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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1989
Aktenzeichen: 250/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Weder die Verordnungsbestimmungen zur Einführung einer Beihilfe für die Raffinierung von Rohzucker aus den französischen Überseedepartements, die allen Raffinerien in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten gewährt wird, noch die Verordnungsbestimmungen zur Einführung einer Beihilfe für die Raffinierung von Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben in portugiesischen Raffinerien betreffen eine der portugiesischen Raffinerien individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag. Diese Bestimmungen betreffen ein derartiges Unternehmen, ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden, nur in seiner objektiven Eigenschaft als Zuckerraffinerie, so daß eine der Voraussetzungen, von denen nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941 ) die Zulässigkeit der von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, die in der Form einer Verordnung ergangen ist, abhängt, bei diesem Unternehmen nicht erfuellt ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 29. JUNI 1989. - RAR (REFINARIAS DE ACUCAR REUNIDAS) SA GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - NICHTIGKEITSKLAGE - ZULAESSIGKEIT - BEIHILFEN FUER DIE RAFFINERIEN VON ROHZUCKER. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 250/86 UND 11/87.

Tenor:

1 ) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Rates und der Kommission.

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