Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.1986
Aktenzeichen: 25/86
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 11. DEZEMBER 1986. - BENOIT SUSS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 25/86.
Entscheidungsgründe:
1 HERR BENOIT SUSS , BEAMTER IM RUHESTAND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 31. JANUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 28. MÄRZ 1985 ÜBER DIE FESTSETZUNG DES GRADES DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT , DIE BEIM KLAEGER INFOLGE EINES ÜBERFALLS , DESSEN OPFER ER IM JAHRE 1977 WURDE , VORLIEGT.
2 DIESE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WURDE AUFGRUND DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 29. NOVEMBER 1984 , DAS IN DER RECHTSSACHE 265/83 ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN ERGING , ERLASSEN , UM DIE SICH AUS DIESEM URTEIL ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. DURCH DIESES URTEIL HATTE DER GERICHTSHOF EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 3. FEBRUAR 1983 AUFGEHOBEN , SOWEIT MIT IHR DER GRAD DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT INSGESAMT AUF WENIGER ALS 37,25 % UND FÜR DIE KONSOLIDIERUNG DER FOLGEN DES UNFALLS EIN VOR DEM 18. MAI 1979 LIEGENDES DATUM FESTGESETZT UND DIE RÜCKZAHLUNG DER DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDEN LEISTUNGEN GEFORDERT WURDE.
3 DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VOM 28. MÄRZ 1985 WURDEN DER GRAD DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT AUF INSGESAMT 37,25 % UND DAS DATUM DER KONSOLIDIERUNG DER UNFALLFOLGEN AUF DEN 18. MAI 1979 FESTGESETZT ; DER DIESEM INVALIDITÄTSGRAD ENTSPRECHENDE KAPITALBETRAG WURDE FÜR ENDGÜLTIG FESTSTEHEND ERKLÄRT. AUSSERDEM STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DASS DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN IM GUTACHTEN DES ÄRZTEAUSSCHUSSES VOM 13. JULI 1982 AUFRECHTERHALTEN WÜRDEN , MIT AUSNAHME DERJENIGEN , DIE SICH AUF DIE FESTSETZUNG DES GESAMTGRADES DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT UND DAS DATUM DER KONSOLIDIERUNG BEZÖGEN. IM LETZTEN ABSATZ IHRER ENTSCHEIDUNG ERKLÄRTE DIE KOMMISSION DARÜBER HINAUS , DASS BEI EINER ERHÖHUNG DES VOM ÄRZTEAUSSCHUSS FÜR JEDE EINZELNE UNFALLFOLGE FESTGESETZTEN GRADES DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT EINE ZUSÄTZLICHE ZAHLUNG NUR GESCHULDET WERDE , WENN DER GRAD VON INSGESAMT 37,25 % ÜBERSCHRITTEN SEI.
4 MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE FICHT DER KLAEGER DIESE ENTSCHEIDUNG , SOWEIT IN IHR DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES ÄRZTEAUSSCHUSSES AUFRECHTERHALTEN WERDEN , AN UND BEANSTANDET INSBESONDERE , DASS NEUROLOGISCHE FOLGEN SEINER SCHÄDELVERLETZUNG AUSGESCHLOSSEN WORDEN UND ANDERE TEILGRADE DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT FESTGESTELLT WORDEN SEIEN , ALS SIE DER VON DER KOMMISSION BESTELLTE ARZT IN SEINEM GUTACHTEN VOM 25. MAI 1979 FESTGESETZT HABE. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS SICH DIE PARTEIEN IN WIRKLICHKEIT DARÜBER STREITEN , WIE EINE EVENTÜLLE VERSCHLIMMERUNG DER UNFALLFOLGEN DES KLAEGERS ZU BEWERTEN WÄRE.
5 NACH ARTIKEL 92 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF JEDERZEIT VON AMTS WEGEN PRÜFEN , OB UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNGEN FEHLEN ; IN EINEM SOLCHEN FALL KANN ER , WIE ES ARTIKEL 91 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG ZULÄSST , OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ENTSCHEIDEN. DIE PARTEIEN , DIE DAVON IN KENNTNIS GESETZT WORDEN SIND , DASS DER GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN BEABSICHTIGT , OB INSOWEIT EINE UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNG FEHLT , ALS KEINE DEN KLAEGER BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE DER ARTIKEL 90 ABSATZ 2 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS VORLIEGT , HABEN GELEGENHEIT GEHABT , SICH DAZU SCHRIFTLICH ZU ÄUSSERN. IN ANBETRACHT DIESER ÄUSSERUNGEN IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG , DASS ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG DURCH BESCHLUSS ZU ENTSCHEIDEN IST.
