Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.03.1962
Aktenzeichen: 25-60
Rechtsgebiete: EWGV, EAGV
Vorschriften:
EWGV Art. 179 | |
EAGV Art. 152 |
1. WIE DER GERICHTSHOF IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 43, 45 UND 48/59 UND IN DER RECHTSSACHE 44/59 FESTGESTELLT HAT, MUSS DIE DIENSTBEHÖRDE, OB SIE NUN HOHEITLICH ODER IM VERTRAGLICHEN RAHMEN TÄTIG WIRD, AUF DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE RÜCKSICHT NEHMEN. DEMNACH MUSS JEDE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUF GRÜNDEN BERUHEN, DIE SICH AUS DEM DIENSTLICHEN INTERESSE ERGEBEN UND JEDE WILLKÜR AUSSCHLIESSEN. DIESES ERFORDERNIS BESTEHT VON DEM AUGENBLICK AN, IN DEM DIENSTBEHÖRDE UND BEDIENSTETE ZUEINANDER IN RECHTSBEZIEHUNGEN TRETEN.
ES KANN IM VORLIEGENDEN FALL DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB EINE NACH BEENDIGUNG DER PROBEZEIT EINES IM RAHMEN DER BRÜSSELER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN ERGANGENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN MUSS ODER NICHT; JEDENFALLS ABER ERGIBT SICH AUS VORSTEHENDEM DER SCHLUSS, DASS EINE SOLCHE VERFÜGUNG AUF RECHTLICH STICHHALTIGEN GRÜNDEN BERUHEN MUSS. ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN, DASS EIN IM RECHTSSINN AUSREICHENDER NACHWEIS DAFÜR, DASS DIE ANGEGRIFFENE VERFÜGUNG AUF EINEM RECHTLICH STICHHALTIGEN GRUND BERUHT, NICHT ERBRACHT WORDEN IST.
2. SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER EINRICHTUNGSBEIHILFE ERFÜLLT, SO KANN DIESE BEIHILFE NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT WERDEN, DASS DIE ERGANGENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG RECHTSWIDRIG SEI.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. MAERZ 1962. - FRAU LEDA DE BRUYN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 25-60.
Entscheidungsgründe:
S. 59
ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. AUF DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ALS GEMEINSAMES ORGAN DER DREI EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FINDEN DIE DREI VERTRAEGE GLEICHZEITIG ANWENDUNG. WAS JEDOCH DIE FRAGE ANBELANGT, WELCHE GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN FÜR DIEJENIGEN BEDIENSTETEN GELTEN SOLLEN, DEREN EINSTELLUNG IN DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DER ABLÖSUNG DER FRÜHEREN GEMEINSAMEN VERSAMMLUNG DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEM INKRAFTTRETEN DES IN ARTIKEL 212 EWG-VERTRAG UND IN ARTIKEL 186 EAG-VERTRAG VORGESEHENEN PERSONALSTATUTS FIEL, SO HAT SICH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT FÜR DIE IM RAHMEN DER BEIDEN VERTRAEGE VON ROM GELTENDEN SOGENANNTEN " BRÜSSELER " BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ENTSCHIEDEN.
S. 60
DIE FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IST DEMZUFOLGE ALLEIN ANHAND DER BESTIMMUNGEN DER GENANNTEN VERTRAEGE ZU BEURTEILEN.
AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 43, 45 UND 48/59 SOWIE IN DER RECHTSSACHE 44/59 AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE, DASS DIE ZUSTÄNDIGKEIT AUF DEN ARTIKELN 179 EWG-VERTRAG UND 152 EAG-VERTRAG BERUHT, WORIN ES HEISST : " DER GERICHTSHOF IST FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. " DER GERICHTSHOF IST DEMNACH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ZUSTÄNDIG.
