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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1985
Aktenzeichen: 241/83
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den Gerichtshof
Vorschriften:
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 16 |
1. ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 GILT FÜR ALLE VERTRAEGE ÜBER DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN , UND ZWAR AUCH FÜR KURZFRISTIGE VERTRAEGE UND FÜR SOLCHE , DIE SICH NUR AUF DIE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG EINER FERIENWOHNUNG BEZIEHEN.
2. ALLE RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE DIE VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS UND DES MIETERS AUS DEM MIETVERTRAG BETREFFEN , INSBESONDERE SOLCHE , DIE SICH AUF DAS BESTEHEN ODER DIE AUSLEGUNG VON MIETVERTRAEGEN , DEREN DAUER , DIE WIEDEREINRÄUMUNG DES BESITZES DER MIETSACHE AN DEN VERMIETER , DEN ERSATZ FÜR VOM MIETER VERURSACHTE SCHÄDEN ODER DIE EINZIEHUNG DES MIETZINSES UND DER VOM MIETER ZU ZAHLENDEN NEBENKOSTEN WIE DER KOSTEN FÜR WASSER- , GAS- UND STROMVERBRAUCH BEZIEHEN , FALLEN IN DIE IN ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHENE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE DES STAATES , IN DEM DIE UNBEWEGLICHE SACHE BELEGEN IST. DAGEGEN FALLEN RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE SICH NUR MITTELBAR AUF DIE NUTZUNG DER MIETSACHE BEZIEHEN , WIE BEISPIELSWEISE SOLCHE , DIE ENTGANGENE URLAUBSFREUDE UND REISEKOSTEN BETREFFEN , NICHT IN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT NACH DIESEM ARTIKEL.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FIERTE KAMMER) VOM 15. JANUAR 1985. - ERICH ROESLER GEGEN HORST ROTTWINKEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN, ARTIKEL 16 NR.1 - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTAENDIGKEIT - MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN. - RECHTSSACHE 241/83.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 5. OKTOBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. OKTOBER 1983 , AUFGRUND DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 ' ' BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DURCH DEN GERICHTSHOF ' ' ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 16 NR. 1 DIESES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 HERR HORST ROTTWINKEL , DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS ( IM FOLGENDEN : DER KLAEGER ), VERMIETETE AN HERRN ERICH RÖSLER , DEN BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ( IM FOLGENDEN : DER BEKLAGTE ), DURCH SCHRIFTLICHEN VERTRAG VOM 19. JANUAR 1980 FÜR DIE ZEIT VOM 12. JULI BIS 2. AUGUST 1980 EINE IN SEINER FERIENVILLA IN CANNOBIO/ITALIEN GELEGENE FERIENWOHNUNG ; ALS MIETZINS FÜR VIER PERSONEN WURDEN 2 625 DM VEREINBART. DIE ÜBERNACHTUNG VON BESUCHERN WAR NACH DEM VERTRAG NICHT GESTATTET. DIE NEBENKOSTEN FÜR STROM , WASSER UND GAS SOLLTEN NACH VERBRAUCH ABGERECHNET WERDEN. DIE ENDREINIGUNG WAR EBENFALLS ZUSÄTZLICH ZU VERGÜTEN. DIE PARTEIEN VEREINBARTEN FERNER , DASS FÜR DEN MIETVERTRAG DEUTSCHES RECHT GELTEN UND DER ERFÜLLUNGSORT SOWIE DER GERICHTSSTAND BIELEFELD SEIN SOLLTEN.
