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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1976
Aktenzeichen: 25-76
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 17 Abs. 1 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI DER AUSLEGUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIESE SCHLIESST SOWOHL DIE NACH DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 2 BEGRÜNDETE ZUSTÄNDIGKEIT ALS AUCH DIE BESONDEREN ZUSTÄNDIGKEITEN AUS , DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHEN SIND. ANGESICHTS DER MÖGLICHEN FOLGEN EINER SOLCHEN VEREINBARUNG FÜR DIE STELLUNG DER PARTEIEN IM PROZESS SIND DIE IN ARTIKEL 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN ENG AUSZULEGEN.

DA ARTIKEL 17 FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN EINE ' ' VEREINBARUNG ' ' VERLANGT , MUSS DAS MIT DER SACHE BEFASSTE GERICHT IN ERSTER LINIE PRÜFEN , OB DIE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT BEGRÜNDENDE KLAUSEL TATSÄCHLICH GEGENSTAND EINER WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ; DENN DIE FORMERFORDERNISSE DES ARTIKELS 17 SOLLEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT.

2. DEN FORMERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 IST IM FALLE EINES MÜNDLICH GESCHLOSSENEN VERTRAGES NUR DANN GENÜGT , WENN DIE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DURCH DEN VERKÄUFER , DER DESSEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEIGEFÜGT SIND , VOM KÄUFER SCHRIFTLICH ANGENOMMEN WORDEN IST. DER UMSTAND , DASS DER KÄUFER EINER EINSEITIGEN BESTÄTIGUNG DURCH DIE ANDERE VERTRAGSPARTEI NICHT WIDERSPRICHT , IST HINSICHTLICH DER GERICHTSSTANDSKLAUSEL NICHT ALS ANNAHME ANZUSEHEN , ES SEI DENN , DER MÜNDLICH GESCHLOSSENE VERTRAG FÜGE SICH IN LAUFENDE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN EIN , DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN AUF DER GRUNDLAGE DER EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI BESTEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1976. - GALERIES SEGOURA SPRL GEGEN FIRMA RAHIM BONAKDARIAN. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968, ARTIKEL 17 (GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - RECHTSSACHE 25-76.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 18. FEBRUAR 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 11. MÄRZ 1976 , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( NACHFOLGEND ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' GENANNT ) FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 DIESES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT.

2 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS GEHT HERVOR , DASS IN DEM RECHTSSTREIT , DER IN DER REVISIONSINSTANZ VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIG IST , GEGENWÄRTIG DARÜBER GESTRITTEN WIRD , OB DAS LANDGERICHT HAMBURG FÜR EINE KLAGE ZUSTÄNDIG IST , DIE EIN IM BEZIRK DIESES GERICHTS ANSÄSSIGES HANDELSUNTERNEHMEN GEGEN EINE HANDELSGESELLSCHAFT MIT SITZ IN BRÜSSEL ERHOBEN HAT ; MIT DER KLAGE WIRD DIE ZAHLUNG DES RESTKAUFPREISES FÜR EINE PARTIE TEPPICHE VERLANGT , WELCHE DIE BRÜSSELER FIRMA IN HAMBURG GEKAUFT HATTE. DER VON DEN PARTEIEN MÜNDLICH GESCHLOSSENE VERTRAG WAR AM SELBEN TAG VOM VERKÄUFER GEGEN EINE ANZAHLUNG ERFÜLLT WORDEN. BEI LIEFERUNG DER WARE HATTE DER VERKÄUFER DEM KÄUFER EIN ALS ' ' AUFTRAGSBESTÄTIGUNG UND RECHNUNG ' ' BEZEICHNETES SCHREIBEN AUSGEHÄNDIGT , DEM ZUFOLGE DER VERKAUF UND DIE LIEFERUNG ' ' AUFGRUND UMSTEHENDER BEDINGUNGEN ' ' ERFOLGT SEIEN. DIE AUF DER RÜCKSEITE DIESES SCHREIBENS ABGEDRUCKTEN ' ' VERKAUFS- , LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ' ' ENTHALTEN UNTER ANDEREM EINE KLAUSEL , IN DER DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER HAMBURGISCHEN GERICHTE FÜR ALLE ETWAIGEN STREITIGKEITEN VORGESEHEN IST. DIESES SCHREIBEN IST VOM KÄUFER NICHT BESTÄTIGT WORDEN.

