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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.03.1984
Aktenzeichen: 25/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 29. MAERZ 1984. - ADAM BUICK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - NEUEINSTUFUNG. - RECHTSSACHE 25/83.
Entscheidungsgründe:
1 ADAM BUICK , BEAMTER DER KOMMISSION IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. FEBRUAR 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 23. NOVEMBER 1982 , MIT DER DIE KOMMISSION ES ABGELEHNT HATTE , IHN RÜCKWIRKEND VON SEINEM DIENSTANTRITT IM JANUAR 1974 AN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 EINZUSTUFEN , WAS ER GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES ' ' BESCHLUSSES ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIE DIENSTALTERSSTUFE BEI DER EINSTELLUNG ' ' VOM 6. JUNI 1973 BEANTRAGT HATTE.
2 DER KLAEGER TRAT IM JANUAR 1974 IN DIE DIENSTE DER KOMMISSION UND WURDE IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 7/3 EINGESTUFT. AM 1. JANUAR 1978 WURDE ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 BEFÖRDERT.
3 IM MÄRZ 1981 GAB DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG EINE MITTEILUNG HERAUS , DIE DEM PERSONAL DER KOMMISSION UND SEIT DIESEM ZEITPUNKT JEDEM ERFOLGREICHEN BEWERBER EINES NEUEN AUSWAHLVERFAHRENS ZUR KENNTNIS GEBRACHT WURDE , DIE DEN ' ' BESCHLUSS ' ' VOM 6. JUNI 1973 ( ANLAGE I ), DESSEN PRAKTISCHE ANWENDUNG ( ANLAGE II ) UND DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ' ' EINSTUFUNGSAUSSCHUSSES ' ' , EINES DURCH ARTIKEL 6 DES GENANNTEN ' ' BESCHLUSSES ' ' EINGESETZTEN ORGANS , ( ANLAGE III ) UMFASSTE.
4 ARTIKEL 3 DES ' ' BESCHLUSSES ' ' BESTIMMT ZUR ERNENNUNG IN DER OBERSTEN BESOLDUNGSGRUPPE EINER LAUFBAHN : ' ' ABWEICHEND VON ARTIKEL 1 KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN AUSNAHMEFÄLLEN , UM DEN EINSTELLUNGSERFORDERNISSEN RECHNUNG ZU TRAGEN , DEN AUSGEWÄHLTEN BEWERBER IN DER OBERSTEN BESOLDUNGSGRUPPE DER EINGANGSLAUFBAHNEN UND DER MITTLEREN LAUFBAHNEN ERNENNEN , SOFERN ER EINE BERUFSERFAHRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 2 MIT FOLGENDER MINDESTDAUER NACHWEISEN KANN :... 8 JAHRE FÜR DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6... ' '
5 ARTIKEL 2 DES ' ' BESCHLUSSES ' ' BESTIMMT : ' ' ALS BERUFSERFAHRUNG GILT DIE TÄTIGKEIT NACH ERHALT DES ERSTEN DIPLOMS , DAS NACH ARTIKEL 5 DES STATUTS ZUM ZUGANG ZU DER LAUFBAHNGRUPPE BERECHTIGT , IN DER DER DIENSTPOSTEN ZU BESETZEN IST. ' '
6 PUNKT 2A DER ANLAGE II ÜBER DIE PRAKTISCHE ANWENDUNG DES ' ' BESCHLUSSES ' ' BESTIMMT : ' ' DA FESTGESTELLT WURDE , DASS DIE DAUER DER HOCHSCHULAUSBILDUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICH IST ( ZWISCHEN 3 UND 8 JAHREN ), WIRD AUF EMPFEHLUNG DES EINSTUFUNGSAUSSCHUSSES DER PRAKTISCHE UNTERSCHIED VON FÜNF AUF ZWEI JAHRE VERRINGERT , UM VERZERRUNGEN BEI DER EINSTUFUNG ZU VERMEIDEN. TATSÄCHLICH WIRD IM FALLE EINES KURZEN HOCHSCHULZYKLUS EINE ETWAIGE BERUFSERFAHRUNG ERST NACH ABLAUF DES VIERTEN JAHRES NACH ABSCHLUSS DER HÖHEREN SCHULBILDUNG ANGERECHNET. IM FALLE EINES LANGEN HOCHSCHULZYKLUS WIRD DAGEGEN EINE ETWAIGE BERUFSERFAHRUNG VOM 7. STUDIENJAHR NACH ABSCHLUSS DER HÖHEREN SCHULBILDUNG ANGERECHNET. ' '
7 DER KLAEGER BEANTRAGTE , NACHDEM ER VON DER OBIGEN MITTEILUNG KENNTNIS ERHALTEN HATTE , MIT SCHREIBEN VOM 27. APRIL 1981 BEI DER KOMMISSION IN ANWENDUNG DER IN DEN GENANNTEN ANLAGEN I UND II NIEDERGELEGTEN KRITERIEN RÜCKWIRKEND VON DEM ZEITPUNKT SEINER EINSTELLUNG AN EINE NEUEINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 , DA ER ZUM ZEITPUNKT SEINES DIENSTANTRITTS EINE BERUFSERFAHRUNG VON ACHT JAHREN AB DEZEMBER 1965 , VIER JAHRE NACH ABSCHLUSS SEINER HÖHEREN SCHULBILDUNG , HABE NACHWEISEN KÖNNEN.
