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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.1986
Aktenzeichen: 251/84
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2935/79/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 181 | |
VO Nr. 2935/79/EWG Art. 1 | |
VO Nr. 2935/79/EWG Art. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 23. JANUAR 1986. - CENTRALE MARKETINGGESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN AGRARWIRTSCHAFT MBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERFUELLUNG EINES MIT DER KOMMISSION ABGESCHLOSSEN FORSCHUNGSVERTRAGS - ERSTATTUNG VON LEASING - KOSTEN. - RECHTSSACHE 251/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE CENTRALE MARKETINGGESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN AGRARWIRTSCHAFT MBH , BONN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25. OKTOBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , AUFGRUND EINER SCHIEDSKLAUSEL GEMÄSS ARTIKEL 181 EWG-VERTRAG GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , VERTRETEN DURCH DIE KOMMISSION , KLAGE ERHOBEN AUF ZAHLUNG VON 35 147,69 DM ZUZUEGLICH 4 % ZINSEN JÄHRLICH SEIT DEM 16. FEBRUAR 1984 , DIE SIE IN ERFÜLLUNG EINES FORSCHUNGSVERTRAGES AUSGEGEBEN HATTE , DEN DIE PARTEIEN IM JAHRE 1980 AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR. 2935/79 DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1979 ZUR FORTFÜHRUNG DER MASSNAHMEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 723/78 ZUR MARKTFORSCHUNG IM BEREICH MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IN DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 334 , S. 13 ) GESCHLOSSEN HATTEN.
2 NACH ARTIKEL 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG NR. 2935/79 WERDEN FORSCHUNGSARBEITEN ZUR ERWEITERUNG DER MÄRKTE FÜR GEMEINSCHAFTLICHE MILCH UND MILCHERZEUGNISSE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NACH MASSGABE DER VERORDNUNG GEFÖRDERT. GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 WERDEN DIE FORSCHUNGSARBEITEN VON FORSCHUNGSINSTITUTEN , ORGANISATIONEN ODER UNTERNEHMEN VORGESCHLAGEN UND DURCHGEFÜHRT , DIE ' ' DIE ERFORDERLICHE QUALIFIKATION UND ERFAHRUNG BESITZEN ' ' UND ' ' GEEIGNETE SICHERHEITEN FÜR EINEN ERFOLGREICHEN ABSCHLUSS DER ARBEITEN BIETEN ' '. IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 IST VORGESEHEN , DASS ' ' DIE FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT... SICH AUF 75 V. H. DER AUSGABEN ' ' BESCHRÄNKT. AUSSERDEM BESTIMMT DIE VERORDNUNG , DASS DIE INTERESSENTEN DER VON IHREM MITGLIEDSTAAT BEZEICHNETEN ZUSTÄNDIGEN STELLE VORSCHLAEGE ( ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ) ÜBERMITTELN , DIE UNTER ANDEREM ALLE EINZELHEITEN DER VORGESEHENEN FORSCHUNGSVORHABEN SOWIE EIN KOSTENANGEBOT UNTER ' ' AUFTEILUNG DES GESAMTBETRAGS AUF DIE EINZELNEN POSTEN ' ' ( ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ) ENTHALTEN. SODANN SCHLIESST DIE KOMMISSION MIT DEN INTERESSENTEN , DEREN VORSCHLAEGE ANGENOMMEN WERDEN , VERTRAEGE , DURCH DEREN BESTIMMUNGEN DIE EINZELHEITEN IN DEN VORSCHLAEGEN ERLÄUTERT UND ERGÄNZT WERDEN KÖNNEN ( ARTIKEL 5 UND 6 ).
3 DER VON DEN PARTEIEN AUF DER GRUNDLAGE DIESER VORSCHRIFTEN GESCHLOSSENE VERTRAG BETRAF EIN FORSCHUNGSVORHABEN , DAS VON PROFESSOR SCHWANDT , UNIVERSITÄT MÜNCHEN , ALS SUBUNTERNEHMER DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE. DEM VERTRAG LAG UNTER ANDEREM EIN VORSCHLAG DER KLAEGERIN VOM 28. MÄRZ 1980 ZUGRUNDE. HINSICHTLICH DES KOSTENANGEBOTS FÜR DIE VORGESEHENEN ARBEITEN ENTHIELT DER VORSCHLAG FOLGENDE AUFSTELLUNG :
' ' 1 ) GERÄTE : KURZLEBIGE WIRTSCHAFTSGERÄTE SOWIE UMBAU UND ANPASSUNG DER VORHANDENEN GERÄTE AN DIE ERWEITERTEN BESTIMMUNGSMETHODEN :
70 000 DM
2 ) PERSONAL 439 000 DM
...
