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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.1988
Aktenzeichen: 242/86
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 69 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 8. JUNI 1988. - IRLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE 242/86.

Entscheidungsgründe:

1 Irland hat mit Klageschrift, die am 11. September 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 86/445/EWG der Kommission vom 1. Juli 1986 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben ( ABl. L 256, S. 34 ) - im folgenden : die Entscheidung - insoweit, als die Kommission einen Betrag von 729 037,71 IRL im Rahmen von Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern nicht zu Lasten des Fonds anerkannt hat.

2 Auf Antrag Irlands ist das Verfahren durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. November 1986 bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache 337/85 ausgesetzt worden, da das durch die Rechtssache 242/86 aufgeworfene Problem mit dem der Rechtssache 337/85 identisch war, die ebenfalls eine Klage Irlands gegen die Kommission zum Gegenstand hatte, mit der die Aufhebung einer Entscheidung über den Rechnungsabschluß des EAGFL für das vorangehende Haushaltsjahr begehrt wurde.

3 In seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 337/85 ( Irland/Kommission, Slg. 1987, 4237 ) hat der Gerichtshof diese letztgenannte Entscheidung der Kommission aufgehoben, soweit Irland dies beantragt hatte.

4 In der Folge ist das Verfahren von den Parteien wiederaufgenommen worden. Dabei hat Irland mit Schriftsatz vom 4. Mai 1988 erklärt, daß es in Anbetracht dessen, daß die Kommission förmlich zugesichert habe, daß sie das Urteil in der Rechtssache 337/85 auf gleichartige Entscheidungen in den folgenden Jahren anwenden werde, mit dem Erlaß eines Beschlusses einverstanden sei, durch den die Erledigung der Hauptsache in der Rechtssache 242/86 festgestellt werde. Die Kommission hat in ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 1988 dem Erlaß eines solchen Beschlusses nicht widersprochen.

5 Es ist demnach festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Die Kommission beantragt, Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Irland hätte nämlich das vorliegende Verfahren keineswegs in Gang zu setzen brauchen, da die Kommission in dem zusammenfassenden Bericht vom 15. Januar 1986 über den Rechnungsabschluß des EAGFL für das Haushaltsjahr 1982 eindeutig erklärt habe, daß sie die Berichtigungen für die streitigen Ausfuhrerstattungen im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der den gleichen Gegenstand betreffenden Rechtssache 337/85 erneut prüfen werde. Dieser zusammenfassende Bericht sei aber allen Mitgliedstaaten einschließlich Irlands Anfang 1986 übermittelt worden und habe als Ausgangspunkt für die Diskussionen des EAGFL-Ausschusses im März 1986 gedient. Irland sei folglich über die Absichten der Kommission bereits im März 1986 unterrichtet gewesen. Diese Absichten seien im übrigen in allgemeiner Form in der letzten Begründungserwägung der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung erneut bekräftigt worden.

7 Irland beantragt dagegen, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zwar seien die irischen Behörden auf einen Auszug des genannten zusammenfassenden Berichts hingewiesen worden, dieser Auszug sei den zuständigen Stellen aber erst im September 1986 zugegangen, also zu einem Zeitpunkt, in dem es nicht mehr möglich gewesen sei, die Zustellung der vorliegenden Klage rückgängig zu machen. Was die letzte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung angehe, könne man nicht umhin festzustellen, daß diese kaum eindeutig sei. Erst mit

dem Fernschreiben vom 10. Oktober 1986 habe die Kommission die förmliche und für die irischen Behörden in vollem Umfang zufriedenstellende Zusicherung gegeben, daß sie das Urteil in der Rechtssache 337/85 auf die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung anwenden werde.

8 In Anbetracht dieses Vorbringens ist festzustellen, daß der Gerichtshof nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung bei Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.

9 Mit Rücksicht auf die dem Verfahren zugrunde liegenden Umstände, insbesondere wegen des drohenden Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Klagefrist sowie aufgrund dessen, daß die vorprozessualen Erklärungen der Kommission, mit denen der irischen Regierung in bezug auf die streitige Frage Zusicherungen gemacht werden sollten, mit Bedingungen versehen waren, ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die vorsorgliche Erhebung der vorliegenden Klage Irland nicht angelastet werden kann.

10 Unter diesen Umständen sind der Kommission daher die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen :

1 ) Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2 ) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 8. Juni 1988.

Ende der Entscheidung

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