8 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER SEINE HÖHERE SCHULBILDUNG IM DEZEMBER 1961 MIT BESTEHEN DES EINGANGSEXAMENS FÜR DIE UNIVERSITÄT OXFORD ABGESCHLOSSEN HATTE. ER BEGANN JEDOCH SEINE HOCHSCHULAUSBILDUNG ERST IM OKTOBER 1962 UND ERHIELT DAS HOCHSCHULDIPLOM IM JUNI 1965.
9 AM 11. MAI 1982 WURDE DEM KLAEGER DIE STELLUNGNAHME DES EINSTUFUNGSAUSSCHUSSES MITGETEILT , IN DER SEIN ANTRAG AUF NEUEINSTUFUNG MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT WURDE , ER KÖNNE KEINE AUSREICHEND LANGE BERUFSERFAHRUNG NACHWEISEN.
10 AM 18. JUNI 1982 LEGTE DER KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT BEI DER KOMMISSION BESCHWERDE EIN , IN DER ER GELTEND MACHTE , DER EINSTUFUNGSAUSSCHUSS HABE DEN BESCHLUSS VOM 6. JUNI 1973 FALSCH AUSGELEGT.
11 DIESE BESCHWERDE WURDE MIT SCHREIBEN VOM 23. NOVEMBER 1982 DES FÜR PERSONALANGELEGENHEITEN ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDS DER KOMMISSION UNTER BESTÄTIGUNG DER AUSLEGUNG DES EINSTUFUNGSAUSSCHUSSES ZURÜCKGEWIESEN.
12 GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG HAT DER KLAEGER AM 16. FEBRUAR 1983 DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
13 DIE EINZIGE RÜGE DES KLAEGERS IST DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER SEINE BESCHWERDE ZURÜCKWEISENDEN ENTSCHEIDUNG , DIE SICH AUS DER FALSCHEN AUSLEGUNG DES ' ' BESCHLUSSES ' ' VOM 6. JUNI 1973 ERGEBEN SOLL. NACH DEM EINDEUTIGEN WORTLAUT DES PUNKTS 2 DER ANLAGE II ZUR GENANNTEN MITTEILUNG MÜSSE DIE BERUFSERFAHRUNG NACH ABLAUF DES VIERTEN JAHRES NACH ABSCHLUSS DER HÖHEREN SCHULBILDUNG ANGERECHNET WERDEN. IN SEINEM FALL HÄTTE ALSO DIE BERUFSERFAHRUNG AB DEZEMBER 1965 BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN , DA UNBESTRITTEN SEI , DASS ER SEINE HÖHERE SCHULBILDUNG IM DEZEMBER 1961 ABGESCHLOSSEN HABE. BEI SEINER EINSTELLUNG IM JANUAR 1974 HÄTTE EINE BERUFSERFAHRUNG VON ACHT JAHREN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN UND DER KLAEGER FOLGLICH IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 EINGESTUFT WERDEN MÜSSEN.
14 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION HINGEGEN BERÜCKSICHTIGT DIE VOM KLAEGER VERTRETENE AUSLEGUNG WEDER DEN ZUSAMMENHANG , IN DEM DIE ANLAGE II ZUR MITTEILUNG STEHE , NOCH DIE ALLGEMEINE LOGIK DIESER ANLAGE UND INSBESONDERE NICHT DIE TATSACHE , DASS PUNKT 2A DER ANLAGE DAS ZIEL VERFOLGE , VERZERRUNGEN BEI DER EINSTUFUNG ZU VERMEIDEN , INDEM IM FALLE EINES KURZEN HOCHSCHULZYKLUS , D. H. EINES HOCHSCHULZYKLUS VON NICHT MEHR ALS DREI STUDIENJAHREN , DIE BERUFSERFAHRUNG UM EIN JAHR VERRINGERT WERDE , IM FALLE EINES LANGEN HOCHSCHULZYKLUS HINGEGEN DIE STUDIENJAHRE NACH DEM SECHSTEN JAHR ANGERECHNET WÜRDEN , INDEM MAN SIE EINER BERUFSERFAHRUNG GLEICHSTELLE. DER KLAEGER HABE DEMNACH BEI SEINEM DIENSTANTRITT KEINE BERUFSERFAHRUNG VON ACHT JAHREN VORWEISEN KÖNNEN.
