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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.10.1982
Aktenzeichen: 250/81
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1962/81 vom 10. Juli 1981, Akte über den Beitritt Griechenlands
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1962/81 vom 10. Juli 1981 | |
Akte über den Beitritt Griechenlands ARt. 103 Nr. 3 |
DIE VERORDNUNG NR. 1962/81 , DIE DIE KÖFFIZIENTEN FESTSETZT , MIT DENEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT DER BETRAG DER PRODUKTIONSBEIHILFE FÜR JEDEN ERZEUGER VON TOMATENMARK ZU MULTIPLIZIEREN IST , UM DEM GEHALT AN TROCKENSTOFF UND DER VERPACKUNG IN VERSCHIEDENEN UMSCHLIE SSUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IST REIN NORMATIVER NATUR , UND AUCH WENN SIE EINIGE UNTERNEHMEN BEEINTRÄCHTIGEN KANN , BETRIFFT SIE DIESE WEDER UNMITTELBAR NOCH INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 DES VERTRAGES.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. OKTOBER 1982. - GREEK CANNERS ASSOCIATION UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - NICHTIGERKLAERUNG EINER VERORDNUNG DER KOMMISSION. - RECHTSSACHE 250/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE GREEK CANNERS ASSOCIATION , EIN BERUFSVERBAND DER GRIECHISCHEN KONSERVENHERSTELLER , DIE ASTERIS S.A. UND ADELCAN KANAKARIS BROS., HERSTELLER VON TOMATENMARK , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 15. SEPTEMBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 DES EWG-VERTRAGS KLAGE MIT DEM ANTRAG ERHOBEN , DIE VERORDNUNG NR. 1962/81 DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1981 , DIE UNTER ANDEREM DIE KÖFFIZIENTEN FESTSETZT , MIT DENEN DER PRODUKTIONSBEIHILFEBETRAG FÜR TOMATENMARK IM WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 ZU MULTIPLIZIEREN IST ( ABL. L 192 , S. 13 ), FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , SOWEIT SIE IN GRIECHENLAND HERGESTELLTES TOMATENMARK BETRIFFT.
2 DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG VERSTOSSE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 103 NR. 3 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS , DA SIE NICHT IN ANGEMESSENER WEISE DIE VERARBEITUNGSKOSTEN BERÜCKSICHTIGE , DIE SICH AUS DEN VERSCHIEDENEN IN GRIECHENLAND GEBRÄUCHLICHEN ARTEN VON UMSCHLIESSUNGEN ERGÄBEN.
3 MIT SCHRIFTSATZ VOM 16. OKTOBER 1981 HAT DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN.
4 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT , DIE VERORDNUNG NR. 1962/81 SEI NORMATIVER NATUR ; DIE IN IHR ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN SEIEN ALLGEMEIN GEFASST , SIE WENDETEN SICH AN JEDEN BELIEBIGEN HERSTELLER VON TOMATENMARK UND IHR INHALT SEI NICHT VON SUBJEKTIVEN ERWAEGUNGEN BESTIMMT , SONDERN GRÜNDE SICH AUF DIE SACHLICHEN KRITERIEN DES ' ' GEHALTS AN TROCKENSTOFF ' ' UND ' ' DER UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNG ' '.
5 DARAUS ERGEBE SICH , DASS DIESE BESTIMMUNGEN EINE VERORDNUNG MIT VORSCHRIFTEN VON ALLGEMEINER GELTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 189 DES VERTRAGES DARSTELLTEN , DIE ALLE TOMATENMARKHERSTELLER IN DER GEMEINSCHAFT BETREFFE , UND KEINE ENTSCHEIDUNG , DIE , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ERGANGEN SEI , DIE KLAEGERINNEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFE. DAHER HÄTTEN DIE KLAEGERINNEN KEINE MÖGLICHKEIT , IHRE NICHTIGERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 173 DES VERTRAGES ZU BEANTRAGEN.
