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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.1967
Aktenzeichen: 25-65 (1)
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 74 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 26. MAI 1967. - SOCIETA INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET) GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 25-65.

Entscheidungsgründe:

S. 150

DER GERICHTSHOF HAT DURCH URTEIL VOM 2. MÄRZ 1967 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 25 UND 26/65 ( SOCIETA INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI, SIMET, UND ACCIAIERIE E FERRIERE DI ROMA, FERAM, GEGEN HOHE BEHÖRDE ) DER HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL DIE KOSTEN DER RECHTSSACHE 25/65 AUFERLEGT.

RECHTSANWALT ARTURO COTTRAU, DER PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE DER KLAEGERIN SIMET, HAT AM 27. MÄRZ 1967 DER HOHEN BEHÖRDE SEINE KOSTENRECHNUNG ÜBERSANDT. DER BEVOLLMÄCHTIGTE DER HOHEN BEHÖRDE, HERR ITALO TELCHINI, HAT IHM DARAUFHIN MIT SCHREIBEN VOM 6. APRIL 1967 MITGETEILT, " DASS DIE HOHE BEHÖRDE, WIE ES IHRER BISHERIGEN ÜBUNG IN GLEICHLIEGENDEN FÄLLEN ENTSPRICHT, DIE KOSTEN ERST BEI VORLIEGEN EINES KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSSES DES GERICHTSHOFES BEGLEICHT ".

S. 151

RECHTSANWALT COTTRAU HAT AM 14. APRIL 1967 BEIM GERICHTSHOF BEANTRAGT, DURCH UNANFECHTBAREN BESCHLUSS ÜBER DIE NACH SEINER ANGABE VON IHM VERAUSLAGTEN KOSTEN ZU ENTSCHEIDEN.

DIE HOHE BEHÖRDE ÜBERLÄSST IN IHRER STELLUNGNAHME VOM 25. APRIL 1967 DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HÖHE DER KOSTEN DEM ERMESSEN DES GERICHTSHOFES, HÄLT ES ABER FÜR NICHT ANGÄNGIG, DASS DIE KOSTEN RECHTSANWALT COTTRAU PERSÖNLICH ZUGESPROCHEN WERDEN.

NACH ARTIKEL 74 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DIE MIT DER RECHTSSACHE BEFASSTE KAMMER ÜBER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN NUR BEI " STREITIGKEITEN ".

IM VORLIEGENDEN FALL HABEN AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG KEINE STREITIGKEITEN ÜBER HÖHE UND LIQUIDATION DER KOSTEN BESTANDEN. SOMIT SIND DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 74 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT ERFÜLLT, SO DASS DER ANTRAG ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN IST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

BESCHLOSSEN :

DER ANTRAG DER KLAEGERIN AUF FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

Ende der Entscheidung

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