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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.1981
Aktenzeichen: 250/80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 269/73 vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 269/73 vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DA DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR DAZU DIENEN , DEN AUSTAUSCH DER ERZEUGNISSE ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN MIT UNTERSCHIEDLICHEM PREISNIVEAU UNTER ZUFRIEDENSTELLENDEN BEDINGUNGEN ZU ERMÖGLICHEN , IST DIE FRAGLICHE REGELUNG NUR DANN ANWENDBAR , WENN DIE BETREFFENDE WARE TATSÄCHLICH ZWISCHEN DIESEN BEIDEN STAATEN VERKEHRT UND WENN INFOLGE IHRER VERMARKTUNG INNERHALB DES ALS EINFUHRSTAAT BEZEICHNETEN STAATES DER ETWAIGE PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEM MITGLIEDSTAAT UND DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ZU EINEM WIRTSCHAFTLICHEN FAKTOR WIRD , DER FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN WIRKLICH BEDEUTUNG HAT.

ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 269/73 DER KOMMISSION IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1466/73 GEÄNDERTEN FASSUNG IST ALSO DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER EXPORTEUR , DER LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT MIT HÖHEREM PREISNIVEAU IN EINEN NEUEN MITGLIEDSTAAT BEFÖRDERT , NICHT DIE ZAHLUNG VON BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGEN VERLANGEN KANN , WENN DIE ERZEUGNISSE NICHT NACH DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN IN DEM DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS ALS BESTIMMUNGSSTAAT ANGEGEBENEN MITGLIEDSTAAT AUF DEM MARKT DIESES LETZTGENANNTEN STAATES TATSÄCHLICH IN DEN HANDEL GEBRACHT WORDEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. OKTOBER 1981. - ANKLAGEMYNDIGHEDEN GEGEN HANS ULRICH SCHUMACHER, PETER HANS GERTH, JOHANNES HEINRICH GOTHMANN UND ALFRED C. TOEPFER. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BYRET, KOPENHAGEN). - BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 250/80.

Entscheidungsgründe:

1 DAS BYRET KOPENHAGEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. OKTOBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. NOVEMBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 269/73 DER KOMMISSION VOM 31. JANUAR 1973 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER REGELUNG FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE IM RAHMEN DES BEITRITTS ( ABL. L 30 , S. 73 ) IN SEINER DURCH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1466/73 DER KOMMISSION VOM 30. MAI 1973 ( ABL. L 146 , S. 13 ) GEÄNDERTEN FASSUNG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES VOM ' ' STATSADVOKAT FOR SÄRLIG ÖKONOMISK KRIMINALITET ' ' ( STAATSANWALT FÜR BESONDERE WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT ) GEGEN EINEN INTERNATIONALEN WEIZENHÄNDLER UND DREI SEINER ANGESTELLTEN EINGELEITETEN VERFAHRENS. DER STAATSANWALT HAT DEN BETROFFENEN ZUR LAST GELEGT , BEI EINER WEIZENAUSFUHR AUS DÄNEMARK NACH DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN BESTIMMTE VORSCHRIFTEN DES DÄNISCHEN GESETZES ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE VERSTOSSEN ZU HABEN , UND BEANTRAGT , SIE ZUR RÜCKZAHLUNG DER FÜR DIESE AUSFUHR GEZAHLTEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DER ZU UNRECHT FREIGESTELLTEN KAUTION ZU VERURTEILEN.

3 NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 269/73 DER KOMMISSION , UM DEREN AUSLEGUNG DAS VORLEGENDE GERICHT DEN GERICHTSHOF ERSUCHT , IST DIE ZAHLUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS ' ' VON DER ERBRINGUNG DES NACHWEISES ABHÄNGIG , DASS DAS ERZEUGNIS , FÜR DAS DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WORDEN SIND , DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET DES MITGLIEDSTAATS VERLASSEN HAT , IN DEM DIESE FÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WURDEN ' '. ABSATZ 2 ZWEITER GEDANKENSTRICH FÜGT HINZU , DASS , WENN ' ' DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR EIN ERZEUGNIS ( GILT ), FÜR DAS KEINE ER STATTUNG FESTGESETZT WIRD ,... SEINE ZAHLUNG AUSSERDEM VON DEM NACHWEIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINFUHRFÖRMLICHKEITEN UND DER ERHEBUNG DER IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT GELTENDEN ABGABEN UND ZÖLLE GLEICHER WIRKUNG AB(HÄNGT ) ' '.