3 DER KLAEGER VERBRACHTE ZU DERSELBEN ZEIT WIE DER BEKLAGTE SEINEN URLAUB IN DER FERIENVILLA.
4 AM 7. JANUAR 1981 ERHOB ER KLAGE VOR DEM LANDGERICHT BERLIN , MIT DER ER DEN BEKLAGTEN AUF SCHADENSERSATZ UND AUF ZAHLUNG RESTLICHER NEBENKOSTEN IN ANSPRUCH NIMMT. ER BEHAUPTET , DER BEKLAGTE HABE WÄHREND DER GANZEN URLAUBSZEIT MEHR ALS VIER PERSONEN IN DER FERIENWOHNUNG BEHERBERGT. DURCH DIE ÜBERBELEGUNG SEI DIE KLÄRGRUBE STÄNDIG ÜBERGELAUFEN. DIES HABE ZU EINER UNZUMUTBAREN GERUCHSBELÄSTIGUNG GEFÜHRT. DIE ÜBERBELEGUNG HABE AUCH EINE ERHEBLICHE BELÄSTIGUNG DURCH LÄRM BEWIRKT.
5 FÜR DEN KLAEGER UND SEINE FAMILIE SEI DADURCH DER ERHOLUNGSWERT ERHEBLICH VERMINDERT WORDEN. WEGEN DER ENTGANGENEN URLAUBSFREUDE VERLANGT DER KLAEGER VON DEM BEKLAGTEN SCHADENSERSATZ IN GELD AUF DER GRUNDLAGE POSITIVER VERLETZUNG DES MIETVERTRAGES UND DIE ERSTATTUNG DER FAHRTKOSTEN ZUM URLAUBSORT. AUSSERDEM VERLANGT ER AUFGRUND DES MIETVERTRAGES DIE ZAHLUNG VON NEBENKOSTEN FÜR WASSER , STROM UND GAS SOWIE FÜR DIE ENDREINIGUNG.
6 DAS LANDGERICHT BERLIN HAT DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN. ES WAR DER ANSICHT , FÜR DIE GELTEND GEMACHTEN ZAHLUNGSANSPRÜCHE SEIEN GEMÄSS ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS DIE GERICHTE DES VERTRAGSSTAATES , IN DEM DIE MIETSACHE BELEGEN SEI , NÄMLICH ITALIEN , AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG. DAS KAMMERGERICHT IN BERLIN HAT DAS URTEIL DES LANDGERICHTS AUFGEHOBEN UND DEN RECHTSSTREIT ZUR ERNEUTEN VERHANDLUNG UND ENTSCHEIDUNG AN DAS LANDGERICHT ZURÜCKVERWIESEN.
7 DER BEKLAGTE HAT GEGEN DAS URTEIL DES KAMMERGERICHTS REVISION ZUM BUNDESGERICHTSHOF EINGELEGT.
8 DER BUNDESGERICHTSHOF IST DER AUFFASSUNG , DASS DER RECHTSSTREIT FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUFWIRFT ; MIT BESCHLUSS VOM 5. OKTOBER 1983 HAT ER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 ) IST ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS ANWENDBAR , WENN EIN ZWISCHEN VERTRAGSPARTEIEN MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ABGESCHLOSSENER MIETVERTRAG AUF DIE NUR KURZFRISTIGE ÜBERLASSUNG EINER IN ITALIEN BELEGENEN FERIENWOHNUNG GERICHTET IST UND DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE ANWENDUNG DEUTSCHEN RECHTS VEREINBART HABEN?
2)BEJAHENDENFALLS : GILT ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS AUCH FÜR KLAGEN , DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN VERLETZUNG DES MIETVERTRAGES , INSBESONDERE AUF ENTSCHÄDIGUNG WEGEN ENTGANGENER URLAUBSFREUDE , SOWIE ANSPRÜCHE AUF ZAHLUNG VON NEBENKOSTEN AUFGRUND DES MIETVERTRAGES ZUM GEGENSTAND HABEN?
