER FAKULTATIVEN ANMELDUNG DER UNTER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 FALLENDEN VEREINBARUNGEN EBENFALLS EINE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT ZUERKANNT WERDEN MUSS , WAS NUR MÖGLICH IST , WENN DENJENIGEN UNTERNEHMEN , DIE VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHEN , DARAUS EIN VORTEIL ERWÄCHST. ABGESEHEN DAVON , DASS DIE BETROFFENEN AUF DIESE WEISE GEWISSHEIT DARÜBER ERLANGEN KÖNNEN , OB SIE EINE FREISTELLUNG ERHALTEN , OHNE ABWARTEN ZU MÜSSEN , BIS VON AMTS WEGEN EIN VERFAHREN GEGEN SIE EINGELEITET WIRD , KANN DIESER VORTEIL NUR DARIN BESTEHEN , DASS SIE SICH UNTER AUSNUTZUNG DES VERBOTS GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17/62 GEGEN GELDBUSSEN DER KOMMISSION ABSICHERN. ES IST AUCH VERSTÄNDLICH , DASS DER VERORDNUNGSGEBER DIESEN VORTEIL NUR DEN UNTERNEHMEN GEWÄHREN WOLLTE , DIE IHRE VEREINBARUNGEN ANGEMELDET HABEN , DENN DURCH DIESES OFFENLEGEN DER VEREINBARUNGEN NEHMEN SIE DAS RISIKO AUF SICH , DASS SIE IHNEN EIN ENDE SETZEN MÜSSEN , UND VERRINGERN IM ÜBRIGEN DEMENTSPRECHEND DIE NACHPRÜFUNGSPFLICHTEN DER KOMMISSION.
77 AUS DIESEN GRÜNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS IN ARTIKEL 15 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 17/62 VORGESEHENE VERBOT DER AUFERLEGUNG VON GELDBUSSEN NUR FÜR TATSÄCHLICH ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN GILT.
78 SELBST WENN ALSO DIE FRAGLICHEN VEREINBARUNGEN DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DES RATES GEDECKT GEWESEN SEIN SOLLTEN , DURFTE DIE KOMMISSION DEN DARAN BETEILIGTEN KLAEGERINNEN GELDBUSSEN AUFERLEGEN , DA DIESE VEREINBARUNGEN NICHT ANGEMELDET WORDEN WAREN.
D - VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGS- UND DES BILLIGKEITSGRUNDSATZES
79 DIE KLAEGERINNEN MACHEN ZUNÄCHST EINE VERLETZUNG DES GLEICHHEITSGRUNDSATZES GELTEND , DIE SIE DARIN SEHEN , DASS SIE ANDERS ALS DIE UNTERNEHMEN IN DER RECHTSSACHE VAN LANDEWYCK BEHANDELT WORDEN SEIEN. IN JENER RECHTSSACHE SEI NÄMLICH TROTZ SCHWERER ZUWIDERHANDLUNGEN KEINE GELDBUSSE VERHÄNGT WORDEN.
80 ZU RECHT HÄLT DIE KOMMISSION DEN VORWURF DER KLAEGERINNEN FÜR UNBEGRÜNDET. DIE IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE FESTGESETZTEN GELDBUSSEN SIND WEGEN DER VON DEN KLAEGERINNEN ABGESCHLOSSENEN PREISVEREINBARUNGEN VERHÄNGT WORDEN. DIE VEREINBARUNGEN , UM DIE ES IN DEM URTEIL VOM 29. OKTOBER 1980 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , A. A. O.) GING , HATTEN KEINE ERHÖHUNG DER VERKAUFSPREISE AUF DER ENDVERBRAUCHERSTUFE ZUM GEGENSTAND , SONDERN BEZOGEN SICH AUF DEN ANTEIL , DER DEM HANDEL AN DEN VON JEDEM HERSTELLER ODER IMPORTEUR AUTONOM FESTGESETZTEN VERKAUFSPREISEN ZUKOMMEN SOLLTE.