2. DIE KLAEGERIN BEANTRAGT AUFHEBUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG UND ZUGLEICH VERURTEILUNG DES PARLAMENTS ZUR ZAHLUNG
A ) EINES BETRAGES VON BFRS 60 000 ALS ERSATZ FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN;
B ) DER EINRICHTUNGSBEIHILFE;
C ) EINES BETRAGES IN HÖHE VON DREI MONATSGEHÄLTERN ( AUF DIE KÜNDIGUNGSFRIST ENTFALLENDE DIENSTBEZUEGE ).
ZU DEM AUFHEBUNGSANTRAG HAT DIE KLAEGERIN IN DER KLAGESCHRIFT FOLGENDES AUSGEFÜHRT :
" DIE TATSACHE, DASS DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ERGANGEN IST, STELLT EINE VERLETZUNG DES ANSTELLUNGSVERTRAGES DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DAR, FÜR WELCHE DIESES HAFTET. DA DIE VERTRAGSAUFLÖSUNG NUNMEHR ENDGÜLTIGEN CHARAKTER HAT, IST DIE VERPFLICHTUNG DES PARLAMENTS IN FORM EINER ENTSCHÄDIGUNG ABZUGELTEN. "
AUS DIESER ERKLÄRUNG GEHT HERVOR, DASS DER GENANNTE ANTRAG IN WIRKLICHKEIT NUR AUF DEN ERSATZ DES VON DER KLAEGERIN ERLITTENEN IMMATERIELLEN SCHADENS GERICHTET IST. OB DIE VORLIEGENDE KLAGE, WAS DIE FRISTEN ANBELANGT, ZULÄSSIG IST, IST DAHER LEDIGLICH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER ZULÄSSIGKEIT EINER SCHADENSERSATZKLAGE WEGEN VERLETZUNG EINES ANSTELLUNGSVERTRAGES ZU PRÜFEN.
S. 61
WEDER DER EWG-VERTRAG NOCH DER EAG-VERTRAG SEHEN EINE FRIST ZUR ERHEBUNG DERARTIGER KLAGEN VOR. INSBESONDERE SIND DIE FRISTEN NACH ARTIKEL 43 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UND NACH ARTIKEL 44 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EAG IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR, UND ZWAR SCHON DESHALB NICHT, WEIL SIE DEN FALL EINER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG BETREFFEN.
DA SOMIT WEDER EINSCHLAEGIGE VORSCHRIFTEN BESTEHEN NOCH IRGENDEIN ANZEICHEN DAFÜR VORLIEGT, DASS DAS ZÖGERN DER KLAEGERIN, DEN GERICHTSHOF ZU BEFASSEN, ALS VERZICHT AUF IHREN KLAGEANSPRUCH AUSZULEGEN WÄRE, IST DIE VORLIEGENDE KLAGE ALS FRISTGERECHT ERHOBEN UND SOMIT ALS ZULÄSSIG ANZUSEHEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG
1. DIE BEKLAGTE BEHAUPTET, DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SEI NACH BEENDIGUNG DER PROBEZEIT ERGANGEN, DER SICH DIE KLAEGERIN ZU UNTERZIEHEN GEHABT HÄTTE. ES ERHEBT SICH SOMIT DIE FRAGE, OB DER STREITIGE ANSTELLUNGSVERTRAG DIE ABLEISTUNG EINER PROBEZEIT VORSAH.
IN DEM EINSTELLUNGSSCHREIBEN IST VON EINER PROBEZEIT NICHT DIE REDE. DIE ABLEISTUNG EINER PROBEZEIT ERSCHEINT IM VORLIEGENDEN FALL AUCH GÄNZLICH NUTZLOS, DENN DA DER STREITIGE VERTRAG UNBEFRISTET UND BEIDERSEITS UNTER EINHALTUNG EINER EINMONATIGEN FRIST KÜNDBAR WAR, STAND ES DER DIENSTBEHÖRDE FREI, DAS ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS DER KLAEGERIN SOGAR SCHON IM ERSTEN MONAT ZU KÜNDIGEN, WENN SIE DER ANSICHT WAR, DASS DIESE DEN DIENSTLICHEN ANFORDERUNGEN NICHT GENÜGTE.
