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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1981
Aktenzeichen: 241/78
(1)
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO § 69 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1981. - DGV DEUTSCHE GETREIDEVERWERTUNG UND RHEINISCHE KRAFTFUTTERWERKE GMBH UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 241, 242 UND 246 BIS 249/78.
Entscheidungsgründe:
1 DA DIE PARTEIEN SICH ÜBER DIE SCHADENSERSATZBETRAEGE GEEINIGT HABEN , SIND DIE RECHTSSACHEN 241 , 242 UND 246 BIS 249/78 IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.
2 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 1 VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KOSTEN IM ENDURTEIL ODER IN DEM BESCHLUSS , DER DAS VERFAHREN BEENDET.
3 IN DEM IN DEN VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN ERGANGENEN ZWISCHENURTEIL VOM 4. OKTOBER 1979 ( SLG. 1979 , 3017 ) HAT DER GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN VORBEHALTEN.
4 MIT SCHREIBEN VOM 5. JANUAR 1981 HABEN DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGT , ÜBER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN ZU ENTSCHEIDEN.
5 SOMIT HAT DER GERICHTSHOF ÜBER DIE VERTEILUNG DER KOSTEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIE ZWEITE KAMMER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN FESTSETZEN KANN.
6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
7 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 3 VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST.
8 NACH DEM ZWISCHENURTEIL SIND RAT UND KOMMISSION MIT IHREM GESAMTEN RECHTLICHEN VORBRINGEN UNTERLEGEN. DER UMFANG , IN DEM DIE BEANTRAGTEN BETRAEGE ALS FOLGE DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN GEKÜRZT WURDEN , IST NICHT SO ERHEBLICH , DASS ER SICH AUF DIE VERTEILUNG DER KOSTEN AUSWIRKEN KÖNNTE.
9 DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IST SOMIT ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1. DIE RECHTSSACHEN 241 , 242 UND 246 BIS 249/78 WERDEN IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2. DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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