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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 247/86
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. Der Gerichtshof kann weder auf Antrag einer Partei des Ausgangsverfahrens noch auf Antrag eines Organs, das von seiner Befugnis zur Abgabe von Erklärungen Gebrauch gemacht hat, den Gegenstand der ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage in einem Fall erweitern, in dem feststeht, daß das nationale Gericht, bei dem eine der Parteien die Erweiterung ausdrücklich beantragt hatte, dieser nicht zugestimmt hat.
2. Bei der Auslegung des in Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag enthaltenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist von seinem Ziel auszugehen, den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts festzulegen. So fallen unter das Gemeinschaftsrecht alle Abreden und Praktiken, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder zukünftig die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen und so die vom EWG-Vertrag gewollte wechselseitige wirtschaftliche Durchdringung durch eine Abschottung des Marktes zu beeinträchtigen.
3. Die beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag ist durch die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gekennzeichnet, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und seinen Abnehmern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
4. Selbst mißbräuchliche Vertragspraktiken eines Unternehmens des Telefonanlagenbaus, das einen bedeutenden Anteil des regionalen Marktes in einem Mitgliedstaat hält, fallen nicht unter das Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag, wenn dieses Unternehmen keine beherrschende Stellung auf dem nationalen Markt für Telefonanlagen hat. Nur dieser Markt ist nämlich für diesen Tätigkeitsbereich zu berücksichtigen, denn nur in seinem Rahmen sind die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen, wenn man berücksichtigt, daß aufgrund des Fernmeldemonopols Telefonanlagen nur einerseits von der Postverwaltung und andererseits von privaten Anlagenbauern angeboten werden können, denen die Postverwaltung die Ausübung des Monopols durch landesweit gültige Genehmigungen teilweise überlässt.
5. Ein beträchtlicher Marktanteil eines Unternehmens kann ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sein, ist aber für sich genommen nicht notwendigerweise entscheidend, sondern muß im Zusammenhang mit anderen Faktoren gesehen werden.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1988. - ALSATEL - SOCIETE ALSACIENNE ET LORRAINE DE TELECOMMUNICATIONS ET D'ELECTRONIQUE GEGEN S. A. NOVASAM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG. - ZAHLUNG EINER ENTSCHAEDIGUNG FUER DIE KUENDIGUNG EINES MIETVERTRAGES UEBER TELEFONANLAGEN - MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG. - RECHTSSACHE 247/86.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal de grande instance Straßburg hat mit Urteil vom 17. September 1986, erläutert und ergänzt durch Urteil vom 10. Dezember 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober bzw. am 29. Dezember 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 86 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Société alsacienne et lorraine de télécommunications et d' électronique ( Alsatel, im folgenden : Klägerin ) und der Aktiengesellschaft für Teilzeitarbeit Novasam ( im folgenden : Beklagte ) wegen der Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Vierteln des Mietzinses für die Restlaufzeit dreier, seitens der Beklagten gekündigter Miet - und Instandhaltungsverträge über Telefonanlagen. Die betreffenden Anlagen, deren jede mehrere Nebenstellen umfasst, gehören zur Gruppe der sogenannten komplexen Anlagen.
3 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß die Miet - und Instandhaltungsverträge über Telefonanlagen, die die Klägerin ihren Kunden zur Unterzeichnung vorlegt, eine anfängliche Laufzeit von 15 Jahren haben, sich aber um die gleiche Zeitdauer verlängern, wenn sich der ursprüngliche Mietzins infolge von Veränderungen der Anlage um mindestens 25 % erhöht.
4 Nach Darstellung des nationalen Gerichts enthält der Vertrag zu Lasten des Mieters eine Ausschließlichkeitsklausel für jede Änderung, Verlegung, Erweiterung, Einrichtung von neuen Anschlüssen und allgemein alle Veränderungen der Anlage. Diese Verpflichtung hindere die Mieter faktisch daran, sich während der gesamten Vertragsdauer an einen anderen Lieferanten zu wenden. Veränderungen der Anlage führten zu Zusatzverträgen, deren Mietzins nicht bestimmt sei und wegen der den Mietern auferlegten Ausschließlichkeitsbindung von der Klägerin einseitig fortgesetzt werden könne.
5 Da die Beklagte geltend machte, daß die gekündigten Verträge gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags verstießen, hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :
"Weisen die von Alsatel abgeschlossenen Verträge angesichts des bedeutenden Anteils dieser Gesellschaft am regionalen Markt auf die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag hin?"