81 SODANN SEHEN DIE KLAEGERINNEN EINE UNBILLIGKEIT DARIN , DASS IM FALLE VON PREISVEREINBARUNGEN SYSTEMATISCH GELDBUSSEN AUFERLEGT WÜRDEN , OBWOHL ARTIKEL 85 KEINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN ARTEN VON VEREINBARUNGEN MACHE.
82 DASS INSOWEIT KEIN UNTERSCHIED GEMACHT WIRD , BEDEUTET NICHT , DASS ALLE ZUWIDERHANDLUNGEN GLEICH SCHWER WÄREN. KARTELLE , DIE DIE PREISGÜNSTIGSTE BELIEFERUNG DER VERBRAUCHER VERHINDERN , FALLEN BESONDERS INS GEWICHT ; DIES RECHTFERTIGT , DASS DIE KOMMISSION BEI DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNIS ZUR VERHÄNGUNG VON ZWANGSMASSNAHMEN STRENG VORGEHT.
E - DER ANGEBLICHE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG
83 DREI KLAEGERINNEN MEINEN , DIE KOMMISSION HÄTTE , ANSTATT GELDBUSSEN WEGEN DER PREISVEREINBARUNGEN ZU VERHÄNGEN , DIESE VEREINBARUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG FREISTELLEN MÜSSEN. SO TRAEGT DIE FIRMA REYNOLDS VOR , DIESE VEREINBARUNGEN HÄTTEN BEZWECKT , DIE STRUKTUR DES VERTRIEBSNETZES ZU SCHÜTZEN , UND SEIEN SOMIT DEN VERBRAUCHERN ZUGUTE GEKOMMEN. NACH AUFFASSUNG DER FIRMA LAURENS IST EINE FREISTELLUNG ZU ERTEILEN , SOLANGE DIE AUF NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKZUFÜHRENDEN WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNGEN NICHT BESEITIGT SEIEN. DIE FIRMA TURMAC SCHLIESSLICH MACHT GELTEND , ARTIKEL 85 ABSATZ 3 SEI HINREICHEND FLEXIBEL , UM AUF EINEN SO BESONDEREN SEKTOR WIE DEN DER TABAKWAREN ANGEWENDET WERDEN ZU KÖNNEN.
84 NACH ANSICHT DER KOMMISSION MUSS DIE ARGUMENTATION DER FIRMA REYNOLDS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES URTEILS VOM 29. OKTOBER 1980 ( VAN LANDEWYCK/KOMMISSION , A. A. O.) ZURÜCKGEWIESEN WERDEN , IN DEM DER GERICHTSHOF BEREITS ERKLÄRT HABE , DASS ' ' DIE ZAHL DER HÄNDLER UND MARKEN... NICHT UNBEDINGT DAS WESENTLICHE KRITERIUM FÜR EINE VERBESSERUNG DES VERTRIEBS IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ' ' DARSTELLE. AUSSERDEM GEHE ES NUR DARUM , OB AUF DEM TABAKSEKTOR IN DEN NIEDERLANDEN WEITERHIN EIN PREISWETTBEWERB MÖGLICH GEWESEN SEI.
85 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GENÜGT DER HINWEIS , DASS - WIE DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG ZU RECHT AUSGEFÜHRT HAT - DIE FREISTELLUNG , SELBST WENN SIE VON AMTS WEGEN HÄTTE ERTEILT WERDEN KÖNNEN , HÄTTE VERWEIGERT WERDEN MÜSSEN , DA DIE PREISVEREINBARUNGEN AUSSCHLIESSLICH DEN HERSTELLERN UND IMPORTEUREN ZUGUTE KAMEN UND FÜR DIE VERBRAUCHER OHNE JEDEN NUTZEN WAREN.
IV - VIERTER KLAGEGRUND : DIE KOMMISSION HABE GEGEN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DA SIE NICHT HINREICHEND AUF DIE ARGUMENTE DER KLAEGERINNEN EINGEGANGEN SEI
86 DIE KLAEGERINNEN RÜGEN , DIE KOMMISSION HABE IHRE ARGUMENTE IN ALLEN VERFAHRENSSTADIEN IGNORIERT. KEINES DIESER ARGUMENTE SEI IN DER ENTSCHEIDUNG WIEDERZUFINDEN.
