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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1984
Aktenzeichen: 242/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 51 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. I |
1. WIE AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG HERVORGEHT , SOLLTE DIESE BESTIMMUNG MIT DEM AUFTRAG AN DEN RAT , DIE AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU BESCHLIESSEN , DESSEN BEFUGNISSE NICHT AUF DIE BEIDEN AUSDRÜCKLICH GENANNTEN MASSNAHMEN , NÄMLICH DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN SOWIE DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN AN PERSONEN , DIE IN DEN HOHEITSGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN WOHNEN , BESCHRÄNKEN.
2. GEWÄHRT IM FALLE DES ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DER WOHNSTAAT NIEDRIGERE LEISTUNGEN ALS DER ANDERE LEISTUNGSPFLICHTIGE STAAT , SO STEHT DEM ARBEITNEHMER WEITERHIN DER HÖHERE BETRAG ZU ; ER HAT GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN SOZIALLEISTUNGSTRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN BEIDEN BETRAEGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. JULI 1984. - CAISSE DE COMPENSATION POUR ALLOCATIONS FAMILIALES DU BATIMENT, DE L'INDUSTRIE ET DU COMMERCE DU HAINAUT GEGEN SALVATORE PATTERI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION DES KOENIGREICHS BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT - FAMILIENBEIHILFEN. - RECHTSSACHE 242/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 3. OKTOBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. OKTOBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG UND 77 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , 1971 ), SOWIE HILFSWEISE NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DIESER VERORDNUNG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE WEIGERUNG DES ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN SOZIALLEISTUNGSTRAEGERS , EINEM ITALIENISCHEN ARBEITNEHMER , DER SOWOHL EINE BELGISCHE ALS AUCH EINE ITALIENISCHE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT UND IN ITALIEN WOHNT , VOM 9. AUGUST 1979 AN EINE ZUSÄTZLICHE FAMILIENBEIHILFE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER IN HÖHE DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEM BETRAG DER BELGISCHEN BEIHILFE UND DEM NIEDRIGEREN BETRAG DER ITALIENISCHEN BEIHILFE ZU ZAHLEN.
3 WIE SICH AUS DEN VON DEM NATIONALEN GERICHT ÜBERSANDTEN AKTEN ERGIBT , BEZOG DER BETROFFENE , DER VOM 28. JUNI 1956 BIS ZUM 31. JULI 1971 IN BELGIEN GEARBEITET HATTE , NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FAMILIENBEIHILFEN FÜR SEINE UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDER BIS ZU SEINER ENDGÜLTIGEN RÜCKKEHR NACH ITALIEN AM 9. AUGUST 1979. VON DIESEM ZEITPUNKT AN WEIGERTE SICH DER BELGISCHE SOZIALLEISTUNGSTRAEGER , DEM BETROFFENEN DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM BETRAG DER BELGISCHEN FAMILIENBEIHILFEN , DIE ER BIS DAHIN ERHALTEN HATTE , UND DEM NIEDRIGEREN BETRAG DER FAMILIENBEIHILFEN ZU ZAHLEN , DIE ER SEITDEM IN ITALIEN BEZIEHT. ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ENTSCHEIDUNG BERIEF SICH DER TRAEGER AUF ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , WONACH DIE EINEM ARBEITNEHMER , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN EINE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT , ZUSTEHENDEN FAMILIENBEIHILFEN OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DER BERECHTIGTE ODER SEINE KINDER WOHNEN , NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES GEWÄHRT WERDEN , IN DESSEN GEBIET ER WOHNT , WENN ANSPRUCH AUF EINE DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES BESTEHT.
