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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.1981
Aktenzeichen: 246/80
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WENN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS MIT DER DURCHFÜHRUNG DER VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ERLASSENEN VORSCHRIFTEN EINE BERUFSORGANISATION BETRAUT IST , DIE EINER GEWISSEN BEHÖRDLICHEN AUFSICHT UNTERLIEGT , UND WENN DIESE ORGANISATION HIERZU UNTER MITWIRKUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN RECHTSBEHELFE VORSIEHT , DIE DIE WAHRNEHMUNG DER GEMEINSCHAFTS- RECHTLICHEN BEFUGNISSE BEEINFLUSSEN KÖNNEN , SO MUSS DER GERICHTSHOF IM INTERESSE DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER FRAGEN DER AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT ENTSCHEIDEN KÖNNEN , DIE SICH IM RAHMEN EINES SOLCHEN RECHTSSTREITS STELLEN.

DESHALB MUSS EIN VON EINER SOLCHEN ORGANISATION EINGERICHTETER STREIT SACHENAUSSCHUSS , DER SEINE AUFGABEN MIT ZUSTIMMUNG UND UNTER MITWIRKUNG DER BEHÖRDEN WAHRNIMMT UND DESSEN IN EINEM STREITIGEN VERFAHREN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN FAKTISCH ALS ENDGÜLTIG HINGENOMMEN WERDEN , SO DASS ES AUF EINEM GEBIET , DAS DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRIFFT , IN DER PRAXIS KEINEN EFFEKTIVEN RECHTSBEHELF ZU DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN GIBT , ALS EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN.

2. DIE FREIZUEGIGKEIT , DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHR , DIE DURCH DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE C , 48 , 52 UND 59 DES VERTRAGES GARANTIERT WERDEN UND BEI DENEN ES SICH UM GRUNDLEGENDE FREIHEITEN IM SYSTEM DER GEMEINSCHAFT HANDELT , WÄREN NICHT VOLL VERWIRKLICHT , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERGÜNSTIGUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN BESTIMMUNGEN DENJENIGEN IHRER STAATSANGEHÖRIGEN VERSAGEN DÜRFTEN , DIE VON DEN ERLEICHTERUNGEN AUF DEM GEBIET DES VER KEHRS UND DER NIEDERLASSUNG GEBRAUCH GEMACHT HABEN UND DIE DANK DIESER ERLEICHTERUNGEN DIE IN EINER RICHTLINIE ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME ERWÄHNTEN BERUFLICHEN QUALIFIKATIONEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ERWORBEN HABEN , DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT SIE BESITZEN.

3. DIE RICHTLINIE 75/362 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EIN IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTES DIPLOM ERWORBEN HAT UND DESHALB IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ALS SELBSTÄNDIGER PRAKTISCHER ARZT TÄTIG SEIN KANN , BERECHTIGT IST , SICH IN DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN STAATSANGEHÖRIGER ER IST , ALS PRAKTISCHER ARZT NIEDERZULASSEN , SELBST WENN DIESER MITGLIEDSTAAT BEI PERSONEN , DIE ARZTDIPLOME AUF SEINEM EIGENEN HOHEITSGEBIET ERWORBEN HABEN , DEN ZUGANG ZU DIESEM BERUF VON ZUSÄTZLICHEN AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN ABHÄNGIG MACHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. OKTOBER 1981. - C. BROEKMEULEN GEGEN HUISARTS REGISTRATIE COMMISSIE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSIE VAN BEROEP HUISARTSGENEESKUNDE, DEN HAAG). - NIEDERLASSUNGSRECHT : AERZTE. - RECHTSSACHE 246/80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COMMISSIE VAN BERÖP HUISARTSGENEESKUNDE ( STREITSACHENAUSSCHUSS FÜR ANGELEGENHEITEN DER ALLGEMEINEN MEDIZIN ), DEN HAAG , HAT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 21. OKTOBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11. NOVEMBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 75/362 DES RATES VOM 16. JUNI 1975 FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES ARZTES UND FÜR MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR SOWIE DER RICHTLINIE 75/363 DES RATES VOM SELBEN TAGE ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES ARZTES ( ABL. 1975 , L 167 , S. 1 UND 14 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 ANLASS FÜR DIESE FRAGE IST EINE KLAGE EINES ARZTES NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT , DES HERRN BRÖKMEULEN. DIESEM WAR VON DER KATHOLISCHEN UNIVERSITÄT LEUWEN IN BELGIEN DAS DIPLOM EINES DOKTORS DER MEDIZIN , CHIRURGIE UND GEBURTSHILFE VERLIEHEN UND VOM NIEDERLÄNDISCHEN STAATSSEKRETÄR FÜR ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND UMWELTSCHUTZ DIE GENEHMIGUNG ERTEILT WORDEN , DEN ARZTBERUF IN DEN NIEDERLANDEN AUSZUÜBEN ; SEINE EINTRAGUNG ALS ' ' HUISARTS ' ' ( PRAKTISCHER ARZT ) WURDE JEDOCH VON DER HUISARTS REGISTRATIE COMMISSIE ( KOMMISSION FÜR DIE ZULASSUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN ) ABGELEHNT.