6 DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN , DASS DIESE VERORDNUNG SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFE , DA ASTERIS S.A. UND ADELCAN KANAKARIS BROS. HERSTELLER VON TOMATENMARK SEIEN , DIE TOMATENMARK IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT VON WENIGER ALS 5 KG HERGESTELLT HÄTTEN.
7 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 516/77 DES RATES VOM 14. MÄRZ 1977 ( ABL. L 73 , S. 1 ) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1118/81 DES RATES VOM 28. APRIL 1981 ( ABL. L 118 , S. 10 ), EINE PRODUKTIONSBEIHILFEREGELUNG FÜR TOMATENMARK EINGEFÜHRT HAT , NACH DER DER BETRAG DER BEIHILFE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES DEN TOMATENERZEUGERN ZU ZAHLENDEN MINDESTPREISES UND DER VERARBEITUNGSKOSTEN FESTZUSETZEN IST UND DER DEN ERZEUGERN ZU ZAHLENDE PREIS UND DER BEIHILFEBETRAG FÜR JEDES WIRTSCHAFTSJAHR VON DER KOMMISSION FESTZULEGEN SIND.
8 HINSICHTLICH GRIECHENLANDS ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 103 DER BEITRITTSAKTE , DASS DER ZU ZAHLENDE MINDESTPREIS AUF DER GRUNDLAGE DER DEN ERZEUGERN FÜR DAS ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTE ERZEUGNIS IN GRIECHENLAND GEZAHLTEN PREISE FESTGESETZT WIRD , DIE WÄHREND EINES FESTZULEGENDEN REPRÄSENTATIVEN ZEITRAUMS FESTGESTELLT WURDEN. DIE HÖHE DER IN GRIECHENLAND GEWÄHRTEN BEIHILFE IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES FÜR GRIECHENLAND FESTGESETZTEN MINDESTPREISES UND DER IN GRIECHENLAND GELTENDEN VERARBEITUNGSKOSTEN FESTGELEGT.
9 DIE VERORDNUNG NR. 1963/81 DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1981 ( ABL. L 192 , S. 16 ) SETZT DEN MINDESTPREIS , DER DEM ERZEUGER FÜR 100 KG NETTO TOMATEN ZU ZAHLEN IST , FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN BIS AUF GRIECHENLAND EINERSEITS UND FÜR GRIECHENLAND AUF DER ANDEREN SEITE FEST. DIESELBE VERORDNUNG SETZT DEN BEIHILFEBETRAG FÜR TOMATENMARK IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN VON 1,5 KG ODER MEHR FEST , WOBEI SIE EBENFALLS ZWISCHEN GRIECHENLAND UND DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHEIDET.
10 DIE VERORDNUNG NR. 1962/81 , DIE GEGENSTAND DER NICHTIGKEITSKLAGE IST , SETZT DIE KÖFFIZIENTEN FEST , MIT DENEN DER BETRAG DER PRODUKTIONSBEIHILFE ZU MULTIPLIZIEREN IST , UM DEM GEHALT AN TROCKENSTOFF UND DER VERPACKUNG IN UMSCHLIESSUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN. DIE KÖFFIZIENTEN SIND FÜR GRIECHENLAND UND DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GLEICH.
11 ES ERWEIST SICH DAHER , DASS DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG EINE VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG DER KÖFFIZIENTEN IST , DIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT FÜR JEDEN ERZEUGER VON TOMATENMARK GELTEN , UM DEM GEHALT AN TROCKENSTOFF UND DER VERPACKUNG IN VERSCHIEDENEN UMSCHLIESSUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN. EINE DERARTIGE VERORDNUNG IST REIN NORMATIVER NATUR UND BETRIFFT DIE KLAEGERINNEN , AUCH WENN SIE SIE BEEINTRÄCHTIGEN KANN , NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 DES VERTRAGES. DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG IST DAHER UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
12 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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