' '
9 DER KLAEGER TRAEGT VOR , ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS SEI IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE NICHT ANWENDBAR. ES HANDELE SICH UM EINEN KURZFRISTIGEN MIETVERTRAG ÜBER EIN FERIENHAUS , DER WIRTSCHAFTLICH EINEM GASTAUFNAHMEVERTRAG NÄHER STEHE ALS EINEM MIETVERHÄLTNIS IM EIGENTLICHEN SINNE. BEI DEN GELTEND GEMACHTEN ANSPRÜCHEN HANDELE ES SICH IN ERSTER LINIE UM ANSPRÜCHE WEGEN ENTGANGENER URLAUBSFREUDE UND WEGEN DER BESCHÄDIGUNG ODER DES VERLUSTES VON BEWEGLICHEN SACHEN. AUSSERDEM LIEGE DER ERFÜLLUNGSORT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. NACH DEM MIETVERTRAG MÜSSE DIE ZAHLUNG - AUCH DER MIETE - IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERFOLGEN , WO AUCH DIE SCHLÜSSEL HÄTTEN ZURÜCKGEGEBEN WERDEN MÜSSEN. FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS KOMME EIN ORTSTERMIN NICHT IN BETRACHT.
10 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IST DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS SEI NACH SEINEM SINN UND ZWECK NICHT AUF ANSPRÜCHE AUS KURZFRISTIGEN MIETVERTRAEGEN ANZUWENDEN. SIE WEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARAUF HIN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 73/77 ( SANDERS/VAN DER PUTTE , SLG. 1977 , 2383 ) ENTSCHIEDEN HABE , DASS DIESE VORSCHRIFT NICHT WEITER AUSGELEGT WERDEN DÜRFE , ALS DIES IHR ZIEL ERFORDERLICH MACHE. DIE RATIO LEGIS DES ARTIKELS 16 NR. 1 SEI IN ERSTER LINIE DARIN ZU SEHEN , DASS AUF MIETVERHÄLTNISSE , INSBESONDERE BEI WOHNRAUMMIETVERTRAEGEN , IN ALLER REGEL KOMPLIZIERTE , DURCH SOZIALE RÜCKSICHTNAHME GEPRAEGTE VORSCHRIFTEN ANZUWENDEN SEIEN , DIE AM BESTEN DURCH DIE GERICHTE DES LANDES ANGEWENDET WERDEN KÖNNTEN , IN DEM SIE GELTUNG HÄTTEN. DIESE SACHLAGE BESTEHE JEDOCH NICHT BEI MIETVERTRAEGEN , DIE NUR DIE KURZFRISTIGE ÜBERLASSUNG EINES IM AUSLAND GELEGENEN FERIENHAUSES ZUM GEGENSTAND HÄTTEN. HIER ERFORDERE ES DIE INTERESSENLAGE NICHT , SOZIAL GEPRAEGTE MIETRECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN. IN DER DEUTSCHEN RECHTSORDNUNG ZUM BEISPIEL SEI DIE KURZFRISTIGE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG VON WOHNRAUM , ZU DER AUCH DIE VERMIETUNG VON FERIENHÄUSERN ZÄHLE , AUSDRÜCKLICH VON DEN SOZIAL GEPRAEGTEN MIETVORSCHRIFTEN AUSGENOMMEN.
11 WIE UNSACHGEMÄSS ES WÄRE , ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS AUCH AUF DIE VERMIETUNG VON FERIENWOHNUNGEN ANZUWENDEN , WIRD NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUSSERDEM BESONDERS DEUTLICH , WENN DIE PARTEIEN - WIE HIER - IHR VERTRAGSVERHÄLTNIS AUSSCHLIESSLICH DER DEUTSCHEN GERICHTSBARKEIT UND DEM DEUTSCHEN RECHT UNTERSTELLT HABEN. DER PRIMÄRE ZWECK DER AN KNÜPFUNG DES VERFAHRENS AN DAS GERICHT DES BELEGENHEITSORTES , NÄMLICH DURCH DEN GLEICHLAUF VON FORUM UND JUS ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN DES ORTSRECHTS ZUR GELTUNG ZU VERHELFEN UND DAS VERFAHREN INSGESAMT ZU VEREINFACHEN , ENTFALLE HIER.