3 ) LABORKOSTEN 160 000 DM
4 ) PROBANDENKOSTEN 161 000 DM
5 ) BIOMETRIE-EDV 50 000 DM
INSGESAMT 880 000 DM ' '
4 DIESER KOSTENVORANSCHLAG WURDE ZUNÄCHST FOLGENDERMASSEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ÜBERNOMMEN :
' ' 1 ) GERÄTE ( KURZLEBIG ) 70 000 DM
2 ) PERSONALKOSTEN 439 000 DM
3 ) SACHKOSTEN 160 000 DM
4 ) PROBANDENKOSTEN 161 000 DM
5 ) BIOMETRIE-EDV 50 000 DM ' '
DEMENTSPRECHEND WURDEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DIE KOSTEN INSGESAMT AUF EINEN BETRAG VON 880 000 DM VERANSCHLAGT , WAS DER SUMME DER VORSTEHENDEN EINZELPOSTEN ENTSPRICHT.
5 HINSICHTLICH DER FINANZIERUNG DES VORHABENS DURCH DIE GEMEINSCHAFT SAH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DES VERTRAGES VOR , DASS DIE GEMEINSCHAFT BIS ZU 75 % DER TATSÄCHLICH GETÄTIGTEN AUSGABEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARTEN FORSCHUNGSARBEITEN ÜBERNIMMT , WOBEI DER HÖCHSTBETRAG AUF 660 000 DM FESTGESETZT WURDE. BEI DEN SACHMITTELN TRAF ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES VERTRAGES JEDOCH FOLGENDE REGELUNG : ' ' MACHT DIE DURCHFÜHRUNG DER FORSCHUNGSARBEITEN DEN ERWERB VON ANLAGEN , APPARATEN , MASCHINEN USW. ERFORDERLICH , SO DÜRFEN DIE ENTSPRECHENDEN AUSGABEN NUR BIS ZU 20 % DES IM VORSCHLAG DES VERTRAGSPARTNERS GENANNTEN ANKAUFSPREISES AUF DIESEN VERTRAG ANGERECHNET WERDEN. ' ' WIE SICH IM ÜBRIGEN AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ERGIBT , SOLLTE DER AUFTRAGNEHMER ODER DER SUBUNTERNEHMER ' ' DIE ZUR ODNUNGSGEMÄSSEN DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ERFORDERLICHEN SACHMITTEL ' ' EINSETZEN.
6 SCHLIESSLICH WAREN NACH ARTIKEL 14 DES VERTRAGES DIE VERORDNUNG NR. 2935/79 SOWIE DER VORSCHLAG DER KLAEGERIN BESTANDTEIL DES VERTRAGES.
7 ENTSPRECHEND EINEM VON HERRN SCHWANDT VOR ABSCHLUSS DER ARBEITEN GESTELLTEN ANTRAG , DER VON DER KLAEGERIN WEITERGELEITET WORDEN WAR , GENEHMIGTE DIE KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 28. OKTOBER 1982 EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DES VERTRAGES , DER NUN WIE FOLGT LAUTETE :
' ' 1 ) GERÄTE 79 000 DM
2 ) PERSONALKOSTEN 520 000 DM
3 ) SACHKOSTEN ( PROBANDENKOSTEN , BIOMETRIE-EDV ) 281 000 DM ' '
8 DAS FORSCHUNGSVORHABEN WURDE ENDE 1982 ABGESCHLOSSEN UND VON DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG ( BALM ) ABGERECHNET , DIE VON DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2935/79 DAFÜR BESTIMMT WORDEN WAR. DABEI ZEIGTE SICH , DASS DIE GESAMTKOSTEN DES FORSCHUNGSVORHABENS DURCHAUS INNERHALB DER VERTRAGLICH FESTGELEGTEN HÖCHSTGRENZEN LAGEN. DIE AUSGABEN WURDEN VON DER KLAEGERIN MIT INSGESAMT 868 958,21 DM ANGEGEBEN , DIE SICH WIE FOLGT AUFTEILTEN :
GERÄTE 78 732,37 DM
PERSONALKOSTEN 523 044,72 DM
SACHKOSTEN 267 181,12 DM
9 DENNOCH WIES DIE BALM IM SCHREIBEN VOM 12. DEZEMBER 1983 AN DIE KLAEGERIN MEHRERE BETRAEGE ALS NICHT ANERKENNUNGSFÄHIG ZURÜCK. ZU DEN NICHTANERKANNTEN SACHKOSTEN GEHÖRTEN ALS EINZIGER POSTEN , DER NOCH STREITIG IST , DIE LEASINGKOSTEN IN HÖHE VON 62 840,43 DM FÜR DREI MESSGERÄTE. DAZU ERKLÄRTE DIE BALM IN IHREM SCHREIBEN UNTER ANDEREM FOLGENDES :
' ' DIE INANSPRUCHNAHME VON GERÄTEN , DIE AUF LEASINGBASIS BESCHAFFT WERDEN SOLLTEN , WAR IN DEM DEM VERTRAG ZUGRUNDE LIEGENDEN VORSCHLAG NICHT ANGEGEBEN UND DIE ANRECHENBARKEIT VON LEASINGKOSTEN DAMIT NICHT VERTRAGLICH VEREINBART WORDEN.
