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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.1980
Aktenzeichen: 243-78
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

WENN EIN KLAEGER IM HINBLICK AUF EREIGNISSE , DIE IM LAUFE DES VERFAHRENS EINGETRETEN SIND , ERKENNEN MUSS , DASS SEINE NICHTIGKEITSKLAGE UNBEGRÜNDET IST , HAT ER KEIN RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR SEINE KLAGE MEHR. DIE WEITERBETREIBUNG DES VERFAHRENS IST UNTER DIESEN UMSTÄNDEN RECHTSMISSBRÄUCHLICH , UND DIE KLAGE MUSS ABGEWIESEN WERDEN.

SOLCHE EREIGNISSE KÖNNEN SOWOHL IN EINEM URTEIL DES GERICHTSHOFES , DAS IN EINER ANDEREN RECHTSSACHE ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN ERGANGEN IST UND EINE VÖLLIG GLEICHARTIGE FRAGE BETRIFFT , ALS AUCH IN EINER VON DEM BEKLAGTEN ORGAN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES URTEILS ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG BESTEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. MAERZ 1980. - SIMMENTHAL S.P.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER RINDFLEISCH. - RECHTSSACHE 243-78.

Entscheidungsgründe:

1 MIT IHRER AM 3. NOVEMBER 1978 GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG EINGEREICHTEN KLAGE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG 78/940/EWG DER KOMMISSION VOM 27. OKTOBER 1978 ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR DEN VERKAUF VON ENTBEINTEM GEFRORENEM RINDFLEISCH DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2900/77 SOWIE ZUR FESTSETZUNG DER MENGEN GEFRORENEN RINDFLEISCHES ZUR VERARBEITUNG , DIE IM VIERTEN VIERTELJAHR 1978 ZU SONDERBEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN ( ABL. NR. L 326 , S. 14 ).

2 AM SELBEN TAGE STELLTE DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 185 UND 186 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 83 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DEN ANTRAG , DEN VOLLZUG DER IN DER HAUPTSACHE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SOWIE DIE ANWENDUNG DER BESONDEREN EINFUHRREGELUNG BEI FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE BESTIMMTEM GEFRIERFLEISCH FÜR DAS JAHR 1979 AUSZUSETZEN. DIESER ANTRAG WURDE DURCH BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 29. NOVEMBER 1978 ( RECHTSSACHE 243/78 R , SLG. S. 2391 ) ZURÜCKGEWIESEN.

3 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS BEIM GERICHTSHOF EIN VERFAHREN DERSELBEN KLAEGERIN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG 78/253 DER KOMMISSION VOM 15. FEBRUAR 1978 ANHÄNGIG WAR , DIE FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1978 IM RAHMEN DER AUFGRUND VON ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 805/68 VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. NR. L 148 , S. 24 ) IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 425/77 VOM 14. FEBRUAR 1977 ( ABL. L 61 , S. 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG ERRICHTETEN BESONDEREN VERKAUFSREGELUNG ERLASSEN WORDEN WAR , UND DASS DER GERICHTSHOF MIT SEINEM URTEIL VOM 6. MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 92/78 ( SLG. S. 777 ) DEM ANTRAG DER KLAEGERIN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG STATTGEGEBEN HAT.

4 NACHDEM ER ZU DEM ERGEBNIS GEKOMMEN IST , DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , HAT DER GERICHTSHOF JEDOCH IN DEN RANDNRN. 108 BIS 110 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE FOLGENDES KLARGESTELLT :

' ' INFOLGEDESSEN OBLIEGT ES DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , DIE BESONDERE SITUATION DER KLAEGERIN VON NEUEM ZU PRÜFEN UND - UNTER EINSCHALTUNG DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE - BEZUEGLICH DER KLAEGERIN NEU ZU ENTSCHEIDEN. DIE KOMMISSION WIRD BEI IHRER ENTSCHEIDUNG DIE GRÜNDE DIESES URTEILS UND INSBESONDERE AUCH ZU BEACHTEN HABEN , DASS SICH DIE GEMÄSS ARTIKEL 14 NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 805/68 GESCHAFFENEN REGELUNG KEINESFALLS DAHIN AUSWIRKEN DARF , DASS DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE DER ANKAUF VON FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN ZU EINEM PREIS GEWÄHRLEISTET WIRD , DER UNTER DEM LIEGT , DER JEWEILS FÜR DIE ABGABE DER BETROFFENEN FLEISCHQUALITÄTEN AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN NORMALERWEISE ANGEWANDT WIRD. DAS ANGEBOT DER KLAEGERIN MÜSSTE DESHALB ABGELEHNT WERDEN , WENN SICH HERAUSSTELLEN SOLLTE , DASS ES UNTER DIESEM PREISNIVEAU LAG. ' '