3 AUSWEISLICH DER AKTEN UND DES PARTEIVORBRINGENS HANDELT ES SICH BEI DER KOMMISSION FÜR DIE ZULASSUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN UND BEI DEM STREITSACHENAUSSCHUSS FÜR ANGELEGENHEITEN DER ALLGEMEINEN MEDIZIN UM ORGANE DER KÖNIGLICH-NIEDERLÄNDISCHEN GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER MEDIZIN ( IM FOL GENDEN : DIE GESELLSCHAFT ). DIE GESELLSCHAFT , DER DIE GROSSE MEHRHEIT DER IN DEN NIEDERLANDEN PRAKTIZIERENDEN ÄRZTE ANGESCHLOSSEN IST , IST EINE PRIVATRECHTLICHE VEREINIGUNG NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT. SIE HAT SICH UNTER ANDEREM ZUM ZIEL GESETZT , DIE ÄRZTLICHE AUSBILDUNG EINSCHLIESSLICH DER POSTUNIVERSITÄREN SOWOHL IN DER THEORIE ALS AUCH IN DER PRAXIS ZU VERBESSERN. DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER GESELLSCHAFT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND REGISTRIERUNG VON FACHÄRZTEN , SOZIALMEDIZINERN UND PRAKTISCHEN ÄRZTEN ; NACH DER SATZUNG DER GESELLSCHAFT KÖNNEN DIESE BESTIMMUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNG NUR IM EINVERNEHMEN MIT DEN FÜR HOCHSCHULUNTERRICHT BZW. ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT ZUSTÄNDIGEN MINISTERN GEÄNDERT WERDEN.

4 DIE ANERKENNUNG UND REGISTRIERUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN IST IN DEN ARTIKELN 1101 BIS 1135 DER GESCHÄFTSORDNUNG GEREGELT. DANACH GIBT ES DREI GREMIEN : EIN COLLEGE VOOR HUISARTSGENEESKUNDE ( AUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINE MEDIZIN ), DESSEN HAUPTAUFGABE DARIN BESTEHT , DIE ANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG DER PRAKTISCHEN ÄRZTE AUFZUSTELLEN , EINE HUISARTS REGISTRATIE COMMISSIE ( KOMMISSION FÜR DIE ZULASSUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN , DIE IM WESENTLICHEN DAFÜR ZUSTÄNDIG IST , ÄRZTE , DIE DIE VON DEM AUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINE MEDIZIN FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , AUF ANTRAG ALS PRAKTISCHE ÄRZTE ZU REGISTRIEREN , SOWIE EINE COMMISSIE VAN BERÖP HUISARTSGENEESKUNDE ( STREITSACHENAUSSCHUSS FÜR ANGELEGENHEITEN DER ALLGEMEINEN MEDIZIN ), DIE ÜBER KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR DIE ZULASSUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN ZU ENTSCHEIDEN HAT.

5 IM VORLIEGENDEN FALL LEHNTE DIE ZULASSUNGSKOMMISSION DIE REGISTRIERUNG VON HERRN BRÖKMEULEN ALS PRAKTISCHER ARZT MIT DER BEGRÜNDUNG AB , ER ERFÜLLE NICHT DIE IN DEN ERLASSEN DES AUSSCHUSSES FÜR ALLGEMEINE MEDIZIN AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN. NACH DIESEN ERLASSEN MÜSSTE HERR BRÖKMEULEN EBENSO WIE NIEDERLÄNDISCHE ÄRZTE , DIE EIN VON EINER NIEDERLÄNDISCHEN UNIVERSITÄT AUSGESTELLTES ARZTDIPLOM BESITZEN , EINE EINJÄHRIGE AUSBILDUNG ZUM PRAKTISCHEN ARZT ABSOLVIEREN , BEVOR ER IN DAS REGISTER DER PRAKTISCHEN ÄRZTE EINGETRAGEN WERDEN KÖNNTE.