87 DIE KOMMISSION ENTGEGNET , SIE BRAUCHE IN IHRER ENTSCHEIDUNG NICHT ALLE VON DEN BETEILIGTEN VORGEBRACHTEN ARGUMENTE AUFZUGREIFEN.
88 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG IHRE ENTSCHEIDUNGEN ZWAR MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN UND DABEI DIE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN AUFZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN ; SIE BRAUCHT JEDOCH NICHT AUF ALLE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN FRAGEN EINZUGEHEN , DIE VON DEN BETEILIGTEN WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS VORGEBRACHT WURDEN. FOLGLICH IST AUCH DER VIERTE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.
V - ZU DEN RÜGEN HINSICHTLICH DER HÖHE DER GELDBUSSEN
89 GEGEN DIE KLAEGERINNEN WURDEN FOLGENDE GELDBUSSEN VERHÄNGT : 350 000 ECU GEGEN DIE BRITISH-AMERICAN TOBACCO CO. BV , 425 000 ECU GEGEN DIE SIGARETTENFABRIEK ED. LAURENS BV , 100 000 ECU GEGEN DIE THEODORUS NIEMEYER BV , 125 000 ECU GEGEN DIE PHILIP MORRIS HOLLAND BV , 150 000 ECU GEGEN DIE R. J. REYNOLDS TOBACCO BV UND 325 000 ECU GEGEN DIE TURMAC TOBACCO CO. BV.
90 ALLE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND , DASS DER GERICHTSHOF , FALLS ER AN DEN GELDBUSSEN FESTHALTEN SOLLTE , BEI DER FESTSETZUNG IHRER HÖHE EINE REIHE VON KRITERIEN BERÜCKSICHTIGEN MÜSSE : DIE LAUFZEIT DER VEREINBARUNGEN VON NUR DREI MONATEN BEI DEN PREISABSPRACHEN , DIE TATSACHE , DASS DIE KLAEGERINNEN GUTEN GLAUBENS DAVON AUSGEGANGEN SEIEN , DIE ANMELDUNG DER SSI-RAHMENVEREINBARUNG HABE AUCH DIE ANMELDUNG DER PREISVEREINBARUNG VON 1978 BEINHALTET , UND DIE REIN INNERSTAATLICHE TRAGWEITE DER VEREINBARUNGEN. AUSSERDEM MÜSSE DER GERICHTSHOF DEN WIRKUNGEN DES RECHTLICHEN RAHMENS UND DER ROLLE DES STAATES RECHNUNG TRAGEN.
91 DIE KOMMISSION ENTGEGNET , DIE KLAEGERINNEN SEIEN SICH ZWEIFELLOS DER TATSACHE BEWUSST GEWESEN , DASS IHRE VEREINBARUNGEN DEN WETTBEWERB SOWOHL BEI DEN SPANNEN ALS AUCH BEI DEN EINZELHANDELSPREISEN AUSGESCHALTET HÄTTEN. SIE STELLTEN ÜBRIGENS NICHT IN ABREDE , DASS SIE DIE VEREINBARUNGEN IN KENNTNIS DER SACHLAGE GETROFFEN HÄTTEN , SONDERN BEHAUPTETEN NUR , AUF DEM RELEVANTEN MARKT SEI KEIN WIRKSAMER WETTBEWERB MÖGLICH GEWESEN. DAMIT SEIEN DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17/62 ERFÜLLT.
92 DAZU IST ERSTENS ZU BEMERKEN , DASS DIE PREISVEREINBARUNG VON 1978 IN KEINER WEISE DIE DURCHFÜHRUNG DER SSI-RAHMENVEREINBARUNG VON 1976 DARSTELLT ; DIE KLAEGERINNEN KÖNNEN SICH DAHER NICHT DARAUF BERUFEN , SIE HÄTTEN IN GUTEM GLAUBEN ANGENOMMEN , DASS DIE ANMELDUNG DER RAHMENVEREINBARUNG AUCH DIE PREISVEREINBARUNG UMFASSE.