UNABHÄNGIG DAVON STIMMT DIE KOMMISSION JEDOCH... EINER AUF DER BASIS DES ANSCHAFFUNGSWERTES BERECHNETEN 20 %IGEN ANRECHENBARKEIT ZU. ' '
DEMENTSPRECHEND SETZTE DIE BALM DEN AUF DEN VERTRAG ANRECHENBAREN BETRAG MIT 20 V. H. DES VON DEN LIEFERFIRMEN ANGEGEBENEN ANKAUFSPREISES , D. H. MIT 15 976,84 DM AN.
10 DARAUFHIN HAT DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , MIT DER SIE VON DER KOMMISSION DIE ZAHLUNG VON 75 V. H. DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEN IN RECHNUNG GESTELLTEN LEASINGKOSTEN IN HÖHE VON 62 840,43 DM UND DEM ALS AUF DEN VERTRAG ANRECHENBAR ANERKANNTEN BETRAG IN HÖHE VON 15 976,84 DM BEGEHRT.
11 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN SIND IHR DIE LEASINGKOSTEN FÜR DIE DREI BETREFFENDEN GERÄTE ZU 75 V. H. ZU ERSTATTEN. ENTSCHEIDEND SEI , OB DIE DREI GERÄTE ' ' KURZLEBIGE GERÄTE ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 1 DES VERTRAGES ODER ABER ' ' ANLAGEN , APPARATE ODER MASCHINEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 3 SIND.
12 DER GRUND FÜR DIESE UNTERSCHEIDUNG SEI , DASS DIE FORSCHUNGSVORHABEN GRUNDSÄTZLICH AN INSTITUTE VERGEBEN WERDEN SOLLTEN , DIE ÜBER EINE VOLLSTÄNDIGE AUSRÜSTUNG VERFÜGTEN UND DIE DEN AUFTRAG NICHT DAZU BENUTZEN WOLLTEN , SICH AUF KOSTEN DER GEMEINSCHAFT EINE SOLCHE AUSRÜSTUNG ERST ZU BESCHAFFEN. DEM INSTITUT SEIEN DAHER SÄMTLICHE SACHMITTEL , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES VORHABENS ERFORDERLICH SEIEN , IN HÖHE VON 75 V. H. UND DER ANKAUFSPREIS FÜR ANLAGEN , MASCHINEN UND APPARATE , DIE ÜBER DEN NORMALEN GRUNDBESTAND DES INSTITUTS HINAUS SPEZIELL FÜR DIESE FORSCHUNGSARBEITEN BESCHAFFT WERDEN MÜSSTEN , IN HÖHE VON 20 V. H. ZU ERSTATTEN.
13 DIE DREI BETREFFENDEN GERÄTE SEIEN DEM VERKÄUFER ZURÜCKGEGEBEN WORDEN , ZWEI DAVON SOGAR UNENTGELTLICH , DA SIE NUR NOCH ZU UNTERRICHTSZWECKEN VERWENDBAR GEWESEN SEIEN , UND DAS DRITTE NACH ABZUG DES RESTWERTS VON DEN LEASINGKOSTEN. DIESE GERÄTE SEIEN DAHER ALS ' ' KURZLEBIGE GERÄTE ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 1 DES VERTRAGES ANZUSEHEN ; SOMIT SEIEN DIE GESAMTEN LEASINGKOSTEN IN RECHNUNG ZU STELLEN GEWESEN.