6 DIE ZULASSUNGSKOMMISSION WAR DER ANSICHT , IN DEN ERLASSEN DES AUSSCHUSSES FÜR ALLGEMEINE MEDIZIN SEI AUSDRÜCKLICH BESTIMMT , DASS DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DIE IM BESITZ EINES VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN UND AUFGRUND DER RICHTLINIEN 75/362 UND 75/363 ANERKANNTEN ARZTDIPLOMS SEIEN UND DIE GENEHMIGUNG ZUR AUSÜBUNG DES ARZTBERUFS IN DEN NIEDERLANDEN ERHALTEN HÄTTEN , AUF IHREN ANTRAG IN DAS REGISTER DER PRAKTISCHEN ÄRZTE EINZUTRAGEN SEIEN ; DIESE BESTIMMUNG SEI JEDOCH AUF HERRN BRÖKMEULEN WEGEN SEINER NIEDERLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT ANWENDBAR.

7 DER STREITSACHENAUSSCHUSS , VOR DEM GEGEN DIESE ABLEHNUNG KLAGE ERHOBEN WURDE , HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ERSUCHT , OB AUS DEN RICHTLINIEN 75/362 UND 75/363 FOLGE , DASS EIN NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGER , DER IN BELGIEN DAS STAATLICHE DIPLOM EINES DOKTORS DER MEDIZIN , CHIRURGIE UND GEBURTSHILFE ERWORBEN HABE UND SOMIT BERECHTIGT SEI , IN BELGIEN ALS SELBSTÄNDIGER PRAKTISCHER ARZT TÄTIG ZU SEIN , BEI SEINER NIEDERLASSUNG IN DEN NIEDERLANDEN VERLANGEN KÖNNE , IN DAS VON DER GESELLSCHAFT GEFÜHRTE REGISTER DER PRAKTISCHEN ÄRZTE EINGETRAGEN ZU WERDEN , OHNE ZUVOR IN DEN NIEDERLANDEN DIE AUSBILDUNG ZUM PRAKTISCHEN ARZT ZU ABSOLVIEREN. DER STREITSACHENAUSSCHUSS HAT DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE EINTRAGUNG IN DAS REGISTER NACH DEN GELTENDEN NIEDERLÄNDISCHEN BESTIMMUNGEN ERST NACH ABSOLVIERUNG DIESER AUSBILDUNG MÖGLICH SEI UND DASS EIN ARZT IN DEN NIEDERLANDEN ERST NACH EINTRAGUNG INS REGISTER ALS SELBSTÄNDIGER PRAKTISCHER ARZT TÄTIG SEIN KÖNNE.

ZUR ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 177

8 DA ES SICH BEI DEM STREITSACHENAUSSCHUSS UM EIN DURCH DIE GESELLSCHAFT BESTELLTES ORGAN HANDELT , MUSS ZUNÄCHST GEPRÜFT WERDEN , OB ER ALS EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN IST.

9 NACH DER GESCHÄFTSORDNUNG DER GESELLSCHAFT SETZT SICH DER FÜR DIE DAUER VON FÜNF JAHREN ERNANNTE STREITSACHENAUSSCHUSS AUS MITGLIEDERN ZUSAMMEN , DIE WIE FOLGT ERNANNT WERDEN : DREI DURCH DIE NIEDERLÄNDISCHEN MEDIZINISCHEN FAKULTÄTEN , DREI DURCH DEN VORSTAND DER GESELLSCHAFT UND DREI - DARUNTER DER VORSITZENDE , VORZUGSWEISE EIN HOHER RICHTER - DURCH DIE MINISTER FÜR HOCHSCHULUNTERRICHT BZW. FÜR ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT. BEI DER ZUSAMMENSETZUNG DES STREITSACHENAUSSCHUSSES IST SOMIT EINE AUSGEPRAEGTE MITWIRKUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN FESTZUSTELLEN.