3 NACHDEM DER KÄUFER MIT DER ZAHLUNG DES RESTKAUFPREISES IN VERZUG GERATEN WAR , ERHOB DER VERKÄUFER KLAGE VOR DEM LANDGERICHT HAMBURG , DAS DEN KÄUFER DURCH VERSÄUMNISURTEIL VOM 16. MAI 1973 ZUR ZAHLUNG DES RESTPREISES NEBST VERZUGSZINSEN VERURTEILTE. AUF DEN EINSPRUCH DES KÄUFERS HOB DAS LANDGERICHT DURCH URTEIL VOM 17. DEZEMBER 1973 DAS VERSÄUMNISURTEIL AUF UND ERKLÄRTE SICH FÜR UNZUSTÄNDIG , DA DIE PARTEIEN KEINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG IM SINNE VON ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS GETROFFEN HÄTTEN. AUF DIE BERUFUNG DES VERKÄUFERS HOB DAS HANSEATISCHE OBERLANDESGERICHT , NACH DESSEN ANSICHT DIE PARTEIEN EINE WIRKSAME GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG NACH ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS GETROFFEN HATTEN , DAS URTEIL DES LANDGERICHTS AUF UND VERWIES DIE SACHE AN DIESES ZURÜCK.

4 DER KÄUFER HAT GEGEN DIESES URTEIL REVISION BEIM BUNDESGERICHTSHOF EINGELEGT , DER IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 VORGELEGT HAT.

ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS IM ALLGEMEINEN

5 ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS SIEHT VOR : ' ' HABEN DIE PARTEIEN , VON DENEN MINDESTENS EINE IHREN WOHNSITZ IN DEM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HAT , DURCH EINE SCHRIFTLICHE ODER DURCH EINE MÜNDLICHE , SCHRIFTLICH BESTÄTIGTE VEREINBARUNG BESTIMMT , DASS EIN GERICHT ODER DIE GERICHTE EINES VERTRAGSSTAATS ÜBER EINE BEREITS ENTSTANDENE RECHTSSTREITIGKEIT ODER ÜBER EINE KÜNFTIGE , AUS EINEM BESTIMMTEN RECHTSVERHÄLTNIS ENTSPRINGENDE RECHTSSTREITIGKEIT ENTSCHEIDEN SOLLEN , SO SIND DIESES GERICHT ODER DIE GERICHTE DIESES STAATES AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG. ' '

6 BEI DER AUSLEGUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DIESER BESTIMMUNG MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIESE SCHLIESST SOWOHL DIE NACH DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 2 BEGRÜNDETE ZUSTÄNDIGKEIT ALS AUCH DIE BESONDEREN ZUSTÄNDIGKEITEN AUS , DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHEN SIND. ANGESICHTS DER MÖGLICHEN FOLGEN EINER SOLCHEN VEREINBARUNG FÜR DIE STELLUNG DER PARTEIEN IM PROZESS SIND DIE IN ARTIKEL 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN ENG AUSZULEGEN. DA ARTIKEL 17 HIERFÜR EINE ' ' VEREINBARUNG ' ' VERLANGT , MUSS DAS MIT DER SACHE BEFASSTE GERICHT IN ERSTER LINIE PRÜFEN , OB DIE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT BEGRÜNDENDE KLAUSEL TATSÄCHLICH GEGENSTAND EINER WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ; DIE FORMERFORDERNISSE DES ARTIKELS 17 SOLLEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT. DIE FRAGEN DES BUNDESGERICHTSHOFES SIND UNTER BEACHTUNG DIESER GESICHTSPUNKTE ZU PRÜFEN.

ZU DEN VOM BUNDESGERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN

7 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ES DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS GENÜGT , WENN EIN VERKÄUFER BEIM MÜNDLICH VEREINBARTEN ABSCHLUSS EINES KAUFVERTRAGS DARAUF HINGEWIESEN HAT , ER WOLLE ZU SEINEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ABSCHLIESSEN , UND WENN ER SODANN DEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAG DEM KÄUFER SCHRIFTLICH BESTÄTIGT UND DIESER BESTÄTIGUNG SEINE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEIFÜGT , DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTEN.

8 ENTSPRECHEND DEN VORAUSGESCHICKTEN ALLGEMEINEN ERWAEGUNGEN KANN DER VERZICHT EINER PARTEI AUF DEN RECHTSVORTEIL DER IM ÜBEREINKOMMEN VORGESEHENEN GERICHTSSTÄNDE NICHT VERMUTET WERDEN. DAHER KANN NICHT UNTERSTELLT WERDEN , DASS DER KÄUFER , AUCH WENN ER SICH IN EINEM MÜNDLICH GESCHLOSSENEN VERTRAG DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT HAT , ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERKÄUFERS ABZUSCHLIESSEN , SICH EINER MÖGLICHERWEISE IN DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTHALTENEN GERICHTSSTANDSKLAUSEL UNTERWORFEN HABE. HIERAUS FOLGT , DASS EINE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DES VERTRAGES DURCH DEN VERKÄUFER , DER DER WORTLAUT SEINER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEIGEFÜGT IST , BEZUEGLICH EINER ETWAIGEN GERICHTSSTANDSKLAUSEL WIRKUNGSLOS BLEIBT , WENN KEINE SCHRIFTLICHE ANNAHME DURCH DEN KÄUFER ERFOLGT IST.

