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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.03.1983
Aktenzeichen: 250/78 (1)
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 178
EWGV Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ODER BEI DER AUSFUHR KÖNNEN ZWISCHEN DEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER REGELUNG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN GEGENSEITIGE UND MITEINANDER IM ZUSAMMENHANG STEHENDE FORDERUNGEN BEGRÜNDEN , DIE SICH ZUR AUFRECHNUNG EIGNEN.

IM FALLE EINES ZAHLUNGSUNFÄHIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS KANN DIE ABTRETUNG DER FORDERUNGEN DIESES WIRTSCHAFTSTEIL NEHMERS AN EINEN DRITTEN GEGENÜBER DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN JE NACH DEN UMSTÄNDEN RECHTSMISSBRÄUCHLICH SEIN , SO DASS SIE GEGENÜBER EBEN DIESEN BEHÖRDEN ALS UNWIRKSAM ANZUSEHEN IST. NACH EINEM ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ , DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM IST , KÖNNEN BESTIMMTE , INSBESONDERE IN BETRÜGERISCHER ABSICHT VORGENOMMENE HANDLUNGEN DES SCHULDNERS ZUM NACHTEIL DER GLÄUBIGER ENTWEDER DEN GLÄUBIGERN NICHT ENTGEGENGEHALTEN ODER IN EIGENS ZU DIESEM ZWECK VORGESEHENEN VERFAHREN ANGEFOCHTEN WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. MAERZ 1983. - DEKA GETREIDEPRODUKTE GMBH UND CO KG GEGEN EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, VERTRETEN DURCH DEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - MAISGRITZ - HAFTUNG. - RECHTSSACHE 250/78.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA CONTIFEX GETREIDEPRODUKTE GMBH & CO. KG HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10. NOVEMBER 1978 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG MIT DEM ANTRAG ERHOBEN , DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG VON 311 836,93 DM ALS ERSATZ FÜR DEN SCHADEN ZU VERURTEILEN , DER IHR DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON MAISGRITZ FÜR DIE BRAUINDUSTRIE IN DER ZEIT VOM 1. AUGUST 1975 BIS 19. OKTOBER 1977 ENTSTANDEN IST.

2 DIE KLAEGERIN WAR EINE KOMMANDITGESELLSCHAFT. EINER IHRER KOMMANDITISTEN , HERR D. K., WAR GLEICHZEITIG GESCHÄFTSFÜHRER. KOMPLEMENTÄR WAR EINE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG , DIE CONTIFEX GETREIDEPRODUKTE GMBH , ZU DEREN DREI GESELLSCHAFTERN EBENFALLS HERR D. K. GEHÖRTE. BEREITS VOR KLAGEERHEBUNG SIND DIESE GESELLSCHAFTEN AUSSERGERICHTLICH IN LIQUIDATION GETRETEN , WOBEI HERR D. K. DIE AUFGABE DES LIQUIDATORS ÜBERNAHM. AUFGRUND EINER VOM REGISTERGERICHT VERLANGTEN ÄNDERUNG IHRER FIRMA BEZEICHNET SICH DIE KLAEGERIN DURCH BESCHLUSS VOM 13. JANUAR 1979 NUNMEHR ALS DEKA GETREIDEPRODUKTE GMBH & CO. KG I. L. ( IN LIQUIDATION ). DIE LIQUIDATION SOWIE DIE FIRMENÄNDERUNG WURDEN DEM GERICHTSHOF ERST DURCH EINEN AM 19. NOVEMBER 1981 EINGEGANGENEN KLAEGERISCHEN SCHRIFTSATZ ZUM VERFAHREN MITGETEILT.