10 DIE GESCHÄFTSORDNUNG SIEHT WEITERHIN VOR , DASS DER STREITSACHENAUSSCHUSS IN EINEM KONTRADIKTORISCHEN VERFAHREN ENTSCHEIDET , IN DEM DIE KOMMISSION FÜR DIE ZULASSUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN UND DER BETROFFENE ARZT SOWIE GEGEBENENFALLS DESSEN BERATER ODER RECHTSANWALT ANGEHÖRT WERDEN.

11 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG HAT VORGETRAGEN , DER STREITSACHENAUSSCHUSS KÖNNE NACH IHRER ANSICHT NICHT ALS GERICHT IM SINNE DES NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS ANGESEHEN WERDEN. ALLERDINGS SEI DIES FÜR DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT AUSSCHLAGGEBEND , UND BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB SICH EINE INSTITUTION WIE DER STREITSACHENAUSSCHUSS AUFGRUND DIESES ARTIKELS AN DEN GERICHTSHOF WENDEN KÖNNE , MÜSSE BERÜCKSICHTIGT WERDEN , WELCHE FUNKTION DIESE INSTITUTION IM RAHMEN DES RECHTSBEHELFSSYSTEMS WAHRNEHME , DAS DEN PERSONEN ZUR VERFÜGUNG STEHE , DIE GLAUBTEN , DAS OPFER EINER GEMEINSCHAFTSVERLETZUNG ZU SEIN.

12 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST IN DER VORLAGEENTSCHEIDUNG AUF EINEN AUFGRUND DES KRANKENKASSENGESETZES ERGANGENEN KÖNIGLICHEN ERLASS VON 1966 ( ' ' VERSTREKKINGENBESLUIT ' ' ) HINGEWIESEN WORDEN ; NACH DIESEM ERLASS KÖNNE ALS PRAKTISCHER ARZT NUR EIN IN DAS VON DER GESELLSCHAFT GEFÜHRTE REGISTER DER ANERKANNTEN PRAKTISCHEN ÄRZTE EINGETRAGENER ARZT ANGESEHEN WERDEN. DIE NICHTREGISTRIERTEN ÄRZTE KÖNNTEN DESHALB KEINE KASSENARZTPRAXIS AUSÜBEN. WENN MAN NICHT IN DAS REGISTER EINGETRAGEN SEI , KÖNNE MAN SOMIT ALS PRAKTISCHER ARZT KEINE KASSENPATIENTEN BEHANDELN. DE FACTO SEI AUCH DIE AUSÜBUNG EINER ÄRZTLICHEN PRIVATPRAXIS UNMÖGLICH , DENN DIE PRIVATEN VERSICHERUNGEN HÄTTEN IN IHREN KRANKENVERSICHERUNGSPOLICEN DEN BEGRIFF DES PRAKTISCHEN ARZTES ENTSPRECHEND DEN BESTIMMUNGEN DES VERSTREKKINGENBESLUIT DEFINIERT.

13 AUS DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SOWIE DER SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG DER GESELLSCHAFT ERGIBT SICH , DASS EIN ARZT , DER SICH IN DEN NIEDERLANDEN NIEDERLASSEN WILL , SEINE TÄTIGKEIT NICHT AUSÜBEN KANN , WENN ER NICHT DURCH DIE GESELLSCHAFTSORGANE ALS FACHARZT , SOZIALMEDIZINER ODER PRAKTISCHER ARZT ANERKANNT UND REGISTRIERT WORDEN IST , UND DASS DIESEM SYSTEM EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN IN DER GESELLSCHAFT ORGANISIERTEN ÄRZTEN , DEN MEDIZINISCHEN FAKULTÄTEN SOWIE DEN FÜR HOCHSCHULUNTERRICHT UND ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUGRUNDE LIEGT.

14 DAS NIEDERLÄNDISCHE GESUNDHEITSWESEN BERUHT SOMIT SOWOHL IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT ALS AUCH IM BEREICH DER PRIVATEN GESUNDHEITSPFLEGE AUF DEN QUALIFIKATIONEN , DIE DIE GESELLSCHAFT DEN ÄRZTEN ZUERKANNT HAT , UND DIE REGISTRIERUNG ALS PRAKTISCHER ARZT IST FÜR JEDEN ARZT , DER SICH IN DEN NIEDERLANDEN ALS SELBSTÄNDIGER PRAKTISCHER ARZT NIEDERLASSEN WILL , UNENTBEHRLICH.