DENNOCH BEHAUPTET DIE BEKLAGTE, DIE ABLEISTUNG EINER PROBEZEIT HABE IM VORLIEGENDEN FALL DEN GEPFLOGENHEITEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ENTSPROCHEN.
S. 62
DIE KLAEGERIN TRITT DIESER BEHAUPTUNG NICHT ENTGEGEN UND BESTREITET AUCH NICHT, GLEICHZEITIG MIT IHREM EINSTELLUNGSSCHREIBEN DAS DOKUMENT APE 926 ÜBER DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN UND ÜBER DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE ERHALTEN ZU HABEN; HIERNACH KÖNNEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN DENJENIGEN BEDIENSTETEN GEWÄHRT WERDEN, DIE " SEIT MINDESTENS ZWEI MONATEN IM BESITZ EINES EINSTELLUNGSSCHREIBENS NACH BRÜSSELER MUSTER SIND UND FÜR DIE DER ZUSAMMENFASSENDE BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT GÜNSTIG LAUTET ".
SIE STREITET AUCH NICHT AB, DIE MITTEILUNG 59/13 VOM 12. MÄRZ 1959 ERHALTEN ZU HABEN, IN DER FESTGESTELLT WIRD, DASS DER BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT GÜNSTIG AUSFALLEN MUSS, UM EINEN ANSPRUCH AUF EINRICHTUNGSBEIHILFE ZU RECHTFERTIGEN.
NACH ALLEDEM ERSCHEINT EINDEUTIG ERWIESEN, DASS IN DEN VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT DIE ABLEISTUNG EINER PROBEZEIT VORGESEHEN WAR.
IN IHRER ANTWORT AUF DIE VOM GERICHTSHOF VOR ERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GESTELLTE FRAGE NR. 2 ERKLÄRT DIE BEKLAGTE, DASS DIESE PROBEZEIT " NORMALERWEISE " ZWEI MONATE DAUERE; SIE ÄUSSERT SICH JEDOCH NICHT NÄHER DAZU, WELCHE DAUER FÜR DIE VON DER KLAEGERIN ABZULEISTENDE PROBEZEIT VORGESEHEN WAR.
AUS DER TATSACHE, DASS DIE KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 11. MÄRZ 1959 ANGESTELLT UND MIT SCHREIBEN VOM 3. JULI 1959 ENTLASSEN WURDE, ERGIBT SICH INDESSEN - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG EINER ZWEIMALIGEN BEURLAUBUNG WEGEN KRANKHEIT VON INSGESAMT 22 TAGEN -, DASS DIE BEKLAGTE DER PROBEZEIT DREI MONATE NACH DEM DATUM DES EINSTELLUNGSSCHREIBENS EIN ENDE GESETZT HAT.
IN IHREM ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS, DER ANSTELLUNGSVERTRAG SEI " BIS ZUM 11. JUNI 1959, DEM ZEITPUNKT DER BEENDIGUNG DER PROBEZEIT, NICHT GEKÜNDIGT " WORDEN. SIE ERKENNT ALSO AN, DASS IHRE PROBEZEIT DREI MONATE NACH DEM ZEITPUNKT IHRES DIENSTANTRITTS HÄTTE ENDEN MÜSSEN. ZWAR ERWÄHNT DIE KLAEGERIN NICHT DEN ZWEIMALIGEN KRANKHEITSURLAUB, BESTREITET JEDOCH AUCH NICHT, DASS ER IHR GEWÄHRT WORDEN IST. ES IST DAHER DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIE DAUER DER PROBEZEIT IM VORLIEGENDEN FALL DREI MONATE BETRAGEN HAT.
S. 63
2. DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SEI OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ERGANGEN UND ERSCHEINE UNGERECHTFERTIGT, WENN MAN SICH DEN INHALT DER DIENSTLICHEN ÄUSSERUNGEN VERGEGENWÄRTIGE, WELCHE DIE VERANTWORTLICHEN STELLEN DES PARLAMENTS ÜBER DIE PROBEZEIT ABGEGEBEN HÄTTEN. NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN LIEGT HIERIN EIN DIE HAFTUNG DER BEKLAGTEN BEGRÜNDENDES VERSCHULDEN.