93 ZWEITENS KANN AUCH EINE REIN INNERSTAATLICHE TRAGWEITE DER PREISVEREINBARUNGEN NICHT ALS MILDERNDER UMSTAND GELTEND GEMACHT WERDEN , DA DIE VEREINBARUNGEN GEEIGNET WAREN , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
94 SELBST WENN UNTERSTELLT WIRD , DASS EINE ANREGUNG VON SEITEN DES STAATES EINEN MILDERNDEN UMSTAND DARSTELLEN KANN , GENÜGT DRITTENS DIE FESTSTELLUNG , DASS DER STAAT IM VORLIEGENDEN FALL NICHT DEN ABSCHLUSS DER VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN WETTBEWERBSWIDRIGEN VEREINBARUNGEN ANGEREGT HAT.
95 VIERTENS ERGIBT SICH AUS NR. 167 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG , DASS DIE KOMMISSION DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNGEN BERÜCKSICHTIGT HAT. SIE HAT DURCHAUS ANERKANNT , DASS DIE PREISVEREINBARUNGEN VON ZIEMLICH KURZER DAUER WAREN , JEDOCH ZU RECHT DARAUF HINGEWIESEN , DASS SIE GERADE FÜR EINEN ZEITRAUM ABGESCHLOSSEN WURDEN , INNERHALB DESSEN PREISWETTBEWERB MÖGLICH GEWESEN WÄRE. IHRE KURZE DAUER KANN DAHER NICHT ALS MILDERNDER UMSTAND GEWERTET WERDEN.
96 SCHLIESSLICH HAT DIE KOMMISSION AUSGEFÜHRT , DASS DIE HANDLUNGSFREIHEIT DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN AUFGRUND DES RECHTLICHEN RAHMENS BEGRENZT , WENN AUCH NICHT AUSGESCHALTET WAR , UND SIE HAT DEM BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE DER GELDBUSSEN RECHNUNG GETRAGEN. ES BESTEHT KEIN ANLASS , IHRE BEURTEILUNG IN DIESEM PUNKT ZU ÄNDERN.
97 EINIGE KLAEGERINNEN BERUFEN SICH AUCH AUF INDIVIDÜLLE MILDERNDE UMSTÄNDE. SO WEISEN DIE FIRMEN PHILIP MORRIS HOLLAND UND BRITISH-AMERICAN TOBACCO DARAUF HIN , DASS SIE SICH BEMÜHT HÄTTEN , DIE STRUKTUR DER SSI UMZUGESTALTEN UND MIT DEM WETTBEWERBSRECHT IN EINKLANG ZU BRINGEN. DANK IHRER BEMÜHUNGEN HABE DIE RAH MENVEREINBARUNG VON 1976 UNTERZEICHNET UND BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WERDEN KÖNNEN. DIE FIRMA NIEMEYER TRAEGT VOR , IHR MARKTANTEIL IN DEN NIEDERLANDEN SEI IN DEN LETZTEN JAHREN STARK ZURÜCKGEGANGEN. DIE FIRMA REYNOLDS SCHLIESSLICH MACHT GELTEND , DA SIE ERST SPÄTER AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT FUSS GEFASST HABE , SEI SIE IN GUTEM GLAUBEN DAVON AUSGEGANGEN , DASS SIE SICH AN DEN IM TABAKSEKTOR BESTEHENDEN VEREINBARUNGEN BETEILIGEN DÜRFE.
98 DER ARGUMENTATION DER FIRMEN PHILIP MORRIS HOLLAND UND BRITISH-AMERICAN TOBACCO KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. IHNEN WURDE NÄMLICH EINE GELDBUSSE NICHT WEGEN IHRER MITWIRKUNG AN DER SSI-RAHMENVEREINBARUNG , SONDERN DESWEGEN AUFERLEGT , WEIL SIE SICH AN DEN PREISVEREINBARUNGEN VON 1974 , 1975 UND 1978 BETEILIGT HATTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SPIELT ES KEINE ROLLE , DASS SIE SICH MÖGLICHERWEISE BEMÜHT HABEN , DIE STRUKTUR DER SSI MIT DEM WETTBEWERBSRECHT IN EINKLANG ZU BRINGEN.