15 EIN PRAKTISCHER ARZT , DER SEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BEFUGNISSE AUS DEM NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEM RECHT AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR IN AN SPRUCH NEHMEN WILL , MUSS SICH MITHIN AN DIE VON DER GESELLSCHAFT GEBILDETE KOMMISSION FÜR DIE ZULASSUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN WENDEN UND , WENN DIESE SEINE EINTRAGUNG ABLEHNT , KLAGE VOR DEM STREITSACHENAUSSCHUSS FÜR ANGELEGENHEITEN DER ALLGEMEINEN MEDIZIN ERHEBEN. DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG HAT VORGETRAGEN , EIN ARZT , DER KEIN MITGLIED DER GESELLSCHAFT SEI , KÖNNE DIESE ABLEHNUNG VOR DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN ANFECHTEN , EIN SOLCHER FALL SEI JEDOCH IN DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSPRECHUNG NOCH NICHT ENTSCHIEDEN WORDEN. IN DER PRAXIS GINGEN ALLE ÄRZTE , MITGLIEDER WIE NICHTMITGLIEDER DER GESELLSCHAFT , DEREN REGISTRIERUNG ALS PRAKTISCHER ARZT ABGELEHNT WORDEN SEI , VOR DEN STREITSACHENAUSSCHUSS , GEGEN DESSEN ENTSCHEIDUNGEN , SOWEIT DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG BEKANNT , NOCH NIE VOR EINEM ORDENTLICHEN GERICHT GEKLAGT WORDEN SEI.

16 ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDUNG FINDET , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST , AUF IHREM JEWEILIGEN HOHEITSGEBIET DIE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DIE ZUR VOLLSTÄNDIGEN AUSFÜHRUNG DER VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ERLASSENEN VORSCHRIFTEN ERFORDERLICH SIND. WENN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS MIT DER DURCHFÜHRUNG DIESER VORSCHRIFTEN EINE BERUFSORGANISATION BETRAUT IST , DIE EINER GEWISSEN BEHÖRDLICHEN AUFSICHT UNTERLIEGT , UND WENN DIESE ORGANISATION HIERZU UNTER MITWIRKUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN RECHTSBEHELFE VORSIEHT , DIE DIE WAHRNEHMUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BEFUGNISSE BEEINFLUSSEN KÖNNEN , SO MUSS DER GERICHTSHOF IM INTERESSE DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER FRAGEN DER AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT ENTSCHEIDEN KÖNNEN , DIE SICH IM RAHMEN EINES SOLCHEN RECHTSSTREITS STELLEN.

17 AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN MUSS DER STREITSACHENAUSSCHUSS , DER SEINE AUFGABEN MIT ZUSTIMMUNG UND UNTER MITWIRKUNG DER BEHÖRDEN WAHRNIMMT UND DESSEN IN EINEM STREITIGEN VERFAHREN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN FAKTISCH ALS ENDGÜLTIG HINGENOMMEN WERDEN , SO DASS ES AUF EINEM GEBIET , DAS DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRIFFT , IN DER PRAXIS KEINEN EFFEKTIVEN RECHTSBEHELF ZU DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN GIBT , ALS EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN.

ZU DER GESTELLTEN FRAGE

18 DEM NATIONALEN GERICHT GEHT ES ZUNÄCHST DARUM , OB SICH EIN NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGER , DER EIN BELGISCHES DIPLOM BESITZT , DAS IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 75/362 AUFGEFÜHRT IST UND VON JEDEM MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE ANERKANNT WIRD , AUF DIESE BESTIMMUNGEN BERUFEN KANN , WENN ER SICH IN DEN NIEDERLANDEN NIEDERLASSEN WILL.

19 NACH ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE ERKENNT JEDER MITGLIEDSTAAT DIE IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN DIPLOME AN , ' ' DIE DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN... AUSSTELLEN ' '. DANACH KÖNNEN SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT DIE STAATSANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EIN IN ARTIKEL 3 GENANNTES DIPLOM ERHALTEN HABEN , AUF DIESE BESTIMMUNG BERUFEN.