5 UM DIESEM URTEIL NACHZUKOMMEN , HAT DIE KOMMISSION AM 19. APRIL 1979 EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN , DIE FOLGENDEN WORTLAUT HAT :

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ,

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 425/77 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DURCH ENTSCHEIDUNG 78/258/EWG DER KOMMISSION VOM 15. FEBRUAR 1978 WURDEN DIE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON GEFRORENEM RINDFLEISCH DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2900/77 , GEÄNDERT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR. 148/78 , SOWIE DIE MENGEN GEFRORENEN RINDFLEISCHES ZUR VERARBEITUNG , DIE IM ERSTEN VIERTELJAHR 1978 ZU SONDERBEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN DURFTEN , FESTGESETZT.

AUF DIE NICHTIGKEITSKLAGE EINER AN DER AUSSCHREIBUNG BETEILIGTEN FIRMA , DEREN ANGEBOT AUFGRUND DER VORERWÄHNTEN ENTSCHEIDUNG NICHT ANGENOMMEN WORDEN WAR , HAT DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIESE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG ERKLÄRT , SOWIE SIE DIE KLAEGERIN BETRAF. INFOLGEDESSEN IST DIE KOMMISSION GEHALTEN , DIE SITUATION DER KLAEGERIN VON NEUEM ZU PRÜFEN , UND - UNTER EINSCHALTUNG DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE - BEZUEGLICH DER KLAEGERIN NEU ZU ENTSCHEIDEN.

DAS VON DER BETEILIGTEN FIRMA IM RAHMEN DER VORGENANNTEN AUSSCHREIBUNG ABGEGEBENE ANGEBOT LAG UNTER DEM PREIS , DER SEINERZEIT FÜR DIE AUSGABE DER BETREFFENDEN FLEISCHQUALITÄTEN AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN NORMALERWEISE ANGEWANDT WURDE. INFOLGEDESSEN IST DIESES ANGEBOT ABZULEHNEN.

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

1. DAS VON DER FIRMA SIMMENTHAL S.P.A. IM RAHMEN DER IN DER ENTSCHEIDUNG 78/258/EWG DER KOMMISSION VORGESEHENEN AUSSCHREIBUNG ABGEGEBENE ANGEBOT WIRD ABGELEHNT.

2. DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE ( AIMA ) TEILT DER FIRMA SIMMENTHAL S.P.A. DEN INHALT DIESER ENTSCHEIDUNG MIT.

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GERICHTET. ' '

6 GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION HAT DIE FIRMA SIMMENTHAL KEINE KLAGE ERHOBEN ; SIE HAT VIELMEHR IM RAHMEN DER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG IN BEZUG AUF DIE AUSSCHREIBUNG FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1978 ANHÄNGIGEN KLAGE DAS VERFAHREN FORTGESETZT.

7 IN IHRER AM 18. JUNI 1979 EINGEREICHTEN KLAGEBEANTWORTUNG TRAEGT DIE KOMMISSION VOR , DIE KLAGEERHEBUNG DURCH DIE FIRMA SIMMENTHAL SEI WEDER GERECHTFERTIGT NOCH NÜTZLICH , DA IHR ANGEBOT AUF DIE AUSSCHREIBUNG FÜR DAS VIERTE QUARTAL 950 RE/T BETRAGEN HABE UND DAHER UM SO MEHR ZUR ABLEHNUNG HABE FÜHREN MÜSSEN. DA DIE VORLIEGENDE KLAGE IM ÜBRIGEN NUR EINE NEUAUFLAGE DER GEGEN DIE AUSSCHREIBUNG FÜR DAS ERSTE QUARTAL ERHOBENEN KLAGE DARSTELLE , KÖNNE SICH DIE FIRMA SIMMENTHAL VON EINEM ERFOLG DIESER KLAGE KEINEN ZUSÄTZLICHEN NUTZEN ERHOFFEN. DAHER SEIEN DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR GEGEBEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE KLAGE FÜR UNZLÄSSIG ERKLÄRE.