DIE BEKLAGTE FÜHRT DEMGEGENÜBER AUS, DIE BEWERTUNG DER PROBEZEIT LIEGE ALLEIN IM ERMESSEN DER DIENSTBEHÖRDE : DIESE SEI DAHER AUCH NICHT VERPFLICHTET, EINE BEI BEENDIGUNG DER PROBEZEIT ERGANGENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ZU BEGRÜNDEN. SIE BEHAUPTET FERNER, DASS EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG MISSLICHE FOLGEN SOWOHL FÜR DIE DIENSTBEHÖRDE ALS AUCH FÜR DEN BEDIENSTETEN MIT SICH BRINGEN WÜRDE, DA SIE DIE DIENSTBEHÖRDE GEGEBENENFALLS DAZU ZWINGE, FÜR DEN BEDIENSTETEN UNERFREULICHE TATSACHEN ZUR SPRACHE ZU BRINGEN.
WIE DER GERICHTSHOF IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 43, 45 UND 48/59 UND IN DER RECHTSSACHE 44/59 FESTGESTELLT HAT, MUSS DIE DIENSTBEHÖRDE JEDOCH, OB SIE NUN HOHEITLICH ODER IM VERTRAGLICHEN RAHMEN TÄTIG WIRD, AUF DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE RÜCKSICHT NEHMEN. DEMNACH MUSS JEDE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUF GRÜNDEN BERUHEN, DIE SICH AUS DEM DIENSTLICHEN INTERESSE ERGEBEN UND JEDE WILLKÜR AUSSCHLIESSEN. DIESES ERFORDERNIS BESTEHT VON DEM AUGENBLICK AN, IN DEM DIENSTBEHÖRDE UND BEDIENSTETE ZUEINANDER IN RECHTSBEZIEHUNGEN TRETEN.
ES KANN IM VORLIEGENDEN FALL DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB EINE NACH BEENDIGUNG DER PROBEZEIT EINES IM RAHMEN DER BRÜSSELER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN ERGANGENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN MUSS ODER NICHT; JEDENFALLS ABER ERGIBT SICH AUS VORSTEHENDEM DER SCHLUSS, DASS EINE SOLCHE VERFÜGUNG AUF RECHTLICH STICHHALTIGEN GRÜNDEN BERUHEN MUSS.
S. 64
DIE ERSTEN MONATE DER TÄTIGKEIT EINES BEDIENSTETEN, WELCHE SEINE PROBEZEIT DARSTELLEN, SOLLEN IHM DIE MÖGLICHKEIT GEBEN, SEINE FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN. NACH ABSCHLUSS DIESER PROBEZEIT HAT DIE DIENSTBEHÖRDE AUF GRUND DER FACHLICHEN UND MENSCHLICHEN QUALITÄTEN DES AUF PROBE EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN EIN URTEIL DARÜBER ABZUGEBEN, OB DIESER DIE GEFORDERTEN FÄHIGKEITEN BESITZT.
DIE BEKLAGTE HAT ZWEI DIENSTLICHE ÄUSSERUNGEN VOM 29. JUNI UND VOM 3. JULI 1959 ZU DEN AKTEN GEGEBEN, DIE VON FRÄULEIN LILIANA MOGGIO, DER UNMITTELBAREN VORGESETZTEN DER KLAEGERIN BZW. VON HERRN EMILE NEUJEAN, DEM DIREKTOR DER ALLGEMEINEN DIENSTE, ABGEGEBEN WORDEN WAREN.
DIE ÄUSSERUNG VON FRÄULEIN MOGGIO ENTHÄLT EINE GÜNSTIGE BEURTEILUNG DER VON DER KLAEGERIN ABGELEISTETEN PROBEZEIT, WÄHREND HERR NEUJEAN SEINERSEITS ERKLÄRT, DASS " VON SEITEN DES ALLGEMEINEN DIENSTES EIN UNGÜNSTIGES URTEIL NICHT ABGEGEBEN WERDEN KANN ".