20 IM ÜBRIGEN STEHT DIESE AUSLEGUNG IM EINKLANG MIT DEN ERFORDERNISSEN DER FREIZUEGIGKEIT , DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS , DIE DURCH DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE C , 48 , 52 UND 59 DES VERTRAGES GARANTIERT WERDEN. DENN DIESE - IM SYSTEM DER GEMEINSCHAFT GRUNDLEGENDEN - FREIHEITEN WÄREN NICH VOLL VERWIRKLICHT , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERGÜNSTIGUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN BESTIMMUNGEN DENJENIGEN IHRER STAATSANGEHÖRIGEN VERSAGEN DÜRFTEN , DIE VON DEN ERLEICHTERUNGEN AUF DEM GEBIET DES VERKEHRS UND DER NIEDERLASSUNG GEBRAUCH GEMACHT HABEN UND DIE DANK DIESER ERLEICHTERUNGEN DIE IN DER RICHTLINIE ERWÄHNTEN BERUFLICHEN QUALIFIKATIONEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ERWORBEN HABEN , DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT SIE BESITZEN.

21 DAS ZWEITE IN DER VORLAGEFRAGE ANGESPROCHENE PROBLEM BESTEHT DARIN , OB EIN MITGLIEDSTAAT BEI DEM INHABER EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERLANGTEN UND AUFGRUND DER RICHTLINIE 75/362 ANERKANNTEN DIPLOMS DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES PRAKTISCHEN ARZTES VON DER ABSOLVIERUNG EINER ZUSÄTZLICHEN AUSBILDUNG ABHÄNGIG MACHEN KANN , WIE SIE DIESER MITGLIEDSTAAT AUCH DEN INHABERN INNERSTAATLICHER ARZTDIPLOME ABVERLANGT.

22 DIE KOMMISSION FÜR DIE ZULASSUNG VON PRAKTISCHEN ÄRZTEN , BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN , HAT GELTEND GEMACHT , DIE RICHTLINIE 75/362 ENTHALTE KEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG DES PRAKTISCHEN ARZTES IM ANSCHLUSS AN DAS MEDIZINISCHE UNIVERSITÄTSEXAMEN. DIE JÜNGSTE ENTWICKLUNG IN DEN ANSCHAUUNGEN HABE GEZEIGT , DASS DIE ALLGEMEINMEDIZIN EINE SPEZIFISCHE DISZIPLIN SEI , ÄHNLICH WIE DIE FACHÄRZTLICHEN RICHTUNGEN , HINSICHTLICH DERER ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTE , AUCH DEN INHABERN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENER DIPLOME EINE ZUSÄTZLICHE WEITERBILDUNG AUFZUER LEGEN. AUSSERDEM DÜRFE DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FÜR ÄRZTE NICHT DIE BEMÜHUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UM DIE EINRICHTUNG EINES OPTIMALEN GESUNDHEITSWESENS BEEINTRÄCHTIGEN.

23 DIESE ARGUMENTATION IST JEDOCH UNVEREINBAR MIT DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 75/362 , DAS AUF DER UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER ANERKENNUNG DER ARZTDIPLOME ( ARTIKEL 2 UND 3 ) UND DER ANERKENNUNG DER FACHARZTDIPLOME ( ARTIKEL 4 BIS 8 ) BERUHT. NACH ARTIKEL 2 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DIE IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN DIPLOME ALS EINANDER GLEICHWERTIG ANZUERKENNEN , UND ZWAR IN BEZUG AUF DIE AUFNAHME WIE AUCH DIE AUSÜBUNG DER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEITEN DES ARZTES. NUR FÜR DIE FACHÄRZTLICHE WEITERBILDUNG DARF DER NIEDERLASSUNGSSTAAT NACH DEN ARTIKELN 4 BIS 8 DER RICHTLINIE ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN STELLEN. DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RICHTLINIE BESTÄTIGT , NACH DENEN DAS ' ' ZIEL DIESER RICHTLINIE... DIE ANERKENNUNG DER DIPLOME... DES ARZTES , DIE DEN ZUGANG ZUR ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT ERÖFFNEN , SOWIE DER DIPLOME... DES FACHARZTES ' ' IST.