14 IN BEANTWORTUNG EINER FRAGE DES GERICHTSHOFES HAT DIE KLAEGERIN NÄHER ERLÄUTERT , DASS SIE ZWISCHEN DER POSITION ' ' KURZLEBIGE GERÄTE ' ' IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 1 UND DER POSITION ' ' SACHKOSTEN ' ' IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 3 NICHT UNTERSCHEIDE. ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES VERTRAGES SEI EINE SONDERREGELUNG ZU ARTIKEL 1 ABSATZ 1 INSGESAMT , SO DASS ES VÖLLIG GLEICHGÜLTIG SEI , OB DIE LEASINGKOSTEN BEI DEN SACHKOSTEN ODER BEI DEN KURZLEBIGEN GERÄTEN EINZUORDNEN SEIEN.
15 SCHLIESSLICH HABE DIE KOMMISSION IN DER VERGANGENHEIT BEI VERSCHIEDENEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DURCHGEFÜHRTEN FORSCHUNGSVORHABEN ANSTANDSLOS ANERKANNT , DASS LEASINGKOSTEN ALS SACHKOSTEN VERBUCHT WERDEN KÖNNTEN. DIE KLAEGERIN HABE DAHER DARAUF VERTRAUEN KÖNNEN , DASS DIE KOMMISSION DER VERTRAGSFORM , OB KAUF ODER LEASING , EBENFALLS KEINE BEDEUTUNG BEIMESSEN WERDE.
16 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION ERGIBT SICH UNMITTELBAR AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2935/79 , DASS VON DER KLAEGERIN VERLANGT WERDE , DASS SIE ÜBER DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES BETREFFENDEN FORSCHUNGSVORHABENS ERFORDERLICHEN TECHNISCHEN STANDARDEINRICHTUNGEN VERFÜGE. DER ERWERB VON ANLAGEN USW. IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES VERTRAGES BEZIEHE SICH DAHER AUF BESONDERE GEGENSTÄNDE , FÜR DIE EIN BESONDERER BEDARF BESTEHE UND DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER BEABSICHTIGTEN FORSCHUNGSARBEITEN UNERLÄSSLICH SEIEN.
17 DIE KOMMISSION SCHLIESST NICHT AUS , DASS DIE BESCHAFFUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 ÜBER EINEN LEASINGVERTRAG ERFOLGEN KÖNNE. WAS DIE ANRECHENBARKEIT DER KOSTEN ANGEHE , SO KÖNNE DIE KLAEGERIN ABER NICHT ERWARTEN , DASS DIE LEASINGKOSTEN NACH GÜNSTIGEREN KRITERIEN ERSTATTET WÜRDEN , ALS SIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 FÜR DEN KAUF FESTGESETZT SEIEN. DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERLANGE , DASS DER VERTRAGSPARTNER , DER GERÄTE KAUFE , NICHT SCHLECHTER GESTELLT WERDE ALS DERJENIGE , DER SICH DES LEASINGS BEDIENE. AUSSERDEM SEI ES IN DER PRAXIS SEHR SCHWIERIG , DIE LEASINGKOSTEN ZU ERMITTELN , DIE MIT DEM LEASINGUNTERNEHMEN FREI AUSGEHANDELT WERDEN KÖNNTEN.
18 SCHLIESSLICH ENTHALTE DIE VERORDNUNG NR. 2935/79 , DIE BESTANDTEIL DES VERTRAGES NACH DESSEN ARTIKEL 14 SEI , KEINE VORSCHRIFT ÜBER DIE ERSTATTUNG VON LEASINGKOSTEN ; DIE KOMMISSION BESTREITET , FRÜHER SOLCHE KOSTEN ANERKANNT ZU HABEN. DIE KLAEGERIN HÄTTE SICH DAHER VORHER BEI IHR ÜBER DIE EINORDNUNG VON LEASINGKOSTEN ERKUNDIGEN MÜSSEN. DA SIE DIES NICHT GETAN HABE , MÜSSE SIE DIE FOLGEN TRAGEN.
19 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERGIBT SICH NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION WEDER AUS DEM VERTRAG NOCH AUS DER VERORDNUNG NR. 2935/79 NOCH AUS IRGENDEINEM ANDEREN RECHTSGRUND EIN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER LEASINGKOSTEN IN DER VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN HÖHE.
20 ZUR ENTSCHEIDUNG DIESES RECHTSSTREITS IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGEN KOSTEN WEDER VON DER POSITION ' ' KURZLEBIGE GERÄTE ' ' ERFASST WERDEN NOCH IN DEN VORSCHLAEGEN DER KLAEGERIN ODER IM VERTRAG UND NICHT EINMAL IN DER VON DER KLAEGERIN NACH ABSCHLUSS DER FORSCHUNGSARBEITEN VORGELEGTEN KOSTENABRECHNUNG ENTHALTEN WAREN. DAHER SIND DIESE KOSTEN , WIE DIE KLAEGERIN SELBST EINRÄUMT , UNTER DIE POSITION ' ' SACHKOSTEN ' ' EINZUORDNEN.
