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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1981
Aktenzeichen: 252/80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VER PFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE SICH AUS RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. OKTOBER 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - DURCHFUEHRUNG VON HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN. - RECHTSSACHE 252/80.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT AM 17. NOVEMBER 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTER KLAGESCHRIFT NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , UM FOLGENDEN SIEBEN RICHTLINIEN ÜBER MESSGERÄTE NACHZUKOMMEN :
A ) RICHTLINIE 76/765 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ALKOHOLMETER UND ARÄOMETER FÜR ALKOHOL ( ABL. L 262 , S. 143 ),
B)RICHTLINIE 76/766 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ALKOHOLTAFELN ( ABL. L 262 , S. 149 ),
C ) RICHTLINIE 76/891 DES RATES VOM 4. NOVEMBER 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ( ABL. L 336 , S. 30 ),
D)RICHTLINIE 77/95 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER TAXAMETER ( ABL. L 26 , S. 59 ),
E)RICHTLINIE 77/313 DES RATES VOM 5. APRIL 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MESSANLAGEN FÜR FLÜSSIGKEITEN ( AUSSER WASSER ) ( ABL. L 105 , S. 18 ),
F)RICHTLINIE 78/365 DER KOMMISSION VOM 31. MÄRZ 1978 ZUR ZWEITEN ANPASSUNG DER RICHTLINIE 71/318 DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER VOLUMENGASZÄHLER AN DEN TECHNISCHEN FORTSCHRITT ( ABL. L 104 , S. 26 ),
G)RICHTLINIE 78/629 DES RATES VOM 19. JUNI 1978 ZUR ANPASSUNG DER RICHTLINIE 73/362 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER VERKÖRPERTE LÄNGENMASSE AN DEN TECHNISCHEN FORTSCHRITT ( ABL. L 206 , S. 8 ).
2 JEDE RICHTLINIE SAH VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ZUR ANPASSUNG AN DIE RICHTLINIEN ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN INNERHALB EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS IN KRAFT ZU SETZEN HATTEN , DER ZWISCHEN EINEM JAHR UND 24 MONATEN - VON DER BEKANNTGABE DER RICHTLINIE AN GERECHNET - BETRUG ; DIE LETZTE DER VORGESEHENEN FRISTEN IST AM 22. JUNI 1979 ABGELAUFEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. SIE TRAEGT VOR , DIE VERZÖGERUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN BERUHE AUF DER NOTWENDIGKEIT , DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN ZUR UMSETZUNG DIESER RICHTLINIEN ANZUWENDEN , WAS VERZÖGERUNGEN MIT SICH BRINGE , DIE DURCH DEM PARLAMENTARISCHEN VERFAHREN EIGENE ERFORDERNISSE UND VORGÄNGE BESTIMMT WÜRDEN ; ANGESICHTS DIESER SCHWIERIGKEITEN HABE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DAS PARLAMENT UM EINE VOM SENAT BEREITS GEBILLIGTE DELEGATION VON GESETZGEBUNGSBEFUGNISSEN ERSUCHT , DIE ABER NOCH DER ABGEORDNETENKAMMER ZUR PRÜFUNG VORLIEGE.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ODER FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE SICH AUS RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DEN GENANNTEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
6 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM FOLGENDEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN :
A ) RICHTLINIE 76/765 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ALKOHOLMETER UND ARÄOMETER FÜR ALKOHOL ( ABL. L 262 , S. 143 ),
B)RICHTLINIE 76/766 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ALKOHOLTAFELN ( ABL. L 262 , S. 149 ),
C)RICHTLINIE 76/891 DES RATES VOM 4. NOVEMBER 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN , ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ( ABL. L 336 , S. 30 ),
D)RICHTLINIE 77/95 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER TAXAMETER ( ABL. L 26 , S. 59 ),
E)RICHTLINIE 77/313 DES RATES VOM 5. APRIL 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MESSANLAGEN FÜR FLÜSSIGKEITEN ( AUSSER WASSER ) ( ABL. L 105 , S. 18 ),
F)RICHTLINIE 78/365 DER KOMMISSION VOM 31. MÄRZ 1978 ZUR ZWEITEN ANPASSUNG DER RICHTLINIE 71/318 DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER VOLUMENGASZÄHLER AN DEN TECHNISCHEN FORTSCHRITT ( ABL. L 104 , S. 26 ),
G)RICHTLINIE 78/629 DES RATES VOM 19. JUNI 1978 ZUR ANPASSUNG DER RICHTLINIE 73/362 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER VERKÖRPERTE LÄNGENMASSE AN DEN TECHNISCHEN FORTSCHRITT ( ABL. L 206 , S. 8 ).
2.DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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