IN DER ERSTEN ÄUSSERUNG WERDEN NICHT NUR DIE FACHLICHEN SONDERN AUCH DIE MENSCHLICHEN QUALITÄTEN DER KLAEGERIN ERWÄHNT UND IHR GUTER WILLE SOWIE IHR BESTREBEN, SICH NÜTZLICH ZU MACHEN, ALS " SEHR SCHÄTZENSWERTE EIGENSCHAFTEN IM HINBLICK AUF DIE ERREICHUNG UND AUFRECHTERHALTUNG EINER MÖGLICHST GUTEN ZUSAMMENARBEIT " HERVORGEHOBEN.
HIERNACH IST NICHT ZU VERKENNEN, DASS DIE BEIDEN VORERWÄHNTEN SCHRIFTSTÜCKE INSGESAMT EINE UMFASSENDE BEURTEILUNG DER BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN DER KLAEGERIN BEI BEENDIGUNG IHRER PROBEZEIT ENTHALTEN. DIESE BEURTEILUNG KOMMT EINEM BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT GLEICH.
DIE BEKLAGTE BEHAUPTET DEMGEGENÜBER, DIE ÄUSSERUNG DES DIREKTORS DER ALLGEMEINEN DIENSTE, DIE SICH AUF DIEJENIGE DER UNMITTELBAREN VORGESETZTEN DER KLAEGERIN STÜTZE, SEI DEM IN DER VORERWÄHNTEN MITTEILUNG 59/13 VORGESEHENEN BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT NICHT GLEICHZUSETZEN. SIE MACHT IN DIESEM ZUSAMMENHANG GELTEND, ES HANDELE SICH HIER UM EINE FACHLICHE BEURTEILUNG, WÄHREND DER EIGENTLICHE BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT NUR VOM GENERALSEKRETÄR ABGEFASST WERDEN KÖNNE; DA JEDOCH DER GENERALSEKRETÄR DEN BERICHT NICHT AN SICH SELBST RICHTEN KÖNNE, SEI DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG, AUCH WENN SIE KEINE BEGRÜNDUNG ENTHALTE, MIT DEM IN REDE STEHENDEN BERICHT GLEICHZUSETZEN.
S. 65
HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS JEDER BERICHT ÜBER EINE PROBEZEIT NORMALERWEISE VON DEM DIENSTSTELLENLEITER DES BETREFFENDEN BEDIENSTETEN ABGEFASST WIRD, IM VORLIEGENDEN FALL ALSO VON DEM DIREKTOR DER ALLGEMEINEN DIENSTE, DEM DIE DIENSTSTELLE UNTERSTAND, DER DIE KLAEGERIN ZUGETEILT WORDEN WAR. DER BERICHT DES LEITERS DER ALLGEMEINEN DIENSTE LAUTET NUN ABER GÜNSTIG FÜR DIE KLAEGERIN.
ES LÄSST SICH ZWAR NICHT BESTREITEN, DASS ES DER DIENSTBEHÖRDE STETS FREISTEHT, DEN VON DEN VERANTWORTLICHEN STELLEN VERFASSTEN BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT NICHT ZU BILLIGEN. WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH FESTGESTELLT HAT, MUSS DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUF RECHTLICH STICHHALTIGE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN. AN DIESE VERPFLICHTUNG SIND NOCH STRENGERE ANFORDERUNGEN ZU STELLEN, WENN DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG IN OFFENSICHTLICHEM WIDERSPRUCH ZU DER VON DEN VERANTWORTLICHEN STELLEN ABGEGEBENEN BEURTEILUNG DER PROBEZEIT STEHT.