12 EIN WEITERES ZIEL DES ARTIKELS 16 NR. 1 SEI DARIN ZU SEHEN , DASS DER IN ALLER REGEL SOZIAL SCHWÄCHERE WOHNRAUMMIETER NICHT NOCH DADURCH WEITER BENACHTEILIGT WERDEN SOLLE , DASS DIE GERICHTSVERHANDLUNG AN EINEM VON SEINEM WOHNSITZ WEIT ENTFERNT LIEGENDEN GERICHT STATTFINDE. AUCH DIESER ZWECK GELTE NICHT FÜR FERIENHAUSMIETVERTRAEGE , WEIL DER MIETER REGELMÄSSIG WEDER SEINEN WOHNSITZ AM ORT DES FERIENHAUSES HABE NOCH BESONDERER SOZIALER RÜCKSICHT BEDÜRFE.
13 ZUR ZWEITEN FRAGE TRAEGT DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VOR , DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1977 FESTGESTELLT , DASS BESONDERE FÜR DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN GELTENDE ERWAEGUNGEN ERKLÄRTEN , WARUM FÜR KLAGEN , DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN IM EIGENTLICHEN SINN ZUM GEGENSTAND HÄTTEN , BEI DENEN ALSO ZWISCHEN DEN PARTEIEN ÜBER DAS BESTEHEN ODER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES , DEN ERSATZ FÜR VOM MIETER ODER PÄCHTER VERURSACHTE SCHÄDEN ODER DIE RÄUMUNG DER SACHE GESTRITTEN WERDE , DEN GERICHTEN DES LANDES , IN DEM DIE SACHE BELEGEN SEI , EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT EINGERÄUMT WORDEN SEI. NACH AUFFASSUNG DES BERICHTERSTATTERS DES SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSSES ZUM ÜBEREINKOMMEN ( ABL. 1979 , C 59 , S. 1 ) GELTE DER GRUNDSATZ DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT NICHT FÜR REINE MIETZAHLUNGSKLAGEN , DA DIESE KLAGEN ALS VON DER VERMIETETEN UNBEWEGLICHEN SACHE LOSGELÖST GELTEN KÖNNTEN. ERST RECHT MÜSSE DIES DANN FÜR KLAGEN AUF ERSATZ DES MITTELBAREN SCHADENS GELTEN , DER SICH AUF VERTRAGSWIDRIGES VERHALTEN EINER PARTEI GRÜNDE UND NICHT DIE MIETSACHE SELBST BETREFFE. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DES KLAEGERS WEGEN ENTGANGENER URLAUBSFREUDEN UND UNNÜTZ AUFGEWENDETER REISEKOSTEN FIELEN ALSO NICHT UNTER ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS. FÜR KLAGEN AUF ZAHLUNG DER NEBENKOSTEN , WELCHE ALS BESTANDTEIL DES GESAMTMIETZINSES ANZUSEHEN SEIEN , KÖNNE EBENFALLS KEINE AUSSCHLIESSICHE ZUSTÄNDIGKEIT GEGEBEN SEIN.
