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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.1990
Aktenzeichen: 241/87
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 77
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAI 1990. - MACLAINE WATSON & CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STREICHUNG - SCHADENSERSATZKLAGE. - RECHTSSACHE 241/87.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schriftsatz, der am 4. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Klägerin, die Maclaine Watson & Company Limited, sowie die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichthof mitgeteilt, daß im Rechtsstreit zwischen der Maclaine Watson & Company Limited und dem Internationalen Zinnrat eine gütliche Einigung erreicht worden sei und daß die Maclaine Watson & Company Limited ihre Klage zurücknimmt.

2 Die Parteien haben dem Gerichtshof ferner mitgeteilt, daß sie jeweils ihre eigenen Kosten tragen werden.

3 Mit Schriftsatz, der am 23. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich, Streithelfer, den Verzicht der Parteien auf Fortführung des Rechtsstreits zur Kenntnis genommen und erklärt, die durch seinen Beitritt entstandenen Kosten selbst tragen zu wollen.

4 Gemäß Artikel 77 der Verfahrensordnung nimmt der Gerichtshof den Verzicht der Parteien auf Fortführung des Rechtsstreits zur Kenntnis.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen :

1 ) Die Rechtssache C-241/87 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2 ) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 10. Mai 1990.

Ende der Entscheidung

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