DIESER WIDERSPRUCH - IN VERBINDUNG MIT DER ÄUSSERUNG VON HERRN NEUJEAN, DASS " EIN UNGÜNSTIGES URTEIL NICHT ABGEGEBEN WERDEN KANN ", WAS DEN SCHLUSS NAHELEGT, DASS AN HÖHERER STELLE EIN SOLCHES URTEIL MÖGLICHERWEISE ERWARTET WURDE - IST IM VORLIEGENDEN FALL ALS BEWEIS DES ERSTEN ANSCHEINS DAFÜR ANZUSEHEN, DASS DIESE ENTLASSUNG AUF RECHTLICH NICHT STICHHALTIGEN GRÜNDEN BERUHTE. DIE BEKLAGTE HAT HIERZU NICHT DEN IHR OBLIEGENDEN GEGENBEWEIS ERBRACHT. SIE HAT AUCH WEDER IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN NOCH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINE ERKLÄRUNG FÜR DEN AUFGEZEIGTEN WIDERSPRUCH GEGEBEN. NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN, DASS EIN IM RECHTSSINN AUSREICHENDER NACHWEIS DAFÜR, DASS DIE ANGEGRIFFENE VERFÜGUNG AUF EINEM RECHTLICH STICHHALTIGEN GRUND BERUHT, NICHT ERBRACHT WORDEN IST.
S. 66
DURCH DIESE UNTERLASSUNG IST DER KLAEGERIN EIN IMMATERIELLER SCHADEN ENTSTANDEN, FÜR DEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IM RAHMEN DES ANSTELLUNGSVERTRAGES HAFTET. DIESE HAFTUNG IST IM VORLIEGENDEN FALL IM HINBLICK AUF DEN UMSTAND ZU WÜRDIGEN, DASS DIE KÜNDIGUNG DES ANSTELLUNGSVERTRAGES WIRKSAM GEWORDEN UND DIE DER BEKLAGTEN OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG DAHER IN FORM EINER ENTSCHÄDIGUNG ABZUGELTEN IST.
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DIESEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDE ERSCHEINT ES DEM GERICHTSHOF BILLIG UND GERECHT, DIE HÖHE DIESES SCHADENS AUF EINEN BETRAG VON BFRS 40 000 FESTZUSETZEN.
ZAHLUNG EINER EINRICHTUNGSBEIHILFE
AUS DER MITTEILUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 59/13 VOM 12. MÄRZ 1959 GEHT HERVOR, DASS DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE ZU GEWÄHREN IST, WENN FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND : A ) GÜNSTIGER BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT; B ) GÜNSTIGES ERGEBNIS DER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG; C ) NACHWEIS DER ERFOLGTEN NIEDERLASSUNG.
WAS DEN GÜNSTIGEN BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT BETRIFFT, SO SIND DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN ZWAR IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS NICHT NUR EIN SOLCHER BERICHT VORLIEGEN MUSS, SONDERN DASS ES AUCH NICHT ZU EINER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG NACH ABSCHLUSS DER PROBEZEIT GEKOMMEN SEIN DARF; DENN DIE NIEDERLASSUNG DES BEDIENSTETEN AM SITZ DER INSTITUTION UND DIE DARAUS HERGELEITETE ENTSCHÄDIGUNG SIND NUR DANN GERECHTFERTIGT, WENN DER BEDIENSTETE IM ANSCHLUSS AN SEINE PROBEZEIT WEITERHIN IM DIENST VERBLEIBT. IM VORLIEGENDEN FALL IST JEDOCH DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG RECHTSWIDRIG, DA SIE NICHT AUF RECHTLICH STICHHALTIGEN GRÜNDEN BERUHT. EINE DERARTIGE VERFÜGUNG KANN DAHER FÜR EINE ABLEHNUNG DER AUSZAHLUNG DER EINRICHTUNGSBEIHILFE NICHT IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN.
S. 67
DASS EINE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG MIT GÜNSTIGEM ERGEBNIS STATTGEFUNDEN HAT, IST UNBESTRITTEN.