4 ABSATZ 2 LETZTER UNTERABSATZ IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1466/73 DER KOMMISSION GEÄNDERTEN FASSUNG BESTIMMT AUSSERDEM , DASS DER ERWÄHNTE NACHWEIS ' ' DURCH VORLAGE DES IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2315/69 GENANNTEN KONTROLLEXEMPLARS ERBRACHT ( WIRD ) ' ' , ALSO DURCH VORLAGE DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIERS MIT DER BEZEICHNUNG T 5. DIESER UNTERABSATZ SIEHT SCHLIESSLICH IN BUCHSTABE B VOR , DASS UNTER DEN BESONDEREN ANGABEN DES KONTROLLEXEMPLARS DAS FELD 104 UNTER STREICHUNG DES NICHTZUTREFFENDEN UND UNTER HINZUFÜGUNG EINER DER FOLGENDEN ANGABEN AUSGEFÜLLT WERDEN MUSS :

' ' FÜR DEN FREIEN VERKEHR BESTIMMT ' '

' ' BESTEMT TIL AFSÄTNING TIL FORBRUG ' '

' ' INTENDED FOR ENTRY FOR HOME USE ' '

' ' DESTINE A ETRE MIS A LA CONSOMMATION ' '

' ' DESTINATO AD ESSERE IMMESSO IN CONSUMO ' '

' ' BESTEMD OM IN HET VRIJE VERKEER TE WORDEN GEBRACHT ' '

5 WIE SICH AUS DEN AKTEN UND DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , ERHIELT DER IM AUSGANGSVERFAHREN ANGEKLAGTE WEIZENHÄNDLER GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 229/73 DES RATES VOM 31. JANUAR 1973 ( ABL. L 27 , S. 25 ) MIT AM 29. JULI 1975 AUSGESTELLTER BESCHEINIGUNG DIE VORAUSFESTSETZUNG EINES BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR DIE AUSFUHR VON 5 000 T WEIZEN AUS DÄNEMARK NACH DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZUM SATZ VON 24,05 RE JE T - DER DANN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3280/73 ( ABL. L 337 , S. 11 ) AUF 20,62 RE HERABGESETZT WURDE - UND STELLTE HIERFÜR EINE KAUTION VON 3 RE JE T.

6 AM 27. AUGUST 1975 ERHIELT ER AUSSERDEM VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN DIE VORAUSFESTSETZUNG VON BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGEN , DIE ER FÜR DIE EINFUHR VON WEIZEN AUS DÄNEMARK UND AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH EINEM MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG ZU ZAHLEN HATTE. DIESER AUSGLEICHSBETRAG BELIEF SICH IM FALL DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF 2 RE JE T , UND DIE ZU STELLENDE KAUTION BETRUG 3 RE JE T. DIE ENTSPRECHENDE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG WAR BIS ZUM 25. OKTOBER 1975 GÜLTIG.

7 AM 4. SEPTEMBER 1975 SCHLOSS DER HÄNDLER EINEN VERTRAG ÜBER DEN VERKAUF VON 1 800 T DÄNISCHEN WEIZEN AN EIN UNTERNEHMEN IN BREMEN , BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. AM 15. SEPTEMBER 1975 VERKAUFTE ER DIE GLEICHE MENGE DIESES ERZEUGNISSES AN EINE ENGLISCHE FIRMA , UND AM FOLGENDEN TAG KAUFTE ER DIESER FIRMA DIE GENANNTE MENGE ZU EINEM UM 3,35 POUNDS JE BRUTTOTONNE ERHÖHTEN PREIS WIEDER AB. IN DER ZWISCHENZEIT HATTE DER ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS MIT FERNSCHREIBEN VOM 15. UND 19. SEPTEMBER 1975 DREI SCHIFFE BEI EINEM ENGLISCHEN REEDER GECHARTERT UND FOLGENDE ANWEISUNGEN ERTEILT : ' ' FOR DESTINATION LOWESTOFT ' ' - ' ' DISCHARGING AND RELOADING INTO THE SAME VESSEL ' ' - ' ' FINAL DESTINATION : BREMEN ' '.