14 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IST DER MEINUNG , DER ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 16 NR. 1 SEI EHER NACH DER ART DER DAS UNBEWEGLICHE VERMÖGEN BETREFFENDEN STREITSACHEN ALS NACH DER NATUR DES MIETVERTRAGES ODER SONSTIGER BERECHTIGUNGEN IN BEZUG AUF DIE SACHE ZU BESTIMMEN. DER KLAEGER MACHE IM VORLIEGENDEN FALL KEINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER MIETE GELTEND , SONDERN FORDERE SCHADENSERSATZ WEGEN VERLETZUNG DES MIETVERTRAGES UND DES SICH DARAUS ERGEBENDEN SCHADENS. DIE ANSPRÜCHE DES KLAEGERS GEHÖRTEN NICHT ZU DER GRUPPE VON STREITIGKEITEN , DIE DER GERICHTSHOF IN DER RECHTSSACHE SANDERS/VAN DER PUTTE AUFGEFÜHRT HABE. DAS INTERESSE EINES SACHGERECHTEN RECHTSSCHUTZES ERFORDERE NICHT , BEI ANSPRÜCHEN , DIE WIE IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE DIE VERLETZUNG EINES MIETVER TRAGES UND DEN SICH DARAUS ERGEBENDEN SCHADEN BETRÄFEN , DEN GERICHTEN DES STAATES , IN DEM DIE MIETSACHE BELEGEN SEI , EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT EINZURÄUMEN. ÄHNLICHE ARGUMENTE HÄTTEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG VON NEBENKOSTEN , INSBESONDERE DER KOSTEN FÜR DEN VERBRAUCH VON GAS , STROM UND WASSER SOWIE FÜR DIE REINIGUNG GELTUNG. DIE ANSPRÜCHE WEGEN VERLUSTS ODER BESCHÄDIGUNG VON INVENTARSTÜCKEN BETRÄFEN DIE MIETSACHE NICHT UND SOLLTEN DAHER NICHT ALS STREITIGKEITEN ANGESEHEN WERDEN , DIE IM SINNE VON ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS DIE MIETE ODER DIE PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN ZUM GEGENSTAND HÄTTEN. WENN DIESE VORSCHRIFT ANWENDBAR SEIN SOLLE , MÜSSE ES DAS ZIEL EINER KLAGE SEIN , BESITZRECHTE ZU BESTIMMEN , GELTEND ZU MACHEN ODER DURCHZUSETZEN ODER SIE AUFZUHEBEN.
15 DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IST DER ANSICHT , DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT DARGELEGTEN GRÜNDE , NÄMLICH DASS ZWECKMÄSSIGKEITSERWAEGUNGEN DAFÜR SPRÄCHEN , ARTIKEL 16 NR. 1 IN FÄLLEN NICHT ANZUWENDEN , IN DENEN SICH DER MIETVERTRAG AUF DIE ZEITWEILIGE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG EINER FERIENWOHNUNG BEZIEHE , BEIDE PARTEIEN IHREN WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN STAAT ALS DEM DER BELEGENHEIT DER UNBEWEGLICHEN SACHE HÄTTEN UND DIE ANWENDUNG DES MATERIELLEN RECHTS DES WOHNSITZSTAATS VEREINBART SEI , KÖNNTEN DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT NICHT AUSSCHLIESSEN. DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 16 NR. 1 UNTERSCHEIDE WEDER ZWISCHEN EINER LANGEN UND EINER KURZEN MIETDAUER NOCH ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN VERWENDUNGSZWECKEN DER UNBEWEGLICHEN SACHE : VERWENDUNG ZU BERUFLICHEN , GESCHÄFTLICHEN , LANDWIRTSCHAFTLICHEN ZWECKEN , ALS WOHNUNG , ALS FERIENWOHNUNG USW. DER UMSTAND , DASS BEIDE VERTRAGSPARTNER NICHT IN DEM STAAT WOHNTEN , IN DEM DIE UNBEWEGLICHE SACHE BELEGEN SEI , SEI OHNE BEDEUTUNG. DAS ARGUMENT , DAS AUS DER VERTRAGSKLAUSEL ÜBER DIE ANWENDUNG DES RECHTS EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES DER BELEGENEN SACHE HERGELEITET WERDE , SEI UNANNEHMBAR. JEDENFALLS SEI DIE KLAUSEL ZUMINDEST IN BESTIMMTEN FALLGESTALTUNGEN , ZUM BEISPIEL WENN SIE DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES ' ' EQUO CANONE ' ' ( GERECHTER MIETZINS ) IN ITALIEN VEREITELN SOLLE , NICHT WIRKSAM. WENN MAN GELTEN LASSE , DASS EINE DERARTIGE VEREINBARUNG , DIE DURCH EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL EINGEFÜGT WERDE , SOGAR GEEIGNET SEI , DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTS DES STAATES , IN DEM SICH DIE UNBEWEGLICHE SACHE BEFINDE , ENTFALLEN ZU LASSEN , DANN ERÖFFNE MAN DAMIT DIE MÖGLICHKEIT , SICH ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN DIESES STAATES ZU ENTZIEHEN.