3 MIT SEINEM ZWISCHENURTEIL VOM 4. OKTOBER 1979 IN DEN RECHTSSACHEN 241 , 242 UND 245 BIS 250/78 ( SLG. 1979 , 3017 ) HAT DER GERICHTSHOF DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERURTEILT , AN EINIGE UNTERNEHMEN , UNTER IHNEN AUCH DIE KLAEGERIN , JEWEILS EINEN BETRAG IN HÖHE DERJENIGEN ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON GRITZ FÜR DIE BRAUINDUSTRIE ZU ZAHLEN , AUF DIE DIESE UNTERNEHMEN ANSPRUCH GEHABT HÄTTEN , WENN DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON GRITZ IN DER ZEIT VOM 1. AUGUST 1975 BIS ZUM 19. OKTOBER 1977 EINEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHEN ERSTATTUNGEN BEGRÜNDET HÄTTE WIE DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON STÄRKE.

4 DURCH DAS URTEIL WURDE DEN PARTEIEN AUFGEGEBEN , DEM GERICHTSHOF MITZUTEILEN , AUF WELCHE SCHADENSERSATZBETRAEGE SIE SICH GEEINIGT HÄTTEN , ODER MANGELS EINER SOLCHEN EINIGUNG IHRE BEZIFFERTEN ANTRAEGE VORZULEGEN. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLIEB VORBEHALTEN.

5 DIE PARTEIEN DIESES RECHTSSTREITS HABEN SICH AUFGRUND DIESES URTEILS AUF EINEN SCHADENSERSATZBETRAG GEEINIGT , DER DER KLAEGERISCHEN FORDERUNG IN IHRER KLAGESCHRIFT ENTSPRICHT. DIE KOMMISSION RECHNET JEDOCH GEGENÜBER DER SCHADENSERSATZFORDERUNG DER KLAEGERIN MIT EINER FORDERUNG AUF RÜCKERSTATTUNG VON ZU UNRECHT AN DIE KLAEGERIN GEZAHLTEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUF. GEGENÜBER DIESEM EINWAND HAT DIE KLAEGERIN GELTEND GEMACHT , SIE HABE BEREITS VOR KLAGEERHEBUNG IHRE SCHADENSERSATZFORDERUNG AN DIE FIRMA CURAVEST NV IN CURACAO ( NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN ) ABGETRETEN , UND DIESE ABTRETUNG , DIE DEM GERICHTSHOF ERST IN DEM ERWÄHNTEN , AM 19. NOVEMBER 1981 EINGEGANGENEN SCHRIFTSATZ ZUM VERFAHREN MITGETEILT WORDEN IST , STEHE DER AUFRECHNUNG ENTGEGEN. DIE KLAEGERIN BEANTRAGT DAHER , DER GERICHTSHOF MÖGE DIE GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG DES BETRAGES VON 311 836,93 DM AN DIE FIRMA CURAVEST VERURTEILEN.

6 ÜBER DIE FINANZIELLE SITUATION DER KLAEGERIN UND IHRE BEZIEHUNGEN ZUR FIRMA CURAVEST ENTHALTEN DIE AKTEN UND INSBESONDERE EIN WIRTSCHAFTSPRÜFERBERICHT VOM 30. NOVEMBER 1978 FOLGENDE ANGABEN :

- DIE KLAEGERIN WIES SEIT 1973 NUR NEGATIVE BILANZEN AUS. DIE VERLUSTE BELIEFEN SICH ZUM 31. DEZEMBER 1976 AUF 1 665 000 DM UND ERREICHTEN ENDE 1977 DEN BETRAG VON 2 264 000 DM , SO DASS DAS KAPITAL , DAS URSPRÜNGLICH EINE MILLION DM BETRUG , VOLLSTÄNDIG AUFGEZEHRT WAR.