21 DIESE POSITION IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ARTIKEL 5 DES VERTRAGES , DER GENERALKLAUSEL FÜR ' ' SACHMITTEL ' ' , AUSZULEGEN. DA DIESER ARTIKEL IN ABSATZ 1 VORSIEHT , DASS DER AUFTRAGNEHMER ODER DER SUBUNTERNEHMER DIE ZUR ORDNUNGSGEMÄSSEN DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ERFORDERLICHEN SACHMITTEL EINSETZT , GEHT ER DAVON AUS , DASS DAS INSTITUT IM ALLGEMEINEN BEREITS ÜBER DIE ERFORDERLICHEN GERÄTE VERFÜGT UND DIE ANSCHAFFUNGSKOSTEN FÜR SOLCHE GERÄTE INFOLGEDESSEN NICHT AUF DEN VERTRAG ANGERECHNET WERDEN KÖNNEN. DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS BESTÄTIGT , WONACH UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DIE ANSCHAFFUNGSKOSTEN FÜR DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BEABSICHTIGTEN FORSCHUNGSARBEITEN SPEZIELL ERFORDERLICHEN GERÄTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN , ALLERDINGS NUR PAUSCHAL BIS ZU 20 V. H. DES ANKAUFSPREISES.
22 WIE DIE KLAEGERIN VORGETRAGEN HAT , BETRIFFT ARTIKEL 5 ABSATZ 3 VOR ALLEM DEN ERWERB VON GERÄTEN , DEREN LEBENSDAUER DIE DAUER DER VERTRAGLICHEN ARBEITEN ÜBERSTEIGT. DIE SEHR WEITE FORMULIERUNG ( ' ' ANLAGEN , APPARATE , MASCHINEN USW. ' ' ) SOWIE DIE WAHL EINES PAUSCHALSATZES ZEIGEN , DASS DIESER ABSATZ EINE GENERALKLAUSEL IST , DIE IMMER DANN GILT , WENN DER ERWERB VON GERÄTEN NICHT DURCH EINE SPEZIALVORSCHRIFT GEREGELT IST.
23 IN DEM BETREFFENDEN VERTRAG GIBT ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG NUR EINE SPEZIALVORSCHRIFT , DIE DIE POSITION ' ' KURZLEBIGE GERÄTE ' ' BETRIFFT UND AUS DEREN WORTLAUT SICH KLAR ERGIBT , DASS DIE VON IHR ERFASSTEN KOSTEN IN IHRER GESAMTHEIT AUF DEN VER TRAG ANRECHENBAR SIND. WIE BEREITS FESTGESTELLT , FALLEN DIE STREITIGEN KOSTEN NICHT DARUNTER.
24 DIESE AUSLEGUNG DES VERTRAGES WIRD NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT , DASS DIE DREI MESSGERÄTE IM RAHMEN VON LEASINGVERTRAEGEN EINGESETZT WORDEN SIND. DA WEDER DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG NOCH DER VERTRAG DIE VERWENDUNG VON GERÄTEN AUFGRUND EINES SOLCHEN VERTRAGES VORSEHEN UND NICHT BEWIESEN IST , DASS DIE KOMMISSION BEI FRÜHER VON DER KLAEGERIN DURCHGEFÜHRTEN FORSCHUNGSVERTRAEGEN DER ERSTATTUNG VON LEASINGKOSTEN ZUGESTIMMT HAT , HÄTTE DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION DIESE FRAGE RECHTZEITIG UNTERBREITEN MÜSSEN. IN DIESEM FALL HÄTTE DIE KOMMISSION DIE BEDINGUNGEN DER LEASINGVERTRAEGE ÜBERPRÜFEN , DIE LEBENSDAUER DER GERÄTE UNTERSUCHEN UND GEGEBENENFALLS DEN FORSCHUNGSVERTRAG IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER KLAEGERIN DIESER NEUEN SITUATION ANPASSEN KÖNNEN. DA DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION DIESE FRAGE NICHT RECHTZEITIG VORGELEGT HAT , HAT SIE KEINEN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER STREITIGEN KOSTEN NACH EINER ANDEREN REGELUNG ALS DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES VERTRAGES.
25 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
26 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS.
Ende der Entscheidung
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