16 HINSICHTLICH DER NEBENKOSTEN KANN ES NACH ANSICHT DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK KEINEM ZWEIFEL UNTERLIEGEN , DASS SIE MIT DEM MIETVERTRAG SELBST IM ZUSAMMENHANG STEHEN , DA SIE AUF EINER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG DES MIETERS BERUHTEN. EIN SICH AUF DIESE KOSTEN BEZIEHENDER STREIT FALLE OFFENSICHTLICH IN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT IM SINNE DES ARTIKELS 16 NR. 1. DIE MÖGLICHKEIT , DERARTIGE STREITIGKEITEN DEN GERICHTEN DES STAATES ZU ENTZIEHEN , IN DEM DIE UNBEWEGLICHE SACHE BELEGEN SEI , WÜRDE MIT HILFE GESCHICKTER VEREINBARUNGEN DIE UMGEHUNG ZWINGENDER VORSCHRIFTEN ZULASSEN.
17 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , IN EINIGEN VERTRAGSSTAATEN FIELEN MÖBLIERTE RÄUME IM ALLGEMEINEN UND MÖBLIERTE FERIENWOHNUNGEN IM BESONDEREN AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND NICHT IN DEN SACHLICHEN ANWENDUNGSBEREICH DER SONDERREGELUNGEN ZUM SCHUTZ VON MIETER UND PÄCHTER. AUS DIESEN GRÜNDEN IST SIE DER MEINUNG , DIE ENTGELTLICHE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG VON MÖBLIERTEN WOHNUNGEN , INSBESONDERE VON MÖBLIERTEN FERIENWOHNUNGEN , UNTERLIEGE NICHT DEM ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 16 NR. 1.
18 ARTIKEL 16 DES ÜBEREINKOMMENS BESTIMMT :
' ' OHNE RÜCKSICHT AUF DEN WOHNSITZ SIND AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG :
1 ) FÜR KLAGEN , DIE DINGLICHE RECHTE AN UNBEWEGLICHEN SACHEN SOWIE DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN ZUM GEGENSTAND HABEN , DIE GERICHTE DES VERTRAGSSTAATS , IN DEM DIE UNBEWEGLICHE SACHE BELEGEN IST ;
... ' '
19 DIE IN ARTIKEL 16 NR. 1 VORGESEHENE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE DES VERTRAGSSTAATS , IN DEM DIE UNBEWEGLICHE SACHE BELEGEN IST , HAT IHREN GRUND IN DER ENGEN VERKNÜPFUNG VON MIETE UND PACHT MIT DER RECHTLICHEN REGELUNG DES EIGENTUMS AN UNBEWEGLICHEN SACHEN UND MIT DEN IM ALLGEMEINEN ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN , DIE SEINE NUTZUNG REGELN , WIE ZUM BEISPIEL DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE KONTROLLE DER MIET- UND PACHTHÖHE UND ÜBER DEN SCHUTZ DER MIETER UND PÄCHTER.
20 DARÜBER HINAUS SOLL ARTIKEL 16 NR. 1 EINE ZWECKMÄSSIGE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG DADURCH GEWÄHRLEISTEN , DASS ER DEM DURCH DIE NÄHE ZU DER UNBEWEGLICHEN SACHE BESTIMMTEN GERICHT FÜR DIE ZUSTÄNDIGKEIT DEN VORZUG GIBT , DA DIESES EHER IN DER LAGE IST , SICH EINE UNMITTELBARE KENNTNIS VON DEN SICH AUF DEN ABSCHLUSS UND DIE DURCHFÜHRUNG VON MIET- ODER PACHTVERTRAEGEN ÜBER UNBEWEGLICHE SACHEN BEZIEHENDEN SACHVERHALTEN ZU VERSCHAFFEN.