8 DIESE SCHIFFE VERLIESSEN DÄNEMARK AM 17., 23. UND 25. SEPTEMBER 1975 UND BEFÖRDERTEN SO DIE DEM BETREFFENDEN EXPORTEUR GEHÖRENDEN 1 800 T WEIZEN NACH LOWESTOFT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH , WO SIE ENTLADEN WURDEN. NACHDEM DIE EINFUHRFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WORDEN WAREN , WURDEN SIE WIEDER BELADEN , UND DIE WARE WURDE NACH BREMEN WEITEREXPORTIERT , WO SIE AM 26. SEPTEMBER , 1. UND 13. OKTOBER 1975 EINTRAF.

9 DA ES SICH UM EINEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FÜR EIN ERZEUGNIS HANDELTE , FÜR DAS KEINE ERSTATTUNG FESTGESETZT WAR , MUSSTE DER EXPORTEUR - GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 269/73 - DAS KONTROLLEXEMPLAR T 5 AUSFÜLLEN. AUF DIESEM DOKUMENT GAB ER ALS BESTIMMUNG DES ERZEUGNISSES DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AN UND ERKLÄRTE IN FELD 104 , DAS ERZEUGNIS SEI ' ' BESTEMT TIL AFSÄTNING TIL FORBRUG ' ' ( FÜR DEN ABSATZ ZUM VERBRAUCH BESTIMMT ). AUFGRUND DIESES EXEMPLARS , DAS VON DEN BRITISCHEN ZOLLBEHÖRDEN ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM SICHTVERMERK VERSEHEN WURDE , ERHIELT DER EXPORTEUR IN DÄNEMARK EINEN AUSGLEICHSBETRAG VON 20,62 RE JE T , UND SEINE KAUTION WURDE FREIGEGEBEN. BEI DER EINFUHR IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZAHLTE ER DAGEGEN AUFGRUND DER IN BELGIEN AUSGESTELLTEN EINFUHRLIZENZ EINEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG VON 2 RE JE T , UND DIE ENTSPRECHENDE KAUTION WURDE FREIGEGEBEN.

10 WEGEN DER BESONDERHEITEN DIESER AUSFUHR UND IN ANBETRACHT DER ERKLÄRUNGEN IN DEM DEN DÄNISCHEN BEHÖRDEN VORGELEGTEN KONTROLLEXEMPLAR T 5 WARF DER STAATSANWALT FÜR BESONDERE WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT DEM EXPORTEUR UND DREIEN SEINER ANGESTELLTEN MIT ANKLAGESCHRIFT VOM 14. NOVEMBER 1979 VOR , DIESEN BEHÖRDEN UNRICHTIG UND IRREFÜHREND AUF DEM KONTROLLEXEMPLAR ANGEGEBEN ZU HABEN , DASS ES SICH UM EINE AUSFUHR NACH DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH HANDELE , OBGLEICH DIE WARE UNMITTELBAR NACH ERFÜLLUNG DER EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN AUS DIESEM MITGLIEDSTAAT WIEDER AUSGEFÜHRT WORDEN SEI.

11 DIE ANGEKLAGTEN RÄUMTEN EIN , DASS BEREITS VOR DER AUSFUHR AUS DÄNEMARK NACH DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BEABSICHTIGT GEWESEN SEI , DIE WARE AN EINEN KUNDEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU LIEFERN ; SIE WAREN JEDOCH DER ANSICHT , DASS EIN SOLCHER VORGANG NICHT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSE. ZUR STÜTZUNG IHRES VORBRINGENS BERIEFEN SIE SICH AUF DEN DEUTSCHEN WORTLAUT VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 LETZTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR. 269/73 IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1466/73 GEÄNDERTEN FASSUNG , INSBESONDERE AUF DIE IN FELD 104 DES KONTROLLEXEMPLARS T 5 HINZUZUFÜGENDE ANGABE. NACH IHRER AUFFASSUNG ERGIBT SICH HIERAUS , DASS DER IN ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ VERLANGTE NACHWEIS DER DER ' ' ERFÜLLUNG DER EINFUHRFÖRMLICHKEITEN UND DER ERHEBUNG DER IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT GELTENDEN ABGABEN UND ZÖLLE GLEICHER WIRKUNG ' ' SEI , EINE VORAUSSETZUNG , DIE SIE DURCH DIE ABFERTIGUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ERFÜLLT HÄTTEN.

