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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1989
Aktenzeichen: 248/88
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Artikel 7 der Verordnung Nr. 1535/77 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist dahin auszulegen, daß im Fall einer Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet; diese Auslegung entspricht dem System der Verordnung, mit der eine strenge Überwachung der besonderen Verwendung der Ware, die mit Hilfe der genannten Bewilligung erfolgt, gewährleistet werden soll.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - CHIMICA DEL FRIULI SPA, CARBURANTI & SUCCEDANEI SRL, COLORIFICIO BEVINI SRL, DITTA ALKIM SNC, CAMBIAGHI GIUSEPPE SAS, DITTA ANGELO MUGGIA & FIGLIO, CONSERCHIMICA SRL UND SOCIETA APPROVIGIONAMENTI INDUSTRIALI (SAI) SPA GEGEN MINISTERO DELLE FINANZE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI VENEZIA - ITALIEN. - ABGABENBEGUENSTIGUNG BEI DER EINFUHR - BESONDERE VERWENDUNG - BEWILLIGUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 248/88, 254 BIS 258/88, 309/88 UND 316/88.
Tenor:
Artikel 7 der Verordnung Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist dahin auszulegen, daß im Fall einer Übertragung der Waren der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet.
Ende der Entscheidung
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