21 DIE VOM BUNDESGERICHTSHOF VORGELEGTE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB WEGEN DER EIGENART BESTIMMTER MIETVERTRAEGE WIE DER KURZFRISTIGEN VERMIETUNG VON FERIENWOHNUNGEN AUSNAHMEN VON DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 16 GEMACHT WERDEN KÖNNEN , AUCH WENN JEDER HINWEIS IM WORTLAUT DIESER VORSCHRIFT FEHLT.
22 HIERZU IST ANZUMERKEN , WIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , DASS JEDE AUSNAHME VON DER ALLGEMEINEN REGEL DES ARTIKELS 16 NR. 1 IN SICH DIE GEFAHR WEITERER AUSDEHNUNG TRAEGT , DIE DIE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE NUTZUNG DES EIGENTUMS AN UNBEWEGLICHEN SACHEN IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
23 AUSSERDEM IST DIE UNSICHERHEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SICH ERGÄBE , WENN DIE GERICHTE AUSNAHMEN VON DER ALLGEMEINEN REGEL DES ARTIKELS 16 NR. 1 ZULASSEN KÖNNTEN , DER DEN VORTEIL BESITZT , UNTER ALLEN UMSTÄNDEN EINE UNZWEIDEUTIGE UND SICHERE ZUSTÄNDIGKEITSZUWEISUNG VORZUNEHMEN , UND SO DEM ZIEL DES ÜBEREINKOMMENS DIENT , SICHERE UND VORAUSSEHBARE ZUSTÄNDIGKEITSZUWEISUNGEN FESTZULEGEN.
24 DARAUS FOLGT , DASS DIE IN FRAGE STEHENDE VORSCHRIFT FÜR ALLE VERTRAEGE ÜBER DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN UNABHÄNGIG VON IHREN BESONDEREN MERKMALEN GILT.
25 DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS FÜR ALLE VERTRAEGE ÜBER DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN GILT , UND ZWAR AUCH FÜR KURZFRISTIGE VERTRAEGE UND FÜR SOLCHE , DIE SICH NUR AUF DIE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG EINER FERIENWOHNUNG BEZIEHEN.
26 ZUR ZWEITEN FRAGE IST ZU BEMERKEN , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN ' ' FÜR KLAGEN , DIE... DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN ZUM GEGENSTAND HABEN ' ' EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT BESTIMMT. IN SEINEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1977 HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS DIESE FORMULIERUNG UNTER ANDEREM KLAGEN ERFASST , BEI DENEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN ÜBER DAS BESTEHEN ODER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES ODER DEN ERSATZ FÜR VOM MIETER ODER PÄCHTER VERURSACHTE SCHÄDEN GESTRITTEN WIRD. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE AUFZÄHLUNG NICHT ABSCHLIESSEND IST. ZU RECHT IST DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK DER AUFFASSUNG , DASS STREITIGKEITEN ÜBER DIE ZAHLUNG DER MIETE IN DIESE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FALLEN. DENN ES WÜRDE EINEM DER ZIELE DER IN FRAGE STEHENDEN VORSCHRIFT , NÄMLICH DER KORREKTEN ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER MIETE UND PACHT , WIDERSPRECHEN , WENN MAN VON DIESER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT RECHTSSTREITIGKEITEN AUSNEHMEN WÜRDE , FÜR DIE ZUMINDEST IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN BESONDERE RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN , WIE ETWA DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ' ' EQUO CANONE ' ' ( GERECHTER MIETZINS ) IN ITALIEN.
27 EIN MIETVERTRAG ENTHÄLT IM ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG DER MIETSACHE AN DEN MIETER , IHRE NUTZUNG , DIE JEWEILIGEN VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS UND DES MIETERS IN BEZUG AUF DIE INSTANDHALTUNG DER MIETSACHE , DIE DAUER DES MIETVERTRAGES UND DIE WIEDEREINRÄUMUNG DES BESITZES DER MIETSACHE AN DEN VERMIETER , DEN MIETZINS UND DIE VOM MIETER ZU TRAGENDEN NEBENKOSTEN WIE DIE KOSTEN FÜR WASSER- , GAS- UND STROMVERBRAUCH.