- IN EINEM VERTRAG VOM 25. AUGUST 1976 GEWÄHRTE DIE FIRMA CURAVEST DER KLAEGERIN EIN DARLEHEN VON 900 000 HFL. IN DEM VERTRAG WAREN KEINE TILGUNGSFRISTEN VORGESEHEN , SONDERN LEDIGLICH DIE ZAHLUNG VON ZINSEN ZU 9 % P.A. DAS DARLEHEN WAR DURCH DIE STELLUNG EINER NACHRANGIGEN SI CHERHEIT AUF DIE INDUSTRIELLEN ANLAGEN DER KLAEGERIN GESICHERT , DEREN WERT NACH DEN BÜCHERN DER KLAEGERIN SICH ZUM 1. JANUAR 1977 AUF 686 227 DM BELIEF. DIE VERBINDLICHKEITEN DER KLAEGERIN GEGENÜBER DEN BEIDEN BANKEN , ZU DEREN GUNSTEN DIE KLAEGERIN EINE VORRANGIGE SICHERHEIT AN DENSELBEN INDUSTRIELLEN ANLAGEN BESTELLT HATTE , BETRUGEN AM 31. DEZEMBER 1976 1 318 388,49 DM.

- DAS VON DER FIRMA CURAVEST GEWÄHRTE DARLEHEN WURDE IN DER BILANZ DER KLAEGERIN MIT EINEM BETRAG VON 860 000 DM ZUM 1. JANUAR 1977 UND MIT EINEM BETRAG VON 930 548,10 DM ZUM 31. DEZEMBER DESSELBEN JAHRES AUSGEWIESEN. NACH DEM WIRTSCHAFTSPRÜFERBERICHT BESTANDEN JEDOCH NOCH ANDERE FINANZIELLE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER FIRMA CURAVEST EINERSEITS UND DER KLAEGERIN UND IHREM GESCHÄFTSFÜHRER ANDERERSEITS. DIE KLAEGERIN HAT ANGEGEBEN , DASS DIE GESAMTFORDERUNG SICH ZUM 31. DEZEMBER 1977 AUF 1 400 000 HFL UND ZUM 31. DEZEMBER 1978 AUF 1 775 000 HFL BELAUFEN HABE.

7 AM 3. MÄRZ 1978 WURDE BESCHLOSSEN , DIE BEIDEN GESELLSCHAFTEN CONTIFEX ZU LIQUIDIEREN. BEI IHREN GLÄUBIGERN MIT AUSNAHME VON CURAVEST ERREICHTE DIE KLAEGERIN DURCH DIE AUFGABE VON AKTIVA DEN ABSCHLUSS EINES AUSSERGERICHTLICHEN VERGLEICHS AUF DER GRUNDLAGE EINER ABFINDUNGSQUOTE VON 25 % FÜR DIE GLÄUBIGER. DER VERGLEICH TRAT AM 31. JULI 1978 IN KRAFT. UM DIESEN VERGLEICH ZU ERMÖGLICHEN , VERZICHTETE DIE FIRMA CURAVEST IN EINER VEREINBARUNG VOM 18. MÄRZ 1978 UNTER DER VORAUSSETZUNG DER ABTRETUNG DER KLAEGERISCHEN FORDERUNGEN , EINSCHLIESSLICH DER SCHADENSERSATZFORDERUNG GEGEN DIE GEMEINSCHAFT , DIE GEGENSTAND DIESER KLAGE IST , AUF DIE GELTENDMACHUNG IHRER FORDERUNG.

8 DIE ABTRETUNG WURDE DER KOMMISSION VON DER KLAEGERIN AM 16. FEBRUAR 1981 UND VON DER FIRMA CURAVEST AM 3. APRIL 1981 MITGETEILT , ALSO FAST DREI JAHRE NACH ABSCHLUSS DER ABTRETUNGSVEREINBARUNG UND NACHDEM DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN SOWIE DIE VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT DURCH DAS ERWÄHNTE ZWISCHENURTEIL ERREICHT HATTE.