ZU DER DRITTEN VORAUSSETZUNG HAT DIE BEKLAGTE IM VERLAUF DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT, DASS DIE KLAEGERIN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT EINEN AM 8. MAI 1959 IN LUXEMBURG ABGESCHLOSSENEN MIETVERTRAG ÜBER EIN JAHR VORGELEGT HABE. DER UMSTAND, DASS DAS DATUM DIESES VERTRAGES VOR DEM ENDE DER PROBEZEIT LIEGT, BEWEIST LEDIGLICH, DASS DIE KLAEGERIN EIN GEWISSES RISIKO EINGEGANGEN IST. AUS DEM VORLIEGEN DIESES VERTRAGES ERGIBT SICH, DASS DIE KLAEGERIN NACH BEENDIGUNG IHRER PROBEZEIT DEN NACHWEIS FÜR DIE ERFOLGTE NIEDERLASSUNG ERBRACHT HAT.
NACH ALLEDEM SIND DIE DREI GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT, SO DASS DIE KLAEGERIN ANSPRUCH AUF AUSZAHLUNG DER EINRICHTUNGSBEIHILFE HAT.
ZAHLUNG DES ENTLASSUNGSGELDES
DIE KLAEGERIN FÜHRT AUS, DIE IN DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG GENANNTE KÜNDIGUNGSFRIST VON EINEM MONAT SEI OFFENSICHTLICH UNZUREICHEND; ES SEIEN IM VORLIEGENDEN FALL DAHER DIE ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE ANZUWENDEN, WIE SIE IN DEN STAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN IHREN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN HÄTTEN. AUS DIESER SICHT ERSCHEINE EINE KÜNDIGUNGSFRIST VON DREI MONATEN ANGEMESSEN. NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN IST DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DEMNACH ZU VERURTEILEN, DER KLAEGERIN EINE KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE VON DREI MONATSGEHÄLTERN ZU ZAHLEN.
DIE EINMONATIGE KÜNDIGUNGSFRIST WURDE JEDOCH ALS VERTRAGSKLAUSEL IN DEM EINSTELLUNGSSCHREIBEN NIEDERGELEGT UND VON DER KLAEGERIN ANGENOMMEN. SIE IST DEMNACH ALS MASSGEBEND ANZUSEHEN, ES SEI DENN, DER GERICHTSHOF STELLTE FEST, DASS SIE OFFENSICHTLICH UNGERECHT ODER SCHIKANÖS WÄRE ODER DASS DIE KLAEGERIN IHR NICHT FREIWILLIG ZUGESTIMMT HÄTTE.
WAS DEN ERSTEN PUNKT ANBELANGT, SO IST DER GERICHTSHOF NICHT DER AUFFASSUNG, DASS EINE SOLCHE KÜNDIGUNGSFRIST OFFENSICHTLICH UNGERECHT ODER SCHIKANÖS IST, DA ES SICH UM EINEN JEDERZEIT VON BEIDEN SEITEN KÜNDBAREN ANSTELLUNGSVERTRAG HANDELT. WAS DEN ZWEITEN PUNKT BETRIFFT, SO HAT DIE KLAEGERIN NICHT EINMAL BEHAUPTET, SIE HABE DER EINMONATIGEN KÜNDIGUNGSFRIST NUR UNTER MORALISCHEM DRUCK ZUGESTIMMT.
S. 68
NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE IN DIESEM PUNKT NICHT BEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
DIE KLAEGERIN IST IN DEN HAUPTPUNKTEN DES RECHTSSTREITS MIT IHREN KLAGEANTRAEGEN DURCHGEDRUNGEN. GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE BEKLAGTE DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE SCHADENSERSATZKLAGE IST ZULÄSSIG.
2. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT WIRD VERURTEILT, AN FRAU LEDA DE BRUYN EINEN BETRAG VON BFRS 40 000 ZU ZAHLEN.
3. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT WIRD VERURTEILT, AN FRAU LEDA DE BRUYN DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE IN DER VORGESCHRIEBENEN HÖHE ZU ZAHLEN.
4. DIE KOSTEN DES VERFAHRENS WERDEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT AUFERLEGT.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.