12 IM HINBLICK AUF DIESES VORBRINGEN UND ANGESICHTS DER IN DEM GENANNTEN PUNKT VONEINANDER ABWEICHENDEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 LETZTER UNTERABSATZ UND DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 269/73 HAT DAS BYRET KOPENHAGEN IN DER ERWAEGUNG , DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VERFAHREN VON DER AUSLEGUNG DES EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTS ABHÄNGE , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' KANN EIN MITGLIEDSTAAT ( A ) FÜR DEN FALL , DASS ER EINE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUSFUHR VON WEIZEN NACH EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ( B ) AUSGESTELLT HAT , GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 269/73 DER KOMMISSION IN SEINER DURCH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1466/73 GEÄNDERTEN FASSUNG DIE ZAHLUNG DER BETRAEGE AN DEN BERECHTIGTEN ABLEHNEN , WENN DER WEIZEN ZOLLTECHNISCH IN B IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST UND DER BERECHTIGTE DAS IN B AUSGESTELLTE KONTROLLDOKUMENT IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2315/69 DER KOMMISSION UNTER ANDEREM MIT DER ANGABE , BESTEMT TIL AFSÄTNING TIL FORBRUG ' ODER , FÜR DEN FREIEN VERKEHR BESTIMMT ' VORLEGT , DER WEIZEN ABER IN B AUSSCHLIESSLICH IM HINBLICK AUF DIE UNMITTELBAR DANACH ERFOLGENDE WIEDERAUSFUHR NACH EINEM DRITTEN MITGLIEDSTAAT ( C ) IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST? HIERBEI WIRD VORAUSGESETZT , DASS DIE VORSCHRIF- TEN ÜBER DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER AUSFUHR VON B NACH C BEACHTET WERDEN. ' '

13 ANGESICHTS DER DISKREPANZ ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DER VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 269/73 SIND DIESE BESTIMMUNGEN UND DIE VERORDNUNG , IN DER SIE ENTHALTEN SIND , FÜR DIE ANTWORT AN DAS VORLEGENDE GERICHT IM GESAMTRAHMEN DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE REGELUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU BETRACHTEN UND INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DIESER REGELUNG AUSZULEGEN.

14 DIE REGELUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE FINDET IHRE RECHTSGRUNDLAGE IN DEN ARTIKELN 55 BIS 58 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE. AUS ARTIKEL 55 ABSATZ 1 ERGIBT SICH , DASS DIESE REGELUNG BEZWECKT , DIE PREISUNTERSCHIEDE IM HANDEL DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER UND MIT DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG AUSZUGLEICHEN ; HIERZU IST DIE ZAHLUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN VORGESEHEN , DIE VOM EINFÜHRENDEN STAAT ERHOBEN ODER VOM AUSFÜHRENDEN STAAT GEWÄHRT WERDEN. ARTIKEL 55 DER BEITRITTSAKTE LÄSST DAMIT ERKENNEN , DASS DIE REGELUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE NUR DANN ANWENDBAR IST , WENN ZWISCHEN DEM AUSFUHRSTAAT UND DEM EINFUHRSTAAT TATSÄCHLICH EIN HANDEL MIT DEN BETREFFENDEN ERZEUGNISSEN STATTFINDET.

15 AUSSERDEM HEISST ES IN DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 229/73 DES RATES ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN REGELUNG FÜR GETREIDE UND ANDERE ERZEUGNISSE , DASS DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR DAZU DIENEN , ' ' DEN AUSTAUSCH DER ERZEUGNISSE ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN MIT UNTERSCHIEDLICHEM PREISNIVEAU UNTER ZUFRIEDENSTELLENDEN BEDINGUNGEN ZU ERMÖGLICHEN ' '. HIERMIT WIRD BESTÄTIGT , DASS DIESE REGELUNG NUR DANN IN BETRACHT KOMMT , WENN DIE BETREFFENDE WARE TATSÄCHLICH ZWISCHEN DIESEN BEIDEN STAATEN VERKEHRT UND WENN INFOLGE IHRER VERMARKTUNG INNERHALB DES ALS EINFUHRSTAAT BEZEICHNETEN STAATES DER ETWAIGE PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEM MITGLIEDSTAAT UND DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT ZU EINEM WIRTSCHAFTLICHEN FAKTOR WIRD , DER FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN WIRKLICH BEDEUTUNG HAT.