4 DER BELGISCHE SOZIALLEISTUNGSTRAEGER WAR NICHT DER AUFFASSUNG , DASS DIESE FRAGE ANGESICHTS DER AUSLEGUNG , DIE DER GERICHTSHOF DIESER BESTIMMUNG IN SEINEM URTEIL VOM 12. JUNI 1980 IN DER RECHTSSACHE 733/79 ( LATERZA , SLG. 1980 , 1915 ) GEGEBEN HAT , BEREITS GEKLÄRT SEI. ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG ERMÄCHTIGE DEN RAT NUR DAZU , DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER BEZUGSZEITRÄUME UND DIE TATSÄCHLICHE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN AN PERSONEN ZU REGELN , DIE IN DEN HOHEITSGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN WOHNTEN , SO DASS ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NUR EINE VERWEISUNG AUF DAS ANWENDBARE NATIONALE RECHT DARSTELLEN KÖNNE. WENN ALSO ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DAHIN AUSZULEGEN SEI , DASS ER EINEN IM NATIONALEN RECHT ÜBERHAUPT NICHT VORGESEHENEN ANSPRUCH BEGRÜNDE , SO SEI ER NICHT VON ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG GEDECKT.
5 DER BETROFFENE WANDTE SICH GEGEN DIESE RESTRIKTIVE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , WEIL ER DADURCH DIE HÖHEREN FAMILIENBEIHILFEN VERLIEREN WÜRDE , DIE IHM VERBLIEBEN WÄREN , WENN ER NACH WIE VOR IN BELGIEN WOHNTE.
6 DIE COUR DE CASSATION , BEI DER KASSATIONSBESCHWERDE GEGEN DAS DER KLAGE DES BETROFFENEN STATTGEBENDE URTEIL DER COUR D ' APPEL MONS EINGELEGT WORDEN WAR , KAM ZU DER AUFFASSUNG , DIE ERHOBENE KASSATIONSRÜGE WERFE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF , DIE DEM GERICHTSHOF ANSCHEINEND NOCH NICHT UNTERBREITET WORDEN SEIEN. DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT DAHER FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1. ERMÄCHTIGT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG DEN MINISTERRAT LEDIGLICH DAZU , ALLE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DEN WANDERARBEITNEHMERN SOZIALE LEISTUNGEN TATSÄCHLICH GEZAHLT WERDEN , WOBEI SICH DIESE LEISTUNGEN DEM GRUNDE UND DER HÖHE NACH WEITERHIN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN UNTERSCHIEDLICHEN SYSTEMEN RICHTEN , DIE UNTERSCHIEDLICHE ANSPRUCH GEGEN UNTERSCHIEDLICHE TRAEGER BEGRÜNDEN , UND IST DESHALB DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 , INSBESONDERE IHR ARTIKEL 77 , DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER DEM EINZELNEN EINEN UNMITTELBAREN ANSPRUCH NUR GIBT , SOWEIT DIES ERFORDERLICH IST , DAMIT ER ZAHLUNGEN TATSÄCHLICH ERHÄLT , DIE SICH IM GRUNDE UND DER HÖHE NACH WEITERHIN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN RECHTSSYSTEMEN RICHTEN , SO DASS SICH AUS DER GENANNTEN BESTIMMUNG FÜR WANDERARBEITNEHMER KEIN UNMITTELBARER ANSPRUCH GEGEN DIE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS AUF ZAHLUNG VON FAMILIENBEIHILFEN ERGEBEN KANN , AUF DIE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS KEIN ANSPRUCH BESTEHT?
2.IST DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 IM HINBLICK AUF ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG GÜLTIG , WENN ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DIESER VERORDNUNG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN GEGENÜBER DEM STAAT , IN DEM DER EMPFÄNGER EINER INVALIDITÄTSRENTE WOHNT , DEN SCHON FRÜHER ENTSTANDENEN ANSPRUCH AUF HÖHERE FAMILIENLEISTUNGEN ODER ZUMINDEST AUF EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN GEGENÜBER EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT UNTERGEHEN LÄSST , UND WENN DIESE VORSCHRIFT SO ZUGUNSTEN DES EMPFÄNGERS EINEN ANSPRUCH BEGRÜNT , DER NACH KEINER DER NATIONALEN REGELUNGEN BESTEHT?