15 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN HAT , STELLT DER IN ANLAGE I ZUR MITTEILUNG AN DAS PERSONAL ENTHALTENE ' ' BESCHLUSS ' ' ÜBER DIE EINSTUFUNGSKRITERIEN EINE INNERDIENSTLICHE RICHTLINIE DAR , DIE ALS EINE VERHALTENSNORM MIT HINWEISCHARAKTER ANZUSEHEN IST , DIE DIE VERWALTUNG SICH SELBST AUFERLEGT UND VON DER SIE NICHT OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ABWEICHEN KANN , DA SIE ANDERNFALLS DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERLETZEN WÜRDE ( URTEILE VOM 1. 12. 1983 , BLOMEFIELD , RECHTSSACHE 190/82 , SLG. 1983 , 3981 , UND MICHÄL , RECHTSSACHE 343/82 , SLG. 1983 , 4023 ). DIE GLEICHEN ÜBERLEGUNGEN GELTEN FÜR DIE RECHTSNATUR DER ANLAGE II ZUR MITTEILUNG - PRAKTISCHE ANWENDUNG UND GESAMTBEMERKUNGEN - , DIE EINE KURZE ZUSAMMENFASSUNG DER BEI DER ANWENDUNG DES ' ' BESCHLUSSES ' ' VERFOLGTEN VERWALTUNGSPRAXIS IN FORM DETAILLIERTER REGELUNGEN ENTHÄLT , DIE NACH AUFFASSUNG DER VERWALTUNG ZU BEACHTEN SIND.
16 DIE KOMMISSION HAT BEI ERLASS DES FRAGLICHEN PUNKTES 2A , WIE SICH AUS SEINEM TEXT ERGIBT , ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BEAMTENSTATUT BEACHTEN WOLLEN , WONACH ' ' FÜR EINSTELLUNG UND DIENSTLICHE LAUFBAHN DER BEAMTEN DER GLEICHEN LAUFBAHNGRUPPE ODER DER GLEICHEN SONDERLAUFBAHN... JEWEILS DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ' ' GELTEN. DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG IST SOMIT IM HINBLICK AUF DIE ALLGEMEINE LOGIK DES TEXTES UND DIE OBEN GENANNTE ZIELSETZUNG AUSZULEGEN.
17 UNTER DIESEM BLICKWINKEL FÜHRTE DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 2 DES ' ' BESCHLUSSES ' ' ZU DER FESTSTELLUNG , DASS SICH AUFGRUND DER UNTERSCHIEDLICHEN DAUER DER HOCHSCHULAUSBILDUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN ERHEBLICHE UNTERSCHIEDE ERGABEN ; DAS IN PUNKT 2A DER ANLAGE II NIEDERGELEGTE SYSTEM WURDE VOM EINSTUFUNGSAUSSCHUSS DER KOMMISSION ZUR VERRINGERUNG DIESER UNTERSCHIEDE ERSTELLT. HIERAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS DURCH DIE OBEN ZITIERTEN BESTIMMUNGEN DIE BERECHNUNG DER FÜR DIE EINSTUFUNG ZU BERÜCKSICHTIGENDEN BERUFSERFAHRUNG VOM ZEITPUNKT DES BEGINNS DER TATSÄCHLICH ABSOLVIERTEN HOCHSCHULAUSBILDUNG AN ERFOLGEN SOLLTE.
18 UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN KANN SICH DER KLAEGER NICHT AUF DEN WORTLAUT DES PUNKTES 2A DER ANLAGE II BERUFEN , DER DARAUS ZU ERKLÄREN IST , DASS , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT AUSGEFÜHRT HAT , DIE HOCHSCHULAUSBILDUNG ÜBLICHERWEISE DIREKT IM ANSCHLUSS AN DIE HÖHERE SCHULBILDUNG BEGINNT ; WIE DIE KOMMISSION IM ÜBRIGEN ZU RECHT BEMERKT , WÜRDE DIE WÖRTLICHE AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNG ZU ABSURDEN SITUATIONEN FÜHREN , DA ZEITEN DER UNTÄTIGKEIT ODER EINER NICHT FÜR DIE TÄTIGKEIT EINSCHLAEGIGEN BERUFSERFAHRUNG ALS JAHRE DER BERUFSERFAHRUNG ANGERECHNET WÜRDEN.
19 HIERAUS FOLGT , DASS DIE EINZIGE RÜGE DES KLAEGERS ZU VERWERFEN UND DIE KLAGE FOLGLICH ABZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
21 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
22 DER WORTLAUT DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG KONNTE JEDOCH BEIM KLAEGER , WIE DIE KOMMISSION ANERKANNTE , ZU EINEM IRRTUM ÜBER DEN UMFANG SEINER RECHTE FÜHREN ; SOMIT SIND NACH ARTIKEL 69 PAR 3 SATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DER BEKLAGTEN DIE GESAMTEN KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2.DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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