8 IN IHRER ERWIDERUNG MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGE SEI NACH DER SACH- UND RECHTSLAGE ZUM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG ZU BEURTEILEN , UND MAN KÖNNE KEINEN FALL VON ' ' NACHTRAEGLICHER UNZULÄSSIGKEIT ' ' WÄHREND DES VERFAHRENS KONSTRUIEREN. ZUR MATERIELLEN SEITE DES PROBLEMS FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS , DIE FORMULIERUNG ' ' PREIS..., DER JEWEILS FÜR DIE ABGABE... AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN NORMALERWEISE ANGEWANDT WIRD ' ' LASSE DIE FRAGE OFFEN , AUF WELCHES PREISNIVEAU DER GERICHTSHOF HABE ABSTELLEN WOLLEN. IN DER IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL VOM 6. MÄRZ 1979 GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG HABE DIE KOMMISSION ALS NORMALERWEISE ANGEWANDTEN PREIS FÜR DIE ABGABE AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN DEN PREIS FÜR DIE FREIE ABGABE ANGESEHEN , DER BEIM VERKAUF VON GEFRORENEM RINDFLEISCH OHNE BESONDERE ZWECKBESTIMMUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER WARE ANGEWANDT WERDE. DA ES IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH DARUM GEGANGEN SEI , DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE EINEN VORTEIL ZU GEWÄHREN , KOMME ALS BEZUGSKRITERIUM NUR DER FÜR DIE ABGABE VON FLEISCH MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG ANGEWANDTE PREIS IN FRAGE. DIE KLAEGERIN ERWÄHNT IN DIESEM ZUSAMMENHANG INSBESONDERE DEN PREIS , DER FÜR DIE ABGABE AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN ZU SOZIALEN ZWECKEN MIT 964 RE/T BERECHNET WERDE , SOWIE DEN PREIS FÜR DIE ABGABE ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN , DER MIT 950 RE/T GENAU DEM VON IHR ABGEGEBENEN ANGEBOT ENTSPRECHE.

9 DER GERICHTSHOF HÄLT DIESE ANSICHT NICHT FÜR ÜBERZEUGEND. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER OBEN DARGESTELLTEN VORGESCHICHTE LIEGT ES AUF DER HAND , DASS DIE KLAEGERIN SEIT DEM URTEIL VOM 6. MÄRZ 1979 UND SPÄTESTENS SEIT DER ENTSCHEIDUNG , DIE DIE KOMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES URTEILS GETROFFEN HAT , KEIN RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE VON IHR GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF DIE AUSSCHREIBUNG FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1978 ERHOBENE KLAGE MEHR HAT. AB DIESEM ZEITPUNKT KONNTE DIE KLAEGERIN MIT SICHERHEIT VORAUSSEHEN , DASS IM HINBLICK AUF DIE IN DEM ZITIERTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE IHR ANGEBOT EBENSO ABGELEHNT WERDEN WÜRDE WIE JENES FÜR DAS ERSTE QUARTAL.

10 WENN DIE KLAEGERIN DIE BEDEUTUNG DES AUSDRUCKS ' ' PREIS..., DER JEWEILS FÜR DIE ABGABE... AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN NORMALERWEISE ANGEWANDT WIRD ' ' IN FRAGE STELLT , SO HANDELT ES SICH DABEI UM EIN SCHEINPROBLEM , DA NACH DEM KONTEXT DES URTEILS VOM 6. MÄRZ 1979 DAMIT GANZ OFFENSICHTLICH AUF DEN ÜBLICHERWEISE GEGENÜBER DEN KÄUFERN ANGEWANDTEN PREIS BEZUG GENOMMEN WIRD , UNABHÄNGIG VON IRGENDEINER BESONDEREN ZWECKBESTIMMUNG DES VERKAUFTEN FLEISCHES. DIE VON DER KLAEGERIN ERWÄHNTEN PREISE BEZIEHEN SICH AUF GANZ SPEZIELLE GESCHÄFTE , DA SIE VERKÄUFE VON FLEISCH BETREFFEN , DAS FÜR SOZIALE ZWECKE BESTIMMT IST , ODER VERKÄUFE VON WAREN , DEREN HALTBARKEITSDAUER DEM ENDE ZUGEHT UND DIE DAHER ZU EINEM BESONDERS GÜNSTIGEN PREIS ABGEGEBEN WERDEN. DIE BEI AUSNAHMEGESCHÄFTEN DIESER ART ANGEWANDTEN PREISE KÖNNEN NICHT ALS ' ' NORMALE ' ' PREISE FÜR DIE ABGABE AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN ANGESEHEN WERDEN.

11 ES ZEIGT SICH ALSO , DASS DIE WEITERBETREIBUNG DES VERFAHRENS DURCH DIE KLAEGERIN SEIT VERKÜNDUNG DES URTEILS VOM 6. MÄRZ 1979 , SPÄTESTENS ABER SEIT WIRKSAMWERDEN DER VON DER KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES URTEILS ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG RECHTSMISSBRÄUCHLICH IST. DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN UND DIE KLAEGERIN ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU VERURTEILEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN.

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