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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.1978
Aktenzeichen: 243-78 R
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 805/68
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 805/68 ART. 14 ABS. 3 BUCHSTABE B |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 29. NOVEMBER 1978. - SIMMENTHAL S.P.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 243-78 R.
Entscheidungsgründe:
1DER ERSTE TEIL DES ANTRAGS ZIELT DARAUF AB , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27. OKTOBER 1978 - NOTFALLS BESCHRÄNKT AUF DIE ERGEBNISSE DER AUSSCHREIBUNG NR. IT. P 4 ( VERÖFFENTLICHT IM ABL. C 225 VOM 22. SEPTEMBER 1978 ) - AUSGESETZT WIRD , INDEM DER KOMMISSION AUFGEGEBEN WIRD , DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ZWECKDIENLICHE ANWEISUNGEN ZU ERTEILEN , DAMIT DIESE DEN ABSCHLUSS DER KAUFVERTRAEGE MIT DEN ZUSCHLAGSEMPFÄNGERN UND DIE ERTEILUNG DER ENTSPRECHENDEN EINFUHRLIZENZEN AUFSCHIEBEN.
2/3DURCH ARTIKEL 1 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG , DEREN AUFHEBUNG DIE ANTRAGSTELLERIN MIT IHRER KLAGE IN DER HAUPTSACHE BEGEHRT , WERDEN DIE MINDESTPREISE FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN FESTGESETZT , DIE FÜR DEN ZUSCHLAG BEI DER AUSSCHREIBUNG GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2900/77 FÜR DAS LETZTE VIERTELJAHR 1978 GELTEN. ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG LEGT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. OKTOBER BIS ZUM 31. DEZEMBER 1978 DIE HÖCHSTMENGEN DES FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE BESTIMMTEN UND ZUR EINFUHR BEI AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ZUGELASSENEN FLEISCHES FEST.
4/6DIE IN REDE STEHENDE ENTSCHEIDUNG BERÜHRT NICHT NUR DIE INTERESSEN DER ANTRAGSTELLERIN , SONDERN SIE WIRKT SICH AUCH AUF DIE INTERESSEN ALL DERJENIGEN DRITTEN AUS , DIE EIN ANGEBOT IM RAHMEN DER ERWÄHNTEN AUSSCHREIBUNG ABGEGEBEN HABEN. DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG LIEFE - SELBST WENN SIE SICH AUF DIE ERGEBNISSE DER AUSSCHREIBUNG NR. IT. P 4 BESCHRÄNKTE - DARAUF HINAUS , ANDERE ZUSCHLAGSEMPFÄNGER , DIE NICHT PARTEIEN DES RECHTSSTREITS SIND UND DAHER NICHT GEHÖRT WURDEN , VON DER VERGÜNSTIGUNG DES ABSCHLUSSES EINES KAUFVERTRAGS ÜBER GEFRIERFLEISCH AUS BESTÄNDEN DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE UND VON DER ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ , DIE SIE NACH DER GELTENDEN REGELUNG VERLANGEN KÖNNEN , AUSZUSCHLIESSEN. AUCH WENN MAN ANNIMMT , DASS DER RICHTER IM SUMMARISCHEN VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE BEFUGNIS ZUR ANORDNUNG EINER MASSNAHME HAT , DIE SICH SO EINSCHNEIDEND AUF DIE RECHTE UND INTERESSEN DRITTER AUSWIRKT , WÄRE DIES DOCH NUR ZU RECHTFERTIGEN , WENN ERKENNBAR WÄRE , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN OHNE DIESE MASSNAHME IN EINE LAGE GERIETE , DIE IHRE EXISTENZ BEDROHEN KÖNNTE.
7/10DIE ANTRAGSTELLERIN HAT KEINE TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DARGETAN , DIE EINE DERARTIGE BEHAUPTUNG GLAUBHAFT MACHEN KÖNNTEN. VIELMEHR ERGIBT SICH AUS IHREM VORBRINGEN , DASS ES IHR BIS DAHIN - WENN AUCH VIELLEICHT NUR UNTER SCHWIERIGEN BEDINGUNGEN - GELUNGEN WAR , SICH EINZUDECKEN. IM ÜBRIGEN HAT DIE ANTRAGSTELLERIN DIE ENTSPRECHENDEN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION BEZUEGLICH DES ZWEITEN UND DRITTEN VIERTELJAHRES 1978 NICHT ANGEFOCHTEN. SOMIT IST NICHT ERSICHTLICH , DASS DIE VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNG IN BEZUG AUF DAS VIERTE VIERTELJAHR 1978 ZU EINER ERNSTHAFTEN GEFÄHRDUNG DER EXISTENZ DER ANTRAGSTELLERIN FÜHREN KÖNNTE.
11DER ANTRAG IST DEMNACH HINSICHTLICH DES ERSTEN TEILS ZURÜCKZUWEISEN.
ZUM ZWEITEN TEIL DES ANTRAGS
12DER ZWEITE TEIL DES ANTRAGS ZIELT DARAUF AB , DASS DIE ANWENDUNG DER BESONDEREN EINFUHRREGELUNG BEI FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE BESTIMMTEM GEFRIERFLEISCH FÜR 1979 BIS ZUR VERKÜNDUNG DES ENDURTEILS IN DER RECHTSSACHE 92/78 AUSGESETZT WIRD.
13/14DIESES BEGEHREN IST SO ZU VERSTEHEN , DASS ES SICH AUF DIE GRUPPE DER VERORDNUNGEN BEZIEHT , DIE DIE KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG DES IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 805/68 ( IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 425/77 DES RATES GEÄNDERTEN FASSUNG ) VORGESEHENEN ' ' KOPPLUNGSSYSTEMS ' ' ERLASSEN HAT. DIE ANTRAGSTELLERIN VERLANGT , DASS DER VOLLZUG DIESER REGELUNG EINSTWEILEN AUSGESETZT WIRD UND DIE KOMMISSION KEINE HIERAUF GESTÜTZTEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERLÄSST , WOBEI DIES FÜR DIE GEMEINSCHAFT INSGESAMT GELTEN SOLL.
15/18DIE KOMMISSION HAT MIT DEM ERLASS DER BETREFFENDEN REGELUNG VON EINER BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT , DIE IHR DER RAT IN DEM ERWÄHNTEN ARTIKEL 14 ZUWIES , UM DAS AUFTRETEN VON STÖRUNGEN AUF DEM RINDFLEISCHMARKT ZU VERHINDERN. DIE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DIESER REGELUNG HÄTTE ERNSTHAFTE RÜCKWIRKUNGEN FÜR DEN IN REDE STEHENDEN MARKT UND WÜRDE DIE INTERESSEN EINER NICHT ABSCHÄTZBAREN ZAHL VON LANDWIRTEN UND UNTERNEHMERN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT SCHÄDIGEN. DIE ANTRAGSTELLERIN HAT KEINE UMSTÄNDE ZUM NACHWEIS EINES INDIVIDUALINTERESSES ANGEFÜHRT , DESSEN SCHUTZ DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT MACHEN KÖNNTE. DIESE ANORDNUNG STÜNDE WEGEN IHRER TRAGWEITE UND IHRER MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN GÄNZLICH AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM INTERESSE DER ANTRAGSTELLERIN.
19DER ANTRAG IST SONACH AUCH HINSICHTLICH DES ZWEITEN TEILS ZURÜCKZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
20DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST BIS ZUM ENDURTEIL IN DER RECHTSSACHE 243/78 VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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