9 BEI DER ZWEITEN FRAGE GEHT ES DARUM , OB ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS ANWENDBAR IST , WENN UNTER KAUFLEUTEN EIN VERKÄUFER NACH DEM MÜNDLICHEN ABSCHLUSS EINES KAUFVERTRAGS DEM KÄUFER SCHRIFTLICH DEN VERTRAGSSCHLUSS ZU SEINEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BESTÄTIGT UND SEINE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIESEM SCHREIBEN BEIFÜGT UND WENN DER KÄUFER DIESEM BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN NICHT WIDERSPRICHT.

10 WIE AUS EINEM VERGLEICH DES WORTLAUTS BEIDER FRAGEN UND AUS DEN WÄHREND DES VERFAHRENS GEGEBENEN ERLÄUTERUNGEN HERVORGEHT , BETRIFFT DIE ZWEITE FRAGE DEN FALL , DASS EIN KAUFVERTRAG OHNE JEDE BEZUGNAHME AUF BESTEHENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ABGESCHLOSSEN WIRD. IN EINEM SOLCHEN FALL IST ES OFFENSICHTLICH , DASS EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL , DIE MÖGLICHERWEISE WESENTLICHER BESTANDTEIL DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IST , NICHT GEGENSTAND DES VON DEN PARTEIEN MÜNDLICH GESCHLOSSENEN VERTRAGES GEWESEN IST. DIE NACHFOLGENDE ÜBERMITTLUNG DER EINE SOLCHE KLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜHRT DAHER NICHT ZU EINER ÄNDERUNG DES VON DEN PARTEIEN VEREINBARTEN VERTRAGSINHALTS , ES SEI DENN , DIESE BEDINGUNGEN WÜRDEN VOM VERKÄUFER AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH ANGENOMMEN.

11 NACH ALLEDEM REICHT IN BEIDEN VOM BUNDESGERICHTSHOF IN BETRACHT GEZOGENEN FALLGESTALTUNGEN EINE EINSEITIGE SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG DER VORLIEGENDEN ART NICHT AUS , UM EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZU BEGRÜNDEN. ANDERS IST ES ALLERDINGS , WENN EIN VERTRAG IM RAHMEN LAUFENDER GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN MÜNDLICH GESCHLOSSEN WIRD UND WENN FERNER FESTSTEHT , DASS DIESE BEZIEHUNGEN IN IHRER GESAMTHEIT DEN EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES URHEBERS DER BESTÄTIGUNG UNTERLIEGEN. WOLLTE DER EMPFÄNGER DER BESTÄTIGUNG BEI DIESER SACHLAGE DAS BESTEHEN EINER ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG LEUGNEN , SO VERSTIESSE ER GEGEN TREU UND GLAUBEN , SELBST WENN ES AN EINER SCHRIFTLICHEN ANNAHME SEINERSEITS FEHLT.

12 DIE BEIDEN VORLAGEFRAGEN KÖNNEN DAHER GEMEINSAM DAHIN BEANTWORTET WERDEN , DASS DEN FORMERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 IM FALLE EINES MÜNDLICH GESCHLOSSENEN VERTRAGES NUR DANN GENÜGT IST , WENN DIE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DURCH DEN VERKÄUFER , DER DESSEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEIGEFÜGT SIND , VOM KÄUFER SCHRIFTLICH ANGENOMMEN WORDEN IST. DER UMSTAND , DASS DER KÄUFER EINER EINSEITIGEN BESTÄTIGUNG DURCH DIE ANDERE VERTRAGSPARTEI NICHT WIDERSPRICHT , IST HINSICHTLICH DER GERICHSSTANDSKLAUSEL NICHT ALS ANNAHME ANZUSEHEN , ES SEI DENN , DER MÜNDLICH GESCHLOSSENE VERTRAG FÜGE SICH IN LAUFENDE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN EIN , DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN AUF DER GRUNDLAGE DER EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI BESTEHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 18. FEBRUAR 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DEN FORMERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST IM FALLE EINES MÜNDLICH GESCHLOSSENEN VERTRAGES NUR DANN GENÜGT , WENN DIE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DURCH DEN VERKÄUFER , DER DESSEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEIGEFÜGT SIND , VOM KÄUFER SCHRIFTLICH ANGENOMMEN WORDEN IST.

DER UMSTAND , DASS DER KÄUFER EINER EINSEITIGEN BESTÄTIGUNG DURCH DIE ANDERE VERTRAGSPARTEI NICHT WIDERSPRICHT , IST HINSICHTLICH DER GERICHTSSTANDSKLAUSEL NICHT ALS ANNAHME ANZUSEHEN , ES SEI DENN , DER MÜNDLICH GESCHLOSSENE VERTRAG FÜGE SICH IN LAUFENDE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN EIN , DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN AUF DER GRUNDLAGE DER EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI BESTEHEN.

Ende der Entscheidung

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