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7 WIE DER BELGISCHE SOZIALLEISTUNGSTRAEGER UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEMERKEN , GEHT ES IN DEN BEIDEN VORLAGEFRAGEN IN WAHRHEIT NUR UM EIN PROBLEM : DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG. DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 KANN NÄMLICH NUR DANN FRAGLICH SEIN , WENN ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG DIE BESCHRÄNKTE TRAGWEITE HAT , DIE IHM DER BELGISCHE SOZIALLEISTUNGSTRAEGER BEIMISST.
8 BEREITS AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 51 GEHT HERVOR , DASS DIE BEIDEN GENANNTEN MASSNAHMEN - NÄMLICH ' ' A ) DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SOWIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN ' ' UND ' ' B ) DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN AN PERSONEN , DIE IN DEN HOHEITSGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN WOHNEN ' ' - NUR ZWEI MÖGLICHKEITEN VON VIELEN DARSTELLEN , DIE DEM RAT ZUR FÖRDERUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER OFFENSTEHEN. DIE GEWÄHRLEISTUNG DIESER FREIZUEGIGKEIT IST , WIE IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KLAR HERAUSGESTELLT WORDEN IST ( URTEILE VOM 19. 3. 1964 IN DER RECHTSSACHE 75/63 , UNGER , SLG. 1964 , 379 , VOM 9. 6. 1964 IN DER RECHTSSACHE 92/63 , NONNENMACHER , SLG. 1964 , 611 , UND VOM 15. 7. 1964 IN DER RECHTSSACHE 100/63 , VAN DER VEEN , SLG. 1964 , 1213 ), DAS HAUPTZIEL DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG. DIE VON DEM BELGISCHEN SOZIALLEISTUNGSTRAEGER VORGESCHLAGENE RESTRIKTIVE AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNG IST DAHER ABZULEHNEN.
9 WIE DER GERICHTSHOF MEHRFACH ENTSCHIEDEN HAT , IST DAS MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG VERFOLGTE ZIEL FÜR DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNGEN MASSGEBEND , DIE DER RAT AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ERLASSEN HAT.
10 GEMÄSS DIESEN GRUNDSÄTZEN HAT DER GERICHTSHOF IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 12. JUNI 1980 ENTSCHIEDEN , DASS ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DEM ARBEITNEHMER DURCH DIE ERSETZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT DURCH DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GESCHULDETEN LEISTUNGEN NICHT DER VORTEIL DER GÜNSTIGEREN LEISTUNGEN ENTZOGEN WIRD. DA WEGEN DES MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG VERFOLGTEN ZIELS NUR DIESE AUSLEGUNG ZULÄSSIG IST , KANN DIE GÜLTIGKEIT DES SO AUSGELEGTEN ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT IM HINBLICK AUF EBEN DIESEN ARTIKEL 51 IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN.
11 AUS DIESEN GRÜNDEN SIND DIE VORLAGEFRAGEN WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : GEWÄHRT IM FALLE DES ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DER WOHNSTAAT NIEDRIGERE LEISTUNGEN ALS DER ANDERE LEISTUNGSPFLICHTIGE STAAT , SO STEHT DEM ARBEITNEHMER WEITERHIN DER HÖHERE BETRAG ZU ; ER HAT GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN SOZIALLEISTUNGSTRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN BEIDEN BETRAEGEN. IM ÜBRIGEN HAT DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN NICHTS ERGEBEN , WAS DER GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTGEGENSTEHT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
12 DIE AUSLAGEN DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 3. OKTOBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. GEWÄHRT IM FALL DES ARTIKELS 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 ), DER WOHNSTAAT NIEDRIGERE LEISTUNGEN ALS DER ANDERE LEISTUNGSPFLICHTIGE STAAT , SO STEHT DEM ARBEITNEHMER WEITERHIN DER HÖHERE BETRAG ZU ; ER HAT GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN SOZIALLEISTUNGSTRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN BEIDEN BETRAEGEN.
2.DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DER GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 77 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTGEGENSTEHT.
Ende der Entscheidung
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