9 DIE FORDERUNG AUF RÜCKERSTATTUNG DES ZU UNRECHT GEZAHLTEN BETRAGES , MIT DER DIE KOMMISSION GEGEN DIE KLAEGERISCHE FORDERUNG AUFRECHNET , HAT IHREN URSPRUNG IN DER GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR MAISGRITZ IN DEN JAHREN 1976 UND 1977 , DEREN HÖHE DIE SCHADENSERSATZFORDERUNG DER KLAEGERIN WEIT ÜBERSTEIGT. DIESE BETRAEGE WURDEN VON DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN GEWÄHRT. NACHDEM DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN FESTGESTELLT HATTEN , DASS DIE GEWÄHRUNG DER BETRAEGE VON DEM GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMA HERRN D. K., DURCH BETRÜGERISCHE HANDLUNGEN , DERENTWEGEN ER ZU EINER FREIHEITSSTRAFE VERURTEILT WURDE , ERLANGT WORDEN WAR , FORDERTEN SIE IN MEHREREN BESCHEIDEN VON DER KLAEGERIN DIE RÜCKERSTATTUNG DER ZU UNRECHT GEZAHLTEN BETRAEGE. DURCH VEREINBARUNG VOM 10. AUGUST 1981 TRATEN SIE DER KOMMISSION EINE FORDERUNG AB , DIE GEGENSTAND EINES DER ERWÄHNTEN BESCHEIDE , NÄMLICH DESJENIGEN VOM 18. MÄRZ 1980 , WAR UND SICH AUF 736 106,81 DM BELIEF , UM DER KOMMISSION GEGENÜBER DER SCHADENSERSATZFORDERUNGEN DER KLAEGERIN DIE AUFRECHNUNG ZU ERMÖGLICHEN.

10 DIE KOMMISSION ERHEBT EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE GEGEN DEN ANTRAG DER KLAEGERIN AUF VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG DES SCHADENSERSATZBETRAGS AN DIE FIRMA CURAVEST. IHRER ANSICHT NACH IST DER ANTRAG NACH DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES UNZULÄSSIG , GLEICH , OB ER ALS NEUES ANGRIFFSMITTEL ODER ALS NEUER ANTRAG BEWERTET WERDE. AUSSERDEM STEHE IHM DIE RECHTSKRAFT DES ERWÄHNTEN ZWISCHENURTEILS ENTGEGEN , DA DIE GEMEINSCHAFT DURCH DIESES BEREITS ZUR ZAHLUNG DES GENANNTEN BETRAGES AN DIE KLAEGERIN VERURTEILT WORDEN SEI.

11 ZUR BEGRÜNDETHEIT TRAEGT DIE KOMMISSION IN ERSTER LINIE VOR , DIE ABTRETUNG AN DIE FIRMA CURAVEST SEI UNGÜLTIG ODER KÖNNE IHR ZUMINDEST NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DA SIE EINEN OFFENSICHTLICHEN RECHTSMISSBRAUCH DURCH DIE KLAEGERIN DARSTELLE. DIE KOMMISSION BEZIEHT SICH INSOWEIT AUF DAS URTEIL VOM 4. OKTOBER 1979 ( RECHTSSACHE 238/78 , IREKS-ARKADY , SLG. 1979 , 2955 ), IN DEM DER GERICHTSHOF ZWAR DIE ABTRETUNG EINER SCHADENSERSATZFORDERUNG ANERKANNT , ZUGLEICH ABER BETONT HAT , DASS UNTER UMSTÄNDEN WIE DENEN DER SEINERZEIT ANHÄNGIGEN RECHTSSACHE NICHTS AUF DIE MÖGLICHKEIT EINES MISSBRAUCHS DER ABTRETUNG HINDEUTETE.

12 DA DIE FRAGE , OB DIE ABTRETUNG DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KANN , NICHT NUR ALS VORFRAGE HINSICHTLICH DER ANDEREN ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER KOMMISSION ZUR BEGRÜNDETHEIT , SONDERN AUCH GEGENÜBER DER EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ANZUSEHEN IST , IST SIE ZUNÄCHST ZU PRÜFEN.