16 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH ALSO , DASS DIE BLOSSE TATSACHE , DASS EIN ERZEUGNIS AUS EINEM NEUEN MITGLIEDSTAAT ODER AUS DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG SICH NUR ZUM ZWECK UND FÜR DIE DAUER DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM GEBIET DES ALS EINFUHRSTAAT BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAATS BEFUNDEN HAT UND , OHNE IN DIESEM STAAT VERMARKTET WORDEN ZU SEIN , UNMITTELBAR WEITERAUSGEFÜHRT WORDEN IST , UM IN EINEM DRITTEN MITGLIEDSTAAT VERMARKTET ZU WERDEN , NICHT GENÜGT , UM DIE ANWENDUNG EINES BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAGES ZWISCHEN DEM AUSFUHRSTAAT UND DEM EINFUHRSTAAT ZU RECHTFERTIGEN. DA DER ZWECK DES PREISAUSGLEICHS IN EINEM SOLCHEN FALL NICHT ERREICHT WIRD , IST EINE WESENTLICHE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANWENDUNG EINES BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAGS NICHT ERFÜLLT.

17 IN ANBETRACHT ALL DIESER UMSTÄNDE KANN DIE DISKREPANZ ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DES IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 LETZTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR. 269/73 ERWÄHNTEN KONTROLLEXEMPLARS NICHT ALS MASSGEBEND DAFÜR ANGESEHEN WERDEN , DIE ANSICHT ZU VERTRETEN , DASS DER NACHWEIS , DEN DIESES KONTROLLEXEMPLAR FÜR DIE ZAHLUNG DES BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAGS ERBRINGEN SOLL , AUF DIE ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT BESCHRÄNKT IST , UNABHÄNGIG DAVON , OB DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS IN DIESEM STAAT TATSÄCHLICH IN DEN HANDEL GEBRACHT WORDEN IST. VIELMEHR ERGIBT SICH BEREITS DARAUS , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1466/73 DER KOMMISSION DEN URSPRÜNGLICHEN TEXT DIESES ARTIKELS DURCH EINE BESTIMMUNG ÜBER DIE VORLAGE DES MIT DEN ANGABEN IN FELD 104 VERSEHENEN KONTROLLEXEMPLARS T 5 ERGÄNZT HAT , DASS DIESER NACHWEIS ÜBER DIE BLOSSE ERFÜLLUNG DER IN DEM NICHT GEÄNDERTEN TEXT DER BESTIMMUNG ERWÄHNTEN ZOLLFÖRMLICHKEITEN HINAUSGEHT UND IM HINBLICK AUF DIE ZIELE UND DAS SYSTEM DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE IN REDE STEHENDE REGELUNG SO ZU VERSTEHEN IST , DASS ER DIE VERMARKTUNG DES ERZEUGNISSES IN DEM ALS BESTIMMUNGSSTAAT BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAAT EINSCHLIESST.

18 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DEM VORLEGENDEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 269/73 DER KOMMISSION VOM 31. JANUAR 1973 IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1466/73 DER KOMMISSION VOM 30. MAI 1973 GEÄNDERTEN FASSUNG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER EXPORTEUR , DER LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT MIT HÖHEREM PREISNIVEAU IN EINEN NEUEN MITGLIEDSTAAT BEFÖRDERT , NICHT DIE ZAHLUNG VON BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGEN VERLANGEN KANN , WENN DIE ERZEUGNISSE NICHT NACH DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN IN DEM DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS ALS BESTIMMUNGSSTAAT ANGEGEBENEN MITGLIEDSTAAT AUF DEM MARKT DIESES LETZTGENANNTEN STAATES TATSÄCHLICH IN DEN HANDEL GEBRACHT WORDEN SIND.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BYRET KOPENHAGEN MIT BESCHLUSS VOM 17. OKTOBER 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 269/73 DER KOMMISSION VOM 31. JANUAR 1973 IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1466/73 DER KOMMISSION VOM 30. MAI 1973 GEÄNDERTEN FASSUNG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER EXPORTEUR , DER LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT MIT HÖHEREM PREISNIVEAU IN EINEN NEUEN MITGLIEDSTAAT BEFÖRDERT , NICHT DIE ZAHLUNG VON BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGEN VERLANGEN KANN , WENN DIE ERZEUGNISSE NICHT NACH DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN IN DEM DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS ALS BESTIMMUNGSSTAAT ANGEGEBENEN MITGLIEDSTAAT AUF DEM MARKT DIESES LETZTGENANNTEN STAATES TATSÄCHLICH IN DEN HANDEL GEBRACHT WORDEN SIND.

Ende der Entscheidung

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