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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.05.1986
Aktenzeichen: 25/85
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 8 | |
EGKS-Vertrag Art. 35 |
AUS DEM SYSTEM DES ARTIKELS 35 EGKS-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DER ERHEBUNG EINER UNTÄTIGKEITSKLAGE EINE FÖRMLICHE BEFASSUNG DER KOMMISSION VORAUSGEHEN MUSS UND DASS DER ZWECK DIESER BEFASSUNG SO PRÄZISIERT WERDEN MUSS , DASS ERKENNBAR IST , WELCHE ENTSCHEIDUNG DIE KOMMISSION NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT HÄTTE TREFFEN SOLLEN. DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND NICHT ERFÜLLT , WENN DIE KOMMISSION FERNSCHRIFTLICH VON VERSORGUNGSSCHWIERIGKEITEN IN EINEM BESTIMMTEN SEKTOR UNTERRICHTET UND AUFGEFORDERT WIRD , ' ' ERNSTHAFT DIE NUNMEHR ÄUSSERST DRINGENDE NOTWENDIGKEIT DES ERLASSES VON MASSNAHMEN ZUR REGULARISIERUNG DES ( BETREFFENDEN ) MARKTES IN BETRACHT ZU ZIEHEN ' ' , DENN AUS EINER SOLCHEN MITTEILUNG GEHT NICHT HERVOR , DASS SIE DER VORBEREITUNG EINES STREITVERFAHRENS DIENEN SOLLTE , UND SIE GESTATTET ES DER KOMMISSION NICHT , DIE KONKRETEN MASSNAHMEN FESTZUSTELLEN , ZU DEREN ERLASS SIE AUFGEFORDERT WURDE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 6. MAI 1986. - NUOVO CAMPSIDER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNTAETIGKEITSKLAGE, ARTIKEL 35 EGKS-VERTRAG - NICHTERGREIFEN VON MASSNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DER SCHROTTVERSORGUNG DER ELEKTROSTAHLWERKE. - RECHTSSACHE 25/85.
Entscheidungsgründe:
1 NUOVO CAMPSIDER , EIN VERBAND DER ITALIENISCHEN ELEKTROSTAHLWERKE , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 29. JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 35 EGKS-VERTRAG UNTÄTIGKEITSKLAGE GEGEN DIE KOMMISSION ERHOBEN UND BEANTRAGT FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION GEGEN IHRE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 8 EGKS-VERTRAG , FÜR DIE ERREICHUNG DER IM VERTRAG FESTGELEGTEN ZWECKE ZU SORGEN , VERSTOSSEN UND EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN HAT , INDEM SIE SEINEN FÖRMLICHEN ANTRAG , MASSNAHMEN ZUR REGULARISIERUNG DES SCHROTTMARKTES ZU ERGREIFEN , NICHT BESCHIEDEN HAT.
2 DER KLAEGER MACHTE DIE KOMMISSION MIT FERNSCHREIBEN VOM 16. NOVEMBER 1984 DARAUF AUFMERKSAM , DASS SEINE MITGLIEDER SCHWIERIGKEITEN BEI DER DECKUNG IHRES SCHROTTBEDARFS HÄTTEN , UND FORDERTE SIE AUF , ' ' ERNSTHAFT DIE NUNMEHR ÄUSSERST DRINGENDE NOTWENDIGKEIT DES ERLASSES VON MASSNAHMEN ZUR REGULARISIERUNG DES SCHROTTMARKTES IN BETRACHT ZU ZIEHEN ' '.
3 NACHDEM DIE KOMMISSION AUF DIESES FERNSCHREIBEN NICHT GEANTWORTET HATTE , HAT DER KLAEGER AM 29. JANUAR 1985 DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN UND AM SELBEN TAG DEN GERICHTSHOF UM ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERSUCHT. DIESER ANTRAG IST DURCH BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 6. MÄRZ 1985 ZURÜCKGEWIESEN WORDEN.
4 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE SOWOHL FÜR UNZULÄSSIG ALS AUCH FÜR UNBEGRÜNDET. OBWOHL SIE KEINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERHOBEN HAT , HAT DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN , DIE PARTEIEN IN IHREN PLÄDOYERS NUR ZUM PROBLEM DER ZULÄSSIGKEIT ANZUHÖREN.