13 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ODER BEI DER AUSFUHR NICHT NUR FORDERUNGEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GEGEN DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER REGELUNG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEGRÜNDEN KÖNNEN , SONDERN AUCH FORDERUNGEN GEGEN DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF RÜCKERSTATTUNG VON BEITRAEGEN , DIE ZU UNRECHT GEZAHLT WORDEN UND NACH DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ZURÜCKZUFORDERN SIND. DIESE VORSCHRIFTEN KÖNNEN DAHER ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN UND DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN GEGENSEITIGE UND MITEINANDER IM ZUSAMMENHANG STEHENDE FORDERUNGEN BEGRÜNDEN , DIE SICH ZUR AUFRECHNUNG EIGNEN.

14 IM FALLE EINES ZAHLUNGSUNFÄHIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS KANN EINE SOLCHE AUFRECHNUNG TATSÄCHLICH DER EINZIG GANGBARE WEG FÜR DIE BEHÖRDEN SEIN , UM DIE ZU UNRECHT GEZAHLTEN BETRAEGE WIEDERZUERLANGEN. IN DIESEM FALL KANN DIE ABTRETUNG DER FORDERUNGEN DES WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS AN EINEN DRITTEN GEGENÜBER DEN BEHÖRDEN JE NACH DEN UMSTÄNDEN RECHTSMISSBRÄUCHLICH SEIN.

15 IN DIESER BEZIEHUNG BERUHT AUCH DER VORBEHALT IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL AUF DENSELBEN ERWAEGUNGEN , DIE DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ZUGRUNDE LIEGEN , WONACH IN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTE , INSBESONDERE DIE IN BETRÜGERISCHER ABSICHT VORGENOMMENEN HANDLUNGEN DES SCHULDNERS ZUM NACHTEIL DER GLÄUBIGER ENTWEDER DEN GLÄUBIGERN NICHT ENTGEGENGEHALTEN ODER IN EIGENS ZU DIESEM ZWECK VORGESEHENEN VERFAHREN ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN. DIESE VORSCHRIFTEN SIND AUSDRUCK EINES ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZES , DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM IST. WIRD DIESER RECHTSGRUNDSATZ IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEWENDET , WIE ES IN ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST , SO FÜHRT DAS ZU DER PRÜFUNG , OB DIE ABTRETUNG , AUF DIE DIE KLAEGERIN SICH IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE BERUFT , IN EINEM SOLCHEN MASSE RECHTSMISSBRÄUCHLICH IST , DASS SIE ALS GEGENÜBER DEN BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT UNWIRKSAM ANZUSEHEN IST.

16 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE ABTRETUNG IN EINEM ZEITPUNKT , IN DEM DIE ZEDENTIN ZAHLUNGSUNFÄHIG WAR , ERFOLGTE , UM EINE GÜTLICHE , AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG MIT DEN DAMALIGEN ANDEREN GLÄUBIGERN HERBEIZUFÜHREN , AUFGRUND DEREN DAS GESELLSCHAFTSVERMÖGEN VOLLSTÄNDIG AUFGEZEHRT WURDE ; DABEI WUSSTE DIE PERSON , DIE ZUGLEICH EINER DER HAUPTGESELLSCHAFTER SOWIE DER GESCHÄFTSFÜHRER UND DER LIQUIDATOR DER GESELLSCHAFT WAR , MIT BESTIMMTHEIT , DASS DIE GESELLSCHAFT AUFGRUND BETRÜGERISCHER HANDLUNGEN VON DER GEMEINSCHAFT ERSTATTUNGEN OHNE RECHTSGRUND ERHALTEN HATTE , DIE DIE ABGETRETENE FORDERUNG BEI WEITEM ÜBERSTIEGEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE ABTRETUNG ALS OFFENSICHTLICHER RECHTSMISSBRAUCH GEGENÜBER DEN BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT ANZUSEHEN.