28 RECHTSSTREITIGKEITEN , WELCHE DIE SICH AUS DEM MIETVERTRAG ERGEBENDEN JEWEILIGEN VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS UND DES MIETERS BETREFFEN , FALLEN IN DEN DURCH ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS ERFASSTEN BEREICH DER ' ' KLAGEN , DIE... DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN ZUM GEGENSTAND HABEN ' '. DAGEGEN FALLEN RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE SICH NUR MITTELBAR AUF DIE NUTZUNG DER MIETSACHE BEZIEHEN , WIE BEISPIELSWEISE SOLCHE , DIE ENTGANGENE URLAUBSFREUDE UND REISEKOSTEN BETREFFEN , NICHT IN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT NACH DIESEM ARTIKEL.
29 DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ALLE RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE SICH AUF DAS BESTEHEN ODER DIE AUSLEGUNG VON MIETVERTRAEGEN , DEREN DAUER , DIE WIEDEREINRÄUMUNG DES BESITZES DER MIETSACHE AN DEN VERMIETER , DEN ERSATZ FÜR VOM MIETER VERURSACHTE SCHÄDEN ODER DIE EINZIEHUNG DES MIETZINSES UND DER VOM MIETER ZU ZAHLENDEN NEBENKOSTEN WIE DER KOSTEN FÜR WASSER- , GAS- UND STROMVERBRAUCH BEZIEHEN , IN DIE IN ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHENE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE DES STAATES FALLEN , IN DEM DIE UNBEWEGLICHE SACHE BELEGEN IST. RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE DIE VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS UND DES MIETERS AUS DEM MIETVERTRAG BETREFFEN , FALLEN IN DIESE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT. DAGEGEN FALLEN RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE SICH NUR MITTELBAR AUF DIE NUTZUNG DER MIETSACHE BEZIEHEN , WIE BEISPIELSWEISE SOLCHE , DIE ENTGANGENE URLAUBSFREUDE UND REISEKOSTEN BETREFFEN , NICHT IN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT NACH DIESEM ARTIKEL.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
30 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 3. OKTOBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS GILT FÜR ALLE VERTRAEGE ÜBER DIE MIETE ODER PACHT VON UNBEWEGLICHEN SACHEN , UND ZWAR AUCH FÜR KURZFRISTIGE VERTRAEGE UND FÜR SOLCHE , DIE SICH NUR AUF DIE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG EINER FERIENWOHNUNG BEZIEHEN.
2)ALLE RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE DIE VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS UND DES MIETERS AUS DEM MIETVERTRAG BETREFFEN , INSBESONDERE SOLCHE , DIE SICH AUF DAS BESTEHEN ODER DIE AUSLEGUNG VON MIETVERTRAEGEN , DEREN DAUER , DIE WIEDEREINRÄUMUNG DES BESITZES DER MIETSACHE AN DEN VERMIETER , DEN ERSATZ FÜR VOM MIETER VERURSACHTE SCHÄDEN ODER DIE EINZIEHUNG DES MIETZINSES UND DER VOM MIETER ZU ZAHLENDEN NEBENKOSTEN WIE DER KOSTEN FÜR WASSER- , GAS- UND STROMVERBRAUCH BEZIEHEN , FALLEN IN DIE IN ARTIKEL 16 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHENE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE DES STAATES , IN DEM DIE UNBEWEGLICHE SACHE BELEGEN IST. DAGEGEN FALLEN RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE SICH NUR MITTELBAR AUF DIE NUTZUNG DER MIETSACHE BEZIEHEN , WIE BEISPIELSWEISE SOLCHE , DIE ENTGANGENE URLAUBSFREUDE UND REISEKOSTEN BETREFFEN , NICHT IN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT NACH DIESEM ARTIKEL.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
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