24 ES STEHT FEST UND ERGIBT SICH AUCH AUS DEM WORTLAUT DER ARTIKEL 5 UND 7 DER RICHTLINIE , DASS DIE QUALIFIKATION ALS PRAKTISCHER ARZT IM SINNE DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NACH DER RICHTLINIE NICHT ALS FACHÄRZTLICHE QUALIFIKATION ANERKANNT IST. DESHALB IST IN EINER SITUATION WIE IN DEN NIEDERLANDEN , WO DIE AUSÜBUNG DES ARZTBERUFS VON DER ANERKENNUNG ALS PRAKTISCHER ARZT ABHÄNGT , DER INHABER EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERLIEHENEN DIPLOMS ALLEIN AUFGRUND DER ANERKENNUNG DES DIPLOMS GEMÄSS ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE UND NICHT AUFGRUND EINER ZUSÄTZLICHEN , IM NIEDERLASSUNGSSTAAT ERWORBENEN QUALIFIKATION ZUR BERUFSAUSÜBUNG BERECHTIGT.

25 AUSSERDEM IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ÄRZTE , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND UND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEN NIEDERLANDEN EIN AUFGRUND DER RICHTLINIE 75/362 ANERKANNTES DIPLOM ERHALTEN HABEN , IN DEN NIEDERLANDEN ZUM BERUF DES PRAKTISCHEN ARZTES ZUGELASSEN WERDEN , AUCH WENN SIE KEINE ZUSÄTZLICHE AUSBILDUNG ABSOLVIERT HABEN. AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS BEI EINEM ARZT NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT , DER EIN GLEICHES DIPLOM ERHALTEN HAT , DER ZUGANG ZUM BERUF DES PRAKTISCHEN ARZTES VON KEINEN ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN KANN.

26 SCHLIESSLICH IST ZU BEMERKEN , DASS ARTIKEL 21 DER RICHTLINIE 75/362 DEN MITGLIEDSTAATEN AUSDRÜCKLICH GESTATTET , WÄHREND EINER ÜBERGANGSZEIT VON FÜNF JAHREN DIE ABLEISTUNG EINER VORBEREITUNGSZEIT ZU VERLANGEN. NACH ABLAUF DIESER ÜBERGANGSZEIT IST ALSO KEIN MITGLIEDSTAAT MEHR BERECHTIGT , EINE SOLCHE VORBEREITUNGSZEIT ODER IRGENDEINE SONSTIGE ZUSÄTZLICHE AUSBILDUNG VON ÄRZTEN ZU VERLANGEN , DIE SICH AUF SEINEM HOHEITSGEBIET ALS PRAKTISCHE ÄRZTE NIEDERLASSEN WOLLEN UND DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHALTENE UND AUFGRUND DER RICHTLINIE ANERKANNTE DIPLOME BESITZEN.

27 AUF DIE FRAGE DER COMMISSIE VAN BERÖP HUISARTSGENEESKUNDE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 75/362 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EIN IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTES DIPLOM ERWORBEN HAT UND DESHALB IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ALS SELBSTÄNDIGER PRAKTISCHER ARZT TÄTIG SEIN KANN , BERECHTIGT IST , SICH IN DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN STAATSANGEHÖRIGER ER IST , ALS PRAKTISCHER ARZT NIEDERZULASSEN , SELBST WENN DIESER MITGLIEDSTAAT BEI PERSONEN , DIE ARZTDIPLOME AUF SEINEM EIGENEN HOHEITSGEBIET ERWORBEN HABEN , DEN ZUGANG ZU DIESEM BERUF VON ZUSÄTZLICHEN AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN ABHÄNGIG MACHT.

Kostenentscheidung:

28 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER COMMISSIE VAN BERÖP HUISARTSGENEESKUNDE MIT ENTSCHEIDUNG VOM 21. OKTOBER 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE RICHTLINIE 75/362 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EIN IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTES DIPLOM ERWORBEN HAT UND DESHALB IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ALS SELBSTÄNDIGER PRAKTISCHER ARZT TÄTIG SEIN KANN , BERECHTIGT IST , SICH IN DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN STAATSANGEHÖRIGER ER IST , ALS PRAKTISCHER ARZT NIEDERZULASSEN , SELBST WENN DIESER MITGLIEDSTAAT BEI PERSONEN , DIE ARZTDIPLOME AUF SEINEM EIGENEN HOHEITSGEBIET ERWORBEN HABEN , DEN ZUGANG ZU DIESEM BERUF VON ZUSÄTZLICHEN AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN ABHÄNGIG MACHT.

Ende der Entscheidung

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