17 DA DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANFECHTBARKEIT VON RECHTSHANDLUNGEN DES SCHULDNERS IM ALLGEMEINEN DIE INTERESSEN DES GUTGLÄUBIGEN DRITTEN SCHÜTZEN , IST JEDOCH NICHT NUR DIE SITUATION DES ZEDENTEN , SONDERN AUCH DIE DES ZESSIONARS , DAS HEISST DER FIRMA CURAVEST , ZU UNTERSUCHEN.

18 HIERZU ERGIBT SICH UNMITTELBAR AUS DEM WORTLAUT DES ABTRETUNGSVERTRAGS , DASS DIE FIRMA CURAVEST SICH DER FINANZIELLEN SITUATION DER ZEDENTIN EBENSO VOLLSTÄNDIG BEWUSST WAR WIE DES OBEN BESCHRIEBENEN ZIELS , DAS DIESE DURCH DIE ABTRETUNG ZU ERREICHEN SUCHTE. DIESE TATSACHE SOWIE DIE ZUMINDEST UNGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE , UNTER DENEN DIE FIRMA CURAVEST DER FIRMA CONTIFEX EIN IN ANBETRACHT IHRER VERHÄLTNISSE AUSSERORDENTLICH HOHES DARLEHEN GEWÄHRT HAT , DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER INTERESSEN , WELCHE DURCH DIE IN DEM WIRTSCHAFTSPRÜFERBERICHT ERWÄHNTEN ZUSÄTZLICHEN FINANZIELLEN VERBINDUNGEN NAHEGELEGT WIRD , SOWIE DER UMSTAND , DASS DIE KLAGE NICHT VON DER ZESSIONARIN , DER FIRMA CURAVEST , SONDERN VON DER ZEDENTIN , DER FIRMA CONTIFEX , ERHOBEN UND DAS VERFAHREN VON DIESER FAST BIS ZU ENDE GEFÜHRT WORDEN IST , WOBEI JEGLICHE MITTEILUNG AN DIE GEMEINSCHAFT ÜBER DIE ABTRETUNG OHNE JEDE ERKLÄRUNG HIERFÜR BIS ZUM FEBRUAR 1981 UNTERBLIEBEN IST , RECHTFERTIGEN DIE FESTSTELLUNG , DASS SICH DIE FIRMA CURAVEST NICHT AUF EINE SCHUTZWÜRDIGE GUTGLÄUBIGKEIT BERUFEN KANN.

19 NACH ALLEM IST DER ANTRAG AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG DES SCHADENSERSATZBETRAGS AN DIE FIRMA CURAVEST UNBEGRÜNDET UND DAHER ABZUWEISEN , OHNE DASS DIE EINWENDUNGEN GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT NOCH GEPRÜFT WERDEN MÜSSEN.

20 HINSICHTLICH DES URSPRÜNGLICHEN KLAGEANTRAGS GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE SCHADENSERSATZFORDERUNG DURCH AUFRECHNUNG ERLOSCHEN IST. ZWAR HAT DIE KLAEGERIN AUFGRUND EINER BESTIMMUNG DES DEUTSCHEN RECHTS EINGEWENDET , DIE AUFRECHNUNG GEGENÜBER EINER FORDERUNG AUS EINER VORSÄTZLICH BEGANGENEN UNERLAUBTEN HANDLUNG SEI UNZULÄSSIG. OHNE DASS ENTSCHIEDEN ZU WERDEN BRAUCHT , OB EINE ENTSPRECHENDE BESTIMMUNG IM GEMEINSCHAFTSRECHT GILT , IST HIERZU JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS DIE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON MAISGRITZ DURCH DEN RAT NICHT ALS EINE SOLCHE HANDLUNG ANGESEHEN WERDEN KANN.

21 DIE KLAGE IST DAHER IN VOLLEM UMFANG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2.DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS.

Ende der Entscheidung

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