5 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , WEIL KEINE ORDNUNGSGEMÄSSE AUFFORDERUNG ERFOLGT SEI UND EIN UNTERNEHMENSVERBAND NICHT VERLANGEN KÖNNE , DASS ALLEN MITGLIEDSTAATEN NUR DESHALB STRENGE ZWANGSMASSNAHMEN AUFERLEGT WÜRDEN , WEIL DER INDUSTRIESEKTOR , DEN ER VERTRETE , VERSORGUNGSSCHWIERIGKEITEN HABE.
6 DIE AN SIE GERICHTETE AUFFORDERUNG SEI AUS DREI GRÜNDEN UNZUREICHEND : DAS FERNSCHREIBEN VOM 16. NOVEMBER 1984 GESTATTE NICHT , DEN INHALT DER ENTSCHEIDUNG , DIE DIE KOMMISSION HÄTTE TREFFEN SOLLEN , MIT AUSREICHENDER GENAUIGKEIT ZU BESTIMMEN ; ES KÜNDIGE DER KOMMISSION NICHT DIE ERHEBUNG EINER UNTÄTIGKEITSKLAGE AN UND HABE DAHER KEINEN ANDROHUNGSCHARAKTER ; SCHLIESSLICH LASSE ES NICHT ERKENNEN , DASS ES DIE ZWEIMONATSFRIST , NACH DEREN ABLAUF DAS SCHWEIGEN DER KOMMISSION ALS STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG GELTE , HABE IN GANG SETZEN SOLLEN.
7 DER KLAGENDE VERBAND ERWIDERT AUF DIESES VORBRINGEN ZUNÄCHST , DASS DAS FERNSCHREIBEN , DAS AUF EINE MANGELLAGE HINGEWIESEN HABE , ES GESTATTET HABE , DEN INHALT DER BEANTRAGTEN MASSNAHMEN ZU BESTIMMEN , DA EINE ENTSPRECHENDE SITUATION IN ARTIKEL 59 EGKS-VERTRAG GEREGELT SEI UND DIESE BESTIMMUNG AUF ARTIKEL 57 EGKS-VERTRAG VERWEISE , DER EIN EINGREIFEN AUF DEM GEBIET DER PREISE UND DER HANDELSPOLITIK VORSEHE. ER FÜHRT WEITER AUS , ES GENÜGE , WENN WIE IM VORLIEGENDEN FALL EIN KLARER UND ENTSCHIEDENER ANTRAG , IN EINEM BESTIMMTEN SINNE TÄTIG ZU WERDEN , VORLIEGE. ER MACHT ABSCHLIESSEND GELTEND , DIE ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN SEIEN SO DRINGEND GEWESEN , DASS EIN HINWEIS AUF DIE ZWEIMONATSFRIST DES ARTIKELS 35 EGKS-VERTRAG ÜBERFLÜSSIG GEWESEN SEI.
8 AUS DEM SYSTEM DES ARTIKELS 35 EGKS-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DER ERHEBUNG EINER UNTÄTIGKEITSKLAGE EINE FÖRMLICHE BEFASSUNG DER KOMMISSION VORAUSGEHEN MUSS UND DASS DER ZWECK DIESER BEFASSUNG SO PRÄZISIERT WERDEN MUSS , DASS ERKENNBAR IST , WELCHE ENTSCHEIDUNG DIE KOMMISSION NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT HÄTTE TREFFEN SOLLEN. IM VORLIEGENDEN FALL GING AUS DEM FERNSCHREIBEN VOM 16. NOVEMBER 1984 NICHT HERVOR , DASS ES DER VORBEREITUNG EINES STREITVERFAHRENS DIENEN SOLLTE , UND ES GESTATTETE DER KOMMISSION NICHT , DIE KONKRETEN MASSNAHMEN FESTZUSTELLEN , ZU DEREN ERLASS SIE AUFGEFORDERT WURDE. DER IN DIESEM FERNSCHREIBEN ENTHALTENE ANTRAG KANN SOMIT NICHT ALS EINE DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 35 EGKS-VERTRAG GENÜGENDE BEFASSUNG DER KOMMISSION ANGESEHEN WERDEN.
9 DIE KLAGE IST DESHALB ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN , OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE , DIE ÜBRIGEN ARGUMENTE , DIE DIE KOMMISSION GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ANGEFÜHRT HAT , ZU PRÜFEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER KLAEGER MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) DER KLAEGER TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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