6 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Die Kommission und die Beklagte haben den Gerichtshof ersucht, die aufgeworfenen Probleme nicht nur unter dem Gesichtspunkt des in der Vorlagefrage des nationalen Gerichts allein angesprochenen Artikels 86, sondern auch unter dem des Artikels 85 EWG-Vertrag zu untersuchen. Dem kann der Gerichtshof nicht entsprechen.
8 Nach dem System des Artikels 177 ist das nationale Gericht alleine dafür zuständig, über die Erheblichkeit von Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreit zu befinden. Aus den Akten ergibt sich nun, daß das vorlegende Gericht es stillschweigend abgelehnt hat, den Gerichtshof zur Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag zu befragen, da es lediglich Artikel 86 in seine Frage einbezogen hat, obwohl die Beklagte im Laufe des Ausgangsverfahrens ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
9 Zur gestellten Frage : Artikel 86 EWG-Vertrag untersagt die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Nach Meinung der Beklagten und der Kommission stellen nun die von der Klägerin in ihren Verträgen verwendeten Klauseln über die Laufzeit und den Mietzins tatsächlich den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung dar.
10 Die den Mietern auferlegte Verpflichtung, sich bei jeder Änderung ausschließlich an den Anlagenbauer zu wenden, mag zwar durch den Umstand gerechtfertigt sein, daß die Anlage dessen Eigentum bleibt. Hingegen können die Unbestimmtheit des Mietzinses der durch solche Änderungen bewirkten Zusatzverträge, seine einseitige Festlegung durch den Anlagenbauer sowie die automatische Verlängerung des Vertrages um 15 Jahre, wenn diese Änderungen zu einer Erhöhung des Mietzinses von mehr als 25 % führen, unangemessene Geschäftsbedingungen darstellen, die gemäß Artikel 86 als mißbräuchliche Praktiken verboten sind, wenn dessen Tatbestand im übrigen erfuellt ist.
11 Erstes Tatbestandsmerkmal ist die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten; es findet sich auch in Artikel 85. Bei seiner Auslegung ist von seinem Zweck auszugehen, den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts festzulegen. So fallen unter das Gemeinschaftsrecht alle Abreden und Praktiken, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder zukünftig die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen und so die vom EWG-Vertrag gewollte wechselseitige wirtschaftliche Durchdringung zu beeinträchtigen. Dieses Tatbestandsmerkmal wäre insbesondere erfuellt, wenn die erwähnten Vertragsklauseln dazu führen würden, die Einfuhren von Telefongeräten aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern, und eine Abschottung des Marktes hervorrufen würden. In den Akten findet sich kein entsprechender Hinweis. Es ist indessen Sache des nationalen Gerichts, die in dieser Hinsicht notwendigen tatsächlichen Ermittlungen anzustellen.
12 Zweites Tatbestandsmerkmal des Artikels 86 ist das Vorliegen einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461 ) ist die beherrschende Stellung durch die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gekennzeichnet, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und seinen Abnehmern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
13 Bei der Prüfung, ob im vorliegenden Falle eine solche beherrschende Stellung angenommen werden kann, ist der Umfang der wirtschaftlichen Macht des betreffenden Unternehmens auf dem relevanten Markt zu ermitteln, der sowohl in sachlicher Hinsicht ( betroffene Tätigkeiten ) als auch in räumlicher Hinsicht der Abgrenzung bedarf.
14 Hierbei sind die folgenden, sich aus den Akten ergebenden Tatsachen zu berücksichtigen : Die dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Verträge betreffen die Vermietung und Instandhaltung von Telefonanlagen; auf Grund des Fernmeldemonopols in Frankreich können Telefonanlagen nur einerseits von der Postverwaltung, andererseits von privaten Anlagenbauern wie der Klägerin geliefert werden, denen die Ausübung des Monopols teilweise überlassen wird; schließlich gelten die erteilten Genehmigungen landesweit.
15 Hieraus folgt, daß der Rahmen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um die Wirtschaftsmacht des betreffenden Unternehmens einschätzen zu können, der Markt für Telefonanlagen des gesamten französischen Staatsgebietes ist.
16 Die Kommission hat gleichwohl die Auffassung vertreten, daß innerhalb des Gesamtmarktes für Telefonanlagen unter dem Blickwinkel der betreffenden Tätigkeiten ein Markt für die Vermietung und Instandhaltung von Telefonanlagen unterschieden werden könne und daß insoweit wegen der Bedeutung des Faktors Instandhaltung der Wettbewerb zwischen den Anlagenbauern in erster Linie im lokalen oder regionalen Rahmen stattfinde. Auf diesem Teilmarkt müsse mithin geprüft werden, ob ein Anlagenbauer auf dem Markt der Vermietung und Instandhaltung von Telefonanlagen eine beherrschende Stellung innehabe.