99 SCHLIESSLICH HAT DIE KOMMISSION ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER FIRMA NIEMEYER DEN MARKTANTEIL DER VERSCHIEDENEN FIRMEN BERÜCKSICHTIGT. AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DER BETRAG JEDER GELDBUSSE EINEM BESTIMMTEN PROZENTSATZ DES UMSATZES ENTSPRICHT , DEN DAS MIT DER GELDBUSSE BELEGTE UNTERNEHMEN IM JAHRE 1981 ERZIELT HAT. DER UMSATZ SPIEGELT ABER DEN MARKTANTEIL WIDER , DEN JEDES UNTERNEHMEN BEI ERLASS DER KOMMISSIONENTSCHEIDUNG INNEHATTE. FOLGLICH HAT DIE KOMMISSION EINEM ETWAIGEN RÜCKGANG DES MARKTANTEILS DER FIRMA NIEMEYER ZWISCHEN DEM ABSCHLUSS DER VEREINBARUNGEN UND DEM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG BEREITS RECHNUNG GETRAGEN.
100 SCHLIESSLICH HAT DIE KOMMISSION IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF EINGERÄUMT , DASS DIE FIRMA REYNOLDS WEGEN IHRES VERSPÄTETEN AUFTRETENS AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT EINE WENIGER AKTIVE ROLLE ALS DIE ÜBRIGEN KLAEGERINNEN GESPIELT HATTE. AUS DEN ERKLÄRUNGEN , DIE DIE KOMMISSION VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , GEHT JEDOCH HERVOR , DASS BEI DER FESTSETZUNG DER GELDBUSSEN BEI SÄMTLICHEN KLAEGERINNEN DERSELBE PROZENTSATZ DES UMSATZES ZUGRUNDE GELEGT WURDE. DIES WIRD DER WENIGER AKTIVEN ROLLE , DIE DIE FIRMA REYNOLDS GESPIELT HATTE , NICHT GERECHT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE DER FIRMA REYNOLDS AUFERLEGTE GELDBUSSE VON 150 000 ECU AUF 100 000 ECU , DAS SIND 260 884 HFL , HERABZUSETZEN.
101 NACH ALLEDEM SIND DIE KLAGEN DER STICHTING SIGARETTENINDUSTRIE , DER PHILIP MORRIS HOLLAND BV , DER THEODORUS NIEMEYER BV , DER BRITISH-AMERICAN TOBACCO CO. BV , DER SIGARETTENFABRIEK ED. LAURENS BV UND DER TURMAC TOBACCO CO. BV INSGESAMT ABZUWEISEN. DER KLAGE DER FIRMA REYNOLDS IST STATTZUGEBEN , SOWEIT SIE AUF DIE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE GERICHTET IST ; IM ÜBRIGEN IST SIE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
102 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH GEMÄSS PAR 3 ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT. DA DER KLAGE DER FIRMA REYNOLDS TEILWEISE STATTGEGEBEN WORDEN IST , WERDEN DIE KOSTEN IN DER RECHTSSACHE 261/82 GEGENEINANDER AUFGEHOBEN. DA DIE KLAEGERINNEN IN DEN ANDEREN RECHTSSACHEN MIT IHREM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN SIND , HABEN SIE DIE KOSTEN ALS GESAMTSCHULDNER ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE DER FIRMA REYNOLDS AUFERLEGTE GELDBUSSE WIRD VON 150 000 ECU AUF 100 000 ECU , DAS SIND 260 884 HFL , HERABGESETZT.
2)IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE DER FIRMA REYNOLDS ABGEWIESEN.
3 ) DIE ANDEREN KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.
4 ) IN DER RECHTSSACHE 261/82 TRAEGT JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN.
5 ) IN DEN ANDEREN RECHTSSACHEN TRAGEN DIE KLAEGERINNEN GESAMTSCHULDNERISCH DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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