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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1984
Aktenzeichen: 240/84 R
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2089/84, EWG-Vertrag, Verfahrensordnung
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 2089/84 Art. 1 | |
VO (EWG) Nr. 2089/84 Art. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 185 | |
EWG-Vertrag Art. 186 | |
Verfahrensordnung Art. 83 |
ARTIKEL 86 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG , NACH DEM DIE VOLLSTRECKUNG EINES BESCHLUSSES ÜBER DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN KANN , DASS DER ANTRAGSTELLER EINE SICHERHEIT LEISTET , DEREN HÖHE UND ART NACH MASSGABE DER UMSTÄNDE FESTZUSETZEN SIND , ENTBINDET DEN ANTRAGSTELLER , DER DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER MASSNAHME BEGEHRT , NICHT VON DER ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7. DEZEMBER 1984. - NTN TOYO BEARING CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSETZUNG DER DURCHFUEHRUNG - ANTI-DUMPING ZOELLE. - RECHTSSACHE 240/84 R.
Entscheidungsgründe:
1 MIT SCHRIFTSATZ VOM 9. NOVEMBER 1984 HAT DIE NTN TOYO BEARING CO. LTD ( ' ' NTN ' ' ) BEANTRAGT , IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 2089/84 DES RATES VOM 19. JULI 1984 ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF EINFUHREN BESTIMMTER KUGELLAGER MIT URSPRUNG IN JAPAN UND SINGAPUR ( ABL. L 193 , S. 1 ) BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS IN DER RECHSSACHE 240/84 ( NTN/RAT ) AUSZUSETZEN.
2 DIESER AM 15. NOVEMBER 1984 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENE ANTRAG BERUHT AUF DEN ARTIKELN 185 UND 186 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG.
3 DIE ANTRAGSTELLERIN BEZIEHT SICH AUF IHRE AM 1. OKTOBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ARTIKEL 1 UND 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG NR. 2089/84.
4 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES MÜSSEN DIE ANTRAEGE AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN DIE UMSTÄNDE ANFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT ; FERNER IST DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
5 DIE ANTRAGSTELLERIN TRAEGT INSOWEIT LEDIGLICH VOR , DIE SOFORTIGE ZAHLUNG DER ANTIDUMPINGZÖLLE WÜRDE IHR KOSTEN BEREITEN , DIE IM FALL IHRES OBSIEGENS IN DER HAUPTSACHE SINNLOS WÜRDEN. DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT WÜRDEN DURCH DIE SICHERHEITEN , DIE DIE ANTRAGSTELLERIN FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN IN HÖHE DER VON IHR NACH DEN ARTIKELN 1 UND 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG ZU ZAHLENDEN BETRAEGE GESTELLT HABE , IN VOLLEM UMFANG GEWÄHRT. SIE BEZIEHT SICH FERNER AUF DEN BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 14. OKTOBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 113/77 R UND 113/77 R INT. ( NTN TOYO BEARING CO. LTD/RAT , SLG. 1977 , 1721 ) UND FÜHRT AUS , SIE HABE ALS SICHERHEIT GELDER IN HÖHE DES ANTIDUMPINGZOLLS HINTERLEGT , UND DIESE HINTERLEGUNG WERDE BIS ZUM ERLASS DES URTEILS AUFRECHTERHALTEN.
6 ARTIKEL 86 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG , NACH DEM DIE VOLLSTRECKUNG EINES BESCHLUSSES ÜBER DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN KANN , DASS DER ANTRAGSTELLER EINE SICHERHEIT LEISTET , DEREN HÖHE UND ART NACH MASSGABE DER UMSTÄNDE FESTZUSETZEN SIND , ENTBINDET DEN ANTRAGSTELLER , DER DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER MASSNAHME BEGEHRT , NICHT VON DER ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG.
7 NUN HAT ABER DIE ANTRAGSTELLERIN DEN ANFORDERUNGEN DIESER BESTIMMUNG GANZ OFFENSICHTLICH NICHT GENÜGE GETAN , DA DER ANTRAG WEDER DIE DRINGLICHKEIT DARTUT , NOCH DIE NOTWENDIGKEIT DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER OBEN GENANNTEN VERORDNUNG DES RATES IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT MACHT. DER ANTRAG IST DESHALB FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT
IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
Ende der Entscheidung
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