6 UM ZU BESTIMMEN , WELCHE WIRKUNGEN DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG GEGENÜBER DEM KLAEGER ENTFALTET , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ABWEISUNG DER KLAGE DURCH DAS URTEIL VOM 29. NOVEMBER 1984 , SOWEIT MIT IHR DIE AUFHEBUNG DER BEURTEILUNG DURCH DEN ÄRZTEAUSSCHUSS BEGEHRT WURDE , AUF DER FESTSTELLUNG DES GERICHTSHOFES BERUHT , DASS DIESE BEURTEILUNG EINE ENDGÜLTIGE SCHLICHTUNG ALLER MEDIZINISCHEN FRAGEN IN DIESEM STADIUM DARSTELLTE. WENN DER GERICHTSHOF DENNOCH ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT ZUM NACHTEIL DES BEAMTEN VON DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN ABWEICHEN DURFTE , ZU DENEN SIE IN IHREM ENTSCHEIDUNGSENTWURF GELANGT WAR , SO HAT ER DIE ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES AUSDRÜCKLICH AUF DEN GESAMTINVALIDITÄTSGRAD UND AUF DIE AUF DIESER GRUNDLAGE BERECHNETE ENTSCHÄDIGUNG , UNTER AUSSCHLUSS DER VERSCHIEDENEN BESTANDTEILE DES GUTACHTENS DES VON DEM ORGAN BESTELLTEN ARZTES , BESCHRÄNKT. MIT DER ERKLÄRUNG , DASS DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES ÄRZTEAUSSCHUSSES AUFRECHTERHALTEN WÜRDEN , HAT DIE KOMMISSION ALSO NUR DAS WIEDERHOLT , WAS SICH BEREITS MIT RECHTSKRAFT AUS DEM URTEIL VOM 29. NOVEMBER 1984 ERGAB. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT ENTFALTET DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG GEGENÜBER DEM KLAEGER KEINE RECHTLICHE WIRKUNG , DIE IHN BESCHWEREN KÖNNTE.
7 SOWEIT DIE PARTEIEN ÜBER DIE ART , IN DER EINE VERSCHLIMMERUNG DER UNFALLFOLGEN ZU BEWERTEN WÄRE , UND INSBESONDERE ÜBER DEN INHALT DES LETZTEN ABSATZES DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG STREITEN , WIRD DIE KOMMISSION ZU GEGEBENER ZEIT EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE ETWAIGE VERSCHLIMMERUNGSSITUATION UND AUCH ÜBER DEN IN DIESEM ABSATZ ANGESPROCHENEN PUNKT ZU TREFFEN HABEN. DA KEINE SOLCHE KONKRETE SITUATION VORLIEGT , WIRD IN DIESEM ABSATZ NUR EINE MEINUNG DER KOMMISSION GEÄUSSERT UND ANGEKÜNDIGT , WELCHE HALTUNG DIE KOMMISSION BEI EINER ZUKÜNFTIGEN ENTSCHEIDUNG EINZUNEHMEN BEABSICHTIGT ; DIESE ERKLÄRUNG ENTFALTET GEGENÜBER DEM KLAEGER KEINE GEGENWÄRTIGE ODER ZUKÜNFTIGE RECHTLICHE WIRKUNG.
8 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE BESTANDTEILE DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG , DIE DER KLAEGER MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE BEANSTANDET , KEINE IHN BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS DARSTELLEN UND DAHER NICHT NACH ARTIKEL 91 GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN KÖNNEN.
9 MAN KANN AUCH NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS DIE KLAGE IN WIRKLICHKEIT DEN CHARAKTER EINES ANTRAGS AUF AUSLEGUNG DES URTEILS VOM 29. NOVEMBER 1984 IM SINNE VON ARTIKEL 102 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFWEIST , WIE DER KLAEGER ZUM ERSTENMAL IN SEINER ANTWORT AUF DIE VOM GERICHTSHOF NACH DEM ABSCHLUSS DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS GESTELLTE FRAGE GELTEND GEMACHT HAT , WOBEI ER SICH IN DIESEM PUNKT EINER VON DER KOMMISSION IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG VERTRETENEN THESE , DIE ER IN SEINER ERWIDERUNG AUSDRÜCKLICH BESTRITT , ANGESCHLOSSEN HAT. DER GEGENSTAND DES ANTRAGS KANN NÄMLICH IN DIESEM VERFAHRENSSTADIUM NICHT MEHR GEÄNDERT WERDEN. AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DEM VORSTEHENDEN , DASS ES IM VORLIEGENDEN FALL KEINERLEI UNGEWISSHEIT ÜBER DEN SINN UND DIE TRAGWEITE DES URTEILS IN BEZUG AUF DIE PUNKTE , ÜBER DIE DER GERICHTSHOF TATSÄCHLICH ENTSCHIEDEN HAT , GIBT , SONDERN ALLENFALLS EINE UNGEWISSHEIT ÜBER DIE MÖGLICHE AUSWIRKUNG BESTIMMTER TEILE DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE BEI EINER VERSCHLIMMERUNG DER UNFALLFOLGEN , EINE FRAGE , ÜBER DIE DER GERICHTSHOF NICHT ENTSCHIEDEN HAT.
10 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
11 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH BEI BEAMTENKLAGEN IHRE KOSTEN SELBST ; DABEI BLEIBT ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 , DER SICH AUF DIE KOSTEN BEZIEHT , DIE DER GERICHTSHOF ALS OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT ANSIEHT , UNBERÜHRT.
12 IN ANBETRACHT DER UMSTÄNDE DES FALLES UND INSBESONDERE DER TATSACHE , DASS DER KLAEGER IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN KLAGE EINE AUFFASSUNG VERTRETEN HAT , DIE IN UNMITTELBAREM WIDERSPRUCH ZU DEM URTEIL VOM 29. NOVEMBER 1984 STEHT , IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG , DASS DIE VORLIEGENDE KLAGE OHNE ANGEMESSENEN GRUND ERHOBEN IST UND DASS DEM KLAEGER DIE GESAMTEN KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN SIND.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) DER KLAEGER TRAEGT DIE GESAMTEN KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.