17 Es geht hier um die Feststellung, ob ein Unternehmen über eine wirtschaftliche Macht verfügt, die ihm gestattet, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern. Daher kann der Markt der Vermietung und Instandhaltung nicht als relevanter Markt angesehen werden, weil die Benutzer offenbar die Wahl zwischen dieser Vertragsgestaltung und dem Ankauf der gleichen Anlagen haben. Die Ansicht der Kommission, daß diese beiden Modalitäten nicht austauschbar seien, beruht auf der Betrachtungsweise nur der Benutzer, die sich bereits für Miete und Instandhaltung entschieden haben; ihr kann nicht gefolgt werden.
18 Aus den Akten ergibt sich nichts dafür, daß die Klägerin eine beherrschende Stellung für das gesamte französische Staatsgebiet innehätte. Der einzige tatsächliche Umstand, den das Vorlageurteil bezueglich der wirtschaftlichen Macht der Klägerin erwähnt, ist der bedeutende Anteil dieses Unternehmens am regionalen Markt.
19 Eine solche Feststellung reicht nicht aus, um eine beherrschende Stellung des betreffenden Unternehmens anzunehmen. Denn zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ein beträchtlicher Marktanteil sicherlich ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sein kann, daß er aber für sich genommen nicht notwendigerweise entscheidend ist, sondern im Zusammenhang mit anderen Faktoren gesehen werden muß ( vgl. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461 ). Zum anderen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß unter Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, die wirtschaftliche Macht eines Unternehmens nur im räumlichen Rahmen des gesamten Staatsgebiets gesehen werden darf.
20 Wäre der bedeutende Anteil der Klägerin am regionalen Markt das Ergebnis einer Absprache zwischen den zugelassenen Anlagenbauern zur Aufteilung der regionalen Märkte, so fiele eine solche Absprache unter Artikel 85 EWG-Vertrag. Nur wenn eine solche Aufteilung auf das Verhalten mehrerer Unternehmen der gleichen Gruppierung zurückzuführen wäre, könnte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 86 zur Anwendung gelangen ( vgl. Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 487; Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Coöperative Vereniging "Suiker Unie" u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663 ).
21 Die Kommission hat dem Gerichtshof gleichwohl die Prüfung nahegelegt, ob ein Parallelverhalten mehrerer unabhängiger Unternehmen insbesondere bei der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen, das ihren Kunden keine Möglichkeit zur Verhandlung über den zu vereinbarenden Vertragsinhalt ließ, nicht auch zur Annahme einer unter Artikel 86 EWG-Vertrag fallenden beherrschenden Stellung mehrerer Unternehmen ( Kollektivmacht ) berechtigen würde.
22 Der Gerichtshof kann von einer solchen Fallgestaltung nicht ausgehen, weil sie mit der Tatsachenlage, wie sie das nationale Gericht sieht, nichts zu tun hat und nur auf Informationen beruht, über die die Kommission angeblich verfügt und die nach ihrer eigenen Aussage nicht genau genug sind. Sollten nach Auffassung der Kommission Indizien für Praktiken vorliegen, die gegen das Wettbewerbsrecht des EWG-Vertrags verstießen, wäre sie gehalten, die ihr zur Überwachung der Anwendung dieser Regelung gewährten Ermittlungsbefugnisse auszuüben.
23 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß selbst mißbräuchliche Vertragspraktiken eines Unternehmens des Telefonanlagenbaus, das einen bedeutenden Anteil des regionalen Marktes in einem Mitgliedstaat hält, nicht unter das Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag fallen, wenn dieses Unternehmen keine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt - vorliegend dem nationalen Markt für Telefonanlagen - hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Straßburg mit Urteil vom 17. September 1986, erläutert und ergänzt mit Urteil vom 10. Dezember 1986, vorgelegte Frage für Recht erkannt :
Artikel 86 EWG-Vertrag ist dahin gehend auszulegen, daß selbst mißbräuchliche Vertragspraktiken eines Unternehmens des Telefonanlagenbaus, das einen bedeutenden Anteil des regionalen Marktes in einem Mitgliedstaat hält, nicht unter das Verbot dieses Artikels fallen, wenn dieses Unternehmen keine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt - vorliegend dem nationalen Markt für Telefonanlagen - hat.
Ende der Entscheidung
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